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    "topic_key": "ch-employment-holidays",
    "language": "de",
    "slug": "ferienanspruch",
    "title": "Ferienanspruch",
    "domain": "employment",
    "jurisdiction_level": "federal",
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    "legal_status": "in_force",
    "legislative_stage": "not_applicable",
    "authority_level": "A",
    "description": "Wie viele Ferien Arbeitnehmende in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis mindestens erhalten, wer den Zeitpunkt bestimmt und wann Kürzung oder Geldabgeltung zulässig sind.",
    "summary": "Arbeitnehmende haben pro Dienstjahr Anspruch auf mindestens vier Wochen Ferien; bis zum vollendeten 20. Altersjahr sind es mindestens fünf Wochen. Wenigstens zwei Wochen müssen zusammenhängen. Der Arbeitgeber bestimmt den Ferienzeitpunkt, muss dabei aber die Wünsche der arbeitnehmenden Person berücksichtigen, soweit sie mit den betrieblichen Interessen vereinbar sind. Während des Arbeitsverhältnisses sind Ferien grundsätzlich in natura zu beziehen und mit dem darauf entfallenden vollen Lohn zu vergüten.",
    "body_md": "## Mindestanspruch und Geltungsbereich\n\nNach Artikel 329a OR muss der Arbeitgeber in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis pro Dienstjahr mindestens vier Wochen Ferien gewähren. Bis zum vollendeten 20. Altersjahr beträgt der Mindestanspruch fünf Wochen. Für ein unvollständiges Dienstjahr wird der Anspruch im Verhältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses berechnet. Einzelarbeitsvertrag, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag können einen höheren Anspruch vorsehen. Für öffentlich-rechtliche Anstellungen gelten häufig eigene Personalvorschriften.\n\n## Zeitpunkt und zusammenhängender Bezug\n\nDie Ferien sind in der Regel im laufenden Dienstjahr zu gewähren; mindestens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen. Der Arbeitgeber legt den Zeitpunkt fest, muss aber die Wünsche der arbeitnehmenden Person berücksichtigen, soweit sie mit den Interessen des Betriebs oder Haushalts vereinbar sind. Nach der Erläuterung des SECO sollen Ferien so früh festgelegt werden, dass eine vernünftige Planung möglich ist; kurzfristige Verschiebungen bereits festgelegter Ferien kommen nur bei dringenden betrieblichen Gründen in Betracht.\n\nErkrankt oder verunfallt eine Person während der Ferien so schwer, dass der Erholungszweck vereitelt wird, können die betroffenen Tage nachgewährt werden. Eine blosse Unpässlichkeit genügt nicht; die Ferienunfähigkeit muss im Streitfall nachgewiesen werden.\n\n## Kürzung bei längerer Abwesenheit\n\nArtikel 329b OR unterscheidet nach Grund und Verschulden der Arbeitsverhinderung. Bei selbst verschuldeter Verhinderung von insgesamt mehr als einem Monat kann der Arbeitgeber den Ferienanspruch für jeden vollen Monat um einen Zwölftel kürzen. Bei unverschuldeter, in der Person liegender Verhinderung wie Krankheit oder Unfall ist der erste Monat geschützt; erst bei längerer Abwesenheit kommt eine Kürzung nach den gesetzlichen Regeln in Betracht.\n\nKeine Kürzung ist für die gesetzlich besonders geschützten Abwesenheiten zulässig, namentlich für die in Artikel 329b Absatz 3 OR erfassten Zeiträume wegen Schwangerschaft sowie für Mutterschaftsurlaub, Urlaub des andern Elternteils, Betreuungsurlaub und Adoptionsurlaub. Ein Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von bestimmten Kürzungsregeln nur abweichen, wenn die Regelung insgesamt mindestens gleichwertig ist.\n\n## Ferienlohn und Geldabgeltung\n\nFür die Ferien ist der gesamte darauf entfallende Lohn zu bezahlen; auch regelmässige variable Lohnbestandteile können einzubeziehen sein. Während des Arbeitsverhältnisses dürfen Ferien grundsätzlich nicht durch Geld oder andere Vergünstigungen ersetzt werden. Bei sehr unregelmässiger Teilzeitarbeit lässt die Gerichtspraxis eine gesonderte Ferienentschädigung unter engen Voraussetzungen zu: Sie muss im Arbeitsvertrag und auf jeder einzelnen Lohnabrechnung klar ausgewiesen sein. Die Formulierung «Ferien im Stundenlohn inbegriffen» genügt nicht.\n\nBei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollen offene Ferien nach Möglichkeit noch bezogen werden. Eine Auszahlung kommt in Betracht, wenn der Bezug bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich oder nicht zumutbar ist.\n\n## Zuständigkeit und Übergangsrecht\n\nBei Streitigkeiten über Anspruch, Kürzung, Zeitpunkt oder Ferienlohn entscheidet das zuständige Zivilgericht. Die hier dargestellten bundesrechtlichen Regeln gelten in ihrer aktuellen Fassung; ein besonderes laufendes Übergangsregime besteht nicht.",
    "facts": [
        {
            "point": "Mindestanspruch ab vollendetem 20. Altersjahr",
            "value": "Mindestens vier Wochen Ferien pro Dienstjahr.",
            "source_url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_329_a"
        },
        {
            "point": "Mindestanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr",
            "value": "Mindestens fünf Wochen Ferien pro Dienstjahr.",
            "source_url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_329_a"
        },
        {
            "point": "Unvollständiges Dienstjahr",
            "value": "Der Ferienanspruch wird entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr berechnet.",
            "source_url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_329_a"
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        {
            "point": "Zusammenhängende Ferien",
            "value": "Mindestens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen.",
            "source_url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_329_c"
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        {
            "point": "Festlegung des Zeitpunkts",
            "value": "Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt und berücksichtigt die Wünsche der arbeitnehmenden Person, soweit sie mit den betrieblichen Interessen vereinbar sind.",
            "source_url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_329_c"
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        {
            "point": "Ferienlohn",
            "value": "Für die Ferien ist der gesamte darauf entfallende Lohn sowie eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn zu entrichten.",
            "source_url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_329_d"
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        {
            "point": "Geldabgeltung",
            "value": "Während des Arbeitsverhältnisses dürfen Ferien grundsätzlich nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen ersetzt werden.",
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        {
            "point": "Ferienunfähigkeit",
            "value": "Krankheits- oder Unfalltage sind nachzugewähren, wenn der Erholungszweck der Ferien dadurch vereitelt wurde.",
            "source_url": "https://www.seco.admin.ch/de/faq-ferien"
        }
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    "sources": [
        {
            "title": "Fedlex – Obligationenrecht, Art. 329a (Dauer der Ferien)",
            "url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_329_a",
            "authority": "A"
        },
        {
            "title": "Fedlex – Obligationenrecht, Art. 329b (Kürzung der Ferien)",
            "url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_329_b",
            "authority": "A"
        },
        {
            "title": "Fedlex – Obligationenrecht, Art. 329c (Zusammenhang und Zeitpunkt)",
            "url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_329_c",
            "authority": "A"
        },
        {
            "title": "Fedlex – Obligationenrecht, Art. 329d (Ferienlohn)",
            "url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_329_d",
            "authority": "A"
        },
        {
            "title": "SECO – FAQ zu Ferien",
            "url": "https://www.seco.admin.ch/de/faq-ferien",
            "authority": "B"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Wie viele Ferien sind gesetzlich mindestens geschuldet?",
            "answer": "Vier Wochen pro Dienstjahr; bis zum vollendeten 20. Altersjahr beträgt der Mindestanspruch fünf Wochen."
        },
        {
            "question": "Darf der Arbeitgeber den Ferienzeitpunkt allein festlegen?",
            "answer": "Er bestimmt den Zeitpunkt, muss die Wünsche der arbeitnehmenden Person aber berücksichtigen, soweit sie mit den Interessen des Betriebs oder Haushalts vereinbar sind."
        },
        {
            "question": "Müssen Ferien zusammenhängend bezogen werden?",
            "answer": "Mindestens zwei Ferienwochen pro Dienstjahr müssen zusammenhängen."
        },
        {
            "question": "Werden Krankheitstage während der Ferien immer gutgeschrieben?",
            "answer": "Nur wenn Krankheit oder Unfall den Erholungszweck tatsächlich vereitelt. Eine blosse Unpässlichkeit reicht nicht; die Ferienunfähigkeit muss nachgewiesen werden."
        },
        {
            "question": "Dürfen Ferien mit dem Stundenlohn abgegolten werden?",
            "answer": "Grundsätzlich nicht. Bei sehr unregelmässiger Teilzeitarbeit gelten enge Ausnahmen; eine separate Ferienentschädigung muss im Vertrag und auf jeder Lohnabrechnung klar ausgewiesen sein."
        },
        {
            "question": "Kann der Ferienanspruch wegen Krankheit gekürzt werden?",
            "answer": "Eine unverschuldete Abwesenheit von höchstens einem Monat rechtfertigt keine Kürzung. Bei längerer Abwesenheit gelten die abgestuften Regeln und besonderen Ausnahmen von Artikel 329b OR."
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    "tags": [
        "Arbeitsrecht",
        "Ferien",
        "Ferienanspruch",
        "Ferienlohn",
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        "Ferienkürzung",
        "OR"
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            "published": 1,
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            "language": "it",
            "slug": "diritto-vacanze",
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