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# Diebstahl: Tatbestand, Strafen und geringfügiger Fall

Diebstahl begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Der Grundtatbestand wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei gewerbsmässiger, bandenmässiger oder besonders gefährlicher Begehung sowie beim Mitführen einer gefährlichen Waffe oder Verursachen einer Explosion gilt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder Schaden, wird sie nach Artikel 172ter StGB auf Antrag mit Busse verfolgt; das Bundesgericht setzt die Grenze grundsätzlich bei 300 Franken an und verlangt, dass auch die Absicht auf einen geringfügigen Wert gerichtet war.

## Grundtatbestand des Diebstahls

Artikel 139 StGB setzt voraus, dass jemand einem anderen eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen Dritten damit unrechtmässig zu bereichern. Die Sache muss beweglich und für den Täter fremd sein. Der Tatbestand schützt den bestehenden Gewahrsam; Eigentumsfragen allein beantworten deshalb noch nicht, ob eine Wegnahme vorliegt.

Eine Wegnahme liegt vor, wenn fremder Gewahrsam gegen oder ohne den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers gebrochen und neuer Gewahrsam begründet wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schliesst eigener Mitgewahrsam des Täters einen Diebstahl nicht von vornherein aus. Entscheidend sind die tatsächlichen Herrschaftsverhältnisse über die konkrete Sache.

## Aneignungs- und Bereicherungsabsicht

Neben der Wegnahme verlangt Artikel 139 StGB eine Aneignungsabsicht und die Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Eine blosse vorübergehende Entziehung ohne Aneignungswillen erfüllt nicht automatisch den Diebstahlstatbestand. Ebenso muss die angestrebte Bereicherung objektiv unrechtmässig sein.

Ob diese inneren Merkmale vorliegen, wird aus den festgestellten Umständen erschlossen. Aussagen, Verhalten vor und nach der Wegnahme, Auswahl der Sache und Verwertungshandlungen können dabei eine Rolle spielen. Zivilrechtliche Ansprüche dürfen nicht eigenmächtig durch eine Wegnahme durchgesetzt werden; andererseits ersetzt ein Eigentumsstreit nicht die strafrechtliche Prüfung der Absicht.

## Strafe beim einfachen Diebstahl

Der einfache Diebstahl wird nach Artikel 139 Ziffer 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Gesetz nennt damit den Strafrahmen; die konkrete Sanktion bestimmt das Gericht nach Tatverschulden, Vorleben, persönlichen Verhältnissen und weiteren gesetzlichen Strafzumessungsregeln.

Auch ein versuchter Diebstahl kann strafbar sein. Nach Artikel 22 StGB kann das Gericht die Strafe mildern, wenn der Täter mit der Ausführung begonnen hat, die Tat aber nicht vollendet wird. Ob bereits ein strafbarer Versuch oder erst eine straflose Vorbereitung vorliegt, hängt vom konkreten Ausführungsstadium ab.

## Qualifizierter Diebstahl

Seit dem 1. Juli 2023 fasst Artikel 139 Ziffer 3 StGB die qualifizierten Fälle zusammen. Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren droht, wenn der Täter gewerbsmässig stiehlt, den Diebstahl als Mitglied einer zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl gebildeten Bande ausführt, zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder andere gefährliche Waffe mitführt oder eine Explosion verursacht. Derselbe Strafrahmen gilt, wenn die Art der Begehung sonst eine besondere Gefährlichkeit offenbart.

Diese Merkmale dürfen nicht allein aufgrund eines hohen Deliktsbetrags oder mehrerer Taten angenommen werden. Gewerbsmässigkeit, Bandenmitgliedschaft und besondere Gefährlichkeit haben eigenständige rechtliche Voraussetzungen, die anhand der gesamten Tatserie und Organisation geprüft werden müssen.

## Geringfügiges Vermögensdelikt

Richtet sich eine Vermögensstraftat nur auf einen geringen Vermögenswert oder einen geringen Schaden, sieht Artikel 172ter Absatz 1 StGB auf Antrag Busse vor. Das Bundesgericht setzt die Grenze für objektiv bestimmbare Werte und Schäden grundsätzlich bei 300 Franken an. Die Norm stuft den Fall rechtlich zur Übertretung herab.

Massgebend ist nicht allein, was tatsächlich erbeutet oder beschädigt wurde. Die Absicht des Täters muss sich ebenfalls nur auf einen geringfügigen Wert oder Schaden gerichtet haben. Wollte der Täter eine Beute von mehr als 300 Franken oder nahm er dies in Kauf, greift die Privilegierung nicht allein deshalb, weil der tatsächliche Wert darunter blieb. Bei einem unbekannten Inhalt, etwa einer weggenommenen Geldbörse, kann dieser subjektive Punkt entscheidend sein.

Artikel 172ter gilt nach seinem Absatz 2 nicht für qualifizierten Diebstahl nach Artikel 139 Ziffer 3, Raub oder Erpressung. Deshalb kann ein objektiv kleiner Wert bei gewerbsmässiger, bandenmässiger oder sonst qualifizierter Begehung nicht automatisch zur blossen Busse führen.

## Antragsdelikte und Frist

Ein einfacher Diebstahl wird grundsätzlich von Amtes wegen verfolgt. Artikel 139 Ziffer 4 macht jedoch den Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen zum Antragsdelikt. Auch der geringfügige Fall nach Artikel 172ter wird nur auf Antrag verfolgt.

Bei Antragsdelikten ist Artikel 31 StGB zu beachten: Das Antragsrecht erlischt nach drei Monaten; die Frist beginnt an dem Tag, an dem die antragsberechtigte Person den Täter kennt. Wer antragsberechtigt ist, richtet sich nach Artikel 30 StGB und den Umständen des betroffenen Rechtsguts. Eine Anzeige und ein formgültiger Strafantrag sind rechtlich nicht in jeder Situation dasselbe.

## Abgrenzung zum Raub

Raub ist nicht bloss ein Diebstahl mit höherem Wert. Artikel 140 StGB erfasst insbesondere einen Diebstahl, der mit Gewalt gegen eine Person, unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nach Widerstandsunfähigmachen des Betroffenen begangen wird. Auch Nötigungshandlungen zur Beutesicherung nach Ertappen auf frischer Tat können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Raub begründen.

Die Abgrenzung beeinflusst Strafrahmen, Geringfügigkeitsregel und Verfahrensfragen erheblich. Gewalt gegen Sachen allein macht aus einem Diebstahl nicht automatisch einen Raub; sie kann aber andere Straftatbestände erfüllen.

## Verfahren und Beweise

Die Strafverfolgung erfolgt grundsätzlich durch die kantonalen Strafbehörden nach der Schweizerischen Strafprozessordnung. Wichtig sind insbesondere Eigentums- und Gewahrsamsverhältnisse, Wertnachweise, Aufnahmen, Zeugen, Spuren sowie Umstände, aus denen auf Aneignungs- und Bereicherungsabsicht geschlossen werden kann.

Für die 300-Franken-Grenze sind objektiver Wert beziehungsweise Schaden und die vorgestellte Beute getrennt zu prüfen. Bei mehreren Handlungen ist zusätzlich zu klären, ob ihnen ein einheitlicher oder mehrere Tatentschlüsse zugrunde lagen; Beträge dürfen nicht ohne Prüfung der konkreten Tatstruktur zusammengezählt oder aufgeteilt werden.

## Rechtsstand

Diese Darstellung gibt den am 1. September 2026 geltenden bundesrechtlichen Rahmen wieder. Die heutige Fassung der qualifizierten Fälle gilt seit dem 1. Juli 2023. Für frühere Taten sind Tatzeit, damals geltende Gesetzesfassung und die Regeln über das mildere Recht gesondert zu prüfen.

## Fakten

- **Grundtatbestand:** Diebstahl setzt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zur Aneignung und mit der Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de#art_139
- **Gewahrsamsbruch:** Für die Wegnahme ist der Bruch fremden Gewahrsams entscheidend; eigener Mitgewahrsam des Täters schliesst Diebstahl nicht von vornherein aus. — https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F07-03-2024-7B_291-2022&lang=de&type=show_document&zoom=
- **Einfacher Diebstahl:** Der Grundtatbestand wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de#art_139
- **Qualifizierter Diebstahl:** Bei den in Artikel 139 Ziffer 3 genannten qualifizierten Fällen beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de#art_139
- **Geringfügiger Wert:** Das Bundesgericht setzt die Grenze des geringen Vermögenswerts oder Schadens nach Artikel 172ter StGB grundsätzlich bei 300 Franken an. — https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-IV-261%3Ade&lang=de&type=show_document&zoom=
- **Absicht beim geringfügigen Fall:** Für die Privilegierung muss sich auch die Absicht des Täters auf einen geringfügigen Wert oder Schaden richten; der tatsächliche Erfolg allein entscheidet nicht. — https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F17-10-2018-6B_651-2018&lang=de&type=show_document&zoom=
- **Ausnahme von der Geringfügigkeit:** Artikel 172ter StGB ist bei qualifiziertem Diebstahl nach Artikel 139 Ziffer 3, Raub und Erpressung nicht anwendbar. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de#art_172_ter
- **Diebstahl im Familienkreis:** Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de#art_139
- **Strafantragsfrist:** Das Antragsrecht erlischt grundsätzlich drei Monate nach dem Tag, an dem die antragsberechtigte Person den Täter kennt. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de#art_31
- **Abgrenzung zum Raub:** Raub verbindet den Diebstahl insbesondere mit Gewalt gegen eine Person, qualifizierter Drohung oder dem Widerstandsunfähigmachen des Betroffenen. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de#art_140
- **Versuch:** Beginnt der Täter mit der Ausführung, ohne den Diebstahl zu vollenden, kann ein strafbarer Versuch vorliegen und das Gericht die Strafe mildern. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de#art_22

## Häufige Fragen

### Wann liegt nach Schweizer Recht ein Diebstahl vor?

Wenn jemand einem anderen eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen Dritten damit unrechtmässig zu bereichern.

### Welche Strafe droht für einfachen Diebstahl?

Artikel 139 Ziffer 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Die konkrete Sanktion hängt vom Einzelfall ab.

### Wann ist Diebstahl qualifiziert?

Insbesondere bei gewerbsmässiger oder bandenmässiger Begehung, beim Mitführen einer gefährlichen Waffe, beim Verursachen einer Explosion oder sonst besonderer Gefährlichkeit.

### Gilt bei einem Wert unter 300 Franken immer nur eine Busse?

Nein. Auch die Absicht muss auf einen geringfügigen Wert oder Schaden gerichtet sein, und Artikel 172ter ist bei qualifiziertem Diebstahl, Raub und Erpressung ausgeschlossen.

### Woher stammt die Grenze von 300 Franken?

Sie steht nicht als Zahl im Gesetz, sondern beruht auf der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Artikel 172ter StGB.

### Wird ein geringfügiger Diebstahl automatisch verfolgt?

Nein. Der geringfügige Fall nach Artikel 172ter StGB wird nur auf Strafantrag verfolgt.

### Ist Diebstahl innerhalb der Familie ein Antragsdelikt?

Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nach Artikel 139 Ziffer 4 StGB nur auf Antrag verfolgt.

### Wie lange läuft die Strafantragsfrist?

Grundsätzlich drei Monate ab dem Tag, an dem die antragsberechtigte Person den Täter kennt.

### Was unterscheidet Diebstahl von Raub?

Raub verbindet den Diebstahl insbesondere mit Gewalt gegen eine Person, gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder dem Widerstandsunfähigmachen des Betroffenen.

### Kann bereits der Versuch eines Diebstahls strafbar sein?

Ja. Wenn der Täter mit der Ausführung begonnen hat, die Wegnahme aber nicht vollendet wird, kann ein strafbarer Versuch vorliegen.


## Quellen

- [Fedlex – StGB, Art. 22 (Versuch)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de#art_22) [A]
- [Fedlex – StGB, Art. 30 (Antragsberechtigung)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de#art_30) [A]
- [Fedlex – StGB, Art. 31 (Strafantragsfrist)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de#art_31) [A]
- [Fedlex – StGB, Art. 139 (Diebstahl)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de#art_139) [A]
- [Fedlex – StGB, Art. 140 (Raub)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de#art_140) [A]
- [Fedlex – StGB, Art. 172ter (geringfügige Vermögensdelikte)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de#art_172_ter) [A]
- [Bundesgericht – Urteil 7B_291/2022 zu Gewahrsam und Bereicherungsabsicht](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F07-03-2024-7B_291-2022&lang=de&type=show_document&zoom=) [A]
- [Bundesgericht – Urteil 6B_651/2018 zur Absicht beim geringfügigen Vermögensdelikt](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F17-10-2018-6B_651-2018&lang=de&type=show_document&zoom=) [A]
- [Bundesgericht – BGE 121 IV 261 zur 300-Franken-Grenze](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-IV-261%3Ade&lang=de&type=show_document&zoom=) [A]
- [Bundesamt für Justiz – Inkraftsetzung der Strafrahmenharmonisierung auf 1. Juli 2023](https://www.bj.admin.ch/de/nsb?id=95348) [B]
