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# Aufenthaltsbewilligungen

Die Buchstaben L, B, C und G bezeichnen unterschiedliche ausländerrechtliche Bewilligungen. Welche Bewilligung erteilt werden kann, hängt insbesondere von Staatsangehörigkeit, Aufenthaltszweck, Erwerbstätigkeit und Aufenthaltsdauer ab. Für EU/EFTA-Angehörige gilt weitgehend das Freizügigkeitsrecht; für Drittstaatsangehörige sind die Zulassungsvoraussetzungen des AIG deutlich strenger.

## Der Ausweis ist nicht nur eine Zeitangabe

Die Schweizer Ausländerausweise L, B, C und G stehen für unterschiedliche Rechtsstellungen. Der Ausweis L bezeichnet einen Kurzaufenthalt, B einen Aufenthalt, C die Niederlassung und G eine Grenzgängertätigkeit. Aus dem Buchstaben allein lässt sich aber nicht ableiten, ob ein Anspruch besteht, ob Erwerbstätigkeit erlaubt ist oder welche Bedingungen gelten. Entscheidend sind Staatsangehörigkeit, Aufenthaltszweck, persönliche Situation und die anwendbare Rechtsgrundlage.

Für Staatsangehörige der EU und EFTA gelten aufgrund der Personenfreizügigkeit andere Regeln als für Angehörige von Drittstaaten. Die Niederlassungsbewilligung C wird auch bei EU/EFTA-Angehörigen nicht durch das Freizügigkeitsabkommen geregelt, sondern richtet sich nach dem AIG und bestehenden Niederlassungsvereinbarungen.

## Kurzaufenthaltsbewilligung L

Nach dem AIG wird die Kurzaufenthaltsbewilligung für einen befristeten Aufenthalt von höchstens einem Jahr und für einen bestimmten Zweck erteilt. Sie kann mit Bedingungen verbunden und bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren verlängert werden. Ob sie erteilt oder verlängert wird, hängt vom konkreten Zulassungsgrund ab.

Für EU/EFTA-Angehörige mit einer Stelle in der Schweiz entspricht die Gültigkeit des Ausweises L grundsätzlich der Dauer eines Arbeitsvertrags von weniger als einem Jahr. Eine Erwerbstätigkeit von höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr ist grundsätzlich bewilligungsfrei, muss aber über das Meldeverfahren gemeldet werden. Stellensuchende können unter den Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts ebenfalls einen Ausweis L erhalten; daraus entsteht kein Anspruch auf Sozialhilfe.

## Aufenthaltsbewilligung B

Die Aufenthaltsbewilligung nach AIG ist für Aufenthalte von mehr als einem Jahr vorgesehen. Sie ist befristet, wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit Bedingungen verbunden werden. Eine Verlängerung ist möglich, wenn die Voraussetzungen fortbestehen und keine Widerrufsgründe vorliegen; ein einmal erteilter Ausweis B ist daher keine unbedingte Zusage für jede spätere Verlängerung.

EU/EFTA-Arbeitnehmende erhalten den Ausweis B grundsätzlich bei einem Arbeitsvertrag von mindestens einem Jahr oder von unbestimmter Dauer. Nichterwerbstätige EU/EFTA-Angehörige müssen ausreichende finanzielle Mittel sowie Kranken- und Unfallversicherung nachweisen. Für Drittstaatsangehörige begründet ein Arbeitsvertrag allein keinen Anspruch: Bei der Arbeitsmarktzulassung werden unter anderem Qualifikation, gesamtwirtschaftliches Interesse, Höchstzahlen, Vorrang und orts- sowie branchenübliche Arbeitsbedingungen geprüft.

## Niederlassungsbewilligung C

Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt. Das bedeutet nicht, dass sie nie widerrufen oder zurückgestuft werden kann. Nach dem AIG kann sie grundsätzlich erteilt werden, wenn insgesamt mindestens zehn Jahre Aufenthalt mit L oder B vorliegen, die letzten fünf Jahre ununterbrochen mit B verbracht wurden, keine einschlägigen Widerrufsgründe bestehen und die Person integriert ist. Eine vorzeitige Erteilung nach fünf Jahren ununterbrochenem Aufenthalt mit B ist bei erfolgreicher Integration und den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen möglich, aber nicht automatisch.

Für bestimmte EU/EFTA-Staatsangehörige führen Niederlassungsvereinbarungen oder Gegenrecht bei erfüllten Voraussetzungen bereits nach fünf Jahren zur Bewilligung C. Für andere EU-Staaten gilt grundsätzlich die Zehnjahresregel. Deshalb darf aus der Bezeichnung EU/EFTA nicht pauschal auf eine einheitliche Fünfjahresfrist geschlossen werden.

## Grenzgängerbewilligung G

Grenzgänger wohnen im Ausland und arbeiten in der Schweiz. Nach dem AIG ist die Bewilligung G für eine Erwerbstätigkeit in einer Grenzzone vorgesehen; sie ist befristet, kann verlängert und mit Bedingungen verbunden werden. Die Person muss grundsätzlich mindestens einmal wöchentlich an den ausländischen Wohnort zurückkehren.

Für EU/EFTA-Grenzgänger bestehen keine Grenzzonen mehr: Sie können in einem EU/EFTA-Staat wohnen und in der ganzen Schweiz arbeiten, müssen aber ebenfalls mindestens wöchentlich an den ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren. Zuständig ist die kantonale Behörde am Arbeitsort.

## Gesuch, Zuständigkeit und Kantonswechsel

Bewilligungen werden von den zuständigen kantonalen Migrations- und je nach Fall Arbeitsmarktbehörden erteilt. Bei der Zulassung erwerbstätiger Drittstaatsangehöriger reicht in der Regel der Arbeitgeber das Gesuch beim Kanton ein. Der Kanton prüft es und legt zustimmungspflichtige Fälle dem Staatssekretariat für Migration vor. Eine positive arbeitsmarktliche Verfügung ersetzt ein allenfalls erforderliches Visum und die Anmeldung nach der Einreise nicht.

Wer mit L oder B den Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegen will, muss die Bewilligung des neuen Kantons im Voraus beantragen. Für die Erteilung und Verlängerung berücksichtigen die Behörden die gesetzlichen Integrationskriterien: öffentliche Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen sowie Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung.

## Verlängerung, Abwesenheit und Erlöschen

Eine befristete Ausweiskarte und das zugrunde liegende Aufenthaltsrecht sind zu unterscheiden. Das AIG nennt mehrere Erlöschensgründe, darunter Abmeldung ins Ausland und Ablauf der Bewilligung. Ohne Abmeldung erlischt eine Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten Auslandaufenthalt; eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch kann eine Niederlassungsbewilligung während eines Auslandaufenthalts bis zu vier Jahre aufrechterhalten werden. Das Gesuch muss rechtzeitig bei der zuständigen kantonalen Behörde gestellt werden.

## Rechtsmittel und Grenzen dieser Übersicht

Bewilligungsentscheide sind Einzelfallentscheidungen. Die konkrete Verfügung nennt das zulässige Rechtsmittel, die zuständige Instanz und die einzuhaltende Frist; wegen der kantonalen Verfahrenswege gibt es für diese Übersicht keine einzige Frist, die in allen Fällen passt. Besondere Regeln gelten unter anderem für Familiennachzug, Studium, Härtefälle, britische Staatsangehörige mit erworbenen Rechten sowie die Ausweise F, N und S. Diese Zusammenfassung ersetzt deshalb keine Prüfung des persönlichen Aufenthaltszwecks und der zuständigen kantonalen Praxis.

## Fakten

- **Unterschiedliche Rechtsregime:** Für EU/EFTA-Angehörige gilt weitgehend das Freizügigkeitsrecht; die Zulassung von Drittstaatsangehörigen richtet sich grundsätzlich nach den strengeren Voraussetzungen des AIG. — https://www.ch.ch/de/auslander-in-der-schweiz/in-der-schweiz-arbeiten/
- **Kurzaufenthaltsbewilligung L:** Die Kurzaufenthaltsbewilligung nach AIG wird für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr und für einen bestimmten Zweck erteilt. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de#art_32
- **Maximale Verlängerung von L nach AIG:** Die Kurzaufenthaltsbewilligung kann nach AIG bis zu einer Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren verlängert werden. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de#art_32
- **Aufenthaltsbewilligung B:** Die Aufenthaltsbewilligung nach AIG ist für Aufenthalte von mehr als einem Jahr vorgesehen, wird befristet und für einen bestimmten Zweck erteilt und kann mit Bedingungen verbunden werden. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de#art_33
- **Verlängerung von B:** Die Aufenthaltsbewilligung kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe vorliegen; die Gültigkeitsdauer wird unter Berücksichtigung der Integration festgelegt. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de#art_33
- **Niederlassungsbewilligung C:** Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de#art_34
- **Ordentliche Voraussetzungen für C nach AIG:** Eine Niederlassungsbewilligung kann grundsätzlich nach insgesamt zehn Jahren mit L oder B und den letzten fünf Jahren ununterbrochen mit B erteilt werden, wenn keine einschlägigen Widerrufsgründe bestehen und die Person integriert ist. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de#art_34
- **Vorzeitige Erteilung von C:** Bei erfolgreicher Integration und den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen kann C bereits nach fünf Jahren ununterbrochenem Aufenthalt mit B erteilt werden; dies ist keine automatische Erteilung. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de#art_34
- **Grenzgängerbewilligung G nach AIG:** Die Grenzgängerbewilligung nach AIG ist befristet, dient einer Erwerbstätigkeit in einer Grenzzone und setzt grundsätzlich die wöchentliche Rückkehr an den ausländischen Wohnort voraus. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de#art_35
- **EU/EFTA-Tätigkeit bis drei Monate:** EU/EFTA-Angehörige benötigen für eine Erwerbstätigkeit von höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr grundsätzlich keine Bewilligung, die Tätigkeit ist jedoch meldepflichtig. — https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/fza_schweiz-eu-efta/eu-efta_buerger_schweiz/faq.html
- **L und B für EU/EFTA-Arbeitnehmende:** Ein Arbeitsvertrag von weniger als einem Jahr führt grundsätzlich zu L EU/EFTA; bei mindestens einjähriger oder unbefristeter Beschäftigung wird grundsätzlich B EU/EFTA erteilt. — https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/fza_schweiz-eu-efta/eu-efta_buerger_schweiz/faq.html
- **Nichterwerbstätige EU/EFTA-Angehörige:** Für B EU/EFTA müssen Nichterwerbstätige ausreichende finanzielle Mittel sowie Kranken- und Unfallversicherung nachweisen. — https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/fza_schweiz-eu-efta/eu-efta_buerger_schweiz/faq.html
- **G EU/EFTA:** EU/EFTA-Grenzgänger dürfen in der ganzen EU/EFTA wohnen und in der ganzen Schweiz arbeiten, müssen aber mindestens einmal wöchentlich an den ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren. — https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/fza_schweiz-eu-efta/eu-efta_buerger_schweiz/faq.html
- **C für EU/EFTA-Angehörige:** Das Freizügigkeitsabkommen regelt C nicht; für bestimmte EU/EFTA-Staatsangehörige ermöglichen Vereinbarungen C nach fünf Jahren, während für andere EU-Staaten grundsätzlich zehn Jahre gelten. — https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/fza_schweiz-eu-efta/eu-efta_buerger_schweiz/faq.html
- **Arbeitsmarktzulassung aus Drittstaaten:** Bei Drittstaatsangehörigen werden unter anderem gesamtwirtschaftliches Interesse, Höchstzahlen und der Vorrang bereits zugelassener Arbeitskräfte geprüft. — https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/arbeit/nicht-eu_efta-angehoerige/grundlagen_zur_arbeitsmarktzulassung.html
- **Verfahren für Drittstaatsarbeitnehmende:** Das Gesuch wird grundsätzlich durch den Arbeitgeber beim Kanton eingereicht; der Kanton fällt einen Vorentscheid und legt zustimmungspflichtige Fälle dem SEM vor. — https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/arbeit/nicht-eu_efta-angehoerige/verfahrensablauf.html
- **Kantonswechsel mit L oder B:** Wer mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in einen anderen Kanton ziehen will, muss die Bewilligung des neuen Kantons im Voraus beantragen. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de#art_37
- **Integrationskriterien:** Das Gesetz nennt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung als Integrationskriterien. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de#art_58_a
- **Erlöschen bei Auslandaufenthalt:** Ohne Abmeldung erlischt L nach drei Monaten Auslandaufenthalt und B oder C nach sechs Monaten; C kann auf Gesuch bis zu vier Jahre aufrechterhalten werden. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de#art_61
- **Zuständige kantonale Behörden:** Für Bewilligungsgesuche und Verlängerungen sind die kantonalen Migrations- und je nach Fall Arbeitsmarktbehörden zuständig. — https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/sem/kontakt/kantonale_behoerden/adressen_kantone_und.html

## Häufige Fragen

### Was ist der Unterschied zwischen L, B, C und G?

L steht für einen befristeten Kurzaufenthalt, B für einen befristeten Aufenthalt, C für die unbefristete Niederlassung und G für Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Wohnsitz im Ausland. Die konkreten Rechte hängen zusätzlich von Staatsangehörigkeit und Bewilligungsgrund ab.

### Erhalte ich mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag automatisch B?

EU/EFTA-Arbeitnehmende erhalten bei einem mindestens einjährigen oder unbefristeten Vertrag grundsätzlich B EU/EFTA. Bei Drittstaatsangehörigen werden zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen geprüft; der Vertrag allein genügt nicht.

### Brauchen EU/EFTA-Angehörige für kurze Arbeit immer eine Bewilligung?

Für eine Erwerbstätigkeit von höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr ist grundsätzlich keine Bewilligung nötig. Die Tätigkeit muss aber über das Meldeverfahren angezeigt werden.

### Wie lange gilt B EU/EFTA?

Für Arbeitnehmende und Nichterwerbstätige wird B EU/EFTA grundsätzlich für fünf Jahre erteilt und ist verlängerbar, solange die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Studierenden gilt grundsätzlich eine kürzere Dauer.

### Gibt es C immer nach fünf Jahren?

Nein. Fünf Jahre gelten aufgrund besonderer Vereinbarungen für bestimmte Staatsangehörigkeiten oder bei einer möglichen vorzeitigen Erteilung wegen erfolgreicher Integration. Nach AIG ist grundsätzlich eine längere Aufenthaltsdauer erforderlich.

### Ist eine Niederlassungsbewilligung C wirklich unbefristet?

Sie wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt. Sie kann dennoch unter gesetzlichen Voraussetzungen erlöschen, widerrufen oder bei nicht erfüllten Integrationskriterien auf B zurückgestuft werden.

### Kann ich mit B einfach in einen anderen Kanton ziehen?

Der Kantonswechsel muss vor dem Umzug beim neuen Kanton beantragt werden. Ob ein Anspruch auf den Wechsel besteht, hängt von Bewilligungsart und persönlicher Situation ab.

### Wie lange darf ich mit C im Ausland bleiben?

Ohne Abmeldung erlischt C grundsätzlich nach sechs Monaten Auslandaufenthalt. Auf rechtzeitiges Gesuch kann die kantonale Behörde C bis zu vier Jahre aufrechterhalten.

### Wer entscheidet über mein Gesuch?

Zuständig ist die kantonale Migrations- und je nach Fall Arbeitsmarktbehörde. Bei bestimmten Drittstaatsgesuchen ist zusätzlich die Zustimmung des SEM erforderlich.

### Welche Frist gilt für eine Beschwerde?

Massgeblich ist die Rechtsmittelbelehrung der konkreten Verfügung. Zuständige Instanz und Frist hängen vom Entscheid und dem kantonalen Verfahrensrecht ab.


## Quellen

- [Fedlex – Ausländer- und Integrationsgesetz, Art. 32 (Kurzaufenthaltsbewilligung)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de#art_32) [A]
- [Fedlex – Ausländer- und Integrationsgesetz, Art. 33 (Aufenthaltsbewilligung)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de#art_33) [A]
- [Fedlex – Ausländer- und Integrationsgesetz, Art. 34 (Niederlassungsbewilligung)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de#art_34) [A]
- [Fedlex – Ausländer- und Integrationsgesetz, Art. 35 (Grenzgängerbewilligung)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de#art_35) [A]
- [Fedlex – Ausländer- und Integrationsgesetz, Art. 37 (Kantonswechsel)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de#art_37) [A]
- [Fedlex – Ausländer- und Integrationsgesetz, Art. 58a (Integrationskriterien)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de#art_58_a) [A]
- [Fedlex – Ausländer- und Integrationsgesetz, Art. 61 (Erlöschen der Bewilligungen)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de#art_61) [A]
- [SEM – FAQ zur Personenfreizügigkeit EU/EFTA](https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/fza_schweiz-eu-efta/eu-efta_buerger_schweiz/faq.html) [B]
- [SEM – Grundlagen zur Arbeitsmarktzulassung von Drittstaatsangehörigen](https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/arbeit/nicht-eu_efta-angehoerige/grundlagen_zur_arbeitsmarktzulassung.html) [B]
- [SEM – Verfahren für Arbeitsbewilligungen von Nicht-EU/EFTA-Angehörigen](https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/arbeit/nicht-eu_efta-angehoerige/verfahrensablauf.html) [B]
- [SEM – Kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörden](https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/sem/kontakt/kantonale_behoerden/adressen_kantone_und.html) [B]
- [ch.ch – Als Ausländerin oder Ausländer in der Schweiz arbeiten](https://www.ch.ch/de/auslander-in-der-schweiz/in-der-schweiz-arbeiten/) [B]
