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    "topic_key": "ch-family-adoption",
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    "slug": "adoption-schweiz",
    "title": "Adoption in der Schweiz",
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    "description": "Die Adoption begründet ein Kindesverhältnis; Voraussetzungen, Zustimmungen und das Verfahren richten sich nach Bundesrecht und werden von der zuständigen kantonalen Behörde geprüft.",
    "summary": "Für die Adoption Minderjähriger sind insbesondere Kindeswohl und ein mindestens einjähriges Pflege- und Erziehungsverhältnis nötig. Ehegatten adoptieren gemeinsam nach drei Jahren gemeinsamen Haushalt und ab 28 Jahren. Die kantonale Behörde spricht die Adoption nach einer umfassenden Untersuchung aus.",
    "body_md": "## Grundvoraussetzungen\n\nDie Adoption eines minderjährigen Kindes setzt voraus, dass die adoptionswilligen Personen während mindestens eines Jahres für Pflege und Erziehung gesorgt haben und die Adoption dem Wohl des Kindes dient. Andere Kinder der adoptionswilligen Personen dürfen nicht in unbilliger Weise zurückgesetzt werden (Art. 264 ZGB).\n\nDer Altersunterschied zwischen dem Kind und den adoptionswilligen Personen beträgt grundsätzlich mindestens 16 und höchstens 45 Jahre. Eine Abweichung ist zur Wahrung des Kindeswohls möglich und zu begründen (Art. 264d ZGB).\n\n## Wer adoptieren kann\n\nEhegatten können ein Kind gemeinsam adoptieren, wenn sie seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen und beide mindestens 28 Jahre alt sind (Art. 264a ZGB). Eine nicht verheiratete und nicht in eingetragener Partnerschaft lebende Person kann ab 28 Jahren allein adoptieren (Art. 264b ZGB).\n\nDie Stiefkindadoption steht einer Person offen, die das Kind ihrer Ehegattin oder ihres Ehegatten, ihrer eingetragenen Partnerin oder ihres eingetragenen Partners oder ihrer faktischen Lebenspartnerin oder ihres faktischen Lebenspartners adoptieren will. Zusätzlich ist ein mindestens dreijähriger gemeinsamer Haushalt erforderlich (Art. 264c ZGB).\n\n## Zustimmungen und Verfahren\n\nIst das Kind urteilsfähig, braucht die Adoption seine Zustimmung. Grundsätzlich ist auch die Zustimmung von Vater und Mutter erforderlich (Art. 265 und 265a ZGB). Sie darf frühestens sechs Wochen nach der Geburt erteilt und innerhalb von sechs Wochen widerrufen werden; nach einem Widerruf ist eine erneute Zustimmung endgültig (Art. 265b ZGB).\n\nDie zuständige kantonale Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern spricht die Adoption aus. Sie untersucht alle wesentlichen Umstände, erforderlichenfalls mit Sachverständigen (Art. 268 und 268a ZGB). Für ein konkretes Verfahren ist die kantonale Zentralbehörde am Wohnsitz zuständig.\n\n## Wirkung und Anfechtung\n\nDas Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Person oder Personen. Das bisherige Kindesverhältnis erlischt; bei der Stiefkindadoption bleibt es zum Elternteil im Paar bestehen (Art. 267 ZGB).\n\nEine Adoption kann bei fehlender erforderlicher Zustimmung oder bei anderen schwerwiegenden Mängeln angefochten werden. Die Klage ist binnen sechs Monaten seit Entdeckung des Anfechtungsgrundes und in jedem Fall binnen zwei Jahren seit der Adoption zu erheben (Art. 269 und 269b ZGB).",
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            "point": "Pflege- und Erziehungsverhältnis",
            "value": "Vor der Adoption Minderjähriger müssen die adoptionswilligen Personen grundsätzlich mindestens ein Jahr für Pflege und Erziehung gesorgt haben.",
            "source_url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_264"
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            "point": "Gemeinschaftliche Adoption",
            "value": "Ehegatten benötigen drei Jahre gemeinsamen Haushalt und müssen beide mindestens 28 Jahre alt sein.",
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        {
            "point": "Stiefkindadoption",
            "value": "Sie setzt unter anderem einen mindestens dreijährigen gemeinsamen Haushalt mit dem Elternteil des Kindes voraus.",
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            "point": "Altersunterschied",
            "value": "Grundsätzlich mindestens 16 und höchstens 45 Jahre; Ausnahmen sind zum Kindeswohl möglich und zu begründen.",
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            "point": "Zustimmung der Eltern",
            "value": "Sie darf frühestens sechs Wochen nach der Geburt erteilt und danach sechs Wochen lang widerrufen werden.",
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            "point": "Zuständigkeit",
            "value": "Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen.",
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            "title": "Fedlex – Zivilgesetzbuch, Art. 264",
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            "authority": "A"
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            "title": "Fedlex – Zivilgesetzbuch, Art. 264a",
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            "authority": "A"
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        {
            "title": "Fedlex – Zivilgesetzbuch, Art. 264c",
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        {
            "title": "Fedlex – Zivilgesetzbuch, Art. 264d",
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        {
            "title": "Fedlex – Zivilgesetzbuch, Art. 265b",
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        {
            "title": "Fedlex – Zivilgesetzbuch, Art. 268",
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        {
            "title": "ch.ch – Adoption in der Schweiz",
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            "answer": "Für eine Adoption in der Schweiz ist die kantonale Zentralbehörde am Wohnsitz die erste Anlaufstelle."
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