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# Vertragsabschluss und Formfreiheit

Zum Abschluss eines Vertrages genügt die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien; sie kann ausdrücklich oder stillschweigend sein (Art. 1 OR). Einigkeit über die wesentlichen Punkte reicht aus, offene Nebenpunkte hindern die Verbindlichkeit in der Regel nicht (Art. 2 OR). Es gilt der Grundsatz der Formfreiheit: Eine besondere Form ist nur nötig, wenn das Gesetz sie vorschreibt (Art. 11 Abs. 1 OR). Wo sie vorgeschrieben ist – etwa Schriftlichkeit bei der Bürgschaft oder öffentliche Beurkundung beim Grundstückkauf –, hängt die Gültigkeit des Vertrages von ihrer Beobachtung ab (Art. 11 Abs. 2 OR). Schriftlichkeit bleibt auch ohne gesetzlichen Zwang das wirksamste Beweismittel.

## Wann ein Vertrag zustande kommt

Ein Vertrag entsteht im schweizerischen Recht durch die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien (Art. 1 Abs. 1 OR). Zwei Erklärungen müssen sich decken: der Antrag der einen und die Annahme der anderen Seite. Diese Äusserung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (Art. 1 Abs. 2 OR). Weder ein Papier noch eine Unterschrift noch ein Handschlag gehört zu den Voraussetzungen – entscheidend ist allein, dass sich die Parteien über den Inhalt geeinigt haben.

Einigkeit muss über die wesentlichen Punkte bestehen. Haben sich die Parteien darüber verständigt, wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern soll (Art. 2 Abs. 1 OR). Kommt über die vorbehaltenen Nebenpunkte später keine Einigung zustande, entscheidet das Gericht darüber nach der Natur des Geschäftes (Art. 2 Abs. 2 OR). Wer also meint, ein Vertrag sei noch nicht bindend, weil Details offen sind, irrt in vielen Fällen: Der Kern genügt.

Bei der Beurteilung eines Vertrages – nach Form wie nach Inhalt – ist der übereinstimmende wirkliche Wille massgebend und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise, welche die Parteien aus Irrtum oder in Verschleierungsabsicht gebraucht haben (Art. 18 Abs. 1 OR). Die Überschrift eines Dokuments entscheidet daher nichts. Wer eine Vereinbarung «unverbindliche Absichtserklärung» nennt, darin aber Leistung und Gegenleistung festlegt, kann sich gebunden haben.

## Antrag und Annahme: die Bindungsfristen

Wer einem andern den Antrag zum Abschluss eines Vertrages stellt und für die Annahme eine Frist setzt, bleibt bis zu deren Ablauf gebunden; er wird wieder frei, wenn die Annahmeerklärung nicht vor Ablauf dieser Frist bei ihm eingetroffen ist (Art. 3 OR). Ohne Fristansetzung unterscheidet das Gesetz danach, ob der Antrag unter Anwesenden oder unter Abwesenden gestellt wurde.

Unter Anwesenden gilt: Wird der Antrag nicht sogleich angenommen, ist der Antragsteller nicht weiter gebunden (Art. 4 Abs. 1 OR). Bedienen sich die Vertragschliessenden oder ihre Bevollmächtigten persönlich des Telefons, gilt der Vertrag als unter Anwesenden abgeschlossen (Art. 4 Abs. 2 OR). Unter Abwesenden bleibt der Antragsteller bis zu dem Zeitpunkt gebunden, in dem er den Eingang einer ordnungsmässig und rechtzeitig abgesandten Antwort erwarten darf (Art. 5 Abs. 1 OR). Trifft die rechtzeitig abgesandte Annahmeerklärung erst nach diesem Zeitpunkt ein, muss er ohne Verzug Anzeige machen, wenn er nicht gebunden sein will (Art. 5 Abs. 3 OR).

Ist wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten, gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird (Art. 6 OR). Das ist die Ausnahme, nicht die Regel: Schweigen bedeutet im Normalfall keine Zustimmung. Unmissverständlich ist die Lage bei unbestellter Ware. Die Zusendung einer unbestellten Sache ist kein Antrag; der Empfänger ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden oder aufzubewahren, und nur bei offensichtlich irrtümlicher Zusendung muss er den Absender benachrichtigen (Art. 6a OR).

Auch der Widerruf ist geregelt. Trifft er beim anderen Teil vor oder mit dem Antrag ein – oder wird er bei späterem Eintreffen zur Kenntnis gebracht, bevor dieser vom Antrag Kenntnis genommen hat –, ist der Antrag als nicht geschehen zu betrachten; dasselbe gilt für den Widerruf der Annahme (Art. 9 OR).

## Was ein Antrag ist – und was bloss Werbung

Der Antragsteller wird nicht gebunden, wenn er dem Antrag eine die Behaftung ablehnende Erklärung beifügt oder wenn sich ein solcher Vorbehalt aus der Natur des Geschäftes oder aus den Umständen ergibt (Art. 7 Abs. 1 OR). Die Versendung von Tarifen, Preislisten und dergleichen bedeutet an sich keinen Antrag (Art. 7 Abs. 2 OR). Dagegen gilt die Auslage von Waren mit Angabe des Preises in der Regel als Antrag (Art. 7 Abs. 3 OR).

Diese Abstufung ist im Alltag wichtig. Ein Katalog, ein Prospekt oder eine Preisliste verpflichtet niemanden zum Abschluss. Die im Schaufenster mit Preisschild ausgelegte Ware ist demgegenüber ein Antrag – wer ihn annimmt, hat einen Kaufvertrag. Wer durch Preisausschreiben oder Auslobung für eine Leistung eine Belohnung aussetzt, hat diese seiner Auskündung gemäss zu entrichten (Art. 8 Abs. 1 OR).

## Der Grundsatz: Formfreiheit

Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt (Art. 11 Abs. 1 OR). Das ist der Grundsatz der Formfreiheit. Ein mündlich geschlossener Kaufvertrag über ein Auto, ein per Nachricht bestätigter Auftrag, eine am Telefon vereinbarte Dienstleistung: alles gültig.

Formfreiheit heisst allerdings nicht Beweisfreiheit. Wer sich auf einen Vertrag beruft, muss dessen Abschluss und Inhalt beweisen können. Die Schriftform ist deshalb auch dort sinnvoll, wo sie nicht vorgeschrieben ist – nicht als Gültigkeitsvoraussetzung, sondern als Beweismittel.

Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht etwas anderes bestimmt, hängt von deren Beobachtung die Gültigkeit des Vertrages ab (Art. 11 Abs. 2 OR). Fehlt die vorgeschriebene Form, ist der Vertrag also nicht bloss anfechtbar, sondern grundsätzlich nichtig.

## Die gesetzlichen Formvorschriften

Das Gesetz kennt im Wesentlichen drei Stufen. Die einfache Schriftlichkeit verlangt, dass der Vertrag die Unterschriften aller Personen trägt, die durch ihn verpflichtet werden sollen (Art. 13 Abs. 1 OR). Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben (Art. 14 Abs. 1 OR); der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (Art. 14 Abs. 2bis OR). Eine eingescannte Unterschrift, ein Mailabsender oder ein Klick auf «Ich akzeptiere» erfüllen die gesetzliche Schriftform nicht. Kann eine Person nicht unterschreiben, ist es gestattet, die Unterschrift durch ein beglaubigtes Handzeichen zu ersetzen oder durch eine öffentliche Beurkundung ersetzen zu lassen (Art. 15 OR).

Die qualifizierte Schriftlichkeit verlangt zusätzliche Angaben in der Urkunde selbst – etwa bei der Bürgschaft die Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages der Haftung in der Bürgschaftsurkunde (Art. 493 Abs. 1 OR). Die öffentliche Beurkundung schliesslich erfordert die Mitwirkung einer Urkundsperson nach kantonalem Verfahrensrecht.

Beurkundungspflichtig sind unter anderem Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstand haben, sowie Vorverträge und Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen (Art. 216 Abs. 1 und 2 OR). Der Vertrag auf Eigentumsübertragung an einem Grundstück bedarf zu seiner Verbindlichkeit ebenfalls der öffentlichen Beurkundung (Art. 657 Abs. 1 ZGB), und der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet und von den vertragschliessenden Personen unterzeichnet werden (Art. 184 ZGB). Schriftlich sein muss das Schenkungsversprechen; sind Grundstücke oder dingliche Rechte an solchen Gegenstand der Schenkung, ist die öffentliche Beurkundung erforderlich (Art. 243 Abs. 1 und 2 OR). Die eigenhändige letztwillige Verfügung wiederum ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag von Hand niederzuschreiben und zu unterzeichnen (Art. 505 Abs. 1 ZGB).

Ist für einen Vertrag die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben, gilt diese Vorschrift auch für jede Abänderung – mit Ausnahme ergänzender Nebenbestimmungen, die mit der Urkunde nicht im Widerspruch stehen (Art. 12 OR). Ein beurkundeter Grundstückkauf lässt sich also nicht mit einer formlosen Zusatzabrede über den Preis ändern.

## Formzwang ausserhalb des Vertragsschlusses

Formvorschriften betreffen nicht nur den Abschluss. Im Mietrecht müssen Vermieter und Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen schriftlich kündigen, und der Vermieter muss mit einem vom Kanton genehmigten Formular kündigen, das angibt, wie der Mieter vorzugehen hat (Art. 266l OR). Eine Mietzinserhöhung ist dem Mieter mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitzuteilen und zu begründen; fehlt das vorgeschriebene Formular oder die Begründung, ist die Erhöhung nichtig (Art. 269d Abs. 1 und 2 OR). Der Einzelarbeitsvertrag hingegen bedarf zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 320 Abs. 1 OR).

## Vereinbarte Form

Die Parteien können sich eine Form auch selbst auferlegen. Ist für einen Vertrag, der vom Gesetz an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen (Art. 16 Abs. 1 OR). Geht eine solche Abrede auf schriftliche Form ohne nähere Bezeichnung, gelten für deren Erfüllung die Erfordernisse der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit (Art. 16 Abs. 2 OR). Es handelt sich um eine Vermutung: Sie lässt sich widerlegen, wenn die Parteien den Vertrag erkennbar schon vorher gelten lassen wollten.

## Grenzen des Inhalts

Formgültigkeit genügt nicht. Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig; betrifft der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre (Art. 20 OR). Unverbindlich ist der Vertrag ferner für denjenigen, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat (Art. 23 OR); wann ein Irrtum wesentlich ist, zählt Art. 24 OR namentlich auf.

## Praktische Folgerungen

Der Abschluss eines Vertrages ist in der Schweiz einfacher, als viele annehmen – und deshalb auch schneller geschehen. Vier Punkte sind im Alltag entscheidend. Erstens genügt die Einigung über die wesentlichen Punkte; offene Details hindern die Verbindlichkeit in der Regel nicht. Zweitens gilt Formfreiheit, solange das Gesetz keine Form vorschreibt. Drittens ist bei Grundstücken, Bürgschaften natürlicher Personen, Eheverträgen und Schenkungsversprechen die Form Gültigkeitsvoraussetzung – ein Formfehler macht die Abrede wertlos. Viertens ist Schriftlichkeit auch ohne gesetzlichen Zwang das wirksamste Beweismittel.

## Fakten

- **Grundvoraussetzung:** Zum Abschluss eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich; sie kann ausdrücklich oder stillschweigend sein. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_1
- **Wesentliche Punkte genügen:** Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit nicht hindern soll. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_2
- **Grundsatz der Formfreiheit:** Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_11
- **Folge des Formmangels:** Ist nichts anderes bestimmt, hängt die Gültigkeit des Vertrages von der Beobachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Form ab. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_11
- **Unterschrift eigenhändig:** Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben; gleichgestellt ist die qualifizierte elektronische Signatur mit qualifiziertem Zeitstempel. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_14
- **Alle Verpflichteten unterschreiben:** Ein Vertrag mit gesetzlicher Schriftform muss die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_13
- **Änderungen unterliegen derselben Form:** Die gesetzliche Schriftform gilt auch für jede Abänderung, mit Ausnahme ergänzender Nebenbestimmungen ohne Widerspruch zur Urkunde. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_12
- **Grundstückkauf:** Kaufverträge über ein Grundstück sowie Vorverträge und Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrechte bedürfen der öffentlichen Beurkundung. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_216
- **Eigentumsübertragung an Grundstücken:** Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_657
- **Bürgschaft:** Die Bürgschaft verlangt die schriftliche Erklärung mit zahlenmässig bestimmtem Höchstbetrag; bei natürlichen Personen zusätzlich die öffentliche Beurkundung. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_493
- **Auslage mit Preisangabe:** Die Versendung von Tarifen und Preislisten ist an sich kein Antrag; die Auslage von Waren mit Preisangabe gilt in der Regel als Antrag. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_7
- **Unbestellte Ware:** Die Zusendung einer unbestellten Sache ist kein Antrag; der Empfänger muss sie weder zurücksenden noch aufbewahren. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_6_a

## Häufige Fragen

### Ist ein mündlicher Vertrag in der Schweiz gültig?

Ja. Verträge bedürfen nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt (Art. 11 Abs. 1 OR). Ein mündlicher Kauf- oder Auftragsvertrag ist voll gültig. Das Problem ist nicht die Gültigkeit, sondern der Beweis: Wer sich darauf beruft, muss Abschluss und Inhalt nachweisen können.

### Reicht eine E-Mail für die gesetzliche Schriftform?

Nein. Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben (Art. 14 Abs. 1 OR). Gleichgestellt ist nur die qualifizierte elektronische Signatur mit qualifiziertem Zeitstempel (Art. 14 Abs. 2bis OR). Ein Mailabsender, eine eingescannte Unterschrift oder ein Klick auf «Ich akzeptiere» genügen nicht.

### Gilt Schweigen als Zustimmung?

In der Regel nicht. Nur wenn wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten ist, gilt der Vertrag als abgeschlossen, sofern der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird (Art. 6 OR). Unbestellt zugesandte Ware ist ausdrücklich kein Antrag (Art. 6a OR).

### Bin ich an ein telefonisch gemachtes Angebot gebunden?

Bedienen sich die Parteien persönlich des Telefons, gilt der Vertrag als unter Anwesenden geschlossen (Art. 4 Abs. 2 OR). Wird der Antrag nicht sogleich angenommen, sind Sie nicht weiter gebunden – es sei denn, Sie haben eine Annahmefrist gesetzt (Art. 3 OR).

### Was passiert, wenn die vorgeschriebene Form fehlt?

Ist über Bedeutung und Wirkung der Form nichts anderes bestimmt, hängt die Gültigkeit des Vertrages von deren Beobachtung ab (Art. 11 Abs. 2 OR). Ein formungültiger Grundstückkauf oder ein bloss mündliches Schenkungsversprechen entfaltet keine Wirkung.

### Kann ein beurkundeter Vertrag mündlich geändert werden?

Nein. Ist die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben, gilt sie auch für jede Abänderung; ausgenommen sind nur ergänzende Nebenbestimmungen, die mit der Urkunde nicht im Widerspruch stehen (Art. 12 OR). Für den Grundstückkauf bleibt es bei der öffentlichen Beurkundung (Art. 216 OR).

### Ist das Preisschild im Schaufenster ein verbindliches Angebot?

In der Regel ja: Die Auslage von Waren mit Angabe des Preises gilt als Antrag (Art. 7 Abs. 3 OR). Kataloge, Prospekte und Preislisten dagegen bedeuten an sich keinen Antrag (Art. 7 Abs. 2 OR).

### Was gilt, wenn wir Schriftlichkeit vereinbart haben, obwohl das Gesetz keine verlangt?

Dann wird vermutet, dass Sie vor Erfüllung dieser Form nicht verpflichtet sein wollen (Art. 16 Abs. 1 OR). Wurde «schriftlich» ohne nähere Bezeichnung vereinbart, gelten die Anforderungen der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit (Art. 16 Abs. 2 OR).


## Quellen

- [OR Art. 1 – Abschluss des Vertrages](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_1) [A]
- [OR Art. 2 – Einigung über Nebenpunkte](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_2) [A]
- [OR Art. 3 – Antrag mit Annahmefrist](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_3) [A]
- [OR Art. 4 – Antrag unter Anwesenden](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_4) [A]
- [OR Art. 5 – Antrag unter Abwesenden](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_5) [A]
- [OR Art. 6 – Stillschweigende Annahme](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_6) [A]
- [OR Art. 6a – Zusendung unbestellter Sachen](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_6_a) [A]
- [OR Art. 7 – Unverbindlicher Antrag, Auslage von Waren](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_7) [A]
- [OR Art. 8 – Preisausschreiben und Auslobung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_8) [A]
- [OR Art. 9 – Widerruf von Antrag und Annahme](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_9) [A]
- [OR Art. 11 – Form der Verträge, Formfreiheit](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_11) [A]
- [OR Art. 12 – Form bei Vertragsänderungen](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_12) [A]
- [OR Art. 13 – Erfordernis der Unterschrift](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_13) [A]
- [OR Art. 14 – Eigenhändige und elektronische Unterschrift](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_14) [A]
- [OR Art. 15 – Ersatz der Unterschrift](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_15) [A]
- [OR Art. 16 – Vertraglich vorbehaltene Form](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_16) [A]
- [OR Art. 18 – Auslegung und Simulation](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_18) [A]
- [OR Art. 20 – Nichtigkeit des Vertrages](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_20) [A]
- [OR Art. 23 – Wesentlicher Irrtum](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_23) [A]
- [OR Art. 24 – Fälle des wesentlichen Irrtums](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_24) [A]
- [OR Art. 216 – Form des Grundstückkaufs](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_216) [A]
- [OR Art. 243 – Form der Schenkung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_243) [A]
- [OR Art. 266l – Form der Kündigung im Mietrecht](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_266_l) [A]
- [OR Art. 269d – Formular bei Mietzinserhöhung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_269_d) [A]
- [OR Art. 320 – Formfreiheit des Einzelarbeitsvertrags](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_320) [A]
- [OR Art. 493 – Form der Bürgschaft](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_493) [A]
- [ZGB Art. 184 – Form des Ehevertrags](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_184) [A]
- [ZGB Art. 505 – Eigenhändige letztwillige Verfügung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_505) [A]
- [ZGB Art. 657 – Form des Eigentumsübertragungsvertrags](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_657) [A]
