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# Autobahnvignette: Pflicht und Busse

Die Nationalstrassenabgabe wird für die Benützung der Nationalstrassen I und II geschuldet und beträgt 40 Franken je Kalenderjahr. Entrichtet wird sie entweder mit einer Klebevignette oder mit der Registrierung des Kontrollschildes beim BAZG als E-Vignette; beides muss vor der ersten Fahrt auf einer Nationalstrasse erfolgen. Die Vignette berechtigt vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres zur Benützung und wird nicht zurückerstattet. Abgabepflichtig ist die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer, subsidiär die Halterin oder der Halter. Wer mit einem abgabepflichtigen Fahrzeug eine Nationalstrasse I oder II ohne Entrichtung der Abgabe benützt oder die Klebevignette vorschriftswidrig verwendet, wird mit 200 Franken gebüsst und muss die Abgabe zusätzlich entrichten.

## Wofür die Abgabe geschuldet ist

Die Nationalstrassenabgabe – im Alltag «Autobahnvignette» – ist eine Bundesabgabe für die Benützung der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse. Artikel 2 NSAG knüpft den Geltungsbereich an den Netzbeschluss vom 10. Dezember 2012: Geschuldet ist die Abgabe nur, wenn eine Nationalstrasse I oder II benützt wird. Wer die Schweiz ausschliesslich über Kantons- und Gemeindestrassen durchquert, schuldet nichts.

Artikel 3 Absatz 1 NSAG erfasst Motorfahrzeuge und Anhänger, und zwar unabhängig davon, ob sie im Inland oder im Ausland immatrikuliert sind. Ein ausländisches Fahrzeug steht unter derselben Pflicht wie ein schweizerisches. Absatz 2 nimmt die Fahrzeuge aus, die der Schwerverkehrsabgabe nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz unterliegen; sie werden über die LSVA erfasst und nicht zusätzlich belastet.

Die Abgabe knüpft an das einzelne Fahrzeug an. Ein Anhänger ist in Artikel 3 Absatz 1 NSAG ausdrücklich neben dem Motorfahrzeug genannt und braucht deshalb eine eigene Vignette, auch wenn das Zugfahrzeug bereits eine trägt. Ausgenommen sind nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i NSAG starre Anhänger sowie Anhänger und Seitenwagen von Motorrädern; weitere Befreiungen können sich aus dem Rest von Artikel 4 Absatz 1 (zum Beispiel Bst. a, b, f und g) sowie aus den Absätzen 2 und 3 ergeben und sind im Einzelfall zu prüfen.

## Wer bezahlen muss und wer ausgenommen ist

Abgabepflichtig ist nach Artikel 5 NSAG die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer, und erst subsidiär die Halterin oder der Halter. Wer ein fremdes Auto lenkt, kann sich also nicht darauf berufen, die Vignette sei Sache des Halters: Bei einer Kontrolle steht zuerst die Person am Steuer in der Pflicht.

Die Liste in Artikel 4 Absatz 1 NSAG ist abschliessend; daneben bestehen die gesonderten Möglichkeiten nach den Absätzen 2 und 3. Befreit sind unter anderem Fahrzeuge mit Militärkontrollschildern sowie von der Armee gemietete oder requirierte Fahrzeuge mit Zivilkontrollschildern und einem Aufkleber M+ (Bst. a), Fahrzeuge der Polizei, des Grenzwachtkorps, der Feuer-, Öl- und Chemiewehr, Ambulanzen, gekennzeichnete Fahrzeuge der Nationalstrassen-Unterhaltsdienste und Fahrzeuge des Zivilschutzes mit blauen Kontrollschildern und internationalem Zivilschutzzeichen (Bst. b) sowie Fahrzeuge im Hilfseinsatz bei Katastrophen, Bränden und Unfällen (Bst. c).

Diese Ausnahmen sind eng zu lesen. Buchstabe l befreit Fahrzeuge mit **schweizerischen** Händlerschildern, und auch diese nur **auf Fahrten an Werktagen**. Beide Voraussetzungen müssen zusammen erfüllt sein: Eine Fahrt mit Händlerschildern an einem Sonn- oder Feiertag fällt nicht unter die Ausnahme, und ausländische Händlerschilder sind von Buchstabe l von vornherein nicht erfasst. Ebenso setzen die Buchstaben j und k voraus, dass die Berechtigung zum Ziehen eines der Schwerverkehrsabgabe unterliegenden Anhängers im Fahrzeugausweis **eingetragen** ist; ohne diesen Eintrag greift die Befreiung nicht.

Nach Artikel 4 Absatz 2 NSAG kann die Oberzolldirektion in begründeten Fällen weitere Fahrzeuge befreien, namentlich mit Rücksicht auf staatsvertragliche Regelungen oder aus humanitären Gründen. Absatz 3 erlaubt ihr, die Abgabepflicht auf einzelnen Abschnitten zu sistieren, wenn die Polizei den Verkehr wegen Katastrophen oder anderer ausserordentlicher Lagen auf Nationalstrassen umleitet.

## Höhe, Abgabeperiode und Gültigkeitsdauer

Die Abgabe beträgt nach Artikel 6 NSAG 40 Franken. Der Betrag ist im Gesetz selbst festgelegt und gilt unverändert für die Klebevignette wie für die E-Vignette.

Artikel 8 Absatz 1 NSAG erhebt die Abgabe für ein Kalenderjahr und hält ausdrücklich fest, dass sie nicht zurückerstattet wird. Wer sein Fahrzeug im Februar ausser Verkehr setzt, erhält also nichts zurück. Absatz 2 dehnt die tatsächliche Gültigkeit aus: Klebevignette und E-Vignette berechtigen zur Benützung der Nationalstrassen I und II vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres. Praktisch gilt eine Vignette damit vierzehn Monate, obwohl sie rechtlich für ein Kalenderjahr erhoben wird. Das BAZG bestätigt für beide Vignettenformen die gesetzliche Gültigkeitsdauer von vierzehn Monaten.

## Klebevignette: Anbringen und Entwertung

Artikel 7 Absatz 2 NSAG verlangt, dass die Klebevignette direkt am Fahrzeug aufgeklebt wird, **bevor** erstmals in einer Abgabeperiode eine Nationalstrasse I oder II benützt wird. Sie darf nach Absatz 3 nur zusammen mit dem Fahrzeug übertragen werden; eine Weitergabe an ein anderes Fahrzeug ist ausgeschlossen.

Artikel 3 NSAV regelt den Ort. Bei Motorwagen mit Frontscheibe gehört die Vignette an eine von aussen gut sichtbare Stelle auf der Innenseite der Frontscheibe; bei Motorwagen ohne Frontscheibe, bei Anhängern und bei Motorrädern an einen leicht zugänglichen und nicht auswechselbaren Teil. Sie ist in unbeschädigtem Zustand anzubringen.

Die Entwertung ist doppelt geregelt und streng. Nach Artikel 7 Absatz 4 NSAG gilt die Vignette als entwertet, wenn sie nach korrekter Befestigung vom Fahrzeug entfernt wird oder wenn sie vom Trägerpapier entfernt und nicht direkt am Fahrzeug aufgeklebt wird. Artikel 3 Absatz 3 NSAV ergänzt: als entwertet gilt sie auch, wenn sie nicht gemäss Artikel 3 Absatz 1 oder 2 NSAV angebracht wurde, wenn sie oder der Originalklebstoff manipuliert wurde oder wenn sie nicht mit dem Originalklebstoff an das Fahrzeug geklebt wurde. Die im Ausland verbreitete Praxis, die Vignette mit Klebeband oder in einer Klarsichthülle hinter die Scheibe zu legen, führt in der Schweiz zur Entwertung – und damit zur Busse.

## E-Vignette: Registrierung des Kontrollschilds

Seit der Revision vom 18. Dezember 2020, in Kraft seit dem 1. August 2023, kann die Abgabe nach Artikel 6a NSAG auf zwei Wegen entrichtet werden: mit dem Kauf einer Klebevignette oder mit der Registrierung des Kontrollschildes im Informationssystem des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) – der E-Vignette.

Artikel 7a Absatz 1 NSAG verlangt die Registrierung, bevor erstmals in einer Abgabeperiode eine Nationalstrasse I oder II benützt wird; auch hier ist der Zeitpunkt entscheidend. Absatz 2 knüpft die Wirkung an das Kontrollschild, nicht an ein bestimmtes Fahrzeug: Die Abgabe gilt als entrichtet für jedes Fahrzeug, das mit dem registrierten Kontrollschild **rechtmässig verkehren darf**. Bei Wechselschildern deckt eine einzige Registrierung damit alle zugehörigen Fahrzeuge ab – aber nur, soweit das Fahrzeug mit diesem Schild rechtmässig verkehren darf. Die Bestimmung erlaubt nicht, ein Schild beliebig auf ein nicht dafür zugelassenes Fahrzeug zu übertragen.

Artikel 7b NSAG betrifft die Öffentlichkeit der Daten: Die registrierende Person **kann** sich einverstanden erklären, dass im Informationssystem öffentlich abrufbar ist, dass die Abgabe entrichtet worden ist. Ohne diese Einwilligung erfolgt keine öffentliche Abfragemöglichkeit.

Artikel 9a NSAG verteilt die Zuständigkeiten: Für die Erhebung mittels Klebevignette sind das BAZG an der Grenze und die Kantone im Landesinnern zuständig, für die E-Vignette ausschliesslich das BAZG. Artikel 19a NSAG sieht vor, dass die Klebevignette abgeschafft wird, sobald ihr Anteil weniger als 10 Prozent aller verkauften Klebe- und E-Vignetten beträgt.

## Bezug und Frontscheibenersatz

Nach Artikel 2 Absatz 1 NSAV kann die Klebevignette bei den von den Kantonen oder den von ihnen beauftragten Organisationen bezeichneten Verkaufsstellen, bei den Dienststellen des BAZG sowie bei Verkaufsstellen im Ausland bezogen werden, die von Organisationen bezeichnet werden, mit denen das BAZG eine Vereinbarung abgeschlossen hat.

Muss eine Frontscheibe mit ordnungsgemäss angebrachter gültiger Vignette wegen eines Schadens ersetzt werden, muss vor der nächsten Benützung einer Nationalstrasse I oder II eine neue Vignette angebracht werden (Art. 4 Abs. 1 NSAV). Übernimmt die Versicherung den Vignettenersatz nicht, gibt das BAZG gegen Vorlage der alten Vignette und der Rechnung für den Frontscheibenersatz eine neue Vignette ab **oder erstattet die Kosten einer neu gekauften Vignette** (Art. 4 Abs. 3 NSAV). Nach den Erläuterungen des BAZG erfolgt bei schweizerisch immatrikulierten Fahrzeugen der Ersatz gewöhnlich durch die Fahrzeugversicherung; bei ausländischen Fahrzeugen verlangen die Zollstellen die alte Vignette und die Werkstattrechnung.

## Kontrollen, Busse und Rechtsmittel

Kontrollen führen nach Artikel 11 Absatz 1 NSAG das BAZG an der Grenze und im Grenzraum sowie die Kantone im Landesinnern durch; Absatz 3 erlaubt Anlagen und mobile Geräte für automatische und sporadische Kontrollen; nach Absatz 2 erfasst das BAZG die Kontrollschilder der nach Artikel 4 befreiten Fahrzeuge, soweit dies zur Überprüfung der Abgabeentrichtung nötig ist, und der Bundesrat legt die Anforderungen an die automatischen Kontrollanlagen fest (Absatz 4). Nach Artikel 7 NSAV dürfen die Mitarbeitenden des BAZG und der Kantone Fahrzeuge anhalten, die vorschriftsgemässe Anbringung der Klebevignette prüfen und automatische Kontrollanlagen einsetzen; diese dürfen nur stichprobenweise eingesetzt werden, und Zeiten und Orte des Einsatzes sind in einem Journal zu erfassen (Art. 7 Abs. 2 NSAV). Bei einer Übertretung dürfen sie vom Lenker Ausweispapiere zur Identitätsprüfung verlangen.

Artikel 14 Absatz 1 NSAG bestraft mit einer Busse von 200 Franken, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Entrichtung der Abgabe mit einem abgabepflichtigen Fahrzeug eine Nationalstrasse I oder II benützt oder die Klebevignette entgegen Artikel 7 NSAG verwendet. Nach Artikel 9 NSAV muss die abgabepflichtige Person die Abgabe bei einer Übertretung unverzüglich entrichten. Hat sie eine gültige Klebevignette dabei, ohne sie angebracht zu haben, muss sie diese sofort vorschriftsgemäss anbringen. Nach Artikel 14 Absatz 3 NSAG ist Artikel 245 StGB anwendbar.

Bestreitet eine Person ohne Wohnsitz in der Schweiz bei einer Kontrolle die Abgabepflicht oder bezahlt sie nicht sofort, muss sie nach Artikel 12 NSAG die Beträge hinterlegen oder eine andere angemessene Sicherheit leisten.

Gegen Verfügungen erster kantonaler Instanzen kann nach Artikel 13 Absatz 1 NSAG innerhalb von dreissig Tagen beim BAZG Beschwerde erhoben werden; gegen erstinstanzliche Verfügungen des BAZG steht nach Absatz 1bis die Einsprache innert dreissig Tagen offen. Die Strafverfolgung und die Strafe für Übertretungen verjähren nach Artikel 17 NSAG in drei Jahren. Die Abgabeforderung selbst verjährt nach Artikel 12h Absatz 1 NSAG am Ende des Jahres, das auf das Jahr der Fälligkeit folgt; jede Einforderungshandlung der Behörde unterbricht die Verjährung, und sie ist gehemmt, solange die abgabepflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben worden ist (Absatz 2), in jedem Fall verjährt sie aber fünf Jahre nach Fälligkeit (Absatz 3). Ist die Forderung die Folge einer Übertretung nach Artikel 14 NSAG, richtet sich die Verjährung nach Artikel 17 (Absatz 4).

## Fakten

- **Abgabebetrag:** 40 Franken (Art. 6 NSAG) — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2011/577/de#art_6
- **Gültigkeitsdauer:** Vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres (Art. 8 Abs. 2 NSAG) — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2011/577/de#art_8
- **Keine Rückerstattung:** Die für ein Kalenderjahr erhobene Abgabe wird nicht zurückerstattet (Art. 8 Abs. 1 NSAG) — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2011/577/de#art_8
- **Zwei Formen der Entrichtung:** Kauf einer Klebevignette oder Registrierung des Kontrollschildes im Informationssystem des BAZG als E-Vignette (Art. 6a NSAG) — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2011/577/de#art_6_a
- **Geltungsbereich:** Nur Nationalstrassen erster und zweiter Klasse nach dem Netzbeschluss vom 10. Dezember 2012 (Art. 2 NSAG) — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2011/577/de#art_2
- **Abgabepflichtige Person:** Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer, subsidiär die Halterin oder der Halter (Art. 5 NSAG) — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2011/577/de#art_5
- **Ausnahme Händlerschilder:** Nur Fahrzeuge mit schweizerischen Händlerschildern und nur auf Fahrten an Werktagen (Art. 4 Abs. 1 Bst. l NSAG) — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2011/577/de#art_4
- **Wirkung der E-Vignette:** Die Abgabe gilt als entrichtet für jedes Fahrzeug, das mit dem registrierten Kontrollschild rechtmässig verkehren darf (Art. 7a Abs. 2 NSAG) — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2011/577/de#art_7_a
- **Anbringungsort der Klebevignette:** Bei Motorwagen mit Frontscheibe von aussen gut sichtbar auf der Innenseite der Frontscheibe; bei Motorwagen ohne Frontscheibe, Anhängern und Motorrädern an einem leicht zugänglichen, nicht auswechselbaren Teil (Art. 3 Abs. 2 Bst. a und b NSAV) — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2023/338/de#art_3
- **Busse:** 200 Franken bei Benützung einer Nationalstrasse I oder II mit einem abgabepflichtigen Fahrzeug ohne Entrichtung der Abgabe oder bei vorschriftswidriger Verwendung der Klebevignette (Art. 14 Abs. 1 NSAG) — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2011/577/de#art_14
- **Rechtsmittelfrist:** Dreissig Tage für die Beschwerde an das BAZG gegen kantonale Verfügungen und für die Einsprache gegen Verfügungen des BAZG (Art. 13 NSAG) — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2011/577/de#art_13
- **Verjährung der Übertretung:** Strafverfolgung und Strafe verjähren in drei Jahren (Art. 17 NSAG) — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2011/577/de#art_17

## Häufige Fragen

### Was kostet die Autobahnvignette?

40 Franken (Art. 6 NSAG). Der Betrag ist für die Klebevignette und für die E-Vignette gleich hoch.

### Wie lange ist die Vignette gültig?

Vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres (Art. 8 Abs. 2 NSAG). Beide Vignettenformen gelten vierzehn Monate; das BAZG bestätigt dies in seiner FAQ.

### Brauche ich eine Vignette, wenn ich keine Autobahn benütze?

Nein. Die Abgabe ist nur für die Benützung der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse geschuldet (Art. 2 NSAG). Wer ausschliesslich auf Kantons- und Gemeindestrassen oder auf Nationalstrassen dritter Klasse fährt, schuldet sie nicht.

### Braucht ein Anhänger eine eigene Vignette?

Ja. Artikel 3 Absatz 1 NSAG nennt Anhänger ausdrücklich neben den Motorfahrzeugen. Starre Anhänger sowie Anhänger und Seitenwagen von Motorrädern sind ausgenommen (Art. 4 Abs. 1 Bst. i NSAG); weitere Ausnahmen ergeben sich aus Art. 4 Abs. 1 NSAG im Übrigen sowie aus Art. 4 Abs. 2 und 3 NSAG und sind im Einzelfall zu prüfen.

### Darf ich die Vignette lose hinter die Frontscheibe legen?

Nein. Sie ist in unbeschädigtem Zustand direkt an das Fahrzeug zu kleben (Art. 3 Abs. 1 NSAV). Wird sie vom Trägerpapier entfernt und nicht direkt aufgeklebt oder nicht mit dem Originalklebstoff befestigt, gilt sie als entwertet (Art. 7 Abs. 4 NSAG, Art. 3 Abs. 3 NSAV).

### Deckt die E-Vignette bei Wechselschildern alle Fahrzeuge ab?

Sie gilt für jedes Fahrzeug, das mit dem registrierten Kontrollschild rechtmässig verkehren darf (Art. 7a Abs. 2 NSAG). Fahrzeuge, die mit diesem Schild nicht rechtmässig verkehren dürfen, sind nicht gedeckt.

### Was kostet das Fahren ohne Vignette?

Eine Busse von 200 Franken für das Benützen einer Nationalstrasse I oder II mit einem abgabepflichtigen Fahrzeug ohne Entrichtung der Abgabe (Art. 14 Abs. 1 NSAG). Die Abgabe muss bei einer Übertretung unverzüglich entrichtet werden. Wer eine gültige, aber noch nicht angebrachte Klebevignette mitführt, muss sie sofort vorschriftsgemäss anbringen (Art. 9 NSAV).

### Was gilt, wenn die Frontscheibe ersetzt werden muss?

Die Vignette muss vor der nächsten Fahrt auf einer Nationalstrasse I oder II ersetzt werden (Art. 4 Abs. 1 NSAV). Deckt die Versicherung den Ersatz nicht, gibt das BAZG gegen Vorlage der alten Vignette und der Ersatzrechnung eine neue ab oder erstattet die Kosten einer neu gekauften Vignette (Art. 4 Abs. 3 NSAV).


## Quellen

- [Fedlex – Nationalstrassenabgabegesetz, Art. 2](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2011/577/de#art_2) [A]
- [Fedlex – Nationalstrassenabgabegesetz, Art. 3](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2011/577/de#art_3) [A]
- [Fedlex – Nationalstrassenabgabegesetz, Art. 4](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2011/577/de#art_4) [A]
- [Fedlex – Nationalstrassenabgabegesetz, Art. 5](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2011/577/de#art_5) [A]
- [Fedlex – Nationalstrassenabgabegesetz, Art. 6](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2011/577/de#art_6) [A]
- [Fedlex – Nationalstrassenabgabegesetz, Art. 6a](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2011/577/de#art_6_a) [A]
- [Fedlex – Nationalstrassenabgabegesetz, Art. 7](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2011/577/de#art_7) [A]
- [Fedlex – Nationalstrassenabgabegesetz, Art. 7a](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2011/577/de#art_7_a) [A]
- [Fedlex – Nationalstrassenabgabegesetz, Art. 7b](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2011/577/de#art_7_b) [A]
- [Fedlex – Nationalstrassenabgabegesetz, Art. 8](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2011/577/de#art_8) [A]
- [Fedlex – Nationalstrassenabgabegesetz, Art. 9a](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2011/577/de#art_9_a) [A]
- [Fedlex – Nationalstrassenabgabegesetz, Art. 11](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2011/577/de#art_11) [A]
- [Fedlex – Nationalstrassenabgabegesetz, Art. 12](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2011/577/de#art_12) [A]
- [Fedlex – Nationalstrassenabgabegesetz, Art. 12h](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2011/577/de#art_12_h) [A]
- [Fedlex – Nationalstrassenabgabegesetz, Art. 13](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2011/577/de#art_13) [A]
- [Fedlex – Nationalstrassenabgabegesetz, Art. 14](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2011/577/de#art_14) [A]
- [Fedlex – Nationalstrassenabgabegesetz, Art. 17](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2011/577/de#art_17) [A]
- [Fedlex – Nationalstrassenabgabegesetz, Art. 19a](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2011/577/de#art_19_a) [A]
- [Fedlex – Nationalstrassenabgabeverordnung vom 16. Juni 2023, Art. 2](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2023/338/de#art_2) [A]
- [Fedlex – Nationalstrassenabgabeverordnung vom 16. Juni 2023, Art. 3](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2023/338/de#art_3) [A]
- [Fedlex – Nationalstrassenabgabeverordnung vom 16. Juni 2023, Art. 4](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2023/338/de#art_4) [A]
- [Fedlex – Nationalstrassenabgabeverordnung vom 16. Juni 2023, Art. 7](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2023/338/de#art_7) [A]
- [Fedlex – Nationalstrassenabgabeverordnung vom 16. Juni 2023, Art. 9](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2023/338/de#art_9) [A]
- [BAZG – FAQ Vignette](https://www.bazg.admin.ch/de/faq-vignette-und-e-vignette-erwerb) [B]
