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# Ausschlagung der Erbschaft: Frist und Folgen

Mit dem Tod erwerben die Erben den Nachlass als Ganzes von Gesetzes wegen; die Schulden des Erblassers werden zu ihren persönlichen Schulden. Wer diese Haftung vermeiden will, muss die Erbschaft innert drei Monaten bei der zuständigen Behörde ausschlagen, unbedingt und vorbehaltlos. Wer schweigt oder sich in die Angelegenheiten der Erbschaft einmischt, hat die Erbschaft erworben. Schlagen alle nächsten Erben aus, liquidiert das Konkursamt; ein Überschuss fällt gleichwohl an die Berechtigten. Wer die Vermögenslage nicht kennt, verlangt innert Monatsfrist ein öffentliches Inventar.

## Der Erbgang tritt von Gesetzes wegen ein

Nach Artikel 560 ZGB erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tod der erblassenden Person kraft Gesetzes. Forderungen, Eigentum, beschränkte dingliche Rechte und Besitz gehen ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu ihren persönlichen Schulden. Niemand muss eine Erbschaft annehmen, um Erbe zu werden: Wer nichts unternimmt, ist es bereits. Die Haftung erfasst dann nicht nur den Nachlass, sondern auch das eigene Vermögen der Erbin oder des Erben.

Die Ausschlagung ist das Gegenstück zu diesem automatischen Erwerb. Sie ist die einzige Möglichkeit, den bereits eingetretenen Erwerb wieder zu beseitigen, und sie steht nur während einer kurzen Frist offen. Wer einen überschuldeten Nachlass erbt, muss deshalb rasch handeln.

## Wer ausschlagen darf

Artikel 566 Absatz 1 ZGB gibt die Befugnis sowohl den gesetzlichen als auch den eingesetzten Erben: Beide können die Erbschaft ausschlagen, die ihnen zugefallen ist. Das Recht steht jeder Erbin und jedem Erben einzeln zu und wirkt nur für die Person, die es ausübt. Ein Nachlass kann daher von einem Teil der Erben ausgeschlagen und vom anderen Teil angenommen werden.

Stirbt eine Erbin oder ein Erbe, bevor sie oder er sich für Annahme oder Ausschlagung entschieden hat, geht die Befugnis zur Ausschlagung nach Artikel 569 Absatz 1 ZGB auf die eigenen Erben über.

Vermächtnisnehmerinnen und Vermächtnisnehmer sind keine Erben und haften nicht für die Nachlassschulden. Für sie gilt Artikel 577 ZGB: Schlagen sie das Vermächtnis aus, fällt es zugunsten des Beschwerten weg, sofern aus der Verfügung kein anderer Wille ersichtlich ist.

## Drei Monate, und wann sie zu laufen beginnen

Die Frist zur Ausschlagung beträgt nach Artikel 567 Absatz 1 ZGB drei Monate. Entscheidend ist ihr Beginn, und er ist für die beiden Erbengruppen unterschiedlich geregelt (Art. 567 Abs. 2 ZGB):

- Für **gesetzliche Erben** läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden ist, es sei denn, sie weisen nach, dass sie erst später vom Erbfall Kenntnis erhalten haben.
- Für **eingesetzte Erben** läuft sie ab dem Zeitpunkt, in dem ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers zugekommen ist.

Zwei Konstellationen verschieben den Fristbeginn:

- Wurde ein **Inventar als Sicherungsmassregel** aufgenommen, beginnt die Frist für alle Erben erst an dem Tag, an dem die Behörde ihnen vom Abschluss des Inventars Kenntnis gegeben hat (Art. 568 ZGB).
- Bei **gestaffelten Erbfällen** beginnt die Frist für die Erben eines verstorbenen Erben mit dem Zeitpunkt, in dem sie vom Anfall der Erbschaft an ihren eigenen Erblasser Kenntnis erhalten; sie endigt frühestens mit dem Ablauf der Frist, die ihnen gegenüber ihrem eigenen Erblasser gegeben ist (Art. 569 Abs. 2 ZGB). Gelangt die Erbschaft durch Ausschlagung an Erben, die vorher nicht berechtigt waren, beginnt deren Frist mit der Kenntnis von der Ausschlagung (Art. 569 Abs. 3 ZGB).

Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde den gesetzlichen und den eingesetzten Erben eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist ansetzen (Art. 576 ZGB). Wichtige Gründe können etwa in einer unübersichtlichen Vermögenslage oder in laufenden Abklärungen über Schulden liegen. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht.

## Wie die Ausschlagung erklärt wird

Die Erklärung ist von der Erbin oder vom Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich abzugeben (Art. 570 Abs. 1 ZGB). Sie muss unbedingt und vorbehaltlos geschehen (Art. 570 Abs. 2 ZGB): Eine Ausschlagung unter einer Bedingung, beschränkt auf einen Teil des Nachlasses oder gegen eine Gegenleistung ist unwirksam. Die Behörde führt über die Ausschlagungen ein Protokoll (Art. 570 Abs. 3 ZGB).

Das Zivilgesetzbuch spricht durchwegs von der «zuständigen Behörde», ohne sie näher zu bezeichnen. Ihre Organisation richtet sich nach kantonalem Recht; für das öffentliche Inventar hält Artikel 581 Absatz 1 ZGB dies ausdrücklich fest. Wer ausschlagen will, klärt deshalb zuerst ab, welche Stelle am letzten Wohnsitz der erblassenden Person die Erklärung entgegennimmt.

## Verwirkung durch Schweigen oder Einmischung

Zwei Verhaltensweisen kosten die Befugnis zur Ausschlagung endgültig.

Erstens das **Schweigen**: Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben (Art. 571 Abs. 1 ZGB). Es genügt also nicht, sich innerlich gegen die Erbschaft zu entscheiden. Die Frist ist eine Verwirkungsfrist, und ihr Ablauf gilt als Annahme.

Zweitens die **Einmischung**: Wer sich vor Ablauf der Frist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt, Handlungen vorgenommen hat, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren, oder Erbschaftssachen sich angeeignet oder verheimlicht hat, kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen (Art. 571 Abs. 2 ZGB). Die blosse Verwaltung bleibt erlaubt, etwa das Sichern von Vermögenswerten oder das Weiterführen dringender laufender Geschäfte. Wer dagegen Nachlassgegenstände verkauft, verschenkt oder für sich behält, hat die Erbschaft angenommen.

## Die vermutete Ausschlagung bei Zahlungsunfähigkeit

Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet (Art. 566 Abs. 2 ZGB). Die Erben müssen in diesem Fall nichts erklären, um der persönlichen Haftung zu entgehen; wer die Erbschaft dennoch will, muss sie annehmen.

Auf diese Vermutung sollte man sich jedoch nicht ohne Weiteres verlassen. Ob die Zahlungsunfähigkeit im Todeszeitpunkt tatsächlich amtlich festgestellt oder offenkundig war, lässt sich oft erst im Nachhinein beurteilen. Eine ausdrückliche Ausschlagung innert Frist schafft Klarheit.

## Was mit dem ausgeschlagenen Anteil geschieht

Hinterlässt der Erblasser **keine Verfügung von Todes wegen** und schlägt einer unter mehreren Erben aus, so vererbt sich sein Anteil, wie wenn er den Erbfall nicht erlebt hätte (Art. 572 Abs. 1 ZGB). Der Anteil fällt damit an seine eigenen Nachkommen oder, wo solche fehlen, an die übrigen Erben.

Hinterlässt der Erblasser eine **Verfügung von Todes wegen**, gelangt der Anteil, den ein eingesetzter Erbe ausschlägt, an dessen nächsten gesetzlichen Erben, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist (Art. 572 Abs. 2 ZGB).

Haben die **Nachkommen** die Erbschaft ausgeschlagen, wird der überlebende Ehegatte von der Behörde hievon in Kenntnis gesetzt und kann binnen Monatsfrist die Annahme erklären (Art. 574 ZGB).

Die Erben können bei der Ausschlagung ausserdem verlangen, dass die auf sie folgenden Erben noch angefragt werden, bevor die Erbschaft liquidiert wird. Erklären diese nicht binnen Monatsfrist die Annahme, so ist die Erbschaft auch von ihnen ausgeschlagen (Art. 575 ZGB).

## Schlagen alle aus: konkursamtliche Liquidation

Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, so gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt (Art. 573 Abs. 1 ZGB). Artikel 193 SchKG regelt den Ablauf: Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht, wenn alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Ausschlagung zu vermuten ist; das Gericht ordnet daraufhin die konkursamtliche Liquidation an. Auch ein Gläubiger oder ein Erbe kann sie verlangen.

Die Ausschlagung bedeutet nicht, dass ein allfälliger Überschuss verloren geht. Ergibt sich in der Liquidation nach Deckung der Schulden ein Überschuss, so wird dieser den Berechtigten überlassen, wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden hätte (Art. 573 Abs. 2 ZGB).

## Grenzen: Anfechtung und Nachhaftung

Die Ausschlagung ist kein Mittel, um Gläubiger zu benachteiligen. Das Gesetz zieht zwei Grenzen.

**Anfechtung durch Gläubiger des Erben.** Hat ein überschuldeter Erbe die Erbschaft zu dem Zweck ausgeschlagen, dass sie seinen Gläubigern entzogen bleibe, so können diese oder die Konkursverwaltung die Ausschlagung binnen sechs Monaten anfechten, wenn ihre Forderungen nicht sichergestellt werden (Art. 578 Abs. 1 ZGB). Wird die Anfechtung gutgeheissen, gelangt die Erbschaft zur amtlichen Liquidation (Art. 578 Abs. 2 ZGB); ein Überschuss dient in erster Linie zur Befriedigung der anfechtenden Gläubiger (Art. 578 Abs. 3 ZGB).

**Nachhaftung gegenüber Gläubigern des Erblassers.** Schlagen die Erben eines zahlungsunfähigen Erblassers die Erbschaft aus, so haften sie dessen Gläubigern gleichwohl insoweit, als sie vom Erblasser innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinem Tode Vermögenswerte empfangen haben, die bei der Erbteilung der Ausgleichung unterworfen sein würden (Art. 579 Abs. 1 ZGB). Die landesübliche Ausstattung bei der Verheiratung sowie die Kosten der Erziehung und Ausbildung werden von dieser Haftung nicht getroffen (Art. 579 Abs. 2 ZGB). Gutgläubige Erben haften nur, soweit sie noch bereichert sind (Art. 579 Abs. 3 ZGB).

## Alternativen: öffentliches Inventar und amtliche Liquidation

Wer nicht weiss, ob der Nachlass überschuldet ist, muss nicht zwischen blinder Annahme und Ausschlagung wählen.

**Öffentliches Inventar.** Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen. Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden und gilt auch für die übrigen Erben (Art. 580 ZGB). Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären (Art. 587 Abs. 1 ZGB). Er kann ausschlagen, die amtliche Liquidation verlangen oder die Erbschaft unter öffentlichem Inventar oder vorbehaltlos annehmen; gibt er keine Erklärung ab, hat er die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen (Art. 588 ZGB). Der Erbe haftet dann für die im Inventar verzeichneten Schulden sowohl mit der Erbschaft als mit seinem eigenen Vermögen (Art. 589 Abs. 3 ZGB); Gläubigern, die ihre Anmeldung versäumt haben, ist er dagegen weder persönlich noch mit der Erbschaft haftbar (Art. 590 Abs. 1 ZGB).

**Amtliche Liquidation.** Statt auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, kann jeder Erbe die amtliche Liquidation verlangen (Art. 593 Abs. 1 ZGB). Solange jedoch ein Miterbe die Annahme erklärt, kann dem Begehren keine Folge gegeben werden (Art. 593 Abs. 2 ZGB). Im Falle der amtlichen Liquidation werden die Erben für die Schulden der Erbschaft nicht haftbar (Art. 593 Abs. 3 ZGB). Ist die Erbschaft überschuldet, erfolgt die Liquidation durch das Konkursamt nach den Vorschriften des Konkursrechtes (Art. 597 ZGB).

Zu beachten ist die Fristenschere: Das Begehren um ein öffentliches Inventar ist binnen eines Monats zu stellen, während für die Ausschlagung drei Monate zur Verfügung stehen. Wer Zweifel an der Solvenz des Nachlasses hat, prüft deshalb zuerst das öffentliche Inventar und erst danach die Ausschlagung.

## Fakten

- **Erwerb von Gesetzes wegen:** Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tod des Erblassers kraft Gesetzes; seine Schulden werden zu ihren persönlichen Schulden. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_560
- **Wer ausschlagen kann:** Gesetzliche wie eingesetzte Erben haben die Befugnis, die ihnen zugefallene Erbschaft auszuschlagen. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_566
- **Ausschlagungsfrist:** Drei Monate; sie läuft für gesetzliche Erben ab Kenntnis vom Tod, für eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung der Verfügung. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_567
- **Fristbeginn bei Sicherungsinventar:** Wurde ein Inventar als Sicherungsmassregel aufgenommen, beginnt die Frist für alle Erben erst mit der behördlichen Mitteilung des Inventarabschlusses. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_568
- **Form der Erklärung:** Mündlich oder schriftlich bei der zuständigen Behörde, unbedingt und vorbehaltlos; die Behörde führt ein Protokoll. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_570
- **Verwirkung:** Ohne Erklärung innert Frist ist die Erbschaft vorbehaltlos erworben; auch Einmischung oder Aneignung von Erbschaftssachen schliesst die Ausschlagung aus. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_571
- **Fristverlängerung:** Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist ansetzen. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_576
- **Schicksal des Anteils:** Ohne Verfügung von Todes wegen vererbt sich der Anteil, wie wenn der Ausschlagende den Erbfall nicht erlebt hätte; bei Verfügung fällt er an die nächsten gesetzlichen Erben. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_572
- **Monatsfrist für den überlebenden Ehegatten:** Haben die Nachkommen ausgeschlagen, wird der überlebende Ehegatte benachrichtigt und kann binnen Monatsfrist die Annahme erklären. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_574
- **Ausschlagung durch alle Erben:** Schlagen alle nächsten gesetzlichen Erben aus, wird die Erbschaft vom Konkursamt liquidiert; ein Überschuss fällt gleichwohl an die Berechtigten. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_573
- **Anfechtung durch Gläubiger:** Schlägt ein überschuldeter Erbe aus, um die Erbschaft seinen Gläubigern zu entziehen, können diese die Ausschlagung binnen sechs Monaten anfechten. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_578
- **Nachhaftung für fünf Jahre:** Erben eines zahlungsunfähigen Erblassers haften trotz Ausschlagung, soweit sie in den letzten fünf Jahren vor dem Tod ausgleichungspflichtige Vermögenswerte empfangen haben. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_579

## Häufige Fragen

### Wie lange habe ich Zeit, eine Erbschaft auszuschlagen?

Drei Monate (Art. 567 Abs. 1 ZGB). Für gesetzliche Erben beginnt die Frist, sobald ihnen der Tod bekannt geworden ist, für eingesetzte Erben mit der amtlichen Mitteilung der Verfügung. Wurde ein Sicherungsinventar aufgenommen, läuft sie erst ab dessen Abschluss.

### Wo muss ich die Ausschlagung erklären?

Bei der zuständigen Behörde, mündlich oder schriftlich (Art. 570 Abs. 1 ZGB). Das ZGB bezeichnet diese Behörde nicht; ihre Organisation richtet sich nach kantonalem Recht. Massgebend ist die Stelle am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person.

### Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?

Dann ist die Erbschaft vorbehaltlos erworben (Art. 571 Abs. 1 ZGB) – mit voller persönlicher Haftung für die Nachlassschulden. Aus wichtigen Gründen kann die Behörde vorgängig eine Verlängerung gewähren (Art. 576 ZGB).

### Darf ich die Erbschaft nur teilweise ausschlagen?

Nein. Die Ausschlagung muss unbedingt und vorbehaltlos geschehen (Art. 570 Abs. 2 ZGB). Wer nur die Schulden ablehnen und Vermögenswerte behalten will, erklärt keine gültige Ausschlagung.

### Verliere ich das Ausschlagungsrecht, wenn ich die Wohnung räume?

Es kommt darauf an. Die blosse Verwaltung der Erbschaft und der Fortgang laufender Geschäfte sind erlaubt. Wer sich darüber hinaus einmischt oder Erbschaftssachen sich aneignet oder verheimlicht, kann nicht mehr ausschlagen (Art. 571 Abs. 2 ZGB).

### Was geschieht, wenn alle Erben ausschlagen?

Die Erbschaft wird durch das Konkursamt liquidiert (Art. 573 Abs. 1 ZGB, Art. 193 SchKG). Bleibt nach Deckung der Schulden ein Überschuss, fällt er den Berechtigten zu, wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden hätte.

### Bin ich nach der Ausschlagung wirklich alle Ansprüche los?

Nicht in jedem Fall. Erben eines zahlungsunfähigen Erblassers haften dessen Gläubigern trotz Ausschlagung für Vermögenswerte, die sie in den letzten fünf Jahren vor dem Tod erhalten haben und die der Ausgleichung unterlägen (Art. 579 ZGB).

### Was tue ich, wenn ich nicht weiss, ob der Nachlass überschuldet ist?

Ein öffentliches Inventar verschafft Übersicht. Es ist binnen eines Monats und in der gleichen Form wie die Ausschlagung zu verlangen (Art. 580 ZGB). Danach kann immer noch ausgeschlagen, amtlich liquidiert oder angenommen werden (Art. 588 ZGB).


## Quellen

- [ZGB Art. 560 – Erwerb der Erbschaft von Gesetzes wegen](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_560) [A]
- [ZGB Art. 566 – Befugnis zur Ausschlagung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_566) [A]
- [ZGB Art. 567 – Ausschlagungsfrist](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_567) [A]
- [ZGB Art. 568 – Fristbeginn bei Sicherungsinventar](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_568) [A]
- [ZGB Art. 569 – Ausschlagung durch die Erben des Erben](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_569) [A]
- [ZGB Art. 570 – Form der Ausschlagungserklärung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_570) [A]
- [ZGB Art. 571 – Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_571) [A]
- [ZGB Art. 572 – Anfall des ausgeschlagenen Anteils](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_572) [A]
- [ZGB Art. 573 – Ausschlagung durch alle nächsten Erben](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_573) [A]
- [ZGB Art. 574 – Ausschlagung durch die Nachkommen](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_574) [A]
- [ZGB Art. 575 – Ausschlagung zugunsten nachfolgender Erben](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_575) [A]
- [ZGB Art. 576 – Fristverlängerung aus wichtigen Gründen](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_576) [A]
- [ZGB Art. 577 – Ausschlagung eines Vermächtnisses](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_577) [A]
- [ZGB Art. 578 – Anfechtung durch Gläubiger des Erben](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_578) [A]
- [ZGB Art. 579 – Haftung bei Ausschlagung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_579) [A]
- [ZGB Art. 580 – Anspruch auf öffentliches Inventar](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_580) [A]
- [ZGB Art. 581 – Errichtung des öffentlichen Inventars](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_581) [A]
- [ZGB Art. 587 – Erklärungsfrist nach Inventarabschluss](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_587) [A]
- [ZGB Art. 588 – Wahlrecht des Erben](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_588) [A]
- [ZGB Art. 589 – Wirkung der Annahme unter öffentlichem Inventar](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_589) [A]
- [ZGB Art. 590 – Haftung gegenüber nicht angemeldeten Gläubigern](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_590) [A]
- [ZGB Art. 593 – Begehren um amtliche Liquidation](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_593) [A]
- [ZGB Art. 597 – Liquidation überschuldeter Erbschaften](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_597) [A]
- [SchKG Art. 193 – Konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529/de#art_193) [A]
