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# Regeln für E-Bikes

Das Schweizer Recht unterscheidet bei E-Bikes drei Klassen von Motorfahrrädern: Leicht-Motorfahrräder (Unterstützung bis 25 km/h, höchstens 0,50 kW und 250 kg), schnelle Motorfahrräder (einplätzig, einspurig, im reinen Motorbetrieb höchstens 30 km/h, Tretunterstützung bis 45 km/h) und schwere Motorfahrräder (mehrspurig, bis 25 km/h, höchstens 2,00 kW und 450 kg). Ausweisfrei ab 16 Jahren ist nur das Leicht-Motorfahrrad; vor dem 16. Altersjahr braucht es dafür einen Führerausweis der Spezialkategorie M oder G. Für schnelle und schwere E-Bikes ist mindestens die Kategorie M nötig, die ab 14 Jahren erteilt wird, dazu ein gelbes Kontrollschild mit Versicherungsvignette. Auf schnellen E-Bikes gilt Helmpflicht; ein nach SN EN 1078 geprüfter Fahrradhelm genügt.

## Drei Klassen statt zwei

Ein E-Bike ist rechtlich kein Fahrrad. Als «Fahrräder» gelten nach Art. 24 Abs. 1 VTS nur Fahrzeuge mit wenigstens zwei Rädern, die durch mechanische Vorrichtungen ausschliesslich mit der Kraft der darauf befindlichen Personen fortbewegt werden; Kinderräder und Rollstühle sind ausdrücklich ausgenommen. Sobald ein elektrischer Antrieb mitwirkt, ist das Fahrzeug ein Motorfahrrad im Sinne von Art. 18 VTS.

Art. 18 VTS kennt in der seit 1. Juli 2025 geltenden Fassung fünf Arten von Motorfahrrädern. Für E-Bikes sind drei davon massgebend: das Leicht-Motorfahrrad (Bst. b), das schnelle Motorfahrrad (Bst. a) und das schwere Motorfahrrad (Bst. e). Die beiden übrigen Arten sind motorisierte Rollstühle und Elektro-Stehroller. Welche Klasse vorliegt, entscheiden die technischen Merkmale des Fahrzeugs, nicht die Bezeichnung im Verkauf. Alle Grenzwerte einer Klasse müssen gleichzeitig eingehalten sein; wird auch nur einer überschritten, gehört das Fahrzeug nicht mehr in diese Klasse.

### Leicht-Motorfahrrad – das «langsame» E-Bike

Leicht-Motorfahrräder sind nach Art. 18 Bst. b VTS Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von höchstens 250 kg, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 0,50 kW und einem elektrischen Antrieb, der bei Fahrzeugen mit Sitzgelegenheit für die führende Person bis höchstens 25 km/h und bei Fahrzeugen ohne Sitzgelegenheit bis höchstens 20 km/h wirkt. Die Zahl der Räder ist hier nicht begrenzt: Auch ein mehrspuriges Fahrzeug ist ein Leicht-Motorfahrrad, wenn es alle drei Grenzwerte einhält.

### Schnelles Motorfahrrad – das «schnelle» E-Bike

Schnelle Motorfahrräder sind nach Art. 18 Bst. a VTS einplätzige, einspurige Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit im reinen Motorbetrieb von höchstens 30 km/h, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 1,00 kW und einem Gesamtgewicht von höchstens 200 kg. Beim elektrischen Antrieb darf zusätzlich eine allfällige Tretunterstützung bis höchstens 45 km/h wirken (Ziff. 2). Die 45 km/h betreffen also allein die Unterstützung beim Treten. Ohne Treten, nur mit Motorkraft, darf das Fahrzeug bauartbedingt nicht schneller als 30 km/h fahren. Ein zweiplätziges oder mehrspuriges Fahrzeug fällt nicht unter diese Klasse.

### Schweres Motorfahrrad – das Cargo-E-Bike

Mit der Revision vom 1. Juli 2025 ist eine dritte Klasse dazugekommen. Schwere Motorfahrräder sind nach Art. 18 Bst. e VTS mehrspurige Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, der bis höchstens 25 km/h wirkt, einem Gesamtgewicht von höchstens 450 kg und einer Motorleistung von insgesamt höchstens 2,00 kW. Typisch sind drei- oder vierrädrige Lasten- und Cargo-E-Bikes.

Daraus folgt eine wichtige Abgrenzung: Ein mehrspuriges Cargo-E-Bike mit Unterstützung bis 25 km/h ist nur dann ein Leicht-Motorfahrrad, wenn es höchstens 0,50 kW leistet und höchstens 250 kg wiegt. Leistet es mehr als 0,50 kW oder wiegt es mehr als 250 kg, ist es ein schweres Motorfahrrad – mit den Pflichten, die unten beschrieben sind. Die Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h allein sagt also noch nichts darüber, ob ein E-Bike ausweisfrei gefahren werden darf.

## Führerausweis und Mindestalter

Welche Fahrzeuge ohne Führerausweis geführt werden dürfen, zählt Art. 5 Abs. 2 VZV abschliessend auf: Motoreinachser ohne Anhänger, Motorhandwagen, Arbeitsmotorwagen auf bestimmten Baustellen, Leicht-Motorfahrräder, Elektro-Stehroller und motorisierte Rollstühle bis 20 km/h. Schnelle und schwere Motorfahrräder stehen nicht in dieser Liste. Ausweisfrei ist unter den E-Bikes somit nur das Leicht-Motorfahrrad.

Für die übrigen Motorfahrräder braucht es mindestens den Führerausweis der Spezialkategorie M; diese Kategorie umfasst nach Art. 3 Abs. 3 VZV die Motorfahrräder. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) hält ausdrücklich fest, dass bei schnellen E-Bikes und bei schweren E-Bikes (Cargobikes bis 25 km/h und 450 kg) mindestens ein Führerausweis der Kategorie M obligatorisch ist. Wer einen Führerausweis einer höheren Kategorie besitzt, sollte im eigenen Ausweis prüfen, ob die Kategorie M miterfasst ist.

Das Mindestalter ergibt sich aus Art. 6 VZV:

- Für die Spezialkategorien G und M beträgt es 14 Jahre (Abs. 1 Bst. a). Schnelle und schwere E-Bikes dürfen damit frühestens ab 14 Jahren und nur mit Führerausweis der Kategorie M gefahren werden.
- Für Motorfahrzeuge, für die kein Führerausweis erforderlich ist, beträgt es 16 Jahre (Abs. 1 Bst. f). Ein Leicht-Motorfahrrad darf ab 16 Jahren ohne Ausweis gefahren werden.
- Inhaberinnen und Inhaber des Führerausweises der Spezialkategorien G oder M dürfen ausweisfreie Motorfahrzeuge (Art. 5 Abs. 2 VZV) schon vor dem 16. Altersjahr führen (Abs. 5). Zwischen 14 und 16 Jahren ist ein langsames E-Bike also mit Ausweis der Kategorie M oder G erlaubt.

Für Personen mit Behinderung und für Fälle, in denen ein anderes Verkehrsmittel unzumutbar ist, kann die kantonale Behörde nach Art. 6 Abs. 4 VZV Ausnahmen vom Mindestalter bewilligen.

## Helm

Art. 3b Abs. 1 VRV verpflichtet die Führerinnen und Führer von Motorfahrrädern, während der Fahrt einen Schutzhelm zu tragen. Ausgenommen sind nach Abs. 2 Bst. g Personen auf Motorfahrrädern mit elektrischem Antrieb, der bis höchstens 25 km/h wirkt. Diese Ausnahme knüpft nur an die Wirkungsgrenze des Antriebs an; sie erfasst nach ihrem Wortlaut damit Leicht-Motorfahrräder ebenso wie schwere Motorfahrräder. Ein Velohelm bleibt dort freiwillig, aber empfehlenswert.

Auf schnellen E-Bikes gilt die Helmtragpflicht. Welcher Helm genügt, regelt Art. 3b Abs. 3 VRV: Grundsätzlich ist auf Motorfahrrädern ein nach UNECE-Reglement Nr. 22 geprüfter Schutzhelm zu tragen; auf Motorfahrrädern genügt aber ein Fahrradhelm, der nach der Norm SN EN 1078 geprüft ist. Ein gewöhnlicher, nach dieser Norm geprüfter Velohelm erfüllt die Pflicht also.

## Kontrollschild, Versicherung und Vignette

Nach den Angaben des ASTRA benötigen schnelle und schwere E-Bikes ein gelbes Kontrollschild; Leicht-Motorfahrräder fahren ohne Kontrollschild.

Für Leicht-Motorfahrräder besteht keine Pflicht zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Art. 63 SVG; Art. 38 Abs. 1 Bst. c VVV nimmt sie ausdrücklich aus. Ihre Benützer haften nach Obligationenrecht (Art. 38 Abs. 2 VVV). Ob eine private Haftpflichtversicherung Schäden mit dem E-Bike deckt, hängt vom Vertrag ab.

Für die übrigen Motorfahrräder – also auch für schnelle und schwere E-Bikes – wird der Nachweis der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungsvignette erbracht (Art. 35 Abs. 1 VVV). Die Vignette ist im oberen Drittel des Kontrollschilds und im dafür vorgesehenen Feld des Fahrzeugausweises anzubringen (Art. 35 Abs. 3 VVV). Die Versicherung muss die Ersatzrechte der Geschädigten mindestens bis zum Betrag von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen decken (Art. 35 Abs. 4 VVV). Die Vignette ist vom 1. Januar des aufgedruckten Abgabejahres bis zum 31. Mai des folgenden Jahres gültig (Art. 36 Abs. 1 VVV); unlesbare oder verlorene Vignetten sind auf dem Kontrollschild und im Fahrzeugausweis zu ersetzen (Art. 36 Abs. 2 VVV).

## Verkehrsregeln und Radwege

Wer ein Motorfahrrad führt, hat nach Art. 42 Abs. 4 VRV die Vorschriften für Radfahrer zu beachten und zusätzlich die allgemeinen und signalisierten Höchstgeschwindigkeiten einzuhalten. Dazu gehört grundsätzlich die Pflicht, Radwege zu benützen, von der Art. 42 Abs. 5 VRV ausgeht: Wo die Führer von schweren und schnellen Motorfahrrädern von der Pflicht ausgenommen sind, Radwege zu benützen (Art. 64a Abs. 3 SSV), dürfen sie nach Art. 42 Abs. 5 VRV die anliegende Fahrbahn benützen.

Wie das signalisiert wird, regelt Art. 64a SSV: Eine den Signalen «Radweg» (2.60), «Rad- und Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen» (2.63) oder «Gemeinsamer Rad- und Fussweg» (2.63.1) beigefügte Zusatztafel «freiwillig» nimmt die Führer von schweren und schnellen Motorfahrrädern von der Benützungspflicht aus (Abs. 3). Eine Zusatztafel «verboten» untersagt ihnen dagegen, den gekennzeichneten Weg zu benützen; sie darf nur ausnahmsweise verwendet werden, namentlich bei hohem Fussgängeraufkommen und engen Platzverhältnissen (Abs. 4). Leicht-Motorfahrräder werden von beiden Zusatztafeln nicht erfasst.

Zwei Regeln aus dem Radverkehr sind im Alltag besonders wichtig:

- **Vortritt beim Verlassen des Radwegs:** Radfahrer – und damit auch E-Bike-Fahrende – haben den Vortritt zu gewähren, wenn sie aus einem Radweg oder Radstreifen auf die anliegende Fahrbahn fahren und wenn sie beim Überholen den Radstreifen verlassen (Art. 40 Abs. 1 VRV). Umgekehrt müssen Führer anderer Fahrzeuge, die ausserhalb von Verzweigungen einen Radweg oder Radstreifen überqueren, etwa bei Einfahrten zu Liegenschaften, den Radfahrern den Vortritt lassen (Art. 40 Abs. 4 VRV).
- **Hintereinanderfahren:** Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern dürfen nicht neben anderen Fahrrädern oder Motorfahrrädern fahren. Zu zweit nebeneinander ist es erlaubt, sofern der übrige Verkehr nicht behindert wird: in geschlossenem Verband von mehr als zehn Fahrzeugen, bei dichtem Fahrrad- oder Motorfahrradverkehr, auf Radwegen und signalisierten Rad-Wanderwegen auf Nebenstrassen sowie in Begegnungszonen (Art. 43 Abs. 1 VRV). Neben Motorrädern dürfen Rad- und Motorfahrradfahrer nie fahren (Art. 43 Abs. 2 VRV).

Laut ASTRA müssen alle E-Bike-Typen auch tagsüber mit Licht fahren, und schnelle E-Bikes müssen über einen Tacho zur Geschwindigkeitsanzeige verfügen.

## Technische Änderungen

Die Klasse hängt an den tatsächlichen Fahrzeugmerkmalen. Wird ein Leicht-Motorfahrrad so verändert, dass der Antrieb über 25 km/h hinaus wirkt oder mehr als 0,50 kW leistet, erfüllt es die Voraussetzungen von Art. 18 Bst. b VTS nicht mehr – und mit der Klasse entfallen die Ausweisfreiheit nach Art. 5 Abs. 2 VZV, die Helmausnahme nach Art. 3b Abs. 2 Bst. g VRV und die Versicherungsausnahme nach Art. 38 VVV. Ein so verändertes Fahrzeug ist deshalb nicht automatisch ein zulässiges schnelles E-Bike; es muss die Anforderungen der neuen Klasse vollständig erfüllen und entsprechend zugelassen sein.

## Geltung

Die Aussagen beschreiben Bundesrecht in der Fassung, die seit 1. Juli 2025 gilt; Art. 18 VTS steht in dieser Fassung seit diesem Datum in Kraft. Kantonale und kommunale Signalisationen, etwa zur Benützung von Radwegen, können im Einzelfall zusätzliche Regeln setzen. Stand der Prüfung: 8. Oktober 2026.

## Fakten

- **Grenzwerte Leicht-Motorfahrrad (langsames E-Bike):** Gesamtgewicht höchstens 250 kg, Motorleistung höchstens 0,50 kW, elektrischer Antrieb wirkt bis höchstens 25 km/h (mit Sitzgelegenheit) bzw. 20 km/h (ohne Sitzgelegenheit) – alle Grenzwerte kumulativ (Art. 18 Bst. b VTS). — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/4425_4425_4425/de#art_18
- **Grenzwerte schnelles Motorfahrrad (schnelles E-Bike):** Einplätzig und einspurig; im reinen Motorbetrieb bauartbedingt höchstens 30 km/h; Motorleistung höchstens 1,00 kW; Gesamtgewicht höchstens 200 kg; elektrischer Antrieb mit allfälliger Tretunterstützung bis höchstens 45 km/h (Art. 18 Bst. a Ziff. 2 VTS). — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/4425_4425_4425/de#art_18
- **Grenzwerte schweres Motorfahrrad (z. B. Cargo-E-Bike):** Mehrspurig; elektrischer Antrieb wirkt bis höchstens 25 km/h; Gesamtgewicht höchstens 450 kg; Motorleistung höchstens 2,00 kW (Art. 18 Bst. e VTS, in Kraft seit 1. Juli 2025). — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/4425_4425_4425/de#art_18
- **Ausweisfreiheit:** Ohne Führerausweis darf unter den E-Bikes nur das Leicht-Motorfahrrad geführt werden; die Liste in Art. 5 Abs. 2 VZV ist abschliessend und nennt schnelle und schwere Motorfahrräder nicht. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1976/2423_2423_2423/de#art_5
- **Führerausweiskategorie für schnelle und schwere E-Bikes:** Mindestens Spezialkategorie M (Motorfahrräder) (Art. 3 Abs. 3 VZV). — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1976/2423_2423_2423/de#art_3
- **Mindestalter:** 14 Jahre für die Spezialkategorien G und M (Art. 6 Abs. 1 Bst. a VZV); 16 Jahre für ausweisfreie Fahrzeuge (Bst. f); mit Ausweis G oder M sind ausweisfreie Fahrzeuge schon vor 16 erlaubt (Art. 6 Abs. 5 VZV). — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1976/2423_2423_2423/de#art_6
- **Helmpflicht und Ausnahme:** Führer von Motorfahrrädern müssen einen Schutzhelm tragen (Art. 3b Abs. 1 VRV); ausgenommen sind Personen auf Motorfahrrädern mit elektrischem Antrieb, der bis höchstens 25 km/h wirkt (Art. 3b Abs. 2 Bst. g VRV). — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1962/1364_1409_1420/de#art_3_b
- **Helm auf schnellen E-Bikes:** Auf Motorfahrrädern genügt ein Fahrradhelm, der nach der Norm SN EN 1078 geprüft ist (Art. 3b Abs. 3 VRV). — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1962/1364_1409_1420/de#art_3_b
- **Versicherung Leicht-Motorfahrrad:** Von der Versicherungspflicht nach Art. 63 SVG ausgenommen; Haftung nach Obligationenrecht (Art. 38 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 VVV). — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1959/1271_1321_1317/de#art_38
- **Versicherungsvignette und Mindestdeckung:** Nachweis mit Versicherungsvignette im oberen Drittel des Kontrollschilds und im dafür vorgesehenen Feld des Fahrzeugausweises; Deckung mindestens 2 Mio. Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen (Art. 35 Abs. 1, 3 und 4 VVV). — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1959/1271_1321_1317/de#art_35
- **Gültigkeit der Vignette:** Vom 1. Januar des aufgedruckten Abgabejahres bis zum 31. Mai des folgenden Jahres (Art. 36 Abs. 1 VVV). — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1959/1271_1321_1317/de#art_36
- **Verkehrsregeln für Motorfahrräder:** Führer von Motorfahrrädern beachten die Vorschriften für Radfahrer und zusätzlich die Höchstgeschwindigkeiten; wo schwere und schnelle Motorfahrräder von der Radwegpflicht ausgenommen sind, dürfen sie die anliegende Fahrbahn benützen (Art. 42 Abs. 4 und 5 VRV). — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1962/1364_1409_1420/de#art_42

## Häufige Fragen

### Ab welchem Alter darf ich ein langsames E-Bike fahren?

Ist das E-Bike ein Leicht-Motorfahrrad – Unterstützung bis 25 km/h, höchstens 0,50 kW und 250 kg –, darf es ab 16 Jahren ohne Führerausweis gefahren werden (Art. 5 Abs. 2 Bst. d und Art. 6 Abs. 1 Bst. f VZV). Zwischen 14 und 16 Jahren braucht es einen Führerausweis der Spezialkategorie M oder G (Art. 6 Abs. 5 VZV). Überschreitet das Fahrzeug einen dieser Grenzwerte, ist es kein Leicht-Motorfahrrad mehr.

### Brauche ich für ein Cargo-E-Bike einen Führerausweis?

Das hängt von Leistung und Gewicht ab. Ein mehrspuriges Cargo-E-Bike mit Unterstützung bis 25 km/h ist nur dann ein ausweisfreies Leicht-Motorfahrrad, wenn es höchstens 0,50 kW leistet und höchstens 250 kg wiegt. Liegt es darüber (bis 2,00 kW und 450 kg), ist es ein schweres Motorfahrrad (Art. 18 Bst. e VTS): Dann braucht es mindestens einen Führerausweis der Kategorie M und laut ASTRA ein gelbes Kontrollschild.

### Brauche ich für ein schnelles E-Bike einen Führerausweis?

Ja. Erforderlich ist mindestens der Führerausweis der Spezialkategorie M, der frühestens ab 14 Jahren erteilt wird (Art. 3 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 1 Bst. a VZV). Schnelle Motorfahrräder stehen nicht in der abschliessenden Liste der ausweisfreien Fahrzeuge von Art. 5 Abs. 2 VZV.

### Muss ich auf dem E-Bike einen Helm tragen?

Auf E-Bikes, deren elektrischer Antrieb bis höchstens 25 km/h wirkt, besteht keine Helmpflicht (Art. 3b Abs. 2 Bst. g VRV); ein Velohelm ist aber empfehlenswert. Auf schnellen E-Bikes gilt Helmpflicht (Art. 3b Abs. 1 VRV); dafür genügt ein Fahrradhelm, der nach der Norm SN EN 1078 geprüft ist (Art. 3b Abs. 3 VRV).

### Wo wird die Versicherungsvignette angebracht und wie lange gilt sie?

Im oberen Drittel des Kontrollschilds und im dafür vorgesehenen Feld des Fahrzeugausweises (Art. 35 Abs. 3 VVV). Sie gilt vom 1. Januar des aufgedruckten Abgabejahres bis zum 31. Mai des folgenden Jahres (Art. 36 Abs. 1 VVV). Die Versicherung muss mindestens 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen decken (Art. 35 Abs. 4 VVV).

### Bin ich mit meinem langsamen E-Bike automatisch haftpflichtversichert?

Nein. Leicht-Motorfahrräder sind von der Versicherungspflicht nach Art. 63 SVG ausgenommen; die Haftung richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 38 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 VVV). Ob eine private Haftpflichtversicherung Schäden deckt, hängt vom Vertrag ab.

### Darf oder muss ich mit dem E-Bike auf dem Radweg fahren?

Führer von Motorfahrrädern haben die Vorschriften für Radfahrer zu beachten (Art. 42 Abs. 4 VRV) und benützen damit grundsätzlich die Radwege. Wo eine Zusatztafel «freiwillig» schwere und schnelle Motorfahrräder von dieser Pflicht ausnimmt (Art. 64a Abs. 3 SSV), dürfen sie auf der anliegenden Fahrbahn fahren (Art. 42 Abs. 5 VRV). Wer vom Radweg auf die Fahrbahn wechselt, muss dem Verkehr dort den Vortritt gewähren (Art. 40 Abs. 1 VRV). Eine Zusatztafel «verboten» untersagt schweren und schnellen Motorfahrrädern die Benützung des Radwegs (Art. 64a Abs. 4 SSV).

### Was gilt, wenn mein E-Bike technisch schneller fährt als 25 km/h?

Dann ist es kein Leicht-Motorfahrrad mehr (Art. 18 Bst. b VTS), und Ausweisfreiheit, Helm- und Versicherungsausnahme entfallen. Ein umgebautes Fahrzeug ist nicht automatisch ein zulässiges schnelles E-Bike; es muss alle Anforderungen der neuen Klasse erfüllen und entsprechend zugelassen sein.


## Quellen

- [VTS Art. 18 – Motorfahrräder](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/4425_4425_4425/de#art_18) [A]
- [VTS Art. 24 – Fahrräder und Kinderräder](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/4425_4425_4425/de#art_24) [A]
- [VZV Art. 3 – Ausweiskategorien](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1976/2423_2423_2423/de#art_3) [A]
- [VZV Art. 5 – Ausnahmen von der Ausweispflicht](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1976/2423_2423_2423/de#art_5) [A]
- [VZV Art. 6 – Mindestalter](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1976/2423_2423_2423/de#art_6) [A]
- [VRV Art. 3b – Tragen von Schutzhelmen](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1962/1364_1409_1420/de#art_3_b) [A]
- [VRV Art. 40 – Radwege und Radstreifen](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1962/1364_1409_1420/de#art_40) [A]
- [VRV Art. 42 – Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder; Allgemeines](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1962/1364_1409_1420/de#art_42) [A]
- [VRV Art. 43 – Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder; Hintereinanderfahren](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1962/1364_1409_1420/de#art_43) [A]
- [SSV Art. 64a – Zusatztafeln zu Signalen des Fuss- und Radverkehrs](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1979/1961_1961_1961/de#art_64_a) [A]
- [VVV Art. 35 – Versicherung der Motorfahrräder](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1959/1271_1321_1317/de#art_35) [A]
- [VVV Art. 36 – Gültigkeitsdauer und Ersatz der Vignetten](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1959/1271_1321_1317/de#art_36) [A]
- [VVV Art. 38 – Versicherung und Haftpflicht (Ausnahmen)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1959/1271_1321_1317/de#art_38) [A]
- [Bundesamt für Strassen ASTRA – Fahrzeugspezifische Regeln](https://www.astra.admin.ch/de/fahrzeugspezifische-regeln) [B]
