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# Obligatorische Krankenversicherung

Wer in der Schweiz wohnt, muss sich grundsätzlich innert drei Monaten nach Wohnsitznahme oder Geburt für die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichern. Jede Person wird einzeln versichert und kann unter den zugelassenen Versicherern wählen. Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Deckung rückwirkend mit Wohnsitznahme oder Geburt; bei verspätetem Beitritt drohen eine Deckungslücke und ein Prämienzuschlag. Der gesetzliche Leistungskatalog ist bei allen Versicherern gleich, während Prämie, Versicherungsmodell und Service variieren können.

## Wer sich versichern muss

Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich grundsätzlich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder Geburt für Krankenpflege versichern lassen. Die Versicherung gilt nicht automatisch für eine ganze Familie: Auch Kinder werden einzeln versichert. Die Kantone kontrollieren die Einhaltung und weisen Personen, die ihrer Pflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu.

Der Bundesrat kann für bestimmte Personengruppen Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen oder sie auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen. Grenzüberschreitende Fälle, insbesondere bei Erwerbstätigkeit, Entsendung, Rente oder Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Staat beziehungsweise im Vereinigten Königreich, richten sich zusätzlich nach Koordinationsrecht und dürfen nicht allein nach dem Wohnort beurteilt werden. Über Befreiungsgesuche entscheidet die zuständige kantonale Stelle. Ein blosser Auslandaufenthalt ohne Aufgabe des Schweizer Wohnsitzes beendet die Pflicht nicht automatisch.

Während einer Unterstellung unter die Militärversicherung von mehr als 60 aufeinanderfolgenden Tagen wird die Versicherungspflicht sistiert. Die Sistierung beginnt am Tag der Unterstellung. Wer den Versicherer mindestens acht Wochen vorher informiert, ist ab diesem Zeitpunkt auch von den Prämien befreit. Bei verspäteter Meldung endet die Prämienerhebung am nächsten für den Versicherer möglichen Termin, spätestens acht Wochen nach der Meldung; der Beginn der Sistierung selbst wird dadurch nicht verschoben.

## Beginn und verspäteter Beitritt

Erfolgt der Beitritt rechtzeitig, beginnt die Versicherung mit der Geburt oder der Wohnsitznahme. Damit werden auch die Prämien ab diesem Zeitpunkt geschuldet, und versicherte Kosten aus dieser Zeit fallen grundsätzlich unter die Deckung. Bei verspätetem Beitritt beginnt die Versicherung erst mit dem Beitritt. Ist die Verspätung nicht entschuldbar, wird ein zeitlich begrenzter Prämienzuschlag erhoben; ungedeckte Behandlungskosten aus der Lücke muss die betroffene Person grundsätzlich selbst tragen. Bei verspäteter Versicherung eines Kindes schulden die Eltern den Zuschlag, wenn sie die Verspätung verschuldet haben.

## Wahl des Versicherers und Aufnahme

Versicherungspflichtige Personen können unter den zugelassenen Versicherern frei wählen. Die Versicherer müssen jede versicherungspflichtige Person in ihrem örtlichen Tätigkeitsbereich ohne Vorbehalt und unabhängig von Alter oder Gesundheitszustand in die Grundversicherung aufnehmen. Der gesetzliche Leistungsumfang ist bei allen Versicherern gleich. Unterschiede bestehen insbesondere bei Prämien, Versicherungsmodellen, Kontaktwegen und administrativem Service.

## Welche Leistungen gedeckt sind

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die gesetzlich umschriebenen Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft. Dazu gehören namentlich Untersuchungen und Behandlungen durch zugelassene Leistungserbringer, ärztlich angeordnete Analysen, Arzneimittel und Mittel oder Gegenstände, Rehabilitationsmassnahmen sowie die Behandlung in der allgemeinen Abteilung eines zugelassenen Spitals. Beiträge an medizinisch notwendige Transporte und Rettungen sind ebenfalls vorgesehen.

Unfallleistungen übernimmt die Krankenversicherung nur, soweit keine andere Unfallversicherung dafür aufkommt. Wer nach dem Unfallversicherungsgesetz obligatorisch voll gegen dieses Risiko gedeckt ist, kann die Unfalldeckung der Krankenversicherung auf Antrag sistieren lassen; der vollständige Schutz muss dem Krankenversicherer nachgewiesen werden.

Zahnbehandlungen werden nur in den gesetzlich eng umschriebenen Fällen übernommen: bei einer schweren, nicht vermeidbaren Erkrankung des Kausystems, als Folge oder zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung sowie nach einem Unfall, wenn keine andere Unfallversicherung leistet. Sämtliche Pflichtleistungen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein; diese Voraussetzungen werden periodisch überprüft.

## Behandlungswahl und Versicherungsmodelle

Im ordentlichen Modell besteht innerhalb der gesetzlichen Zulassungs-, Tarif- und Spitalregeln grundsätzlich Wahlfreiheit unter geeigneten Leistungserbringern. Bei Modellen mit eingeschränkter Wahl, etwa Hausarzt-, HMO- oder Telemedizinmodellen, verpflichtet sich die versicherte Person dagegen, den vertraglich festgelegten Behandlungspfad einzuhalten. Wer davon ohne anerkannten Grund abweicht, riskiert, dass Kosten nicht oder nicht vollständig übernommen werden.

## Prämien, Kostenbeteiligung und Verbilligung

Die Grundversicherung wird durch Prämien sowie die gesetzliche Kostenbeteiligung finanziert. Die Prämie hängt unter anderem von Versicherer, Prämienregion, Altersgruppe, gewähltem Modell und gewählter Franchise ab, nicht aber vom individuellen Gesundheitszustand. Franchise, Selbstbehalt und Spitalbeitrag werden in einer eigenen Themenfassung detailliert behandelt.

Die Kantone verbilligen die Prämien für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Anspruch, Berechnung und Verfahren richten sich nach kantonalem Recht innerhalb der bundesrechtlichen Vorgaben. Je nach Kanton erfolgt die Prüfung automatisch oder nur auf Antrag; Fristen der zuständigen kantonalen Stelle sind deshalb zu beachten.

## Versicherer wechseln

Im ordentlichen Verfahren kann die Versicherung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalendersemesters gewechselt werden. Teilt der Versicherer eine neue Prämie mit, kann mit einer einmonatigen Frist auf das Ende des Monats gekündigt werden, der dem Beginn der neuen Prämie vorausgeht. Für besondere Versicherungsformen und freiwillig gewählte Franchisen können abweichende Wechselmöglichkeiten gelten.

Die bisherige Versicherung endet erst, wenn der neue Versicherer die lückenlose Weiterversicherung bestätigt hat. Der Wechsel der Grundversicherung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass eine Zusatzversicherung gekündigt wird. Ebenso darf ein Zusatzversicherer eine Zusatzversicherung nicht allein deshalb kündigen, weil die Grundversicherung bei einem anderen Unternehmen abgeschlossen wird. Zusatzversicherungen unterstehen eigenen privatrechtlichen Regeln und können eine Gesundheitsprüfung vorsehen.

## Verfügung, Einsprache und Beschwerde

Das ATSG gilt grundsätzlich für die soziale Krankenversicherung, soweit das KVG oder das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz nicht ausdrücklich davon abweicht. Ist eine versicherte Person mit einem formlos behandelten Leistungs- oder Versicherungsfall nicht einverstanden, kann sie eine schriftliche Verfügung verlangen. Gegen eine Verfügung kann grundsätzlich innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Gegen den Einspracheentscheid oder wenn der Versicherer entgegen einem Begehren keine Verfügung beziehungsweise keinen Einspracheentscheid erlässt, steht grundsätzlich die Beschwerde an das vom Kanton bestellte Versicherungsgericht offen; die Beschwerdefrist beträgt in der Regel 30 Tage. Massgeblich sind die konkrete Verfahrenslage und die Rechtsmittelbelehrung.

## Grenzen dieses Überblicks

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung ist von Zusatzversicherungen, Krankentaggeld, Unfallversicherung und kantonaler Sozialhilfe zu unterscheiden. Internationale Zuständigkeit, Befreiungen, besondere Versicherungsmodelle, konkrete Leistungslisten sowie die Berechnung der Kostenbeteiligung können zusätzliche Regeln auslösen und müssen im Einzelfall geprüft werden.

## Fakten

- **Versicherungspflicht und Frist:** Wer in der Schweiz Wohnsitz nimmt oder geboren wird, muss grundsätzlich innert drei Monaten für Krankenpflege versichert werden. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de#art_3
- **Sistierung bei Militärversicherung:** Bei einer Unterstellung unter die Militärversicherung von mehr als 60 aufeinanderfolgenden Tagen wird die Versicherungspflicht unter den gesetzlichen Meldevoraussetzungen sistiert. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de#art_3
- **Beginn der Sistierung und Prämienbefreiung:** Die Sistierung beginnt am ersten Tag der Unterstellung; eine Meldung weniger als acht Wochen im Voraus kann nur die Prämienbefreiung verzögern, höchstens bis acht Wochen nach der Meldung. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/3867_3867_3867/de#art_10_a
- **Freie Wahl des Versicherers:** Versicherungspflichtige Personen können unter den zugelassenen Versicherern frei wählen. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de#art_4
- **Beginn bei rechtzeitigem Beitritt:** Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung mit der Geburt oder der Wohnsitznahme in der Schweiz. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de#art_5
- **Folgen des verspäteten Beitritts:** Bei verspätetem Beitritt beginnt die Versicherung erst mit dem Beitritt; bei nicht entschuldbarer Verspätung ist ein zeitlich begrenzter Prämienzuschlag vorgesehen. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de#art_5
- **Kantonale Zuweisung:** Die Kantone sorgen für die Einhaltung der Versicherungspflicht und weisen säumige Versicherungspflichtige einem Versicherer zu. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de#art_6
- **Ordentliche Wechseltermine:** Ein Versichererwechsel ist grundsätzlich mit dreimonatiger Frist auf das Ende eines Kalendersemesters möglich; nach Mitteilung einer neuen Prämie gilt unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine einmonatige Frist. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de#art_7
- **Lückenloser Wechsel und Zusatzversicherung:** Das alte Versicherungsverhältnis endet erst nach Bestätigung der Weiterversicherung; der Wechsel der Grundversicherung darf nicht von der Kündigung einer Zusatzversicherung abhängig gemacht werden. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de#art_7
- **Aufnahme ohne Gesundheitsvorbehalt:** Die Versicherer müssen versicherungspflichtige Personen in ihrem Tätigkeitsbereich unabhängig von Alter und Gesundheitszustand aufnehmen; die gesetzlichen Grundversicherungsleistungen sind bei allen Versicherern gleich. — https://www.bag.admin.ch/de/krankenversicherung-das-wichtigste-in-kuerze
- **Allgemeine Pflichtleistungen:** Die Grundversicherung übernimmt die gesetzlich umschriebenen Untersuchungen, Behandlungen, Arzneimittel, Rehabilitations- und Spitalleistungen sowie Beiträge an Transporte und Rettungen. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de#art_25
- **Unfalldeckung:** Bei Unfall übernimmt die Krankenversicherung die gleichen Leistungen wie bei Krankheit, soweit keine Unfallversicherung dafür aufkommt. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de#art_1_a
- **Zahnärztliche Behandlungen:** Zahnbehandlungen sind nur bei den gesetzlich genannten schweren Erkrankungen, als notwendiger Bestandteil ihrer Behandlung oder bei einem nicht anderweitig gedeckten Unfall Pflichtleistung. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de#art_31
- **Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit:** Pflichtleistungen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein; diese Voraussetzungen werden periodisch überprüft. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de#art_32
- **Prämienverbilligung:** Die Kantone gewähren Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen und regeln das Verfahren innerhalb der bundesrechtlichen Vorgaben. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de#art_65
- **Anwendbarkeit des ATSG:** Das ATSG ist auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das KVG oder das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de#art_1
- **Anspruch auf eine Verfügung:** Ist eine betroffene Person mit einer formlosen Behandlung nicht einverstanden, kann sie den Erlass einer Verfügung verlangen. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/510/de#art_51
- **Einsprachefrist:** Gegen eine Verfügung kann grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/510/de#art_52
- **Beschwerde gegen Einspracheentscheid oder Rechtsverweigerung:** Gegen Einspracheentscheide sowie bei unrechtmässigem Nichterlass einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids ist grundsätzlich Beschwerde möglich. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/510/de#art_56
- **Kantonales Versicherungsgericht:** Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige kantonale Instanz für Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/510/de#art_57
- **Beschwerdefrist:** Die Beschwerde ist grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheids oder der nicht einsprachefähigen Verfügung einzureichen. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/510/de#art_60

## Häufige Fragen

### Muss jedes Familienmitglied eine eigene Grundversicherung haben?

Ja. Die Versicherungspflicht gilt für jede Person einzeln, auch für Kinder. Der Beitritt muss grundsätzlich innert drei Monaten nach Geburt oder Wohnsitznahme erfolgen.

### Darf ein Versicherer mich wegen Vorerkrankungen ablehnen?

Nein. Für die obligatorische Grundversicherung müssen zugelassene Versicherer Personen in ihrem Tätigkeitsbereich ohne Gesundheitsvorbehalt aufnehmen. Für Zusatzversicherungen gelten andere Regeln.

### Was passiert bei einer verspäteten Anmeldung?

Die Deckung beginnt grundsätzlich erst mit dem Beitritt. Bei nicht entschuldbarer Verspätung kommt ein zeitlich begrenzter Prämienzuschlag hinzu; Kosten aus der ungedeckten Zeit sind grundsätzlich selbst zu tragen.

### Sind die Leistungen bei allen Grundversicherern gleich?

Der gesetzliche Pflichtleistungskatalog ist gleich. Prämien, Versicherungsmodelle, Kontaktwege und administrativer Service können sich jedoch unterscheiden.

### Ist ein Unfall immer über die Krankenkasse gedeckt?

Nur soweit keine andere Unfallversicherung leistet. Arbeitnehmende mit ausreichender Wochenarbeitszeit sind in der Regel auch für Nichtberufsunfälle über den Arbeitgeber versichert.

### Kann ich die Grundversicherung wechseln, ohne die Zusatzversicherung zu kündigen?

Ja. Grund- und Zusatzversicherung sind rechtlich getrennt. Der Wechsel der Grundversicherung darf nicht von einer Kündigung der Zusatzversicherung abhängig gemacht werden.

### Wer erhält eine Prämienverbilligung?

Sie ist für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen bestimmt. Anspruch, Höhe, Antrag und Fristen richten sich nach dem zuständigen Kanton.

### Wie kann ich eine Leistungsablehnung anfechten?

Zunächst kann eine schriftliche Verfügung verlangt werden. Dagegen ist grundsätzlich innert 30 Tagen Einsprache möglich; danach kann in der Regel Beschwerde beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Die Rechtsmittelbelehrung ist massgeblich.


## Quellen

- [Bundesamt für Gesundheit – Krankenversicherung: Das Wichtigste in Kürze](https://www.bag.admin.ch/de/krankenversicherung-das-wichtigste-in-kuerze) [B]
- [Bundesamt für Gesundheit – In der Schweiz wohnhafte Versicherte](https://www.bag.admin.ch/de/krankenversicherung-in-der-schweiz-wohnhafte-versicherte) [B]
- [Bundesamt für Gesundheit – Leistungen und Tarife](https://www.bag.admin.ch/de/krankenversicherung-leistungen-und-tarife) [B]
- [Bundesamt für Gesundheit – Prämien und Kostenbeteiligung](https://www.bag.admin.ch/de/krankenversicherung-praemien-und-kostenbeteiligung) [B]
- [Bundesamt für Gesundheit – Prämienverbilligung](https://www.bag.admin.ch/de/krankenversicherung-praemienverbilligung) [B]
- [Bundesamt für Gesundheit – Versicherungspflicht](https://www.bag.admin.ch/de/krankenversicherung-versicherungspflicht) [B]
- [Fedlex – KVG, Art. 1 (Anwendbarkeit des ATSG)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de#art_1) [A]
- [Fedlex – KVG, Art. 1a (Geltungsbereich und Unfall)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de#art_1_a) [A]
- [Fedlex – KVG, Art. 3 (Versicherungspflicht)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de#art_3) [A]
- [Fedlex – KVG, Art. 4 (Wahl des Versicherers)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de#art_4) [A]
- [Fedlex – KVG, Art. 5 (Beginn und Ende der Versicherung)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de#art_5) [A]
- [Fedlex – KVG, Art. 6 (Kontrolle und Zuweisung durch Kantone)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de#art_6) [A]
- [Fedlex – KVG, Art. 7 (Wechsel des Versicherers)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de#art_7) [A]
- [Fedlex – KVG, Art. 8 (Sistierung der Unfalldeckung)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de#art_8) [A]
- [Fedlex – KVG, Art. 25 (allgemeine Leistungen bei Krankheit)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de#art_25) [A]
- [Fedlex – KVG, Art. 28 (Leistungen bei Unfall)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de#art_28) [A]
- [Fedlex – KVG, Art. 31 (zahnärztliche Behandlungen)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de#art_31) [A]
- [Fedlex – KVG, Art. 32 (Voraussetzungen und Überprüfung)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de#art_32) [A]
- [Fedlex – KVG, Art. 65 (Prämienverbilligung)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de#art_65) [A]
- [Fedlex – KVV, Art. 10a (Sistierung der Versicherungspflicht)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/3867_3867_3867/de#art_10_a) [A]
- [Fedlex – ATSG, Art. 49 (Verfügung)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/510/de#art_49) [A]
- [Fedlex – ATSG, Art. 51 (formloses Verfahren)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/510/de#art_51) [A]
- [Fedlex – ATSG, Art. 52 (Einsprache)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/510/de#art_52) [A]
- [Fedlex – ATSG, Art. 56 (Beschwerderecht)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/510/de#art_56) [A]
- [Fedlex – ATSG, Art. 57 (kantonales Versicherungsgericht)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/510/de#art_57) [A]
- [Fedlex – ATSG, Art. 60 (Beschwerdefrist)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/510/de#art_60) [A]
