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# Buchführung und Revisionspflicht

Juristische Personen sind grundsätzlich zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichtet. Einzelunternehmen und Personengesellschaften brauchen die volle kaufmännische Buchführung ab 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr; unter dieser Schwelle genügt grundsätzlich eine vereinfachte Aufzeichnung von Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage. Eine ordentliche Revision ist unter anderem vorgeschrieben, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der drei Schwellen von 20 Millionen Franken Bilanzsumme, 40 Millionen Franken Umsatzerlös und 250 Vollzeitstellen überschritten werden. Sonst gilt für revisionspflichtige Gesellschaften die eingeschränkte Revision; mit Zustimmung aller Gesellschafter kann bei höchstens zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt darauf verzichtet werden.

## Wer Buch führen muss

Das Obligationenrecht knüpft die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung grundsätzlich an die Rechtsform und die wirtschaftliche Grösse. Juristische Personen unterliegen den vollständigen Regeln. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gilt die vollständige Pflicht, wenn sie im letzten Geschäftsjahr mindestens 500 000 Franken Umsatzerlös erzielt haben.

Einzelunternehmen und Personengesellschaften unterhalb dieser Umsatzgrenze dürfen sich grundsätzlich auf eine vereinfachte Buchführung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage beschränken. Dasselbe gilt für Vereine und Stiftungen ohne Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister sowie für bestimmte von der Bezeichnung einer Revisionsstelle befreite Stiftungen. Spezialgesetze können zusätzliche Pflichten vorsehen.

## Anforderungen an Buchführung und Jahresrechnung

Die Buchführung bildet die Grundlage der Rechnungslegung. Sie muss die Geschäftsvorfälle und Sachverhalte vollständig, wahrheitsgetreu und systematisch erfassen, jeden Buchungsvorgang belegen sowie klar, zweckmässig und nachprüfbar sein. Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage so darstellen, dass Dritte sich ein zuverlässiges Urteil bilden können.

Der Geschäftsbericht enthält die Jahresrechnung; diese besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang. Er ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erstellen und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorzulegen. Für grössere Unternehmen und Konzerne gelten zusätzliche Anforderungen, etwa eine Geldflussrechnung, ein Lagebericht oder eine Konzernrechnung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Geschäftsbücher, Buchungsbelege, Geschäftsbericht und Revisionsbericht sind zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Geschäftsjahres. Geschäftsbücher und Belege dürfen auf Papier, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, wenn die Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Vorgängen gewährleistet ist und sie jederzeit lesbar gemacht werden können.

## Ordentliche Revision

Publikumsgesellschaften und Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind, müssen ihre Jahresrechnung ordentlich prüfen lassen. Die ordentliche Revision ist zudem erforderlich, wenn ein Unternehmen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der folgenden Grössen überschreitet: 20 Millionen Franken Bilanzsumme, 40 Millionen Franken Umsatzerlös oder 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

Aktionärinnen und Aktionäre, die zusammen mindestens zehn Prozent des Aktienkapitals vertreten, können ebenfalls eine ordentliche Revision verlangen. Eine solche kann ausserdem in den Statuten vorgesehen oder von der Generalversammlung beschlossen werden. Bei anderen Rechtsformen verweisen die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf das Revisionsrecht der Aktiengesellschaft oder enthalten besondere Regeln.

## Eingeschränkte Revision und Verzicht

Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht erfüllt, muss eine revisionspflichtige Gesellschaft ihre Jahresrechnung grundsätzlich eingeschränkt prüfen lassen. Mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter kann auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden, wenn das Unternehmen im Jahresdurchschnitt nicht mehr als zehn Vollzeitstellen hat. Das ist das sogenannte Opting-out.

Der Verzicht beseitigt die Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht nicht. Auch ohne Revisionsstelle bleiben die zuständigen Leitungsorgane für eine gesetzeskonforme Buchführung und Jahresrechnung verantwortlich. Statuten, Gesellschafterbeschlüsse, besondere Branchenvorschriften und Anforderungen von Kreditgebern können eine Prüfung weiterhin nötig oder praktisch sinnvoll machen.

## Zuständigkeit und praktische Prüfung

Die Wahl der Revisionsstelle und die Genehmigung der Jahresrechnung richten sich nach der Rechtsform. Bei Aktiengesellschaften wählt die Generalversammlung die Revisionsstelle und genehmigt die Jahresrechnung. Ob eine ordentliche Revision, eine eingeschränkte Revision oder ein zulässiger Verzicht vorliegt, sollte für jedes Geschäftsjahr anhand der Rechtsform, der Schwellenwerte, der Zahl der Vollzeitstellen, allfälliger Konzernrechnungspflichten und gültiger Beschlüsse dokumentiert werden. Das SECO-KMU-Portal erläutert die Abgrenzung und die Schwellenwerte; verbindlich bleiben die Bestimmungen des Obligationenrechts.

## Fakten

- **Volle Buchführungspflicht:** Juristische Personen sowie Einzelunternehmen und Personengesellschaften ab 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr unterliegen grundsätzlich der kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_957
- **Vereinfachte Buchführung:** Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös dürfen grundsätzlich Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage vereinfacht aufzeichnen. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_957
- **Grundsätze der Buchführung:** Geschäftsvorfälle müssen vollständig, wahrheitsgetreu, systematisch, belegt, klar und nachprüfbar erfasst werden. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_957_a
- **Bestandteile der Jahresrechnung:** Die Jahresrechnung besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang und ist Bestandteil des Geschäftsberichts. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_958
- **Erstellungsfrist:** Der Geschäftsbericht ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erstellen und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorzulegen. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_958
- **Aufbewahrung:** Geschäftsbücher, Buchungsbelege, Geschäftsbericht und Revisionsbericht sind zehn Jahre ab Ablauf des Geschäftsjahres aufzubewahren. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_958_f
- **Schwellen für die ordentliche Revision:** Eine ordentliche Revision ist nötig, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei Schwellen überschritten werden: 20 Millionen Franken Bilanzsumme, 40 Millionen Franken Umsatz und 250 Vollzeitstellen. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_727
- **Weitere Fälle der ordentlichen Revision:** Publikumsgesellschaften und konzernrechnungspflichtige Gesellschaften unterliegen der ordentlichen Revision; Aktionäre mit zusammen mindestens zehn Prozent des Aktienkapitals können sie verlangen. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_727
- **Eingeschränkte Revision:** Wenn die Voraussetzungen der ordentlichen Revision nicht erfüllt sind, wird die Jahresrechnung einer revisionspflichtigen Gesellschaft grundsätzlich eingeschränkt geprüft. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_727_a
- **Opting-out:** Mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter kann bei höchstens zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_727_a

## Häufige Fragen

### Ab wann braucht ein Einzelunternehmen die volle Buchhaltung?

Wenn es im letzten Geschäftsjahr mindestens 500 000 Franken Umsatzerlös erzielt hat. Darunter genügt grundsätzlich eine vereinfachte Aufzeichnung von Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage; Spezialvorschriften bleiben vorbehalten.

### Welche Unterlagen müssen zehn Jahre aufbewahrt werden?

Geschäftsbücher, Buchungsbelege, Geschäftsbericht und Revisionsbericht. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres.

### Wann ist eine ordentliche Revision vorgeschrieben?

Unter anderem bei Publikumsgesellschaften, bei einer Pflicht zur Konzernrechnung oder wenn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der drei Grössen 20 Millionen Franken Bilanzsumme, 40 Millionen Franken Umsatz und 250 Vollzeitstellen überschritten werden.

### Was gilt unterhalb der Schwellenwerte?

Eine revisionspflichtige Gesellschaft lässt die Jahresrechnung grundsätzlich eingeschränkt prüfen, sofern kein gültiger Verzicht oder eine andere gesetzliche Ausnahme vorliegt.

### Wann ist ein Opting-out möglich?

Wenn sämtliche Gesellschafter zustimmen und das Unternehmen im Jahresdurchschnitt nicht mehr als zehn Vollzeitstellen hat. Der Verzicht gilt nur für die eingeschränkte Revision, nicht für Buchführung und Rechnungslegung.

### Wer bleibt ohne Revisionsstelle verantwortlich?

Die nach der jeweiligen Rechtsform zuständigen Leitungsorgane. Bei einer Aktiengesellschaft gehört die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung zu den unübertragbaren Aufgaben des Verwaltungsrats.

### Kann trotz kleiner Unternehmensgrösse eine Prüfung verlangt werden?

Ja. Eine ordentliche Revision kann in den Statuten vorgesehen oder von der Generalversammlung beschlossen werden; Aktionäre mit zusammen mindestens zehn Prozent des Aktienkapitals können sie ebenfalls verlangen. Vertragliche Anforderungen, etwa von Kreditgebern, sind zusätzlich möglich.


## Quellen

- [Fedlex – OR, Art. 957 (Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_957) [A]
- [Fedlex – OR, Art. 957a (Buchführung)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_957_a) [A]
- [Fedlex – OR, Art. 958 (Zweck und Bestandteile der Rechnungslegung)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_958) [A]
- [Fedlex – OR, Art. 958f (Aufbewahrung der Geschäftsbücher)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_958_f) [A]
- [Fedlex – OR, Art. 727 (Ordentliche Revision)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_727) [A]
- [Fedlex – OR, Art. 727a (Eingeschränkte Revision und Verzicht)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_727_a) [A]
- [Fedlex – OR, Art. 716a (unübertragbare Aufgaben des Verwaltungsrats)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_716_a) [A]
- [SECO-KMU-Portal – Kriterien für Revisionsstelle und Revisionsart](https://www.kmu.admin.ch/de/kriterien-fuer-die-revisionsstelle-und-revisionsart) [B]
- [SECO-KMU-Portal – Elektronische Aufbewahrung der Geschäftsbücher](https://www.kmu.admin.ch/de/elektronische-aufbewahrung-der-geschaeftsbuecher) [B]
