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    "topic_key": "ch-health-maternity-benefits",
    "language": "de",
    "slug": "mutterschaftsleistungen-grundversicherung",
    "title": "Mutterschaftsleistungen der Grundversicherung",
    "domain": "health",
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    "legal_status": "in_force",
    "legislative_stage": "not_applicable",
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    "description": "Welche Leistungen die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett übernimmt und wann keine Kostenbeteiligung anfällt.",
    "summary": "Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt neben den gewöhnlichen Leistungen besondere Leistungen bei Mutterschaft, insbesondere Kontrolluntersuchungen, Geburt und Geburtshilfe sowie notwendige Stillberatung. Für besondere Mutterschaftsleistungen nach Art. 29 Abs. 2 KVG fällt keine Kostenbeteiligung an. Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt sind auch allgemeine Leistungen bei Krankheit und Pflegeleistungen bei Krankheit von der Kostenbeteiligung befreit. Welche Untersuchungen und Hebammenleistungen im Einzelnen vergütet werden, regelt die Krankenpflege-Leistungsverordnung.",
    "body_md": "## Gesetzlicher Rahmen\n\nArt. 29 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) verpflichtet die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP), bei Mutterschaft neben den gleichen Leistungen wie bei Krankheit auch besondere Leistungen zu übernehmen. Dazu gehören Kontrolluntersuchungen während und nach der Schwangerschaft, die Entbindung zu Hause, im Spital oder im Geburtshaus mit Geburtshilfe, notwendige Stillberatung sowie Pflege und Aufenthalt des gesunden Neugeborenen, solange es sich mit der Mutter im Spital aufhält. Die konkrete Vergütung setzt die gesetzlichen Voraussetzungen und die Zulassung des jeweiligen Leistungserbringers voraus. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erläutert die Pflichtleistungen und ihre Grenzen.\n\n## Kontrollen und Ultraschall\n\nNach Art. 13 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) übernimmt die OKP in einer normalen Schwangerschaft sieben Kontrolluntersuchungen. Bei einer Risikoschwangerschaft richten sich zusätzliche Kontrollen nach klinischem Ermessen. In einer normalen Schwangerschaft werden zwei Routine-Ultraschalluntersuchungen übernommen, eine in der 12. bis 14. und eine in der 20. bis 23. Schwangerschaftswoche; für zusätzliche Untersuchungen bei einer Risikoschwangerschaft gelten besondere Voraussetzungen. Nicht jede privat gewünschte Zusatzuntersuchung ist eine Pflichtleistung.\n\n## Geburt, Geburtsvorbereitung und Stillberatung\n\nDie OKP trägt die Kosten einer versicherten Entbindung zu Hause, in einem Spital oder in einem Geburtshaus. Bei Spital und Geburtshaus ist insbesondere zu prüfen, ob die Einrichtung für die betreffende Leistung auf der Spitalliste des Wohnkantons steht; das BAG weist ausdrücklich auf diese Voraussetzung hin. Art. 14 KLV sieht einen Beitrag von 150 Franken für einen Geburtsvorbereitungskurs durch eine Hebamme oder eine Hebammenorganisation oder für ein entsprechendes Beratungsgespräch vor. Nach Art. 15 KLV werden höchstens drei Sitzungen Stillberatung übernommen, wenn sie von den dort genannten qualifizierten Fachpersonen erbracht werden.\n\n## Hebammenbesuche im Wochenbett\n\nArt. 16 KLV begrenzt die von der OKP übernommenen Hausbesuche in den ersten 56 Tagen nach der Geburt: Bei Früh- oder Mehrlingsgeburt, Erstgebärenden oder nach einem Kaiserschnitt sind höchstens 16 Besuche vorgesehen, sonst höchstens 10. In den ersten zehn Tagen ist an höchstens fünf Tagen ein zusätzlicher zweiter Besuch möglich. Weitere Besuche innerhalb der ersten 56 Tage und Besuche danach benötigen eine ärztliche Anordnung. Das BAG erläutert diese Grenzen und weitere besondere Konstellationen, unter anderem nach einer Fehlgeburt.\n\n## Kostenbeteiligung und Abgrenzungen\n\nNach Art. 64 Abs. 7 KVG darf der Versicherer für besondere Mutterschaftsleistungen nach Art. 29 Abs. 2 KVG keine Kostenbeteiligung erheben; das gilt auch für entsprechende Kontrolluntersuchungen vor der 13. Schwangerschaftswoche. Ab der 13. Schwangerschaftswoche, während der Geburt und bis acht Wochen danach sind zusätzlich die allgemeinen medizinischen Leistungen und Pflegeleistungen bei Krankheit nach Art. 25 und 25a KVG von Franchise und Selbstbehalt befreit, auch wenn die Krankheit nicht durch die Schwangerschaft verursacht wurde. Dieser zeitlich begrenzte Schutz macht nicht jede Leistung während einer Schwangerschaft automatisch kostenbeteiligungsfrei: Das BAG nennt Impfungen als Präventionsleistungen, die nicht unter diese Befreiung fallen. Für eine konkrete Rechnung sind Leistung, Zeitpunkt und gesetzliche Grundlage getrennt zu prüfen.\n\n## Zuständigkeit und zeitlicher Stand\n\nAnsprechpartnerin für die Kostenübernahme ist zunächst die eigene Krankenkasse; für eine geplante Geburt im Spital oder Geburtshaus sollten die Spitalliste und der Leistungsauftrag vorab geklärt werden. Diese Darstellung betrifft Bundesrecht und macht keine kantonale Tarif- oder Spitallistenregel zu einer schweizweiten Zusage. Sie beschreibt den am 26. September 2026 überprüften Rechtsstand. Für die dargestellten Ansprüche ist keine besondere Übergangsregel ersichtlich; spätere Gesetzesänderungen sind vor einer Freigabe erneut zu prüfen.",
    "facts": [
        {
            "point": "Besondere Mutterschaftsleistungen",
            "value": "Die OKP übernimmt zusätzlich zu Krankheitsleistungen Kontrolluntersuchungen, Geburt und Geburtshilfe, notwendige Stillberatung sowie Pflege und Aufenthalt des gesunden Neugeborenen im Spital mit der Mutter.",
            "source_url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de#art_29"
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        {
            "point": "Kontrollen bei normaler Schwangerschaft",
            "value": "Sieben Kontrolluntersuchungen sowie zwei Routine-Ultraschalluntersuchungen in der 12.–14. und 20.–23. Schwangerschaftswoche.",
            "source_url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/4964_4964_4964/de#art_13"
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        {
            "point": "Geburtsvorbereitung",
            "value": "Beitrag der OKP von 150 Franken für einen Hebammenkurs oder ein entsprechendes Beratungsgespräch.",
            "source_url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/4964_4964_4964/de#art_14"
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        {
            "point": "Stillberatung",
            "value": "Höchstens drei Sitzungen durch die in Art. 15 KLV genannten Fachpersonen.",
            "source_url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/4964_4964_4964/de#art_15"
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        {
            "point": "Hebammenbesuche nach Geburt",
            "value": "In den ersten 56 Tagen grundsätzlich höchstens 10, in bestimmten Konstellationen höchstens 16 Hausbesuche; zusätzliche Besuche benötigen eine ärztliche Anordnung.",
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            "point": "Kostenbeteiligung",
            "value": "Keine Kostenbeteiligung für besondere Mutterschaftsleistungen; ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt auch nicht für allgemeine Leistungen und Pflegeleistungen bei Krankheit.",
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            "point": "Abgrenzung von Impfungen",
            "value": "Impfungen sind Präventionsleistungen und nach den BAG-Erläuterungen nicht allein wegen der Schwangerschaft von der Kostenbeteiligung befreit.",
            "source_url": "https://www.bag.admin.ch/de/krankenversicherung-leistungen-bei-mutterschaft"
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    ],
    "sources": [
        {
            "title": "Fedlex – Krankenversicherungsgesetz, Art. 29",
            "url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de#art_29",
            "authority": "A"
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        {
            "title": "Fedlex – Krankenversicherungsgesetz, Art. 64",
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            "authority": "A"
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        {
            "title": "Fedlex – Krankenpflege-Leistungsverordnung, Art. 13",
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            "authority": "A"
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        {
            "title": "Fedlex – Krankenpflege-Leistungsverordnung, Art. 14",
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            "title": "Fedlex – Krankenpflege-Leistungsverordnung, Art. 15",
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            "authority": "A"
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        {
            "title": "Fedlex – Krankenpflege-Leistungsverordnung, Art. 16",
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        {
            "title": "Bundesamt für Gesundheit – Leistungen bei Mutterschaft",
            "url": "https://www.bag.admin.ch/de/krankenversicherung-leistungen-bei-mutterschaft",
            "authority": "B"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Muss ich für Schwangerschaftskontrollen vor der 13. Woche Franchise und Selbstbehalt zahlen?",
            "answer": "Für besondere Mutterschaftsleistungen wie die nach KLV gedeckten Kontrolluntersuchungen darf der Versicherer keine Kostenbeteiligung verlangen, auch vor der 13. Schwangerschaftswoche (Art. 64 Abs. 7 Bst. a KVG)."
        },
        {
            "question": "Sind auch Behandlungen anderer Krankheiten während der Schwangerschaft ohne Kostenbeteiligung?",
            "answer": "Für allgemeine Leistungen und Pflegeleistungen bei Krankheit gilt die Befreiung ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt, auch ohne Zusammenhang mit der Schwangerschaft (Art. 64 Abs. 7 Bst. b KVG). Nicht jede Präventionsleistung fällt darunter."
        },
        {
            "question": "Wie viele Ultraschalluntersuchungen sind in einer normalen Schwangerschaft gedeckt?",
            "answer": "Zwei Routineuntersuchungen, in der 12. bis 14. und 20. bis 23. Schwangerschaftswoche; bei Risikoschwangerschaften können zusätzliche Untersuchungen unter den Voraussetzungen von Art. 13 KLV vergütet werden."
        },
        {
            "question": "Wie viele Stillberatungen bezahlt die Grundversicherung?",
            "answer": "Bis zu drei Sitzungen, wenn sie durch die in Art. 15 KLV genannten qualifizierten Fachpersonen erfolgen."
        },
        {
            "question": "Zahlt die Grundversicherung jedes Geburtshaus?",
            "answer": "Nein. Vor einer geplanten Geburt muss insbesondere geprüft werden, ob das Geburtshaus mit dem entsprechenden Leistungsauftrag auf der Spitalliste des Wohnkantons steht; das BAG nennt dies ausdrücklich als Voraussetzung."
        }
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    "tags": [
        "Mutterschaft",
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        "Geburt",
        "Grundversicherung",
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            "title": "Prestazioni di maternità (assicurazione base)",
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