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    "topic_key": "ch-procedure-federal-administrative-appeal",
    "language": "de",
    "slug": "beschwerde-bundesverwaltungsverfahren",
    "title": "Beschwerde im Bundesverwaltungsverfahren",
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    "description": "Wer eine Verfügung einer Schweizer Bundesbehörde anfechten kann, welche Fristen gelten und wie das Beschwerdeverfahren grundsätzlich abläuft.",
    "summary": "Gegen Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden ist nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz grundsätzlich Beschwerde möglich. Die ordentliche Frist beträgt in der Regel 30 Tage ab Eröffnung; Spezialgesetze können jedoch andere Fristen, Instanzen oder Ausnahmen vorsehen. Die Beschwerde muss Begehren, Begründung, Beweismittel und Unterschrift enthalten.",
    "body_md": "## Geltungsbereich\n\nDas Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) regelt Verfahren in Verwaltungssachen, die Bundesverwaltungsbehörden durch Verfügung erledigen. Es enthält zugleich allgemeine Regeln für Beschwerden. Das Gesetz kennt Ausnahmen, und Spezialgesetze können das Verfahren eingehender oder abweichend regeln. Deshalb sind die Rechtsmittelbelehrung der konkreten Verfügung und das einschlägige Sachgesetz immer mitzuprüfen.\n\n## Anfechtbarer Entscheid und zuständige Instanz\n\nGrundsätzlich unterliegt eine Verfügung der Beschwerde. Eine Verfügung ist eine behördliche Anordnung im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt und Rechte oder Pflichten begründet, ändert, aufhebt oder feststellt oder ein entsprechendes Begehren abweist. Selbständig eröffnete Zwischenverfügungen können ausserhalb der gesetzlich besonders geregelten Fälle angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder ihre sofortige Überprüfung einen Endentscheid herbeiführen und bedeutenden Aufwand ersparen würde.\n\nDie zuständige Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Artikel 47 VwVG und dem jeweiligen Spezialgesetz. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Artikel 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Artikel 5 VwVG, soweit keine gesetzliche Ausnahme besteht und eine in Artikel 33 VGG genannte Vorinstanz entschieden hat. Es ist deshalb nicht in jedem Bundesverwaltungsverfahren automatisch zuständig. Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Instanz und die Frist nennen.\n\n## Wer Beschwerde führen kann\n\nBeschwerdeberechtigt ist grundsätzlich, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhielt, durch die Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Andere Personen, Organisationen oder Behörden können beschwerdeberechtigt sein, wenn ein Bundesgesetz dies ausdrücklich vorsieht.\n\n## Beschwerdegründe\n\nGerügt werden können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie grundsätzlich Unangemessenheit. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen, wenn eine kantonale Behörde bereits als Beschwerdeinstanz verfügt hat; weitere spezialgesetzliche Einschränkungen bleiben vorbehalten.\n\n## Frist, Berechnung und Einreichung\n\nDie ordentliche Beschwerdefrist nach Artikel 50 VwVG beträgt 30 Tage nach Eröffnung der Verfügung. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. Spezialgesetze können kürzere oder andere Fristen vorsehen.\n\nEine nach Tagen bestimmte Frist beginnt am Tag nach der Mitteilung. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, endet sie grundsätzlich am nächsten Werktag. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post beziehungsweise einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Wird rechtzeitig eine unzuständige Behörde angerufen, bleibt die Frist gewahrt.\n\nGesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden. Behördlich angesetzte Fristen können aus zureichenden Gründen auf ein vor Ablauf gestelltes Gesuch erstreckt werden. Nach Artikel 22a VwVG stehen nach Tagen bestimmte gesetzliche und behördliche Fristen grundsätzlich über Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar still. Dieser Stillstand gilt nicht für Verfahren über aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen sowie für öffentliche Beschaffungen; auch Spezialgesetze können ihn ausschliessen.\n\nWar eine Partei oder ihre Vertretung ohne eigenes Verschulden an der fristgerechten Handlung gehindert, kann sie Wiederherstellung verlangen. Das begründete Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses einzureichen und die versäumte Handlung gleichzeitig nachzuholen.\n\n## Form und Inhalt\n\nDie Beschwerdeschrift muss Begehren, eine Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung enthalten. Die angefochtene Verfügung und verfügbare Beweisurkunden sind beizulegen. Ist eine nicht offensichtlich unzulässige Beschwerde unklar oder unvollständig, setzt die Instanz grundsätzlich eine kurze Nachfrist; fehlen danach Begehren, Begründung oder Unterschrift, kann sie auf die Beschwerde nicht eintreten.\n\nFür elektronische Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht gelten besondere technische und rechtliche Anforderungen. Eine normale E-Mail oder ein Cloud-Link wahrt diese Form nicht. Eingaben auf Papier bleiben zulässig.\n\n## Aufschiebende Wirkung und Entscheid\n\nNach Artikel 55 VwVG hat die Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Bei Verfügungen, die keine Geldleistung betreffen, kann die Vorinstanz sie entziehen; die Beschwerdeinstanz kann sie ebenfalls entziehen oder wiederherstellen. Andere Bundesgesetze können vorsehen, dass keine aufschiebende Wirkung besteht. Ein erforderliches Gesuch um vorsorglichen Schutz sollte deshalb unverzüglich gestellt werden.\n\nDie Beschwerdeinstanz entscheidet grundsätzlich selbst in der Sache oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen zurück. Sie kann die Verfügung zugunsten einer Partei ändern. Eine Änderung zuungunsten setzt die gesetzlichen Voraussetzungen voraus und muss der betroffenen Partei vorher zur Stellungnahme angekündigt werden.\n\n## Kosten und weiterer Rechtsweg\n\nDie Verfahrenskosten trägt in der Regel die unterliegende Partei; bei teilweisem Unterliegen werden sie ermässigt. Die Instanz kann einen Kostenvorschuss mit einer Frist und der Androhung verlangen, bei Nichtzahlung nicht einzutreten. Vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang, und bei Mittellosigkeit kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen unentgeltliche Rechtspflege beantragt werden.\n\nEntscheide des Bundesverwaltungsgerichts können in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden. Artikel 83 BGG und Spezialgesetze enthalten jedoch zahlreiche Ausnahmen; die Beschwerdefrist beim Bundesgericht beträgt grundsätzlich 30 Tage ab Eröffnung der vollständigen Ausfertigung. Massgebend ist die Rechtsmittelbelehrung des konkreten Entscheids.",
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            "value": "Das VwVG gilt grundsätzlich für Verwaltungssachen, die Bundesverwaltungsbehörden durch Verfügung erledigen; gesetzliche Ausnahmen und Spezialregeln bleiben vorbehalten.",
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            "value": "Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.",
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            "point": "Wiederherstellung",
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            "source_url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1969/737_757_755/de#art_24"
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            "point": "Beschwerdeschrift",
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            "point": "Aufschiebende Wirkung",
            "value": "Die Beschwerde hat nach VwVG grundsätzlich aufschiebende Wirkung, die unter gesetzlichen Voraussetzungen entzogen oder wiederhergestellt werden kann; Spezialgesetze können abweichen.",
            "source_url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1969/737_757_755/de#art_55"
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            "point": "Kosten",
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            "point": "Weiterzug an das Bundesgericht",
            "value": "Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts sind grundsätzlich Vorentscheide für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, soweit insbesondere Artikel 83 BGG den Weiterzug nicht ausschliesst.",
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    "sources": [
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            "title": "Fedlex – VwVG, Art. 1 (Geltungsbereich)",
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            "title": "Fedlex – VwVG, Art. 3–4 (Ausnahmen und ergänzende Spezialregeln)",
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        {
            "title": "Fedlex – VwVG, Art. 20 (Berechnung der Fristen)",
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        {
            "title": "Fedlex – VwVG, Art. 21 (Einhaltung der Frist)",
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            "authority": "A"
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        {
            "title": "Fedlex – VwVG, Art. 22a (Stillstand der Fristen)",
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        {
            "title": "Fedlex – VwVG, Art. 24 (Wiederherstellung)",
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        {
            "title": "Fedlex – VwVG, Art. 35 (Begründung und Rechtsmittelbelehrung)",
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        {
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        {
            "title": "Fedlex – VwVG, Art. 48 (Beschwerdeberechtigung)",
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