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# Geschwindigkeitsüberschreitung: Sanktionen

Wie eine Geschwindigkeitsüberschreitung geahndet wird, hängt in der Schweiz von ihrem Ausmass ab. Bis zu bestimmten Werten erledigt Anhang 1 Ziffer 303 OBV die Sache mit einer Ordnungsbusse von 20 bis 260 Franken. Darüber folgt ein ordentliches Strafverfahren nach Artikel 90 SVG, ab den Schwellen von Artikel 90 Absatz 4 SVG als Raserdelikt mit Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahren. Parallel dazu entscheidet die kantonale Behörde über Verwarnung oder Führerausweisentzug nach den Artikeln 16a bis 16c SVG. Das Bundesgericht zieht die Grenze zur schweren Widerhandlung bei 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts und 35 km/h auf Autobahnen.

## Welche Höchstgeschwindigkeiten gelten

Nach Artikel 32 Absatz 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Diese Grundregel gilt unabhängig von jeder Signalisation: Wer bei Nebel, Nässe oder dichtem Verkehr die signalisierte Höchstgeschwindigkeit ausfährt, kann die Grundregel verletzen, auch wenn der Tacho keinen zu hohen Wert zeigt.

Die zahlenmässigen Obergrenzen setzt der Bundesrat gestützt auf Artikel 32 Absatz 2 SVG. Artikel 4a Absatz 1 VRV nennt bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen vier allgemeine Höchstgeschwindigkeiten: 50 km/h in Ortschaften, 80 km/h ausserhalb von Ortschaften mit Ausnahme von Autostrassen und Autobahnen, 100 km/h auf Autostrassen und 120 km/h auf Autobahnen. Die Innerortsgrenze von 50 km/h gilt nach Artikel 4a Absatz 2 VRV im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Wer aus einer unbedeutenden Nebenstrasse in eine Ortschaft einfährt, untersteht ihr auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.

Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Werten vor (Art. 4a Abs. 5 VRV). Das ist der praktisch häufigste Fall: Tempo-30-Zonen, Baustellenlimiten oder auf 80 km/h herabgesetzte Autobahnabschnitte. Massgebend ist dann die signalisierte Zahl, denn nach Artikel 27 Absatz 1 SVG sind Signale und Markierungen zu befolgen, und sie gehen den allgemeinen Regeln vor.

## Messung, Messunsicherheit und der massgebende Wert

Sanktioniert wird nicht der gemessene Rohwert. Die Bussenliste in Anhang 1 Ziffer 303 OBV stellt ausdrücklich auf die Überschreitung «nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit» ab. Vom Messergebnis wird also zuerst ein Sicherheitsabzug vorgenommen; erst der bereinigte Wert entscheidet über Busse, Strafe und Administrativmassnahme. Das Bundesgericht rechnet in seinen Entscheiden entsprechend mit der abgezogenen Marge — in BGE 126 II 202 etwa mit 5 km/h bei der dort beurteilten Messung.

Automatisch ermittelte Überschreitungen sind den polizeilich festgestellten gleichgestellt, sofern die Anlage die Anforderungen des Messgesetzes erfüllt (Art. 3 Abs. 2 OBG). Radar- und Laserkontrollen, fest installierte Anlagen und Abschnittsgeschwindigkeitsmessungen führen deshalb grundsätzlich zum selben Verfahren wie eine Anhaltung durch eine Patrouille.

## Die Ordnungsbusse: das vereinfachte Verfahren

Kleinere Überschreitungen werden im Ordnungsbussenverfahren erledigt. Die Ordnungsbusse beträgt höchstens 300 Franken (Art. 1 Abs. 4 OBG), und Vorleben sowie persönliche Verhältnisse der beschuldigten Person werden nicht berücksichtigt (Art. 1 Abs. 5 OBG). Der Betrag hängt allein vom Tatbestand ab, nicht vom Einkommen und nicht vom automobilistischen Leumund.

Anhang 1 Ziffer 303 OBV legt die Beträge fest. Innerorts kostet eine Überschreitung von 1 bis 5 km/h 40 Franken, von 6 bis 10 km/h 120 Franken und von 11 bis 15 km/h 250 Franken. Ausserorts und auf Autostrassen gelten 40 Franken für 1 bis 5 km/h, 100 Franken für 6 bis 10 km/h, 160 Franken für 11 bis 15 km/h und 240 Franken für 16 bis 20 km/h. Auf Autobahnen sind es 20 Franken für 1 bis 5 km/h, 60 Franken für 6 bis 10 km/h, 120 Franken für 11 bis 15 km/h, 180 Franken für 16 bis 20 km/h und 260 Franken für 21 bis 25 km/h.

Oberhalb dieser Bandbreiten endet die Bussenliste. Wer innerorts um 16 km/h, ausserorts um 21 km/h oder auf der Autobahn um 26 km/h zu schnell fährt, fällt aus dem Ordnungsbussenverfahren heraus; es folgt ein ordentliches Strafverfahren.

Wird die beschuldigte Person vor Ort identifiziert, kann sie die Busse sofort oder innerhalb von 30 Tagen bezahlen (Art. 6 Abs. 1 OBG). Bezahlt sie sofort, erhält sie eine Quittung ohne ihren Namen (Art. 6 Abs. 2 OBG). Bleibt die Busse nach Ablauf der Bedenkfrist unbezahlt, wird ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt (Art. 6 Abs. 4 OBG). Wird die fahrzeugführende Person nicht angetroffen — der typische Fall der stationären Radaranlage —, wird die Busse der im Fahrzeugausweis eingetragenen Halterin oder dem Halter auferlegt (Art. 7 Abs. 1 OBG); nennt diese Person Namen und Adresse der fahrenden Person, wird das Verfahren gegen diese geführt (Art. 7 Abs. 4 OBG).

## Wann das Ordnungsbussenverfahren ausgeschlossen ist

Artikel 4 Absatz 3 OBG zählt die Ausschlussgründe auf, und sie sind eng gefasst. Keine Ordnungsbusse ergeht, wenn die beschuldigte Person anlässlich der Widerhandlung jemanden gefährdet oder verletzt oder Schaden verursacht hat, wenn ihr zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht in einer Bussenliste steht, wenn sie das Ordnungsbussenverfahren ablehnt, oder wenn Verfahrenshandlungen nach der Strafprozessordnung erforderlich sind, die das OBG nicht nennt. Das Gesetz findet zudem keine Anwendung, wenn die Widerhandlung von einer Person begangen wird, die im Tatzeitpunkt das 15. Altersjahr nicht vollendet hat (Art. 4 Abs. 1 OBG).

## Strafrechtliche Folgen nach Artikel 90 SVG

Wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG). Das ist die Übertretung, die im Normalfall hinter einer Geschwindigkeitsüberschreitung steht, sobald die Ordnungsbusse nicht mehr greift.

Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Abs. 2 SVG). Diese Qualifikation setzt neben der objektiv groben Regelverletzung ein entsprechend schweres Verschulden voraus.

Artikel 90 Absatz 3 SVG erfasst das sogenannte Raserdelikt: Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren für die vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln, mit der das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen wird, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Absatz 4 definiert die besonders krasse Missachtung zahlenmässig: mindestens 40 km/h zu viel, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt; mindestens 50 km/h, wo sie höchstens 50 km/h beträgt; mindestens 60 km/h, wo sie höchstens 80 km/h beträgt; und mindestens 80 km/h, wo sie mehr als 80 km/h beträgt.

Seit dem 1. Oktober 2023 kennt das Gesetz zwei ausdrücklich umschriebene Abweichungen von der Strenge des Absatzes 3. Die Mindeststrafe von einem Jahr kann nach Artikel 90 Absatz 3bis SVG unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB vorliegt, insbesondere wenn die Täterin oder der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat. Und nach Artikel 90 Absatz 3ter SVG kann der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer, verurteilt wurde. Beide Bestimmungen sind Kann-Vorschriften und an ihre jeweilige Voraussetzung gebunden; ein blosser Hinweis auf ein sonst tadelloses Verhalten genügt für Absatz 3bis nicht. Artikel 237 Ziffer 2 StGB findet in diesen Fällen keine Anwendung (Art. 90 Abs. 5 SVG).

## Verwarnung und Führerausweisentzug

Das Administrativrecht verläuft neben dem Strafrecht. Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Eine im Ordnungsbussenverfahren erledigte Überschreitung zieht daher grundsätzlich keine Administrativmassnahme nach sich.

Das Gesetz unterscheidet drei Stufen. Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und den dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 Bst. a SVG). Der Ausweis wird dann für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 2 SVG); war das nicht der Fall, wird verwarnt (Art. 16a Abs. 3 SVG), und in besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt; der Ausweis wird für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt; die Mindestentzugsdauer beträgt hier drei Monate (Art. 16c Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a SVG).

Beim Raserdelikt gilt eine eigene Mindestdauer: mindestens zwei Jahre nach Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis SVG, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand. Diese Mindestentzugsdauer darf um bis zu zwölf Monate reduziert werden, aber nur dann, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr nach Artikel 90 Absatz 3bis oder 3ter SVG ausgesprochen wurde.

Auf allen drei Stufen steigen die Mindestdauern mit Vorentzügen an — die sogenannte Kaskade. Bei der Festsetzung der Dauer sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz SVG gemildert wurde (Art. 16 Abs. 3 SVG).

## Die Grenzwerte der bundesgerichtlichen Praxis

Das Gesetz nennt für die Administrativmassnahme keine km/h-Werte. Das Bundesgericht hat sie zur Wahrung der Rechtsgleichheit selbst festgelegt. Ein schwerer Fall liegt ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände vor bei einer Überschreitung von 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts und 35 km/h auf Autobahnen; diese unter altem Recht entwickelte Praxis gilt nach BGE 132 II 234 auch unter dem seit 2005 geltenden Recht weiter, weil der Begriff der schweren Widerhandlung inhaltlich unverändert blieb.

Unterhalb dieser Schwellen wird es einzelfallabhängig. Bei einer Überschreitung der allgemeinen Innerortsgrenze von 50 km/h um 21 bis 24 km/h ist nach BGE 126 II 202 ohne Prüfung der konkreten Umstände objektiv zumindest ein mittelschwerer Fall anzunehmen. Das Bundesgericht hält im selben Entscheid aber ausdrücklich fest, dass diese Praxis die Entzugsbehörde nicht von der Pflicht befreit, Ausmass der Gefährdung und Verschulden im Einzelfall abzuklären und zu gewichten; eine rein schematische Beurteilung wäre eine Verletzung von Bundesrecht. Ein leichter Fall bleibt denkbar, etwa wenn die lenkende Person aus nachvollziehbaren Gründen meinte, sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich zu befinden.

## Zwei Verfahren, zwei Behörden

Strafverfahren und Administrativverfahren laufen getrennt: Über Busse, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe entscheiden Staatsanwaltschaft und Gericht, über Verwarnung und Ausweisentzug die kantonale Strassenverkehrsbehörde. Nimmt die Polizei den Ausweis vor Ort ab, muss die kantonale Behörde innert zehn Arbeitstagen seit der polizeilichen Abnahme mindestens den vorsorglichen Entzug verfügen; andernfalls gibt sie den Ausweis der berechtigten Person zurück (Art. 30 Abs. 2 VZV).

Der auf bestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann frühestens drei Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdauer wiedererteilt werden, wenn die betroffene Person an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung teilgenommen hat; auch dort darf die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden (Art. 17 Abs. 1 SVG).

## Fakten

- **Allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts:** 50 km/h bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (Art. 4a Abs. 1 Bst. a VRV) — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1962/1364_1409_1420/de#art_4_a
- **Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten ausserorts, Autostrasse, Autobahn:** 80 km/h, 100 km/h und 120 km/h (Art. 4a Abs. 1 Bst. b–d VRV) — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1962/1364_1409_1420/de#art_4_a
- **Signalisierte Werte gehen vor:** Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen vor (Art. 4a Abs. 5 VRV) — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1962/1364_1409_1420/de#art_4_a
- **Massgebender Wert:** Überschreitung nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit (Anhang 1 Ziff. 303 OBV) — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2019/93/de
- **Ordnungsbussen innerorts:** 1–5 km/h: 40 Fr.; 6–10 km/h: 120 Fr.; 11–15 km/h: 250 Fr. (Anhang 1 Ziff. 303.1 OBV) — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2019/93/de
- **Ordnungsbussen ausserorts und auf Autostrassen:** 1–5 km/h: 40 Fr.; 6–10: 100 Fr.; 11–15: 160 Fr.; 16–20: 240 Fr. (Anhang 1 Ziff. 303.2 OBV) — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2019/93/de
- **Ordnungsbussen auf Autobahnen:** 1–5 km/h: 20 Fr.; 6–10: 60 Fr.; 11–15: 120 Fr.; 16–20: 180 Fr.; 21–25: 260 Fr. (Anhang 1 Ziff. 303.3 OBV) — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2019/93/de
- **Höchstbetrag und Bedenkfrist der Ordnungsbusse:** Höchstens 300 Franken (Art. 1 Abs. 4 OBG), zahlbar sofort oder innert 30 Tagen (Art. 6 Abs. 1 OBG) — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2017/725/de#art_1
- **Ausschluss des Ordnungsbussenverfahrens:** Unter anderem, wenn die beschuldigte Person jemanden gefährdet oder verletzt oder Schaden verursacht hat (Art. 4 Abs. 3 Bst. a OBG) — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2017/725/de#art_4
- **Schwelle zum Raserdelikt:** Mindestens 40 km/h zu viel bei höchstens 30 km/h, 50 bei höchstens 50, 60 bei höchstens 80, 80 bei mehr als 80 km/h (Art. 90 Abs. 4 SVG) — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1959/679_705_685/de#art_90
- **Mindestentzug beim Raserdelikt:** Mindestens zwei Jahre; Reduktion um bis zu zwölf Monate nur bei einer Strafe unter einem Jahr nach Art. 90 Abs. 3bis oder 3ter SVG (Art. 16c Abs. 2 Bst. abis SVG) — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1959/679_705_685/de#art_16_c
- **Grenzwerte der schweren Widerhandlung:** 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts, 35 km/h auf Autobahnen (BGE 132 II 234 E. 3.1 und 3.2) — https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-II-234%3Ade&lang=de&type=show_document

## Häufige Fragen

### Ab wie viel km/h zu schnell gibt es keine Ordnungsbusse mehr?

Die Bussenliste in Anhang 1 Ziffer 303 OBV endet innerorts bei 15 km/h, ausserorts und auf Autostrassen bei 20 km/h und auf Autobahnen bei 25 km/h. Darüber wird ein ordentliches Strafverfahren geführt.

### Wird der gemessene Wert direkt sanktioniert?

Nein. Anhang 1 Ziffer 303 OBV stellt auf die Überschreitung nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit ab. Erst dieser bereinigte Wert ist massgebend.

### Führt jede Geschwindigkeitsüberschreitung zum Ausweisentzug?

Nein. Nur nach Widerhandlungen, bei denen das Ordnungsbussenverfahren ausgeschlossen ist, wird der Ausweis entzogen oder verwarnt (Art. 16 Abs. 2 SVG). Eine leichte Widerhandlung führt in der Regel zur Verwarnung, in besonders leichten Fällen zu gar keiner Massnahme (Art. 16a Abs. 3 und 4 SVG).

### Ab wann gilt eine Überschreitung als schwere Widerhandlung?

Nach der Praxis des Bundesgerichts ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände ab 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts und 35 km/h auf Autobahnen (BGE 132 II 234 E. 3.1 und 3.2).

### Wann liegt ein Raserdelikt vor?

Wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen wird (Art. 90 Abs. 3 SVG). Bei der Geschwindigkeit nennt Artikel 90 Absatz 4 SVG feste Schwellen: mindestens 40 km/h zu viel, wo höchstens 30 km/h gelten, 50 bei höchstens 50, 60 bei höchstens 80 und 80 km/h, wo mehr als 80 km/h gelten.

### Kann die Mindeststrafe von einem Jahr beim Raserdelikt unterschritten werden?

Ja. Art. 90 Abs. 3bis SVG lässt eine Unterschreitung der Mindeststrafe bei einem Strafmilderungsgrund nach Art. 48 StGB zu. Nach Art. 90 Abs. 3ter SVG kann das Gericht stattdessen Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe aussprechen, wenn in den zehn Jahren vor der Tat keine einschlägige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr beziehungsweise Verletzung oder Tötung anderer vorliegt. Beide Ausnahmen gelten nur unter ihren jeweiligen Voraussetzungen.

### Wer zahlt die Busse, wenn die Radaraufnahme niemanden am Steuer zeigt?

Wird die fahrzeugführende Person nicht angetroffen, wird die Busse der im Fahrzeugausweis eingetragenen Halterin oder dem Halter auferlegt (Art. 7 Abs. 1 OBG). Nennt diese Person Namen und Adresse der fahrenden Person, wird das Verfahren gegen diese geführt (Art. 7 Abs. 4 OBG).

### Was passiert, wenn die Polizei den Ausweis sofort abnimmt?

Die kantonale Behörde muss innert zehn Arbeitstagen seit der polizeilichen Abnahme mindestens den vorsorglichen Entzug verfügen; sonst gibt sie den Ausweis zurück (Art. 30 Abs. 2 VZV).


## Quellen

- [Fedlex – Strassenverkehrsgesetz, Art. 16](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1959/679_705_685/de#art_16) [A]
- [Fedlex – Strassenverkehrsgesetz, Art. 16a](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1959/679_705_685/de#art_16_a) [A]
- [Fedlex – Strassenverkehrsgesetz, Art. 16b](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1959/679_705_685/de#art_16_b) [A]
- [Fedlex – Strassenverkehrsgesetz, Art. 16c](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1959/679_705_685/de#art_16_c) [A]
- [Fedlex – Strassenverkehrsgesetz, Art. 17](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1959/679_705_685/de#art_17) [A]
- [Fedlex – Strassenverkehrsgesetz, Art. 27](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1959/679_705_685/de#art_27) [A]
- [Fedlex – Strassenverkehrsgesetz, Art. 32](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1959/679_705_685/de#art_32) [A]
- [Fedlex – Strassenverkehrsgesetz, Art. 90](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1959/679_705_685/de#art_90) [A]
- [Fedlex – Verkehrsregelnverordnung, Art. 4a](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1962/1364_1409_1420/de#art_4_a) [A]
- [Fedlex – Ordnungsbussenverordnung, Anhang 1 Ziff. 303](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2019/93/de) [A]
- [Fedlex – Ordnungsbussengesetz, Art. 1](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2017/725/de#art_1) [A]
- [Fedlex – Ordnungsbussengesetz, Art. 4](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2017/725/de#art_4) [A]
- [Fedlex – Ordnungsbussengesetz, Art. 6](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2017/725/de#art_6) [A]
- [Fedlex – Ordnungsbussengesetz, Art. 7](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2017/725/de#art_7) [A]
- [Fedlex – Verkehrszulassungsverordnung, Art. 30](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1976/2423_2423_2423/de#art_30) [A]
- [Bundesgericht – BGE 132 II 234](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-II-234%3Ade&lang=de&type=show_document) [A]
- [Bundesgericht – BGE 126 II 202](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-II-202%3Ade&lang=de&type=show_document) [A]
