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    "topic_key": "ch-inheritance-testament-form",
    "language": "de",
    "slug": "testament-formvorschriften",
    "title": "Formvorschriften für Testamente",
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    "description": "Ein Testament ist nur wirksam, wenn es in einer gesetzlich vorgesehenen Form errichtet wird: öffentlich, eigenhändig oder in ausserordentlichen Umständen mündlich.",
    "summary": "Das eigenhändige Testament muss vom Anfang bis zum Ende handschriftlich geschrieben sowie mit Jahr, Monat, Tag und Unterschrift versehen sein. Beim öffentlichen Testament erklärt die verfügende Person ihren Willen vor zwei Zeugen. Ein mündliches Testament ist nur bei ausserordentlichen Umständen zulässig.",
    "body_md": "## Gesetzliche Formen\n\nEine letztwillige Verfügung kann öffentlich beurkundet, eigenhändig oder durch mündliche Erklärung errichtet werden (Art. 498 ZGB). Die Form ist wichtig: Inhaltliche Wünsche allein ersetzen die gesetzlich vorgeschriebenen Formerfordernisse nicht.\n\n## Eigenhändiges Testament\n\nDas eigenhändige Testament muss von der verfügenden Person vollständig von Hand geschrieben werden. Es enthält die Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung sowie die eigenhändige Unterschrift (Art. 505 Abs. 1 ZGB). Ein bloss ausgedruckter Text mit Unterschrift erfüllt diese Form nicht.\n\n## Öffentliches Testament\n\nDas öffentliche Testament wird unter Mitwirkung einer Urkundsperson errichtet. Die verfügende Person erklärt vor zwei Zeugen, dass sie die Urkunde gelesen hat und dass diese ihre letztwillige Verfügung enthält; die Zeugen bestätigen dies mit ihrer Unterschrift (Art. 499 und 500 ZGB).\n\n## Mündliches Testament\n\nIst die verfügende Person durch ausserordentliche Umstände wie nahe Todesgefahr, Verkehrsstörung, Krieg oder Epidemie daran gehindert, eine andere Form zu wählen, kann sie ihren letzten Willen mündlich erklären. Dies geschieht vor zwei Zeugen, die ihre Erklärung unverzüglich schriftlich festhalten oder einer Behörde übermitteln (Art. 506 und 507 ZGB). Die ausserordentliche Form fällt weg, wenn die Person während 14 Tagen wieder eine ordentliche Form wählen kann (Art. 508 ZGB).\n\n## Praktischer Hinweis\n\nWer ein Testament errichtet oder ändert, sollte die gesetzlichen Formvorschriften genau beachten und das Dokument sicher aufbewahren. Die amtliche ch.ch-Information erläutert die drei Formen und weist für komplexe Nachlassregelungen auf fachliche Beratung hin.",
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            "point": "Eigenhändiges Testament",
            "value": "Es muss vollständig handschriftlich verfasst sowie mit Jahr, Monat, Tag und Unterschrift versehen sein.",
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            "value": "Es ist nur bei ausserordentlichen Umständen zulässig, wenn keine andere Form gewählt werden kann.",
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            "title": "Fedlex – Zivilgesetzbuch, Art. 498",
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            "authority": "A"
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