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    "topic_key": "ch-business-commercial-register",
    "language": "de",
    "slug": "eintragung-handelsregister",
    "title": "Eintragung ins Handelsregister",
    "domain": "business",
    "jurisdiction_level": "federal",
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    "legal_status": "in_force",
    "legislative_stage": "not_applicable",
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    "description": "Wer sich im Schweizer Handelsregister eintragen lassen muss, wie die Anmeldung abläuft, wann der Eintrag wirksam wird und welche Gebühren anfallen.",
    "summary": "Das Handelsregister ist ein Verbund staatlich geführter Datenbanken, der rechtlich relevante Tatsachen über Rechtseinheiten offenlegt. Ein Einzelunternehmen muss eingetragen werden, wenn es im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens 100 000 Franken erzielt hat; Handelsgesellschaften und die meisten juristischen Personen erlangen ihre Rechtspersönlichkeit überhaupt erst mit der Eintragung. Die Anmeldung erfolgt beim kantonalen Handelsregisteramt, wird vom Eidgenössischen Amt für das Handelsregister genehmigt und wird erst mit der elektronischen Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt wirksam. Die Neueintragung eines Einzelunternehmens kostet 80 Franken, jene einer Kapitalgesellschaft 420 Franken. Wer eine Eintragungspflicht trotz Aufforderung nicht erfüllt, kann mit einer Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft werden.",
    "body_md": "## Zweck und Aufbau des Handelsregisters\n\nDas Handelsregister ist nach dem Obligationenrecht (OR) ein Verbund staatlich geführter Datenbanken. Es bezweckt namentlich die Erfassung und die Offenlegung rechtlich relevanter Tatsachen über Rechtseinheiten und dient damit der Rechtssicherheit sowie dem Schutz Dritter. Wer mit einem Unternehmen Geschäfte macht, soll dessen Firma, Sitz, Rechtsform, Zweck und Vertretungsverhältnisse ohne besondere Nachforschungen feststellen können.\n\nDas Gesetz zählt die eintragungsfähigen Rechtseinheiten abschliessend auf: Einzelunternehmen, Kollektivgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, Investmentgesellschaften mit festem Kapital, Investmentgesellschaften mit variablem Kapital, Institute des öffentlichen Rechts und Zweigniederlassungen.\n\nDie Führung der Handelsregisterämter obliegt den Kantonen; es steht ihnen frei, das Register kantonsübergreifend zu führen. Der Bund übt die Oberaufsicht aus. Diese Oberaufsicht nimmt das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) wahr, das jeden Eintrag vor der Publikation genehmigt und die zentralen Datenbanken über die Rechtseinheiten und die Personen betreibt.\n\n## Wer sich eintragen lassen muss\n\nEine natürliche Person, die ein Gewerbe betreibt, muss ihr Einzelunternehmen am Ort der Niederlassung eintragen lassen, wenn das Gewerbe im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens 100 000 Franken erzielt hat. Von dieser Pflicht ausgenommen sind die Angehörigen der freien Berufe sowie die Landwirte, sofern sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Zweigniederlassungen sind ins Register des Ortes einzutragen, an dem sie sich befinden. Einzelunternehmen und Zweigniederlassungen, die nicht eintragungspflichtig sind, haben das Recht, sich freiwillig eintragen zu lassen.\n\nFür Handelsgesellschaften und die übrigen Rechtseinheiten stellt sich die Frage anders: Nach dem Zivilgesetzbuch erlangen körperschaftlich organisierte Personenverbindungen und selbständige Anstalten das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung ins Handelsregister. Bei einer Aktiengesellschaft, einer GmbH oder einer Genossenschaft ist der Registereintrag deshalb keine blosse Meldepflicht, sondern der Entstehungsakt. Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Vereine, die keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen.\n\nEin Verein ist gleichwohl zur Eintragung verpflichtet, wenn er für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, wenn er revisionspflichtig ist oder wenn er hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland direkt oder indirekt sammelt oder verteilt, die für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke bestimmt sind. Institute des öffentlichen Rechts müssen sich eintragen lassen, wenn sie überwiegend eine privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit ausüben oder wenn Bundes-, Kantons- oder Gemeinderecht eine Eintragung vorsieht.\n\n## Wirkung der Eintragung\n\nDie Einträge werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) elektronisch veröffentlicht und werden mit dieser Veröffentlichung wirksam. Massgebend ist damit nicht das Datum der Anmeldung und auch nicht die Aufnahme ins Tagesregister, sondern der Publikationstag.\n\nAus dem Eintrag folgt die sogenannte Publizitätswirkung. Wurde eine Tatsache ins Handelsregister eingetragen, so kann niemand einwenden, er habe sie nicht gekannt. Umgekehrt kann eine eintragungspflichtige, aber nicht eingetragene Tatsache einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn bewiesen wird, dass sie diesem bekannt war. Wer sich gutgläubig auf eine eingetragene, aber unrichtige Tatsache verlassen hat, ist in seinem guten Glauben zu schützen, sofern dem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Diese Regeln sind der praktische Grund, weshalb der Widerruf einer Zeichnungsberechtigung oder das Ausscheiden aus einem Organ rasch angemeldet werden sollte.\n\n## Anmeldung: Form, Sprache und Unterschriften\n\nDie Eintragung beruht auf einer Anmeldung; die einzutragenden Tatsachen sind zu belegen. Einträge müssen wahr sein und dürfen weder zu Täuschungen Anlass geben noch einem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen. Eintragungen können ausnahmsweise auch aufgrund eines Urteils, einer Verfügung oder von Amtes wegen erfolgen.\n\nDie Anmeldung muss die Rechtseinheit klar identifizieren und die einzutragenden Tatsachen angeben oder einzeln auf die Belege verweisen. Sie kann auf Papier oder elektronisch eingereicht werden und ist in einer Amtssprache des Kantons abzufassen, in dem die Eintragung erfolgt. Angemeldet wird grundsätzlich durch eine oder mehrere zeichnungsberechtigte Personen gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung oder durch eine bevollmächtigte Drittperson; die Vollmacht ist der Anmeldung beizulegen. Ausscheidende Organmitglieder dürfen die Löschung ihres eigenen Eintrags selbst anmelden.\n\nEine Papieranmeldung ist beim Handelsregisteramt zu unterzeichnen oder mit beglaubigten Unterschriften einzureichen. Elektronische Anmeldungen brauchen eine qualifizierte elektronische Signatur mit qualifiziertem elektronischem Zeitstempel. Wird eine zeichnungsberechtigte Person neu eingetragen, so hinterlegt sie ihre eigenhändige Unterschrift, indem sie beim Amt zeichnet oder eine beglaubigte beziehungsweise elektronisch eingelesene und selbst bestätigte Unterschrift einreicht. Ist für eine Eintragung eine Frist vorgesehen, gilt sie als gewahrt, wenn Anmeldung und Belege spätestens am letzten Tag beim Amt eingereicht oder der Schweizerischen Post übergeben werden.\n\n## Prüfung, Genehmigung und Publikation\n\nDie Handelsregisterbehörden prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eintragung erfüllt sind, insbesondere ob Anmeldung und Belege keinen zwingenden Vorschriften widersprechen und den vorgeschriebenen Inhalt aufweisen. Nimmt eine einzutragende Tatsache auf eine bereits im schweizerischen Register eingetragene Rechtseinheit Bezug, muss deren Bestehen nicht belegt werden; ausländische Rechtseinheiten sind mit einem aktuellen beglaubigten Registerauszug oder einer gleichwertigen Urkunde nachzuweisen.\n\nDas kantonale Amt übermittelt seine Einträge dem EHRA elektronisch am Werktag, an dem sie ins Tagesregister aufgenommen wurden. Das EHRA prüft und genehmigt die Einträge und übermittelt die genehmigten Einträge dem SHAB, das jeder Eintragung eine Meldungsnummer zuteilt und das Publikationsdatum bestimmt. Verweigert das EHRA die Genehmigung, ist die Mitteilung an das kantonale Amt eine nicht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung; bei endgültiger Verweigerung ergeht eine beschwerdefähige Verfügung.\n\n## Inhalt des Eintrags und Unternehmens-Identifikationsnummer\n\nJede eingetragene Rechtseinheit erhält eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer. Bei einem Einzelunternehmen werden Firma und UID, Sitz und Rechtsdomizil, Rechtsform, Zweck, die Inhaberin oder der Inhaber sowie die zur Vertretung berechtigten Personen eingetragen. Tatsachen, deren Eintragung weder Gesetz noch Verordnung vorsehen, werden nur auf Antrag aufgenommen, wenn dies dem Registerzweck entspricht und ein öffentliches Interesse an der Bekanntgabe besteht.\n\n## Änderungen, Löschung und Wiedereintragung\n\nIst eine Tatsache eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden. Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit und keine verwertbaren Aktiven mehr auf, löscht sie das Handelsregisteramt; zuvor fordert es die Rechtseinheit und anschliessend weitere Betroffene über eine Publikation im SHAB auf, ein Interesse an der Aufrechterhaltung mitzuteilen. Machen Betroffene ein solches Interesse geltend, entscheidet das Gericht. Ein Einzelunternehmen ohne Rechtsdomizil wird nach ergebnisloser Aufforderung im SHAB gelöscht.\n\nWer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann beim Gericht die Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit beantragen, etwa wenn nach Abschluss der Liquidation nicht alle Aktiven verwertet oder verteilt wurden, wenn die Rechtseinheit als Partei an einem Gerichtsverfahren teilnimmt, wenn die Bereinigung eines öffentlichen Registers dies erfordert oder wenn die Wiedereintragung für den Schluss eines Konkursverfahrens nötig ist.\n\n## Gebühren\n\nWer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, schuldet eine Gebühr. Die Ansätze stehen im Anhang der Gebührenverordnung. Eine Neueintragung kostet bei einem Einzelunternehmen 80 Franken, bei einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft 160 Franken, bei Kapitalgesellschaften 420 Franken, bei Genossenschaften und Vereinen je 280 Franken und bei Stiftungen 210 Franken. Für die Eintragung, Änderung oder Löschung von Personenangaben oder einer Zeichnungsberechtigung werden je 20 Franken erhoben, für Statutenänderungen bei Kapitalgesellschaften 200 Franken. Fehlt ein Ansatz oder ist ein Rahmen festgelegt, wird nach Zeitaufwand abgerechnet, mit einem Stundenansatz von 100 bis 250 Franken; bei aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit sind Zuschläge bis 50 Prozent möglich. Für gerichtlich oder behördlich angeordnete Eintragungen wird keine Gebühr erhoben. Die Einnahmen aus Eintragungsgebühren fallen zu 90 Prozent dem Kanton und zu 10 Prozent dem Bund zu.\n\n## Durchsetzung und Rechtsschutz\n\nDas Handelsregisteramt fordert die Beteiligten zur Erfüllung der Eintragungspflicht auf und setzt ihnen eine Frist; bleibt die Aufforderung erfolglos, nimmt es die vorgeschriebenen Eintragungen von Amtes wegen vor. Wer unter Hinweis auf die Strafdrohung aufgefordert wurde und die Pflicht innerhalb der Frist nicht erfüllt, kann mit einer Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft werden. Stellt das Amt Mängel in der zwingend vorgeschriebenen Organisation fest, setzt es eine Frist zur Behebung und überweist die Sache andernfalls dem Gericht.\n\nVerfügungen der Handelsregisterämter können innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung angefochten werden. Jeder Kanton bezeichnet ein oberes Gericht als einzige Beschwerdeinstanz; dessen Entscheide sind dem Handelsregisteramt und der Oberaufsichtsbehörde des Bundes zu eröffnen.\n\n## Öffentlichkeit und Einsicht\n\nDas Handelsregister ist öffentlich; die Öffentlichkeit umfasst die Einträge, die Anmeldungen und die Belege. Die AHV-Versichertennummer ist nicht öffentlich. Einträge, Statuten und Stiftungsurkunden werden im Internet gebührenfrei zugänglich gemacht; weitere Belege und Anmeldungen sind beim zuständigen Amt einsehbar oder werden auf Anfrage online zugänglich gemacht. Die online zugänglichen Einträge müssen nach Kriterien durchsuchbar sein, und Änderungen müssen chronologisch nachvollziehbar bleiben. Die Oberaufsichtsbehörde macht die öffentlichen Daten der Rechtseinheiten für Einzelabfragen im Internet gebührenfrei zugänglich.",
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            "value": "Eintragungspflicht besteht ab einem Umsatzerlös von mindestens 100 000 Franken im letzten Geschäftsjahr; freie Berufe und Landwirte sind ohne kaufmännisch geführtes Gewerbe ausgenommen.",
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            "point": "Entstehung der Rechtspersönlichkeit",
            "value": "Körperschaftlich organisierte Personenverbindungen und selbständige Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung ins Handelsregister.",
            "source_url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_52"
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            "point": "Vereine",
            "value": "Ein Verein muss sich eintragen lassen, wenn er ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, revisionspflichtig ist oder hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland sammelt oder verteilt.",
            "source_url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_61"
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        {
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            "value": "Jede eingetragene Rechtseinheit erhält eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID).",
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        {
            "point": "Wirksamkeit des Eintrags",
            "value": "Einträge werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt elektronisch veröffentlicht und werden mit der Veröffentlichung wirksam.",
            "source_url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_936_a"
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        {
            "point": "Publizitätswirkung",
            "value": "Gegen eine eingetragene Tatsache kann niemand einwenden, er habe sie nicht gekannt; eine nicht eingetragene, aber eintragungspflichtige Tatsache wirkt gegenüber Dritten nur bei nachgewiesener Kenntnis.",
            "source_url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_936_b"
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            "point": "Genehmigung durch das EHRA",
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        {
            "point": "Gebühren für Neueintragungen",
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            "source_url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2020/180/de"
        }
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    "sources": [
        {
            "title": "Fedlex – OR, Art. 927 (Zweck und Rechtseinheiten)",
            "url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_927",
            "authority": "A"
        },
        {
            "title": "Fedlex – OR, Art. 929 (Anmeldung und Belege)",
            "url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_929",
            "authority": "A"
        },
        {
            "title": "Fedlex – OR, Art. 930 (Unternehmens-Identifikationsnummer)",
            "url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_930",
            "authority": "A"
        },
        {
            "title": "Fedlex – OR, Art. 931 (Eintragungspflicht Einzelunternehmen)",
            "url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_931",
            "authority": "A"
        },
        {
            "title": "Fedlex – OR, Art. 934 (Löschung ohne Geschäftstätigkeit)",
            "url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_934",
            "authority": "A"
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        {
            "title": "Fedlex – OR, Art. 936 (Öffentlichkeit des Registers)",
            "url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_936",
            "authority": "A"
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        {
            "title": "Fedlex – OR, Art. 936a (Publikation im SHAB und Wirksamkeit)",
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        {
            "title": "Fedlex – OR, Art. 936b (Wirkungen gegenüber Dritten)",
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        {
            "title": "Fedlex – OR, Art. 940 (Ordnungsbusse)",
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        {
            "title": "Fedlex – OR, Art. 942 (Beschwerde gegen Verfügungen)",
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            "authority": "A"
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        {
            "title": "Fedlex – ZGB, Art. 52 (Erwerb der Persönlichkeit)",
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            "title": "Fedlex – HRegV, Art. 16 (Inhalt, Form und Sprache der Anmeldung)",
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            "title": "Fedlex – HRegV, Art. 18 (Unterzeichnung der Anmeldung)",
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        {
            "title": "Fedlex – HRegV, Art. 32 (Prüfung und Genehmigung durch das EHRA)",
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            "authority": "A"
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        {
            "title": "Fedlex – GebV-HReg (Gebühren für das Handelsregister)",
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    "faq": [
        {
            "question": "Ab welchem Umsatz muss ich mein Einzelunternehmen eintragen lassen?",
            "answer": "Ab einem Umsatzerlös von mindestens 100 000 Franken im letzten Geschäftsjahr. Massgebend ist der Ort der Niederlassung. Angehörige der freien Berufe und Landwirte sind ausgenommen, solange sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben."
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        {
            "question": "Kann ich mich freiwillig eintragen lassen?",
            "answer": "Ja. Einzelunternehmen und Zweigniederlassungen, die nicht eintragungspflichtig sind, haben das Recht, sich eintragen zu lassen. Das kann für die Firmenführung, die Betreibungsart oder die Kreditwürdigkeit von Bedeutung sein."
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        {
            "question": "Wann wird mein Eintrag wirksam?",
            "answer": "Mit der elektronischen Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Weder die Anmeldung noch die Aufnahme ins Tagesregister noch die Genehmigung durch das EHRA lösen die Wirkung aus."
        },
        {
            "question": "Was kostet eine Neueintragung?",
            "answer": "80 Franken für ein Einzelunternehmen, 160 Franken für eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, 420 Franken für Kapitalgesellschaften, je 280 Franken für Genossenschaften und Vereine und 210 Franken für Stiftungen. Notariats- und Beratungskosten kommen dazu."
        },
        {
            "question": "Was passiert, wenn ich die Eintragung unterlasse?",
            "answer": "Das Handelsregisteramt fordert zur Erfüllung der Pflicht auf und setzt eine Frist. Bleibt dies erfolglos, trägt es von Amtes wegen ein. Zusätzlich ist eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken möglich, wenn die Aufforderung unter Hinweis auf die Strafdrohung erfolgte."
        },
        {
            "question": "Muss ich das Ausscheiden aus einem Organ selbst anmelden?",
            "answer": "Eine ausgeschiedene Person hat das Recht, die Löschung ihres Eintrags selbst anzumelden. Das ist ratsam, weil gegenüber Dritten weiterhin der veröffentlichte Registerstand gilt, solange die Änderung nicht publiziert ist."
        },
        {
            "question": "Wie kann ich eine Verfügung des Handelsregisteramts anfechten?",
            "answer": "Innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim oberen kantonalen Gericht, das jeder Kanton als einzige Beschwerdeinstanz bezeichnet. Verweigert das EHRA die Genehmigung endgültig, erlässt es eine selbständig anfechtbare Verfügung."
        },
        {
            "question": "Sind alle Registerdaten öffentlich einsehbar?",
            "answer": "Einträge, Anmeldungen und Belege sind öffentlich; Einträge, Statuten und Stiftungsurkunden sind im Internet gebührenfrei abrufbar. Nicht öffentlich ist die AHV-Versichertennummer."
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    "tags": [
        "Handelsregister",
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            "title": "Inscription au registre du commerce",
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