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    "topic_key": "ch-inheritance-community-heirs",
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    "slug": "erbengemeinschaft-und-teilung",
    "title": "Erbengemeinschaft und Erbteilung",
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    "description": "Erbengemeinschaft in der Schweiz: Gesamteigentum, Solidarhaftung, Teilungsanspruch, Teilungsvertrag und Erbteilungsklage nach ZGB verständlich erklärt.",
    "summary": "Hinterlässt eine verstorbene Person mehrere Erben, entsteht von Gesetzes wegen eine Erbengemeinschaft, die bis zur Teilung fortbesteht. Die Erben sind Gesamteigentümer und können über Nachlassgegenstände nur gemeinsam verfügen; für die Schulden des Erblassers haften sie solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen. Jeder Miterbe kann nach Art. 604 Abs. 1 ZGB jederzeit die Teilung verlangen, und dieser Anspruch verjährt nicht. Geteilt wird durch schriftlichen Teilungsvertrag, durch Bildung von Losen oder, wenn keine Einigung gelingt, durch Erbteilungsklage am letzten Wohnsitz des Erblassers. Auch nach der Teilung haften die Erben den Gläubigern noch während fünf Jahren solidarisch.",
    "body_md": "## Was die Erbengemeinschaft ist\n\nHinterlässt eine verstorbene Person mehrere Erben, entsteht unter ihnen von Gesetzes wegen eine Erbengemeinschaft. Art. 602 Abs. 1 ZGB hält fest, dass unter den Erben bis zur Teilung der Erbschaft eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft besteht. Niemand muss dieser Gemeinschaft beitreten, und niemand kann ihre Entstehung verhindern: Sie beginnt mit dem Erbgang, also im Zeitpunkt des Todes, und endet erst mit der Teilung.\n\nDie Erbengemeinschaft ist keine juristische Person. Sie kann nicht selbst Eigentümerin von Vermögen sein, sie hat keine Organe, und sie tritt im Rechtsverkehr nicht unter eigenem Namen auf. Träger der Rechte und Pflichten sind stets die Erben gemeinsam. Aus dieser Konstruktion ergeben sich die meisten praktischen Schwierigkeiten, die Erbengemeinschaften über Jahre beschäftigen können.\n\nZur Gemeinschaft gehört alles, was zum Nachlass zählt: Grundstücke, Bankguthaben, Wertschriften, Fahrzeuge, Hausrat, Forderungen gegen Dritte, aber auch die Schulden des Erblassers. Vermächtnisnehmer sind keine Erben und damit nicht Teil der Gemeinschaft; sie haben lediglich einen Anspruch gegen die Erben, der nach Art. 601 ZGB mit dem Ablauf von zehn Jahren verjährt.\n\n## Gesamteigentum: gemeinsames Handeln als Grundregel\n\nNach Art. 602 Abs. 2 ZGB werden die Erben Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen über die Rechte der Erbschaft gemeinsam. Gesamteigentum bedeutet, dass keinem Erben ein bestimmter Gegenstand oder ein rechnerischer Bruchteil daran zusteht. Der einzelne Erbe hat eine Quote am Nachlass als Ganzem, nicht aber einen Anteil an der einzelnen Liegenschaft oder am einzelnen Konto.\n\nDie praktische Folge ist einschneidend: Verfügungen über Nachlassgegenstände bedürfen grundsätzlich der Zustimmung sämtlicher Erben. Der Verkauf einer Liegenschaft, die Auflösung eines Wertschriftendepots, die Kündigung eines Mietvertrags des Erblassers oder die Annahme eines Kaufangebots sind nur gemeinsam möglich. Ein einzelner Erbe, der nicht mitmacht, kann den gesamten Vorgang blockieren. Vorbehalten bleiben nach dem Gesetzeswortlaut die vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse, etwa diejenigen eines eingesetzten Willensvollstreckers oder eines amtlichen Erbschaftsverwalters.\n\nDer Erbe kann über seinen eigenen Erbanteil verfügen, nicht aber über einzelne Gegenstände. Art. 635 Abs. 1 ZGB verlangt für Verträge unter Miterben über die Abtretung von Erbanteilen die schriftliche Form. Tritt ein Erbe seinen Anteil an einen Dritten ab, gibt ihm das nach Art. 635 Abs. 2 ZGB kein Recht auf Mitwirkung bei der Teilung, sondern nur einen Anspruch auf den Anteil, der dem abtretenden Erben aus der Teilung zugewiesen wird.\n\n## Die Erbenvertretung nach Art. 602 Abs. 3 ZGB\n\nWeil ein einzelner Widerspruch genügt, um die Gemeinschaft handlungsunfähig zu machen, kennt das Gesetz ein Ventil. Auf Begehren eines einzigen Miterben kann die zuständige Behörde nach Art. 602 Abs. 3 ZGB für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. Es braucht dafür weder die Zustimmung der übrigen Erben noch deren Einverständnis mit der Person des Vertreters.\n\nDer Erbenvertreter verwaltet den Nachlass anstelle der Gemeinschaft und besorgt die Geschäfte, die keinen Aufschub dulden. Seine Befugnisse richten sich nach dem behördlichen Auftrag; er handelt für die Gemeinschaft und ist dieser gegenüber verantwortlich. Die Erbenvertretung ist damit das wirksamste Instrument gegen eine dauerhafte Blockade. Sie ist von der Willensvollstreckung zu unterscheiden, die auf einer Verfügung von Todes wegen beruht und nicht von der Behörde, sondern vom Erblasser selbst angeordnet wird.\n\n## Solidarische Haftung für die Erbschaftsschulden\n\nFür die Schulden des Erblassers werden die Erben nach Art. 603 Abs. 1 ZGB solidarisch haftbar. Jeder Erbe haftet also für den ganzen Betrag und mit seinem gesamten persönlichen Vermögen, nicht nur mit seiner Erbquote und nicht nur mit dem, was er aus dem Nachlass erhalten hat. Der Gläubiger kann sich aussuchen, an welchen Erben er sich hält.\n\nArt. 603 Abs. 2 ZGB rechnet zu den Erbschaftsschulden auch die angemessene Entschädigung, die Kindern oder Grosskindern für Zuwendungen an den mit dem Erblasser gemeinsam geführten Haushalt geschuldet wird, soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaft entsteht. Erben, die im Zeitpunkt des Todes im Haushalt des Erblassers ihren Unterhalt erhalten haben, können nach Art. 606 ZGB verlangen, dass ihnen der Unterhalt noch während eines Monats auf Kosten der Erbschaft zuteil wird.\n\nWer diese Haftung nicht tragen will, muss früh handeln: Ausschlagung, öffentliches Inventar oder amtliche Liquidation sind die Wege dazu, und sie alle sind fristgebunden. Nach vorbehaltloser Annahme der Erbschaft lässt sich die Solidarhaftung nicht mehr abwenden.\n\n## Der Teilungsanspruch: jederzeit, aber nicht schrankenlos\n\nDie Erbengemeinschaft ist auf Auflösung angelegt. Nach Art. 604 Abs. 1 ZGB kann jeder Miterbe zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist. Dieser Anspruch verjährt nicht; eine Erbengemeinschaft kann Jahrzehnte bestehen und trotzdem jederzeit durch einen einzigen Erben zur Teilung gebracht werden.\n\nZwei Schranken sind zu beachten. Nach Art. 604 Abs. 2 ZGB kann das Gericht auf Ansuchen eines Erben vorübergehend eine Verschiebung der Teilung der Erbschaft oder einzelner Erbschaftssachen anordnen, wenn deren sofortige Vornahme den Wert der Erbschaft erheblich schädigen würde. Und ist beim Erbgang auf ein noch nicht geborenes Kind Rücksicht zu nehmen, muss die Teilung nach Art. 605 Abs. 1 ZGB bis zum Zeitpunkt der Geburt verschoben werden; die Mutter hat während dieser Zeit Anspruch auf den Genuss am Gemeinschaftsvermögen, soweit dies für ihren Unterhalt erforderlich ist.\n\nMiterben eines zahlungsunfähigen Erben können nach Art. 604 Abs. 3 ZGB sofort nach dem Erbgang vorsorgliche Massregeln zur Sicherung ihrer Ansprüche verlangen. Hat ein Gläubiger den Anspruch eines Erben auf eine angefallene Erbschaft erworben oder gepfändet oder besitzt er gegen ihn Verlustscheine, wirkt die Behörde nach Art. 609 Abs. 1 ZGB an Stelle dieses Erben bei der Teilung mit.\n\n## Wie geteilt wird\n\nGesetzliche Erben teilen nach Art. 607 Abs. 1 ZGB sowohl unter sich als auch mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen. Wo nichts anderes angeordnet ist, können sie die Teilung nach Art. 607 Abs. 2 ZGB frei vereinbaren. Miterben, die sich im Besitz von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, haben hierüber bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben; nach Art. 610 Abs. 2 ZGB haben sich die Erben überdies alles mitzuteilen, was für eine gleichmässige und gerechte Verteilung in Betracht fällt. Jeder Miterbe kann nach Art. 610 Abs. 3 ZGB verlangen, dass die Schulden des Erblassers vor der Teilung getilgt oder sichergestellt werden.\n\nDer Erblasser kann nach Art. 608 Abs. 1 ZGB durch Verfügung von Todes wegen Vorschriften über die Teilung und die Bildung der Teile machen. Diese Teilungsvorschriften sind für die Erben verbindlich, unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer vom Erblasser nicht beabsichtigten Ungleichheit der Teile. Die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben gilt nach Art. 608 Abs. 3 ZGB als blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis, sofern aus der Verfügung nicht ein anderer Wille des Erblassers ersichtlich ist.\n\nFehlen solche Vorschriften und einigen sich die Erben nicht, greift das gesetzliche Verfahren. Nach Art. 611 Abs. 1 ZGB bilden die Erben aus den Erbschaftssachen so viele Teile oder Lose, als Erben oder Erbstämme vorhanden sind. Können sie sich nicht einigen, bildet die zuständige Behörde die Lose unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches, der persönlichen Verhältnisse und der Wünsche der Mehrheit der Miterben; die Verteilung der Lose erfolgt nach Vereinbarung oder durch Losziehung.\n\nEine Erbschaftssache, die durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren würde, soll nach Art. 612 Abs. 1 ZGB einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden. Können sich die Erben über Teilung oder Zuweisung nicht einigen, ist die Sache nach Art. 612 Abs. 2 ZGB zu verkaufen und der Erlös zu teilen. Verlangt ein Erbe es, hat der Verkauf auf dem Wege der Versteigerung stattzufinden; ob diese öffentlich oder nur unter den Erben durchgeführt wird, entscheidet bei Uneinigkeit die zuständige Behörde. Gegenstände, die ihrer Natur nach zusammengehören, sowie Familienschriften und Gegenstände mit besonderem Erinnerungswert geniessen nach Art. 613 ZGB einen eigenen Schutz: Erhebt ein Erbe Einspruch, dürfen sie nicht getrennt beziehungsweise nicht veräussert werden.\n\n## Wohnung und Hausrat des überlebenden Ehegatten\n\nBefinden sich das Haus oder die Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben, oder Hausratsgegenstände in der Erbschaft, so kann der überlebende Ehegatte nach Art. 612a Abs. 1 ZGB verlangen, dass ihm das Eigentum daran auf Anrechnung zugeteilt wird. Rechtfertigen es die Umstände, kann auf Verlangen des überlebenden Ehegatten oder der anderen gesetzlichen Erben statt des Eigentums die Nutzniessung oder ein Wohnrecht eingeräumt werden. Für Räumlichkeiten, in denen der Erblasser einen Beruf ausübte oder ein Gewerbe betrieb und die ein Nachkomme zu deren Weiterführung benötigt, kann der überlebende Ehegatte diese Rechte nicht beanspruchen.\n\n## Anrechnungswerte und Ausgleichung\n\nGrundstücke sind den Erben nach Art. 617 ZGB zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt. Massgebend ist damit nicht der Wert im Todeszeitpunkt und erst recht nicht der Steuerwert. Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen, wird er nach Art. 618 Abs. 1 ZGB durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt. Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt nach Art. 619 ZGB das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht.\n\nVor der eigentlichen Verteilung steht häufig die Ausgleichung. Nach Art. 626 Abs. 1 ZGB sind die gesetzlichen Erben gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung, durch Vermögensabtretung oder Schulderlass zugewendet hat, unterliegt der Ausgleichungspflicht, sofern er nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt hat. Die Ausgleichung erfolgt nach Art. 630 Abs. 1 ZGB nach dem Wert der Zuwendung zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös. Forderungen, die der Erblasser gegen einen Erben hatte, sind diesem nach Art. 614 ZGB bei der Teilung anzurechnen.\n\n## Der Teilungsvertrag\n\nDie Teilung wird nach Art. 634 Abs. 1 ZGB für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages. Der Teilungsvertrag bedarf nach Art. 634 Abs. 2 ZGB zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. Diese Bestimmung verlangt die einfache Schriftlichkeit auch dann, wenn im Rahmen der Teilung Grundstücke zugewiesen werden; der Teilungsvertrag ist kein Grundstückkauf. Unterschreiben müssen sämtliche Erben, und der Vertrag bildet die Grundlage für die Anmeldung beim Grundbuchamt.\n\nVerträge, die ein Erbe über eine noch nicht angefallene Erbschaft ohne Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers mit einem Miterben oder einem Dritten abschliesst, sind nach Art. 636 Abs. 1 ZGB nicht verbindlich; bereits erbrachte Leistungen können zurückgefordert werden. Die Anfechtung eines abgeschlossenen Teilungsvertrages richtet sich nach Art. 638 ZGB nach den Vorschriften über die Anfechtung der Verträge im Allgemeinen, also namentlich nach den Regeln über Irrtum, absichtliche Täuschung und Furchterregung.\n\n## Nach der Teilung: Gewährleistung und Nachhaftung\n\nMit der Teilung ist die Sache nicht in jeder Hinsicht erledigt. Nach Art. 637 Abs. 1 ZGB haften die Miterben einander für die Erbschaftssachen wie Käufer und Verkäufer. Sie haben einander den Bestand der zugewiesenen Forderungen zu gewährleisten und haften, soweit es sich nicht um Wertpapiere mit Kurswert handelt, für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners im angerechneten Forderungsbetrag wie einfache Bürgen. Die Klage aus der Gewährleistungspflicht verjährt nach Art. 637 Abs. 3 ZGB mit Ablauf eines Jahres nach der Teilung oder nach dem Zeitpunkt, auf den die Forderungen später fällig werden.\n\nGegenüber den Gläubigern wirkt die Teilung zunächst gar nicht. Nach Art. 639 Abs. 1 ZGB haften die Erben für die Schulden des Erblassers auch nach der Teilung solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen, solange die Gläubiger nicht ausdrücklich oder stillschweigend in eine Teilung oder Übernahme der Schulden eingewilligt haben. Diese solidarische Nachhaftung verjährt nach Art. 639 Abs. 2 ZGB mit Ablauf von fünf Jahren nach der Teilung oder nach dem Zeitpunkt, auf den die Forderung später fällig geworden ist. Hat ein Erbe eine Schuld des Erblassers bezahlt, die ihm bei der Teilung nicht zugewiesen worden ist, steht ihm nach Art. 640 Abs. 1 ZGB der Rückgriff auf die Miterben zu; dieser richtet sich zunächst gegen denjenigen, der die bezahlte Schuld bei der Teilung übernommen hat, und im Übrigen tragen die Erben die Schulden mangels anderer Abrede im Verhältnis der Erbanteile.\n\n## Wenn keine Einigung gelingt\n\nScheitert die einvernehmliche Teilung, bleibt die Erbteilungsklage. Örtlich zuständig ist nach Art. 28 Abs. 1 ZPO für erbrechtliche Klagen das Gericht am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers; für Massnahmen im Zusammenhang mit dem Erbgang ist die Behörde am letzten Wohnsitz nach Art. 28 Abs. 2 ZPO zwingend zuständig. Die Klage richtet sich gegen sämtliche übrigen Miterben, weil über die Teilung nur einheitlich entschieden werden kann.\n\nDas Gericht stellt den Bestand des Nachlasses fest, entscheidet über Ausgleichungs- und Herabsetzungsfragen, legt die Anrechnungswerte fest und nimmt die Teilung vor oder ordnet den Verkauf nicht teilbarer Gegenstände an. In der Praxis lohnt sich fast immer der Versuch, vorher einen schriftlichen Teilungsvertrag zu finden: Er ist schneller, kostet weniger und lässt den Erben Gestaltungsspielräume, die ein Urteil nicht bietet.",
    "facts": [
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            "point": "Erbenvertretung auf Begehren eines Einzelnen",
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            "point": "Solidarische Haftung für die Erbschaftsschulden",
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            "point": "Teilungsanspruch jederzeit",
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            "point": "Teilungsvorschriften des Erblassers",
            "value": "Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen Vorschriften über die Teilung und die Bildung der Teile machen; sie sind unter Vorbehalt der Ausgleichung für die Erben verbindlich (Art. 608 Abs. 1 und 2 ZGB).",
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            "point": "Bildung der Lose",
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            "point": "Unteilbare Erbschaftssachen",
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            "point": "Wohnung und Hausrat für den überlebenden Ehegatten",
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        {
            "point": "Anrechnungswert von Grundstücken",
            "value": "Grundstücke sind zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt; bei Uneinigkeit wird der Wert durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt (Art. 617 und Art. 618 Abs. 1 ZGB).",
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        {
            "point": "Form des Teilungsvertrages",
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            "point": "Nachhaftung und Gewährleistung nach der Teilung",
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            "point": "Gerichtsstand der Erbteilungsklage",
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            "title": "ZGB Art. 602 – Gemeinschaft der Erben (SR 210)",
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            "title": "ZGB Art. 603 – Haftung der Erben (SR 210)",
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            "authority": "A"
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        {
            "title": "ZGB Art. 604 – Teilungsanspruch (SR 210)",
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            "authority": "A"
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        {
            "title": "ZGB Art. 605 – Aufschub der Teilung (SR 210)",
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            "authority": "A"
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        {
            "title": "ZGB Art. 606 – Ansprüche der Hausgenossen (SR 210)",
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            "title": "ZGB Art. 607 – Durchführung der Teilung (SR 210)",
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        {
            "title": "ZGB Art. 608 – Teilungsvorschriften des Erblassers (SR 210)",
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            "title": "ZGB Art. 618 – Schatzung durch amtlich bestellte Sachverständige (SR 210)",
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        {
            "title": "ZGB Art. 619 – Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke (SR 210)",
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            "title": "ZGB Art. 626 – Ausgleichungspflicht der gesetzlichen Erben (SR 210)",
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            "title": "ZPO Art. 28 – Gerichtsstand für erbrechtliche Klagen (SR 272)",
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    "faq": [
        {
            "question": "Kann ein einzelner Erbe eine Liegenschaft aus dem Nachlass verkaufen?",
            "answer": "Nein. Die Erben sind Gesamteigentümer und verfügen nach Art. 602 Abs. 2 ZGB nur gemeinsam über die Rechte der Erbschaft. Ein Verkauf braucht die Zustimmung sämtlicher Erben. Blockiert ein Erbe dauerhaft, kann jeder Miterbe nach Art. 602 Abs. 3 ZGB bei der zuständigen Behörde eine Erbenvertretung verlangen oder nach Art. 604 Abs. 1 ZGB die Teilung durchsetzen."
        },
        {
            "question": "Wie lange darf eine Erbengemeinschaft bestehen?",
            "answer": "So lange, wie die Erben es wollen. Der Teilungsanspruch nach Art. 604 Abs. 1 ZGB verjährt nicht, weshalb auch eine seit Jahrzehnten bestehende Erbengemeinschaft jederzeit von einem einzelnen Erben zur Teilung gebracht werden kann, sofern keine vertragliche oder gesetzliche Pflicht zur Gemeinschaft besteht."
        },
        {
            "question": "Hafte ich als Erbe mit meinem eigenen Vermögen für Schulden des Erblassers?",
            "answer": "Ja. Nach Art. 603 Abs. 1 ZGB haften die Erben solidarisch, also je für den ganzen Betrag und mit dem persönlichen Vermögen. Diese Haftung besteht nach Art. 639 Abs. 1 ZGB auch nach der Teilung weiter und verjährt erst fünf Jahre nach der Teilung. Wer sie vermeiden will, muss rechtzeitig über Ausschlagung, öffentliches Inventar oder amtliche Liquidation entscheiden."
        },
        {
            "question": "Muss der Teilungsvertrag öffentlich beurkundet werden, wenn ein Grundstück dabei ist?",
            "answer": "Art. 634 Abs. 2 ZGB verlangt für die Gültigkeit des Teilungsvertrages die schriftliche Form. Eine öffentliche Beurkundung sieht diese Bestimmung auch dann nicht vor, wenn im Rahmen der Teilung ein Grundstück einem Erben zugewiesen wird. Für die Anmeldung beim Grundbuchamt ist der schriftliche Teilungsvertrag mit den Unterschriften sämtlicher Erben vorzulegen."
        },
        {
            "question": "Zu welchem Wert wird eine geerbte Liegenschaft angerechnet?",
            "answer": "Nach Art. 617 ZGB zum Verkehrswert, der ihr im Zeitpunkt der Teilung zukommt, und nicht zum Wert im Todeszeitpunkt oder zum Steuerwert. Können sich die Erben darüber nicht verständigen, wird der Anrechnungswert nach Art. 618 Abs. 1 ZGB durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt."
        },
        {
            "question": "Was gilt, wenn ein Kind zu Lebzeiten bereits etwas erhalten hat?",
            "answer": "Gesetzliche Erben sind nach Art. 626 Abs. 1 ZGB gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser zu Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. Heiratsgut, Ausstattung, Vermögensabtretung oder Schulderlass an Nachkommen unterliegen der Ausgleichungspflicht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt hat. Massgebend ist nach Art. 630 Abs. 1 ZGB der Wert zur Zeit des Erbganges."
        },
        {
            "question": "Wo ist die Erbteilungsklage einzureichen?",
            "answer": "Nach Art. 28 Abs. 1 ZPO beim Gericht am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers. Die Klage ist gegen sämtliche übrigen Miterben zu richten, weil über die Teilung nur einheitlich entschieden werden kann."
        },
        {
            "question": "Kann der überlebende Ehegatte die gemeinsame Wohnung übernehmen?",
            "answer": "Ja. Gehören Haus oder Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben, oder Hausratsgegenstände zur Erbschaft, kann der überlebende Ehegatte nach Art. 612a Abs. 1 ZGB verlangen, dass ihm das Eigentum daran auf Anrechnung zugeteilt wird. Rechtfertigen es die Umstände, können stattdessen Nutzniessung oder ein Wohnrecht eingeräumt werden."
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