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# Mutterschaftsschutz am Arbeitsplatz

Arbeitgebende müssen Schwangere und Stillende vor Gefahren schützen. Je nach Phase gelten höchstens neun Arbeitsstunden täglich, Einschränkungen für gefährliche Arbeit und Nachtarbeit sowie acht Wochen Beschäftigungsverbot nach der Geburt. Der Mutterschaftsurlaub dauert mindestens 14 Wochen; nach der Probezeit darf der Arbeitgeber während der Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Geburt grundsätzlich nicht ordentlich kündigen.

## Gesundheitsschutz und Geltungsbereich

Arbeitgebende müssen Schwangere und Stillende sowie das Kind vor Gefährdungen am Arbeitsplatz schützen. Gibt es gefährliche oder beschwerliche Arbeiten, ist eine fachgerechte Risikobeurteilung nötig. Reichen Schutzmassnahmen nicht aus, muss der Arbeitgeber eine gleichwertige und ungefährliche Ersatzarbeit anbieten. Ist das nicht möglich, darf die betroffene Arbeitnehmerin nicht mit der gefährlichen Arbeit beschäftigt werden und hat grundsätzlich Anspruch auf 80 Prozent des Lohnes.

Das Arbeitsgesetz gilt grundsätzlich für Betriebe und Arbeitnehmende in der Schweiz, kennt aber betriebliche und persönliche Ausnahmen. Teilweise bleiben nur die Gesundheitsschutzregeln anwendbar, während einzelne Arbeitszeitregeln nicht gelten. Die Regeln des Obligationenrechts zu Urlaub und Kündigung betreffen privatrechtliche Arbeitsverhältnisse; für öffentlich-rechtliche Anstellungen können besondere Personalgesetze gelten.

## Arbeitszeit, Nachtarbeit und Einverständnis

Während Schwangerschaft und Stillzeit darf die vereinbarte ordentliche tägliche Arbeitszeit nicht verlängert werden und höchstens neun Stunden betragen. Schwangere und Stillende dürfen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. Eine Schwangere kann die Arbeit auf blosse Mitteilung hin verlassen oder ihr fernbleiben; daraus folgt allein noch kein automatischer Lohnanspruch. Ein Lohnanspruch kann sich etwa aus Arbeitsunfähigkeit, Vertrag, Erwerbsersatzrecht oder dem gesetzlichen Ersatzarbeitsfall ergeben.

Während der Schwangerschaft und von der achten bis zur 16. Woche nach der Geburt ist bei Abend- oder Nachtarbeit nach Möglichkeit gleichwertige Tagesarbeit zwischen 6 und 20 Uhr anzubieten. Ab acht Wochen vor dem Geburtstermin gilt zwischen 20 und 6 Uhr ein Beschäftigungsverbot. Fehlt in den gesetzlich erfassten Zeiträumen eine gleichwertige Tagesarbeit, sind grundsätzlich 80 Prozent des Lohnes geschuldet.

## Zeit nach der Geburt und Stillzeit

In den ersten acht Wochen nach der Geburt besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. Von der neunten bis zum Ende der 16. Woche darf die Mutter nur mit ihrem Einverständnis arbeiten. Davon zu unterscheiden ist der privatrechtliche Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen nach der Geburt. Die Mutterschaftsentschädigung der Erwerbsersatzordnung beträgt bei erfüllten Voraussetzungen 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens 220 Franken pro Tag.

Im ersten Lebensjahr des Kindes wird Stillen oder Abpumpen innerhalb der gesetzlichen Mindestdauer als bezahlte Arbeitszeit angerechnet: mindestens 30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit bis vier Stunden, 60 Minuten bei mehr als vier Stunden und 90 Minuten bei mehr als sieben Stunden.

## Kündigungsschutz und Rechtsweg

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das privatrechtliche Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Geburt grundsätzlich nicht ordentlich kündigen. Eine in dieser Sperrfrist ausgesprochene Kündigung ist nichtig. Wurde vor Beginn der Sperrfrist gekündigt und läuft die Kündigungsfrist hinein, wird deren Ablauf unterbrochen und nach der Sperrfrist fortgesetzt. Der Schutz verhindert insbesondere nicht die eigene Kündigung, eine Aufhebungsvereinbarung, das Ende eines befristeten Vertrags oder eine berechtigte fristlose Kündigung.

Für die Kontrolle des arbeitsgesetzlichen Mutterschutzes ist grundsätzlich das kantonale Arbeitsinspektorat zuständig. Privatrechtliche Ansprüche, etwa aus Kündigungsschutz oder Lohn, sind nötigenfalls vor der zuständigen kantonalen Schlichtungsbehörde beziehungsweise dem Zivilgericht geltend zu machen.

Für die dargestellte, am 11. September 2026 geltende Rechtslage ist kein allgemeines Übergangsrecht vorgesehen. Bereits beschlossene Änderungen der Erwerbsersatzordnung, die erst am 1. Juli 2027 in Kraft treten, sind hier nicht als geltendes Recht dargestellt.

## Fakten

- **Gefährdungsbeurteilung:** Bei gefährlichen oder beschwerlichen Arbeiten muss der Betrieb die Risiken fachgerecht beurteilen und wirksame Schutzmassnahmen festlegen. — https://www.seco.admin.ch/de/mutterschutz
- **Ersatzarbeit und Lohn:** Ist eine gefährliche Arbeit nicht sicher möglich, muss eine gleichwertige ungefährliche Ersatzarbeit angeboten werden; fehlt sie, sind grundsätzlich 80 Prozent des Lohnes geschuldet. — https://www.seco.admin.ch/de/faq-mutterschutz
- **Tägliche Höchstarbeitszeit:** Schwangere und Stillende dürfen nicht über die vereinbarte ordentliche tägliche Arbeitszeit und keinesfalls länger als neun Stunden pro Tag beschäftigt werden. — https://www.seco.admin.ch/de/faq-mutterschutz
- **Beschäftigung nach der Geburt:** In den ersten acht Wochen nach der Geburt ist eine Beschäftigung verboten; bis zum Ende der 16. Woche ist sie nur mit Einverständnis der Mutter zulässig. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1966/57_57_57/de#art_35_a
- **Nachtarbeit vor der Geburt:** Ab acht Wochen vor dem Geburtstermin darf eine Schwangere zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1966/57_57_57/de#art_35_a
- **Bezahlte Stillzeit:** Im ersten Lebensjahr gelten je nach täglicher Arbeitszeit mindestens 30, 60 oder 90 Minuten Still- oder Abpumpzeit als bezahlte Arbeitszeit. — https://www.seco.admin.ch/de/faq-mutterschutz
- **Mutterschaftsurlaub:** Nach der Geburt besteht ein privatrechtlicher Anspruch auf mindestens 14 Wochen Mutterschaftsurlaub. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_329_f
- **Mutterschaftsentschädigung:** Bei erfüllten Voraussetzungen beträgt die EO-Entschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens 220 Franken pro Tag. — https://www.bsv.admin.ch/de/eo-bei-mutterschaft
- **Kündigungssperre:** Nach der Probezeit darf der Arbeitgeber während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Geburt grundsätzlich nicht ordentlich kündigen. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_336_c
- **Zuständige Kontrollbehörde:** Das kantonale Arbeitsinspektorat kontrolliert die Einhaltung des arbeitsgesetzlichen Mutterschutzes und ist bei Fragen oder Unklarheiten zuständig. — https://www.seco.admin.ch/de/mutterschutz

## Häufige Fragen

### Darf eine Schwangere länger als neun Stunden täglich arbeiten?

Nein. Die vereinbarte ordentliche tägliche Arbeitszeit darf nicht verlängert werden und die Beschäftigung darf höchstens neun Stunden pro Tag dauern.

### Was gilt, wenn die bisherige Arbeit für Mutter oder Kind gefährlich ist?

Zuerst sind Schutzmassnahmen und nötigenfalls gleichwertige ungefährliche Ersatzarbeit erforderlich. Ist das nicht möglich, darf die gefährliche Arbeit nicht ausgeübt werden; grundsätzlich sind 80 Prozent des Lohnes geschuldet.

### Wann darf eine Mutter nach der Geburt wieder arbeiten?

Während der ersten acht Wochen gar nicht. Von der neunten bis zum Ende der 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis. Der Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen ist davon zu unterscheiden.

### Ist Stillzeit bezahlt?

Im ersten Lebensjahr des Kindes ja, mindestens 30, 60 oder 90 Minuten pro Arbeitstag – abhängig davon, ob die tägliche Arbeitszeit bis vier, mehr als vier oder mehr als sieben Stunden beträgt.

### Kann der Arbeitgeber während der Schwangerschaft kündigen?

Nach der Probezeit ist eine ordentliche Arbeitgeberkündigung während der Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Geburt grundsätzlich nichtig. Eigene Kündigung, Aufhebungsvereinbarung, Ablauf eines befristeten Vertrags und berechtigte fristlose Kündigung werden dadurch nicht verhindert.

### An wen kann ich mich bei einem Verstoss wenden?

Für arbeitsgesetzliche Schutzvorschriften ist das kantonale Arbeitsinspektorat zuständig. Privatrechtliche Lohn- oder Kündigungsansprüche laufen über die kantonale Schlichtungsbehörde beziehungsweise das Zivilgericht.


## Quellen

- [Fedlex – Arbeitsgesetz, Art. 35–35b (Mutterschutz)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1966/57_57_57/de#art_35) [A]
- [Fedlex – Arbeitsgesetz, Art. 35a (Beschäftigung bei Mutterschaft)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1966/57_57_57/de#art_35_a) [A]
- [Fedlex – Obligationenrecht, Art. 329f (Mutterschaftsurlaub)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_329_f) [A]
- [Fedlex – Obligationenrecht, Art. 336c (Kündigung zur Unzeit)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_336_c) [A]
- [SECO – Mutterschutz: Allgemeine Informationen](https://www.seco.admin.ch/de/mutterschutz) [B]
- [SECO – FAQ Mutterschutz](https://www.seco.admin.ch/de/faq-mutterschutz) [B]
- [SECO – Mutterschutz: Information für Schwangere, Stillende und Wöchnerinnen](https://www.seco.admin.ch/dam/de/sd-web/MsVgJqYUm4vx/Broschuere-Mutterschutz-Arbeitnehmerin-SECO-AB-2024-DE.pdf) [B]
- [ch.ch – Probleme am Arbeitsplatz und zuständige Stellen](https://www.ch.ch/de/arbeit/probleme-am-arbeitsplatz) [B]
- [BSV – EO bei Mutterschaft](https://www.bsv.admin.ch/de/eo-bei-mutterschaft) [B]
- [BSV – Angleichung der Erwerbsersatzleistungen ab 1. Juli 2027](https://www.bsv.admin.ch/de/newnsb/H1kkO6iNTyPiN3YFktVAY) [B]
