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# Vorsorgeauftrag und Erwachsenenschutz

Ein Vorsorgeauftrag ist eigenhändig vollständig niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen oder öffentlich zu beurkunden. Er wird erst nach Prüfung durch die Erwachsenenschutzbehörde wirksam. Die freiwillige Eintragung beim Zivilstandsamt betrifft nur die Tatsache der Errichtung und den Hinterlegungsort; sie ist keine Gültigkeitsvoraussetzung.

## Vorsorgeauftrag

Eine handlungsfähige Person kann mit einem Vorsorgeauftrag eine natürliche oder juristische Person bestimmen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge, die Vermögenssorge oder die Vertretung im Rechtsverkehr übernimmt (Art. 360 ZGB). Die Aufgaben und allfällige Weisungen sollen konkret beschrieben werden.

## Form und Auffindbarkeit

Der Vorsorgeauftrag ist entweder vollständig eigenhändig niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen oder öffentlich zu beurkunden (Art. 361 ZGB). Ein elektronisch oder am Computer verfasster Text genügt mit einer blossen Unterschrift nicht der eigenhändigen Form. Die auftraggebende Person kann beim Zivilstandsamt die Tatsache der Errichtung und den Hinterlegungsort eintragen lassen. Diese Eintragung kann das spätere Auffinden erleichtern. Sie ersetzt die Urkunde nicht und ist keine Voraussetzung für deren Gültigkeit.

## Prüfung bei Urteilsunfähigkeit

Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde von einer Urteilsunfähigkeit, klärt sie ab, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt. Liegt einer vor, prüft sie seine gültige Errichtung, die Voraussetzungen der Wirksamkeit und die Eignung der beauftragten Person. Bei erfüllten Voraussetzungen stellt sie eine Urkunde über die Befugnisse aus (Art. 363 ZGB). Nimmt die beauftragte Person den Auftrag an, erfüllt sie ihn im übertragenen Rahmen nach den Regeln über den Auftrag. Für Geschäfte ausserhalb des Auftrags oder bei Interessenkollision muss sie die Erwachsenenschutzbehörde benachrichtigen; bei einer Interessenkollision entfallen ihre Befugnisse von Gesetzes wegen (Art. 365 ZGB).

## Widerruf und behördliches Eingreifen

Solange die auftraggebende Person urteilsfähig ist, kann sie den Vorsorgeauftrag in einer der gesetzlichen Formen oder durch Vernichtung der Urkunde widerrufen. Ein späterer Vorsorgeauftrag ersetzt einen früheren, soweit er nicht eindeutig nur eine Ergänzung ist (Art. 362 ZGB). Gefährdet die beauftragte Person die Interessen der urteilsunfähigen Person oder wahrt sie diese nicht mehr, kann die Erwachsenenschutzbehörde die erforderlichen Massnahmen treffen und Befugnisse teilweise oder ganz entziehen (Art. 368 ZGB). Fehlt ein wirksamer Vorsorgeauftrag, prüft die Behörde im konkreten Einzelfall gesetzliche Vertretungsrechte und gegebenenfalls erforderliche Erwachsenenschutzmassnahmen.

Die aktuelle amtliche Übersicht des Bundesamts für Justiz dokumentiert zudem laufende gesetzgeberische Arbeiten im Erwachsenenschutzrecht. Bis zu einer allfälligen Gesetzesänderung sind die hier erläuterten geltenden Bestimmungen des ZGB massgeblich.

## Fakten

- **Wer kann einen Vorsorgeauftrag erteilen?:** Eine handlungsfähige Person. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_360
- **Welche Aufgaben können übertragen werden?:** Personensorge, Vermögenssorge und/oder Vertretung im Rechtsverkehr. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_360
- **Welche Form ist erforderlich?:** Eigenhändig von Anfang bis Ende niedergeschrieben, datiert und unterzeichnet oder öffentlich beurkundet. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_361
- **Was wird beim Eintrag registriert?:** Die Tatsache der Errichtung und der Hinterlegungsort; der Eintrag ist nicht die Urkunde selbst. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_361
- **Was prüft die Erwachsenenschutzbehörde?:** Gültigkeit, Wirksamkeitsvoraussetzungen und Eignung der beauftragten Person; bei erfüllten Voraussetzungen stellt sie eine Urkunde über die Befugnisse aus. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_363
- **Kann der Auftrag widerrufen werden?:** Bei Urteilsfähigkeit durch eine gesetzliche Widerrufsform oder Vernichtung der Urkunde; bei Gefährdung kann die Erwachsenenschutzbehörde eingreifen. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_362

## Häufige Fragen

### Muss ein Vorsorgeauftrag von Hand geschrieben sein?

Ja, wenn er nicht öffentlich beurkundet wird: Er muss vollständig handschriftlich errichtet, datiert und unterzeichnet werden.

### Ist die Eintragung beim Zivilstandsamt zwingend?

Nein. Sie kann das Auffinden erleichtern, ist aber keine Gültigkeitsvoraussetzung und ersetzt die Urkunde nicht.

### Wird der Auftrag bei Urteilsunfähigkeit sofort wirksam?

Nein. Die Erwachsenenschutzbehörde prüft zuerst die gesetzlichen Voraussetzungen und stellt bei erfüllten Voraussetzungen eine Urkunde über die Befugnisse aus.


## Quellen

- [Fedlex – ZGB, Art. 360](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_360) [A]
- [Fedlex – ZGB, Art. 361](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_361) [A]
- [Fedlex – ZGB, Art. 362](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_362) [A]
- [Fedlex – ZGB, Art. 363](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_363) [A]
- [Fedlex – ZGB, Art. 365](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_365) [A]
- [Fedlex – ZGB, Art. 368](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_368) [A]
- [Bundesamt für Justiz – Kindes- und Erwachsenenschutzrecht](https://www.bj.admin.ch/de/kindes-und-erwachsenenschutzrecht) [B]
