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# AHV-Beitragspflicht und Beitragssätze 2026

Erwerbstätige, die in der Schweiz versichert sind, zahlen grundsätzlich ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag Beiträge an AHV, IV und EO. Bei Angestellten beträgt der Gesamtbeitrag 2026 10,6 Prozent des massgebenden Lohns; Arbeitnehmende und Arbeitgebende tragen je 5,3 Prozent. Selbstständigerwerbende bezahlen den ganzen Beitrag selbst, höchstens 10,0 Prozent, bei Einkommen unter 60 500 Franken nach einer sinkenden Skala. Für Einkommen unter 10 100 Franken gilt grundsätzlich der Mindestbeitrag von 530 Franken. Die Ausgleichskasse entscheidet über die sozialversicherungsrechtliche Stellung und setzt Beiträge fest; gegen eine Verfügung ist grundsätzlich innert 30 Tagen Einsprache möglich.

## Bundesrechtlicher Geltungsbereich

Die Beitragspflicht zur Alters- und Hinterlassenenversicherung richtet sich nach Bundesrecht. Obligatorisch versichert sind insbesondere natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Gesetzliche Ausnahmen sowie die Koordination mit ausländischen Sozialversicherungssystemen können den Grundsatz verändern. Bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit, Entsendung oder mehreren Tätigkeiten in verschiedenen Staaten muss die Unterstellung deshalb von der zuständigen Stelle geprüft werden.

AHV, Invalidenversicherung und Erwerbsersatzordnung werden bei Erwerbstätigen zusammen abgerechnet. Die Arbeitslosenversicherung, berufliche Vorsorge, Unfallversicherung und Familienzulagen beruhen auf zusätzlichen Regeln und sind in den nachfolgenden Prozentwerten nicht enthalten.

## Beginn und Dauer der Beitragspflicht

Erwerbstätige Personen sind ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag beitragspflichtig. Wer seine Erwerbstätigkeit vor dem Referenzalter aufgibt, kann als nichterwerbstätige Person weiterhin Beiträge schulden. Bei Erwerbstätigkeit über das Referenzalter hinaus bleiben AHV-, IV- und EO-Beiträge geschuldet; dabei kann ein Freibetrag von 16 800 Franken pro Jahr beziehungsweise 1 400 Franken pro Monat angewendet werden. Auf den Freibetrag kann verzichtet werden, was unter Umständen eine spätere Neuberechnung der Altersrente ermöglicht.

Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht grundsätzlich später und richtet sich bei der Beitragshöhe nach Vermögen und Renteneinkommen. Diese Übersicht konzentriert sich auf Erwerbstätige; für Nichterwerbstätige ist die individuelle Berechnung der Ausgleichskasse massgebend.

## Angestellte: 10,6 Prozent für AHV, IV und EO

Auf dem massgebenden Lohn beträgt der AHV-Beitrag 8,7 Prozent, der IV-Beitrag 1,4 Prozent und der EO-Beitrag 0,5 Prozent. Zusammen sind das 10,6 Prozent. Der Arbeitgeber zieht 5,3 Prozent vom Lohn der arbeitnehmenden Person ab und überweist diesen Anteil zusammen mit seinem eigenen Anteil von ebenfalls 5,3 Prozent an die Ausgleichskasse. Zusätzlich können namentlich Beiträge an die Arbeitslosenversicherung sowie Prämien und weitere Abzüge anfallen.

Zum massgebenden Lohn gehören nicht nur Monats- oder Stundenlöhne. Je nach Ausgestaltung zählen etwa Gratifikationen, Provisionen, Überzeitentschädigungen und bestimmte Naturalleistungen dazu. Andere Leistungen sind gesetzlich ausgenommen. Ob eine konkrete Zahlung beitragspflichtiger Lohn ist, beurteilt die Ausgleichskasse nach Gesetz und Verordnung.

## Selbstständigerwerbende: eigener Beitrag und sinkende Skala

Ob eine Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich selbstständig ist, entscheidet die Ausgleichskasse anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse. Vertragsbezeichnungen wie «Auftrag» oder «Freelance» sind nicht allein ausschlaggebend. Wichtige Merkmale sind das Auftreten unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung, eine unabhängige Stellung und das eigene wirtschaftliche Risiko. Dieselbe Person kann für verschiedene Tätigkeiten unterschiedlich eingestuft werden.

Selbstständigerwerbende tragen ihre AHV-, IV- und EO-Beiträge vollständig selbst. Ab einem Jahreseinkommen von 60 500 Franken beträgt der Gesamtbeitrag 10,0 Prozent: 8,1 Prozent AHV, 1,4 Prozent IV und 0,5 Prozent EO. Für Einkommen von mindestens 10 100, aber weniger als 60 500 Franken gilt 2026 eine sinkende Beitragsskala. Bei einem Jahreseinkommen unter 10 100 Franken ist grundsätzlich der Mindestbeitrag von 530 Franken geschuldet. Besondere Regeln gelten unter anderem, wenn der Mindestbeitrag bereits aus unselbstständiger Tätigkeit bezahlt wurde.

## Akontobeiträge und definitive Festsetzung

Ausgleichskassen setzen für Arbeitgebende und Selbstständigerwerbende zunächst Akontobeiträge anhand der erwarteten Lohnsumme beziehungsweise des erwarteten Einkommens fest. Wesentliche Änderungen müssen der Ausgleichskasse gemeldet werden. Bei Selbstständigerwerbenden stützt sich die definitive Festsetzung auf die Steuerveranlagung; die Kasse gleicht danach zu hohe oder zu tiefe Akontobeiträge aus.

Arbeitgebende müssen die Lohndeklaration grundsätzlich spätestens am 30. Januar nach Ende des Beitragsjahres einreichen. Beiträge werden bei einer jährlichen Lohnsumme bis 200 000 Franken vierteljährlich und bei höheren Lohnsummen monatlich bezahlt; der späteste Zahlungstermin ist jeweils der 10. Tag nach Ende der Zahlungsperiode. Selbstständigerwerbende bezahlen Akontobeiträge vierteljährlich ebenfalls bis zum 10. Tag nach Quartalsende. Eine Rechnung über die Differenz zu den definitiven Beiträgen ist grundsätzlich innert genau 30 Tagen zu bezahlen.

## Verzugszins und Verwaltungskosten

Bei verspäteter Abrechnung oder verspäteter Zahlung können unabhängig von Verschulden oder Mahnung Verzugszinsen anfallen. Die amtlichen Merkblätter nennen einen einheitlichen Satz von 5 Prozent pro Jahr. Ausgleichskassen erheben ausserdem Verwaltungskostenbeiträge. Diese gehören nicht zu den oben genannten AHV-/IV-/EO-Grundsätzen und können je nach beitragspflichtiger Person und Kasse hinzukommen.

## Verfügung, Einsprache und Beschwerde

Die Ausgleichskasse erlässt über streitige Beitragspflichten und Beitragsfestsetzungen eine Verfügung. Gegen eine Verfügung kann grundsätzlich innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Gegen den Einspracheentscheid ist grundsätzlich die Beschwerde an das zuständige kantonale Versicherungsgericht möglich; auch dafür beträgt die gesetzliche Frist in der Regel 30 Tage. Massgeblich sind die konkrete Verfahrenslage und die Rechtsmittelbelehrung.

## Grenzen dieses Überblicks

Die Beitragspflicht kann bei internationalen Sachverhalten, geringfügigen Löhnen, Hausdienstarbeit, mitarbeitenden Familienmitgliedern, mehreren Erwerbsstatus oder freiwilliger Versicherung besonderen Regeln folgen. Die Beitragssätze für Arbeitslosenversicherung, berufliche Vorsorge, Unfallversicherung und Familienzulagen sind nicht Bestandteil der hier genannten 10,6 beziehungsweise 10,0 Prozent. Für die konkrete Einstufung, Abrechnung und Frist ist die zuständige Ausgleichskasse massgebend.

## Fakten

- **Obligatorische Versicherung:** Obligatorisch AHV-versichert sind grundsätzlich Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben; gesetzliche und internationale Ausnahmen bleiben vorbehalten. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1947/994_1002_1009/de#art_1_a
- **Beginn bei Erwerbstätigen:** Erwerbstätige Personen sind ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag beitragspflichtig. — https://www.ahv-iv.ch/p/2.01.d
- **AHV-Beitrag auf Lohn:** Der AHV-Beitrag auf dem massgebenden Lohn beträgt insgesamt 8,7 Prozent. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1947/994_1002_1009/de#art_5
- **AHV/IV/EO für Angestellte:** AHV, IV und EO ergeben zusammen 10,6 Prozent des massgebenden Lohns: 8,7 Prozent AHV, 1,4 Prozent IV und 0,5 Prozent EO. — https://www.ahv-iv.ch/p/2.01.d
- **Hälftige Aufteilung:** Arbeitnehmende und Arbeitgebende tragen je 5,3 Prozent; der Arbeitgeber zieht den Arbeitnehmeranteil ab und überweist beide Anteile an die Ausgleichskasse. — https://www.ahv-iv.ch/p/2.01.d
- **Selbstständigkeit wird amtlich beurteilt:** Die Ausgleichskasse beurteilt die sozialversicherungsrechtliche Selbstständigkeit im Einzelfall nach den wirtschaftlichen Verhältnissen und bezogen auf die jeweilige Tätigkeit. — https://www.ahv-iv.ch/p/2.02.d
- **Höchstsatz für Selbstständigerwerbende:** Ab einem Jahreseinkommen von 60 500 Franken beträgt der AHV-/IV-/EO-Gesamtbeitrag Selbstständigerwerbender 10,0 Prozent und wird vollständig von ihnen getragen. — https://www.ahv-iv.ch/p/2.02.d
- **Sinkende Beitragsskala:** Für selbstständige Jahreseinkommen von mindestens 10 100 und weniger als 60 500 Franken gilt 2026 eine sinkende Beitragsskala. — https://www.ahv-iv.ch/p/2.02.d
- **Mindestbeitrag 2026:** Der AHV-/IV-/EO-Mindestbeitrag beträgt 2026 insgesamt 530 Franken pro Jahr; besondere Anrechnungsregeln bleiben vorbehalten. — https://www.bsv.admin.ch/dam/de/sd-web/sAgdISSXenMT/d_Betr%C3%A4ge%202026.pdf
- **Freibetrag nach dem Referenzalter:** Bei fortgesetzter Erwerbstätigkeit nach dem Referenzalter kann ein Freibetrag von 16 800 Franken pro Jahr beziehungsweise 1 400 Franken pro Monat angewendet werden. — https://www.ahv-iv.ch/p/2.01.d
- **Lohndeklaration:** Arbeitgebende müssen die Lohndeklaration grundsätzlich spätestens bis zum 30. Januar nach Ende des Beitragsjahres bei der Ausgleichskasse einreichen. — https://www.ahv-iv.ch/p/2.01.d
- **Zahlungstermin der Arbeitgeberbeiträge:** Der späteste Zahlungstermin für monatliche oder vierteljährliche Arbeitgeberbeiträge ist grundsätzlich der 10. Tag nach Ende der Zahlungsperiode. — https://www.ahv-iv.ch/p/2.01.d
- **Zahlungstermin der Akontobeiträge Selbstständigerwerbender:** Vierteljährliche Akontobeiträge Selbstständigerwerbender sind grundsätzlich bis zum 10. Tag nach Quartalsende zu bezahlen. — https://www.ahv-iv.ch/p/2.02.d
- **Verzugszins:** Bei verspäteter Abrechnung oder Zahlung nennen die amtlichen Merkblätter einen Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr. — https://www.ahv-iv.ch/p/2.01.d
- **Einsprachefrist:** Gegen eine Verfügung kann grundsätzlich innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/510/de#art_52
- **Beschwerdefrist:** Die Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid ist grundsätzlich innert 30 Tagen einzureichen. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/510/de#art_60

## Häufige Fragen

### Ab wann müssen Erwerbstätige AHV-Beiträge bezahlen?

Ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag. Wer die Erwerbstätigkeit vor dem Referenzalter aufgibt, kann als nichterwerbstätige Person weiterhin beitragspflichtig sein.

### Wie hoch sind die AHV-, IV- und EO-Beiträge für Angestellte 2026?

Zusammen 10,6 Prozent des massgebenden Lohns: 8,7 Prozent AHV, 1,4 Prozent IV und 0,5 Prozent EO. Arbeitnehmende und Arbeitgebende tragen je 5,3 Prozent.

### Ist die Arbeitslosenversicherung in den 10,6 Prozent enthalten?

Nein. Die Arbeitslosenversicherung und weitere Abzüge beruhen auf eigenen Regeln und kommen gegebenenfalls zusätzlich hinzu.

### Wer entscheidet, ob ich selbstständigerwerbend bin?

Die zuständige Ausgleichskasse. Entscheidend sind die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der jeweiligen Tätigkeit, nicht nur die Bezeichnung im Vertrag.

### Wie hoch ist der Beitrag für Selbstständigerwerbende?

Ab 60 500 Franken Jahreseinkommen beträgt der AHV-/IV-/EO-Gesamtbeitrag 10,0 Prozent. Unter dieser Grenze gilt bis 10 100 Franken eine sinkende Beitragsskala.

### Wie hoch ist der Mindestbeitrag 2026?

Der AHV-/IV-/EO-Mindestbeitrag beträgt insgesamt 530 Franken pro Jahr. Je nach weiterer Erwerbstätigkeit und persönlicher Situation gelten besondere Regeln.

### Müssen Erwerbstätige nach dem Referenzalter weiter Beiträge zahlen?

Ja. Bei fortgesetzter Erwerbstätigkeit bleiben AHV-, IV- und EO-Beiträge geschuldet. Es kann ein Freibetrag von 16 800 Franken pro Jahr angewendet oder darauf verzichtet werden.

### Wann müssen Arbeitgebende die Lohndeklaration einreichen?

Grundsätzlich spätestens am 30. Januar nach Ende des Beitragsjahres. Eine verspätete Deklaration oder Zahlung kann Verzugszinsen auslösen.

### Wie kann eine Beitragsverfügung angefochten werden?

Gegen eine Verfügung kann grundsätzlich innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Gegen den Einspracheentscheid ist grundsätzlich innert 30 Tagen Beschwerde möglich; die Rechtsmittelbelehrung ist massgebend.


## Quellen

- [Fedlex – AHVG, Art. 1a (obligatorische Versicherung)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1947/994_1002_1009/de#art_1_a) [A]
- [Fedlex – AHVG, Art. 5 (Beiträge vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1947/994_1002_1009/de#art_5) [A]
- [Informationsstelle AHV/IV – Merkblatt 2.01: Lohnbeiträge an AHV, IV und EO, Stand 1. Januar 2026](https://www.ahv-iv.ch/p/2.01.d) [C]
- [Informationsstelle AHV/IV – Merkblatt 2.02: Beiträge der Selbstständigerwerbenden, Stand 1. Januar 2026](https://www.ahv-iv.ch/p/2.02.d) [C]
- [Bundesamt für Sozialversicherungen – Beträge gültig ab dem 1. Januar 2026](https://www.bsv.admin.ch/dam/de/sd-web/sAgdISSXenMT/d_Betr%C3%A4ge%202026.pdf) [A]
- [Bundesamt für Sozialversicherungen – Beiträge an die Sozialversicherungen im Überblick](https://www.bsv.admin.ch/de/beitraege-im-ueberblick) [B]
- [Fedlex – ATSG, Art. 52 (Einsprache)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/510/de#art_52) [A]
- [Fedlex – ATSG, Art. 60 (Beschwerdefrist)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/510/de#art_60) [A]
