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    "topic_key": "ch-consumer-unfair-terms",
    "language": "de",
    "slug": "missbraeuchliche-agb",
    "title": "Missbräuchliche AGB nach Art. 8 UWG",
    "domain": "contracts-consumers",
    "jurisdiction_level": "federal",
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    "legal_status": "in_force",
    "legislative_stage": "not_applicable",
    "authority_level": "A",
    "description": "Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen in der Schweiz einer Geltungs-, Auslegungs- und Inhaltskontrolle. Artikel 8 UWG schützt dabei allein Konsumenten.",
    "summary": "Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nur, soweit die Parteien sie übernommen haben. Ungewöhnliche Klauseln, auf die nicht gesondert hingewiesen wurde, sind von einer Globalübernahme ausgenommen, und Unklarheiten gehen zulasten des Verfassers. Seit dem 1. Juli 2012 verbietet Artikel 8 UWG zusätzlich AGB, die zum Nachteil von Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen vertraglichen Rechten und Pflichten vorsehen. Die Bestimmung gilt nur im Verhältnis zu Konsumenten, nicht zwischen Unternehmen. Klagen können neben den Kunden auch Konsumentenschutzorganisationen und der Bund.",
    "body_md": "## Was allgemeine Geschäftsbedingungen sind\n\nAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Vertragsbestimmungen, die im Hinblick auf den künftigen Abschluss einer Vielzahl von Verträgen generell vorformuliert wurden. So umschreibt sie das Bundesgericht in BGE 148 III 57 E. 2. Wer ein Mobilfunkabonnement löst, ein Konto eröffnet, eine Versicherung abschliesst oder online bestellt, verhandelt diese Bestimmungen nicht. Er nimmt sie an oder verzichtet auf den Vertrag.\n\nDie Schweiz kennt keine geschlossene AGB-Gesetzgebung. Die Kontrolle verteilt sich auf drei Stufen, die nacheinander zu prüfen sind: ob die Bedingungen überhaupt Vertragsinhalt geworden sind (Geltungskontrolle), wie sie zu verstehen sind (Auslegungskontrolle) und ob ihr Inhalt zulässig ist (Inhaltskontrolle nach Artikel 8 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG).\n\n## Erste Stufe: Sind die AGB Vertragsbestandteil?\n\nAllgemeine Geschäftsbedingungen haben von sich aus keine Geltung zwischen den Parteien. Sie gelten nur und soweit, als die Parteien sie für ihren Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend übernommen haben (BGE 148 III 57 E. 2.1). Massgebend ist damit Artikel 1 OR: Zum Abschluss eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung erforderlich, und diese kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen.\n\n### Zugänglichkeitsregel\n\nVom Konsens erfasst sein können AGB nur, wenn die zustimmende Partei bei Vertragsschluss zumindest die Möglichkeit hatte, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Das Bundesgericht nennt dies die Zugänglichkeitsregel (BGE 148 III 57 E. 2.1.2). Ein blosser Hinweis auf Bedingungen, die nirgends einsehbar sind, genügt nicht. Für den Versicherungsvertrag geht Artikel 3 Absatz 2 VVG weiter: Die Versicherungsnehmerin muss die allgemeinen Versicherungsbedingungen im Zeitpunkt des Antrags oder der Annahme bereits besitzen.\n\n### Vorrang der Individualabrede\n\nSind die AGB Vertragsbestandteil, gelten sie nur, soweit keine individuellen Abreden bestehen, die von ihnen abweichen. Das Bundesgericht spricht vom Vorrang der Individualabrede (BGE 148 III 57 E. 2.1.1). Was am Schalter, am Telefon oder in einer E-Mail konkret zugesichert wurde, geht der vorformulierten Klausel vor — auch dann, wenn die AGB das Gegenteil anordnen.\n\n## Zweite Stufe: die Ungewöhnlichkeitsregel\n\nWer AGB global übernimmt, also ohne sie zu lesen oder ihre Tragweite zu erfassen, unterwirft sich nicht jeder darin versteckten Bestimmung. Der Verfasser muss nach dem Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, dass die Gegenpartei ungewöhnlichen Klauseln nicht zustimmt. Von der global erklärten Zustimmung sind deshalb alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhandensein die zustimmende Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist (BGE 148 III 57 E. 2.1.3).\n\nDie Ungewöhnlichkeit beurteilt sich aus der Sicht der zustimmenden Partei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Sie setzt zweierlei voraus.\n\n### Subjektive Ungewöhnlichkeit\n\nDie Klausel muss für die zustimmende Partei überraschend sein. Massgebend ist unter anderem, wie geschäfts- und branchenkundig sie ist: Je weniger erfahren, desto eher ist eine Klausel für sie ungewöhnlich. Branchenübliche Klauseln können für Branchenfremde ungewöhnlich sein und für Branchenkenner nicht. Das Bundesgericht hält allerdings ausdrücklich fest, dass die Ungewöhnlichkeitsregel nicht primär dem Schutz der schwächeren Partei dient, sondern Treu und Glauben im Geschäftsverkehr schützt. Auch eine starke, geschäftserfahrene Partei kann sich darauf berufen (BGE 148 III 57 E. 2.1.3.1 f.).\n\n### Objektive Ungewöhnlichkeit\n\nZusätzlich muss die Klausel objektiv geschäftsfremd sein. Das ist zu bejahen, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters führt oder in erheblichem Mass aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fällt. Je stärker eine Klausel die Rechtsstellung der Gegenpartei beeinträchtigt, desto eher ist sie ungewöhnlich (BGE 148 III 57 E. 2.1.3.3). Bei Versicherungsverträgen sind zusätzlich die berechtigten Deckungserwartungen zu berücksichtigen: Eine Deckungseinschränkung kann ungewöhnlich sein, wenn der durch Bezeichnung und Werbung beschriebene Deckungsumfang so stark reduziert wird, dass gerade die häufigsten Risiken nicht mehr gedeckt sind.\n\nGreift die Ungewöhnlichkeitsregel, wird die Klausel nicht Vertragsbestandteil. Der Vertrag bleibt im Übrigen bestehen; an die Stelle der ausgeschiedenen Klausel tritt das dispositive Gesetzesrecht.\n\n## Dritte Stufe: Auslegung zulasten des Verfassers\n\nBleibt eine übernommene Klausel mehrdeutig, greift die Unklarheitenregel: Unklar formulierte AGB werden im Zweifel zulasten jener Partei ausgelegt, die sie verfasst hat (in dubio contra stipulatorem; BGE 148 III 57 E. 2.2). Wer die Formulierungshoheit hat, trägt das Risiko der Unschärfe. Die Regel greift erst, wenn die übrigen Auslegungsmittel keine eindeutige Antwort ergeben.\n\n## Vierte Stufe: Inhaltskontrolle nach Art. 8 UWG\n\nArtikel 8 UWG in der seit dem 1. Juli 2012 geltenden Fassung lautet: Unlauter handelt insbesondere, wer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen.\n\nDamit wurde die frühere Fassung abgelöst, die zusätzlich eine irreführende Abweichung von der gesetzlichen Ordnung verlangte und deshalb praktisch leerlief. Vier Merkmale sind zu prüfen.\n\n### Nur zugunsten von Konsumentinnen und Konsumenten\n\nDie Bestimmung schützt ausschliesslich Konsumentinnen und Konsumenten. Verträge zwischen Unternehmen fallen nicht darunter, auch wenn das kleinere Unternehmen strukturell unterlegen ist. Für den geschäftlichen Verkehr bleiben nur die Geltungs- und Auslegungskontrolle sowie die zwingenden Schranken des Obligationenrechts.\n\n### Verwendung, nicht bloss Formulierung\n\nErfasst ist das Verwenden der Bedingungen im Geschäftsverkehr. Es genügt, dass die Klausel gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten eingesetzt wird; ein konkreter Schaden ist nicht erforderlich. Artikel 2 UWG ergänzt als Generalklausel: Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen Treu und Glauben verstossende Verhalten, das das Verhältnis zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.\n\n### Erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis\n\nVerlangt ist ein Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten, das sowohl erheblich als auch ungerechtfertigt ist. Eine für die Kundschaft nachteilige Klausel allein reicht nicht; sie muss das Gleichgewicht deutlich verschieben und sich sachlich nicht begründen lassen. Typische Prüffelder sind einseitige Änderungsvorbehalte, weitreichende Haftungsausschlüsse, automatische Vertragsverlängerungen mit langen Kündigungsfristen, Beweislastumkehr und einseitige Gerichtsstands- oder Rechtswahlklauseln.\n\n### Rechtsfolge\n\nArtikel 8 UWG ordnet keine Nichtigkeit an, sondern qualifiziert die Verwendung solcher Bedingungen als unlauter. Wie sich das auf den einzelnen Vertrag auswirkt, ist in der Lehre umstritten; verbreitet wird die Widerrechtlichkeit über Artikel 20 OR auf die Klausel durchgeschlagen, mit Teilnichtigkeit nach Artikel 20 Absatz 2 OR als Regelfolge. Gesichert ist der wettbewerbsrechtliche Weg: Die in Artikel 9 UWG vorgesehenen Klagen auf Unterlassung, Beseitigung und Feststellung stehen offen.\n\nBemerkenswert ist, was fehlt: Artikel 23 UWG erklärt nur vorsätzliche Verstösse gegen die Artikel 3, 4, 5 oder 6 UWG für strafbar. Ein Verstoss gegen Artikel 8 UWG ist damit nicht strafbewehrt.\n\n## Zwingende Schranken des Obligationenrechts\n\nUnabhängig von Artikel 8 UWG gelten allgemeine Schranken. Nach Artikel 19 OR sind vom Gesetz abweichende Vereinbarungen nur zulässig, wo das Gesetz keine unabänderliche Vorschrift aufstellt und die Abweichung nicht gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder das Persönlichkeitsrecht verstösst. Ein Vertrag mit widerrechtlichem oder sittenwidrigem Inhalt ist nach Artikel 20 Absatz 1 OR nichtig; betrifft der Mangel nur einzelne Teile, sind nach Absatz 2 nur diese nichtig, sofern der Vertrag ohne sie überhaupt geschlossen worden wäre.\n\nBesonders praxisrelevant ist Artikel 100 Absatz 1 OR: Eine zum Voraus getroffene Verabredung, wonach die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen wäre, ist nichtig. Ein AGB-Haftungsausschluss, der auch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit deckt, ist in diesem Umfang unwirksam — ganz ohne Konsumentenbezug. Für Hilfspersonen hält Artikel 101 Absatz 3 OR fest, dass bei einem obrigkeitlich konzessionierten Gewerbe höchstens die Haftung für leichtes Verschulden wegbedungen werden darf.\n\n## Wer sich wehren kann\n\nNach Artikel 10 Absatz 1 UWG stehen die Klagen gemäss Artikel 9 UWG auch den Kunden zu, die durch unlauteren Wettbewerb in ihren wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt sind. Zusätzlich können Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen, klagen (Artikel 10 Absatz 2 UWG). Auch der Bund kann klagen, wenn er es zum Schutz des öffentlichen Interesses als nötig erachtet, namentlich wenn Kollektivinteressen bedroht sind (Artikel 10 Absatz 3 UWG).\n\nFür Betroffene heisst das praktisch: Die Verbandsklage ist der wirksamere Hebel als der Einzelprozess um einen kleinen Betrag. Wer eine AGB-Klausel für missbräuchlich hält, prüft aber zuerst die günstigeren Stufen — war die Klausel überhaupt zugänglich, ist sie ungewöhnlich, ist sie unklar formuliert. Diese Einwände führen schneller zum Ziel als die Inhaltskontrolle nach Artikel 8 UWG.",
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            "value": "Artikel 8 UWG erklärt die Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen für unlauter, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten vorsehen.",
            "source_url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1988/223_223_223/de#art_8"
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            "value": "Die geltende Fassung von Artikel 8 UWG steht seit dem 1. Juli 2012 in Kraft (Änderung vom 17. Juni 2011, AS 2011 4909).",
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        {
            "point": "Nur Konsumentenverträge",
            "value": "Artikel 8 UWG schützt ausschliesslich Konsumentinnen und Konsumenten. Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen Unternehmen unterliegen dieser Inhaltskontrolle nicht.",
            "source_url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1988/223_223_223/de#art_8"
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        {
            "point": "Generalklausel",
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        {
            "point": "Klageberechtigung",
            "value": "Die Klagen nach Artikel 9 UWG stehen den betroffenen Kunden zu (Art. 10 Abs. 1 UWG); zusätzlich können Konsumentenschutzorganisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung (Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG) und der Bund (Art. 10 Abs. 3 UWG) klagen.",
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        {
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        {
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        {
            "point": "Vertragsfreiheit und ihre Grenzen",
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            "point": "Teilnichtigkeit",
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        {
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    "sources": [
        {
            "title": "UWG Art. 8 – Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen",
            "url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1988/223_223_223/de#art_8",
            "authority": "A"
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        {
            "title": "UWG Art. 2 – Grundsatz",
            "url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1988/223_223_223/de#art_2",
            "authority": "A"
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        {
            "title": "UWG Art. 10 – Klageberechtigung von Kunden und Organisationen sowie des Bundes",
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            "authority": "A"
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        {
            "title": "UWG Art. 23 – Unlauterer Wettbewerb (Strafbestimmung)",
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            "authority": "A"
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        {
            "title": "OR Art. 19 – Inhalt des Vertrages",
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        {
            "title": "OR Art. 20 – Nichtigkeit",
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        {
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        {
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            "authority": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Gelten AGB auch, wenn ich sie nie gelesen habe?",
            "answer": "Grundsätzlich ja. Die sogenannte Globalübernahme ist wirksam, sofern Sie die Möglichkeit hatten, in zumutbarer Weise vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Ausgenommen bleiben aber alle ungewöhnlichen Klauseln, auf die Sie nicht gesondert aufmerksam gemacht wurden (BGE 148 III 57 E. 2.1.3)."
        },
        {
            "question": "Was gilt, wenn die AGB dem widersprechen, was mir am Schalter zugesichert wurde?",
            "answer": "Die individuelle Abrede geht vor. Das Bundesgericht hält in BGE 148 III 57 E. 2.1.1 fest, dass allgemeine Geschäftsbedingungen nur gelten, soweit keine abweichenden individuellen Abreden bestehen."
        },
        {
            "question": "Schützt Artikel 8 UWG auch mein Einzelunternehmen?",
            "answer": "Nein. Artikel 8 UWG erfasst nur Nachteile zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten. Im geschäftlichen Verkehr bleiben die Geltungskontrolle, die Ungewöhnlichkeits- und die Unklarheitenregel sowie die zwingenden Schranken des Obligationenrechts."
        },
        {
            "question": "Ist eine missbräuchliche Klausel automatisch nichtig?",
            "answer": "Artikel 8 UWG ordnet keine Nichtigkeit an, sondern qualifiziert die Verwendung als unlauter. Die Auswirkung auf den einzelnen Vertrag wird in der Lehre unterschiedlich beurteilt; verbreitet wird eine Teilnichtigkeit der Klausel nach Artikel 20 Absatz 2 OR angenommen. Gesichert sind die Klagen nach Artikel 9 UWG auf Unterlassung, Beseitigung und Feststellung."
        },
        {
            "question": "Kann ein Haftungsausschluss in AGB jede Haftung ausschliessen?",
            "answer": "Nein. Nach Artikel 100 Absatz 1 OR ist eine zum Voraus getroffene Verabredung nichtig, welche die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausschliesst. Ein weiter gefasster Ausschluss ist in diesem Umfang unwirksam."
        },
        {
            "question": "Wer kann gegen missbräuchliche AGB vorgehen?",
            "answer": "Betroffene Kundinnen und Kunden nach Artikel 10 Absatz 1 UWG, Konsumentenschutzorganisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b UWG sowie der Bund nach Artikel 10 Absatz 3 UWG."
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        {
            "question": "Macht sich strafbar, wer missbräuchliche AGB verwendet?",
            "answer": "Nein. Artikel 23 UWG stellt nur vorsätzliche Verstösse gegen die Artikel 3, 4, 5 oder 6 UWG unter Strafe. Artikel 8 UWG ist dort nicht aufgeführt."
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        {
            "question": "Was passiert mit dem Vertrag, wenn eine Klausel wegfällt?",
            "answer": "Der Vertrag bleibt in der Regel bestehen. Fällt eine Klausel wegen der Ungewöhnlichkeitsregel aus dem Konsens, tritt an ihre Stelle das dispositive Gesetzesrecht. Bei Nichtigkeit gilt Artikel 20 Absatz 2 OR: Nur der mangelhafte Teil ist nichtig, sofern der Vertrag ohne ihn überhaupt geschlossen worden wäre."
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