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    "topic_key": "ch-tax-withholding-employment",
    "language": "de",
    "slug": "quellensteuer-erwerbseinkommen",
    "title": "Quellensteuer auf Erwerbseinkommen",
    "domain": "tax",
    "jurisdiction_level": "federal",
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    "municipalities": [],
    "legal_status": "in_force",
    "legislative_stage": "not_applicable",
    "authority_level": "A",
    "description": "Wer in der Schweiz auf Arbeitseinkommen Quellensteuer bezahlt, wie der Arbeitgeber abrechnet und wann Neuberechnung oder nachträgliche Veranlagung möglich sind.",
    "summary": "Ausländische Arbeitnehmende mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz werden grundsätzlich an der Quelle besteuert, solange sie keine Niederlassungsbewilligung C besitzen; auch Personen ohne Schweizer Steuerwohnsitz können für hier erzieltes Erwerbseinkommen quellensteuerpflichtig sein. Der Arbeitgeber zieht die Steuer vom Bruttolohn ab und rechnet mit der kantonalen Steuerbehörde ab. Für ansässige Personen ist ab 120 000 Franken Bruttoerwerbseinkommen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung obligatorisch; unterhalb dieser Grenze kann sie bis zum 31. März des Folgejahres beantragt werden. Für Grenzgänger und andere nicht ansässige Personen sind zusätzlich Doppelbesteuerungsabkommen und Sonderregeln zu prüfen.",
    "body_md": "## Wer auf dem Lohn Quellensteuer bezahlt\n\nAusländische Arbeitnehmende mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz unterliegen für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich der Quellensteuer, solange sie keine Niederlassungsbewilligung C besitzen. Eine wichtige Ausnahme gilt bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, wenn der andere Ehegatte das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt. Der Bewilligungstyp allein beantwortet dennoch nicht jede Frage: Steuerwohnsitz, Familienstand und konkrete Erwerbssituation müssen zusammen geprüft werden.\n\nAuch im Ausland wohnhafte Arbeitnehmende können für eine in der Schweiz ausgeübte unselbstständige Tätigkeit quellensteuerpflichtig sein. Bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern, internationalen Wochenaufenthaltern, Entsendungen und grenzüberschreitender Telearbeit können Doppelbesteuerungsabkommen oder besondere Verständigungsvereinbarungen die Zuteilung des Besteuerungsrechts verändern. Eine allgemeine Aussage für alle Wohnsitzstaaten ist deshalb nicht möglich.\n\n## Welche Leistungen erfasst werden\n\nBemessungsgrundlage sind die Bruttoeinkünfte aus dem Arbeitsverhältnis. Dazu gehören insbesondere Lohn, Zulagen, Provisionen, Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke, Naturalleistungen und weitere geldwerte Vorteile. Ersatzeinkünfte, die mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, können ebenfalls der Quellensteuer unterliegen. Der Abzug wird bei Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig.\n\nDer Quellensteuertarif umfasst die direkte Bundessteuer sowie die kantonalen und kommunalen Einkommenssteuern. Berufskosten, Versicherungsprämien und Familienlasten werden im Tarif pauschal berücksichtigt. Der konkrete Tarif hängt unter anderem vom zuständigen Kanton, Zivilstand, Erwerb des Ehegatten, Kindern und gegebenenfalls der Kirchensteuerpflicht ab. Deshalb sind die aktuellen Tarifangaben der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung massgebend; die Dateien der ESTV dienen vor allem der schweizweit koordinierten Lohnabrechnung.\n\n## Pflichten des Arbeitgebers\n\nDer Arbeitgeber ist regelmässig Schuldner der steuerbaren Leistung. Er muss die Quellensteuer bei Fälligkeit abziehen, der steuerpflichtigen Person eine Bescheinigung über den Abzug ausstellen und den Betrag der zuständigen kantonalen Steuerbehörde abliefern. Für den korrekten Abzug muss er die erheblichen persönlichen und beruflichen Angaben erfassen und Änderungen berücksichtigen. Gegenüber der Steuerbehörde haftet er grundsätzlich für die Entrichtung.\n\nDie steuerpflichtige Person muss Änderungen mitteilen, die den Tarif beeinflussen können, etwa Zivilstand, Anzahl Kinder, Aufnahme oder Aufgabe einer weiteren Erwerbstätigkeit oder einen Bewilligungswechsel. Welche Nachweise und Meldefristen gelten, richtet sich nach dem kantonalen Vollzug und den amtlichen Formularen.\n\n## Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung\n\nEine in der Schweiz ansässige quellensteuerpflichtige Person wird nachträglich ordentlich veranlagt, wenn ihr Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in einem Steuerjahr mindestens 120 000 Franken beträgt. Bei Zweiverdienerehepaaren wird die Schwelle für jeden Ehegatten einzeln geprüft. Auch zusätzliche, nicht der Quellensteuer unterliegende Einkünfte oder nach kantonalem Recht steuerbares Vermögen können eine nachträgliche ordentliche Veranlagung auslösen.\n\nIn der ordentlichen Veranlagung müssen die gesamten Einkünfte und die nach kantonalem Recht relevanten Vermögenswerte deklariert werden. Die bereits abgezogene Quellensteuer wird zinslos angerechnet; daraus kann eine Rückzahlung oder eine Nachzahlung entstehen. Ist die obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung einmal eingetreten, wird sie bis zum Ende der Quellensteuerpflicht grundsätzlich weitergeführt, auch wenn das Bruttoeinkommen später unter 120 000 Franken sinkt.\n\n## Freiwillige Veranlagung und Abzüge\n\nAnsässige Personen, die nicht obligatorisch nachträglich veranlagt werden, können für jede Steuerperiode bis zum 31. März des Folgejahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen. Das ist insbesondere nötig, wenn individuelle Abzüge geltend gemacht werden sollen, die im Quellensteuertarif nicht persönlich berücksichtigt sind, etwa Beiträge an die Säule 3a. Die Frist ist eine nicht erstreckbare Verwirkungsfrist. Ein eingereichter Antrag kann nicht zurückgezogen werden; in den Folgejahren wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht von Amtes wegen ordentlich veranlagt.\n\nFür nicht ansässige Personen gelten engere Voraussetzungen. Eine nachträgliche ordentliche Veranlagung kann unter anderem beantragt werden, wenn mindestens 90 Prozent der weltweiten Familieneinkünfte in der Schweiz steuerbar sind, wenn die Situation mit derjenigen einer ansässigen Person vergleichbar ist oder wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen bestimmte Abzüge verlangt. Der Antrag ist grundsätzlich für jedes Steuerjahr neu bis zum 31. März zu stellen.\n\n## Neuberechnung, Verfügung und Rechtsmittel\n\nIst der Bruttolohn falsch ermittelt, das satzbestimmende Einkommen fehlerhaft berechnet, ein unzutreffender Tarif angewandt oder die Quellensteuerpflicht bestritten, kann bis zum 31. März des Folgejahres bei der zuständigen kantonalen Steuerbehörde eine Neuberechnung beziehungsweise eine Verfügung über Bestand und Umfang der Quellensteuer verlangt werden. Auch diese Frist darf nicht mit der gewöhnlichen Frist für eine Steuererklärung verwechselt werden.\n\nGegen eine Verfügung über die Quellensteuer ist nach den gesetzlichen Regeln eine Einsprache möglich, grundsätzlich innert 30 Tagen seit Zustellung. Gegen den Einspracheentscheid kann grundsätzlich innert 30 Tagen Beschwerde an die zuständige kantonale Steuerrekursinstanz erhoben werden. Massgebend sind die Rechtsmittelbelehrung, das kantonale Verfahrensrecht und die Umstände des Einzelfalls.\n\n## Rechtsstand und Abgrenzung\n\nDiese Übersicht beschreibt den am 31. August 2026 geltenden Grundrahmen der Quellenbesteuerung von Erwerbseinkommen. Sie ersetzt keine Prüfung des zuständigen Kantons, des Wohnsitzstaats, des Doppelbesteuerungsabkommens, der Arbeitstage im In- und Ausland oder besonderer Regeln für Grenzgänger, Entsendungen, Personalverleih, Mitarbeiterbeteiligungen und Ersatzeinkünfte.",
    "facts": [
        {
            "point": "Ansässige Personen ohne Niederlassungsbewilligung",
            "value": "Ausländische Arbeitnehmende mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz unterliegen für ihr unselbstständiges Erwerbseinkommen grundsätzlich der Quellensteuer, solange sie keine Niederlassungsbewilligung besitzen.",
            "source_url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_83"
        },
        {
            "point": "Ausnahme bei ungetrennter Ehe",
            "value": "Die Quellenbesteuerung nach Artikel 83 DBG entfällt bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, wenn der andere Ehegatte Schweizer Bürger ist oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.",
            "source_url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_83"
        },
        {
            "point": "Arbeitnehmende ohne Schweizer Steuerwohnsitz",
            "value": "Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmende können für Einkünfte aus einer in der Schweiz ausgeübten unselbstständigen Erwerbstätigkeit der Quellensteuer unterliegen.",
            "source_url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_91"
        },
        {
            "point": "Steuerbare Bruttoleistungen",
            "value": "Zum quellensteuerpflichtigen Bruttoeinkommen gehören insbesondere Lohn, Zulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen und weitere Vorteile aus dem Arbeitsverhältnis.",
            "source_url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_84"
        },
        {
            "point": "Fälligkeit des Abzugs",
            "value": "Der Quellensteuerabzug wird bei Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig.",
            "source_url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2018/274/de#art_2"
        },
        {
            "point": "Tarif und pauschale Abzüge",
            "value": "Der Tarif umfasst Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern; Berufskosten, Versicherungsprämien und Familienlasten werden pauschal berücksichtigt.",
            "source_url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_85"
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        {
            "point": "Pflichten des Arbeitgebers",
            "value": "Der Schuldner der steuerbaren Leistung muss die Quellensteuer abziehen, eine Bescheinigung ausstellen und die Steuer der zuständigen Behörde abliefern.",
            "source_url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_88"
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        {
            "point": "Kantonale Zuständigkeit",
            "value": "Arbeitgebende überweisen die abgezogene Quellensteuer an die zuständige kantonale Steuerverwaltung; der konkrete Tarif ist kantonsabhängig.",
            "source_url": "https://www.estv.admin.ch/de/quellensteuer"
        },
        {
            "point": "Schwelle für obligatorische ordentliche Veranlagung",
            "value": "Bei mindestens 120 000 Franken Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit im Steuerjahr wird eine ansässige quellensteuerpflichtige Person nachträglich ordentlich veranlagt.",
            "source_url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2018/274/de#art_9"
        },
        {
            "point": "Anrechnung der Quellensteuer",
            "value": "Bei der nachträglichen ordentlichen Veranlagung wird die bereits erhobene Quellensteuer zinslos an die nach ordentlichem Verfahren berechnete Steuer angerechnet.",
            "source_url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_89"
        },
        {
            "point": "Antrag ansässiger Personen",
            "value": "Ansässige Personen unterhalb der obligatorischen Schwelle können die nachträgliche ordentliche Veranlagung bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres beantragen.",
            "source_url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_89a"
        },
        {
            "point": "Quasi-Ansässigkeit",
            "value": "Bei nicht ansässigen Personen gilt der überwiegende Teil der weltweiten Einkünfte als in der Schweiz steuerbar, wenn dieser Anteil mindestens 90 Prozent beträgt.",
            "source_url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2018/274/de#art_14"
        },
        {
            "point": "Frist für Neuberechnung",
            "value": "Eine Neuberechnung oder Verfügung wegen falschem Bruttolohn, satzbestimmendem Einkommen, Tarif oder bestrittener Steuerpflicht muss grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres verlangt werden.",
            "source_url": "https://www.estv.admin.ch/de/quellensteuer"
        },
        {
            "point": "Einsprache und Beschwerde",
            "value": "Gegen die Quellensteuerverfügung ist grundsätzlich innert 30 Tagen Einsprache und gegen den Einspracheentscheid grundsätzlich innert 30 Tagen Beschwerde möglich.",
            "source_url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_139"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "title": "Fedlex – DBG, Art. 83 (quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende mit Wohnsitz)",
            "url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_83",
            "authority": "A"
        },
        {
            "title": "Fedlex – DBG, Art. 84 (steuerbare Leistungen)",
            "url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_84",
            "authority": "A"
        },
        {
            "title": "Fedlex – DBG, Art. 85 (Grundlage des Quellensteuerabzugs)",
            "url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_85",
            "authority": "A"
        },
        {
            "title": "Fedlex – DBG, Art. 88 (Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung)",
            "url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_88",
            "authority": "A"
        },
        {
            "title": "Fedlex – DBG, Art. 89 (obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung)",
            "url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_89",
            "authority": "A"
        },
        {
            "title": "Fedlex – DBG, Art. 89a (nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag)",
            "url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_89a",
            "authority": "A"
        },
        {
            "title": "Fedlex – DBG, Art. 91 (Arbeitnehmende ohne steuerrechtlichen Wohnsitz)",
            "url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_91",
            "authority": "A"
        },
        {
            "title": "Fedlex – DBG, Art. 99a (Veranlagung nicht ansässiger Personen auf Antrag)",
            "url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_99a",
            "authority": "A"
        },
        {
            "title": "Fedlex – DBG, Art. 137 (Verfügung über die Quellensteuer)",
            "url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_137",
            "authority": "A"
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        {
            "title": "Fedlex – DBG, Art. 139 (Rechtsmittel im Quellensteuerverfahren)",
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            "authority": "A"
        },
        {
            "title": "Fedlex – DBG, Art. 132 (Einsprachefrist)",
            "url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_132",
            "authority": "A"
        },
        {
            "title": "Fedlex – DBG, Art. 140 (Beschwerde an die kantonale Rekurskommission)",
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            "authority": "A"
        },
        {
            "title": "Fedlex – Quellensteuerverordnung, Art. 2 (Fälligkeit und Berechnung)",
            "url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2018/274/de#art_2",
            "authority": "A"
        },
        {
            "title": "Fedlex – Quellensteuerverordnung, Art. 9 (Schwelle von 120 000 Franken)",
            "url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2018/274/de#art_9",
            "authority": "A"
        },
        {
            "title": "Fedlex – Quellensteuerverordnung, Art. 14 (Quasi-Ansässigkeit)",
            "url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2018/274/de#art_14",
            "authority": "A"
        },
        {
            "title": "Eidgenössische Steuerverwaltung – Schweizerische Quellensteuer",
            "url": "https://www.estv.admin.ch/de/quellensteuer",
            "authority": "B"
        },
        {
            "title": "Eidgenössische Steuerverwaltung – Kreisschreiben Nr. 45 zur Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens",
            "url": "https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/I3YyTvU3ThVA/dbst-ks-2019-1-045-d-de.pdf",
            "authority": "B"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Wer bezahlt in der Schweiz Quellensteuer auf dem Lohn?",
            "answer": "Grundsätzlich ausländische Arbeitnehmende mit Schweizer Steuerwohnsitz ohne Niederlassungsbewilligung C sowie bestimmte Arbeitnehmende ohne Schweizer Steuerwohnsitz für hier ausgeübte Erwerbstätigkeit. Ausnahmen und Doppelbesteuerungsabkommen sind mitzubeachten."
        },
        {
            "question": "Endet die Quellensteuer automatisch mit einer C-Bewilligung?",
            "answer": "Die Niederlassungsbewilligung beendet grundsätzlich die Quellenbesteuerung nach Artikel 83 DBG. Zeitpunkt, kantonale Meldung und ein allfälliges ordentliches Verfahren müssen mit der zuständigen Steuerverwaltung geklärt werden."
        },
        {
            "question": "Wer zieht die Quellensteuer ab?",
            "answer": "Regelmässig der Arbeitgeber. Er zieht sie bei der Lohnzahlung ab, bescheinigt den Abzug und rechnet mit der zuständigen kantonalen Steuerbehörde ab."
        },
        {
            "question": "Welche Lohnbestandteile zählen?",
            "answer": "Neben dem Grundlohn unter anderem Zulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen und weitere geldwerte Vorteile. Auch bestimmte Ersatzeinkünfte werden erfasst."
        },
        {
            "question": "Ist der Quellensteuersatz überall gleich?",
            "answer": "Nein. Der Tarif ist kantonsabhängig und berücksichtigt persönliche Merkmale pauschal. Für die konkrete Abrechnung sind die aktuellen Angaben der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung massgebend."
        },
        {
            "question": "Wann ist eine nachträgliche ordentliche Veranlagung obligatorisch?",
            "answer": "Für ansässige Personen insbesondere ab 120 000 Franken Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit im Steuerjahr. Zusätzliche, nicht quellenbesteuerte Einkünfte oder steuerbares Vermögen können sie ebenfalls auslösen."
        },
        {
            "question": "Kann ich unter 120 000 Franken eine Steuererklärung verlangen?",
            "answer": "Ja. Ansässige quellensteuerpflichtige Personen können bis zum 31. März des Folgejahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen. Der Antrag kann zu einer Rückzahlung oder Nachzahlung führen."
        },
        {
            "question": "Wie mache ich Säule-3a-Beiträge geltend?",
            "answer": "Ansässige quellenbesteuerte Personen müssen dafür grundsätzlich fristgerecht eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, sofern nicht bereits eine obligatorische Veranlagung erfolgt."
        },
        {
            "question": "Was kann ich bei einem falschen Quellensteuerabzug tun?",
            "answer": "Bis zum 31. März des Folgejahres kann bei der zuständigen kantonalen Steuerbehörde eine Neuberechnung oder eine Verfügung verlangt werden, etwa bei falschem Bruttolohn, satzbestimmendem Einkommen oder Tarif."
        },
        {
            "question": "Welche Rechtsmittel bestehen gegen eine Quellensteuerverfügung?",
            "answer": "Grundsätzlich kann innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Gegen den Einspracheentscheid ist grundsätzlich innert 30 Tagen Beschwerde an die kantonale Rekursinstanz möglich; die konkrete Rechtsmittelbelehrung ist massgebend."
        }
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        "Quellensteuer",
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    "url": "https://nexvyra.ch/de/fakt/quellensteuer-erwerbseinkommen",
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            "title": "Impôt à la source sur le revenu d’activité",
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            "title": "Imposta alla fonte sul reddito da attività lucrativa",
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