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    "topic_key": "ch-contracts-default-interest",
    "language": "de",
    "slug": "zahlungsverzug-und-verzugszins",
    "title": "Zahlungsverzug und Verzugszins",
    "domain": "contracts-consumers",
    "jurisdiction_level": "federal",
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    "legal_status": "in_force",
    "legislative_stage": "not_applicable",
    "authority_level": "A",
    "description": "Wer eine fällige Geldschuld nicht zahlt, gerät durch Mahnung oder Verfalltag in Verzug und schuldet fünf Prozent Verzugszins im Jahr (Art. 102 ff. OR).",
    "summary": "Zahlungsverzug setzt zweierlei voraus: eine fällige Forderung und eine Mahnung des Gläubigers. Wurde ein bestimmter Verfalltag vereinbart, entfällt die Mahnung. Ab Verzugseintritt schuldet der Schuldner nach Art. 104 Abs. 1 OR fünf Prozent Verzugszins pro Jahr, unabhängig von Schaden und Verschulden. Ein darüber hinausgehender Schaden ist nach Art. 106 OR zu ersetzen, sofern den Schuldner ein Verschulden trifft. Beim zweiseitigen Vertrag kann der Gläubiger nach Art. 107 OR eine Nachfrist ansetzen und danach auf die Leistung verzichten oder zurücktreten.",
    "body_md": "## Wann Zahlungsverzug eintritt\n\nVerzug ist kein Ärgernis, sondern ein Rechtszustand. Das Obligationenrecht knüpft ihn an zwei Voraussetzungen: Die Forderung muss fällig sein, und der Schuldner muss gemahnt worden sein. Art. 102 Abs. 1 OR sagt es in einem Satz — ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Fehlt eine der beiden Voraussetzungen, läuft kein Verzugszins, und die weitergehenden Rechte aus Art. 103–109 OR stehen dem Gläubiger nicht zu.\n\nFällig ist eine Forderung, sobald der Gläubiger sie fordern darf. Haben die Parteien nichts vereinbart und ergibt sich auch aus der Natur des Rechtsverhältnisses nichts anderes, kann die Erfüllung nach Art. 75 OR sogleich geleistet und gefordert werden. Eine Rechnung ohne Zahlungsfrist ist deshalb nicht unverbindlich: Die Forderung ist bereits fällig. Umgekehrt schiebt eine eingeräumte Frist die Fälligkeit hinaus. Wer «zahlbar innert 30 Tagen» schreibt, kann vor Ablauf dieser 30 Tage nichts verlangen, und vorher kann auch kein Verzug eintreten.\n\n## Mahnung oder Verfalltag\n\nDie Mahnung ist die an den Schuldner gerichtete Erklärung, er solle nun leisten. Sie ist an keine Form gebunden — mündlich, schriftlich oder elektronisch ist sie gleich wirksam. Wer sich später darauf beruft, muss sie allerdings beweisen können, und deshalb ist die schriftliche Form in der Praxis die Regel. Inhaltlich muss die Mahnung die geschuldete Leistung so bestimmt bezeichnen, dass der Schuldner weiss, was von ihm erwartet wird. Eine Rechnung allein ist noch keine Mahnung; sie stellt die Forderung, verlangt aber nicht die sofortige Zahlung einer bereits fälligen Schuld. Massgebend ist indes der Inhalt und nicht die Bezeichnung: Verlangt die Rechnung unmissverständlich die Zahlung einer bereits fälligen Schuld, erfüllt sie die Anforderungen an die Mahnung und wirkt als solche. Was sie nicht bewirken kann, ist ein Verfalltag nach Art. 102 Abs. 2 OR, denn dieser setzt eine Verabredung beider Parteien voraus.\n\nVon diesem Grundsatz macht Art. 102 Abs. 2 OR eine praktisch bedeutsame Ausnahme. Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet oder ergibt sich ein solcher aus einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug. Das bekannte «dies interpellat pro homine» — der Termin mahnt an Stelle des Menschen. Entscheidend ist jedoch, dass der Verfalltag verabredet ist, also auf einer Einigung beider Parteien beruht, oder sich aus einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung ergibt. Ein Datum, das der Gläubiger einseitig auf die Rechnung setzt, ist keine Verabredung und ersetzt die Mahnung nicht. Liegt ein verabredeter Verfalltag vor, entfällt die Mahnung, und der Verzugszins läuft ab dem Folgetag; andernfalls beginnt der Zins erst mit dem Zugang der Mahnung.\n\nZur Rechtzeitigkeit der Zahlung gehört auch der Erfüllungsort. Geldschulden sind nach Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR am Wohnsitz des Gläubigers zur Zeit der Erfüllung zu zahlen; es handelt sich um Bringschulden. Massgebend ist deshalb nicht der Tag, an dem der Schuldner den Zahlungsauftrag erteilt, sondern der Zeitpunkt, in dem der Betrag beim Gläubiger verfügbar ist.\n\n## Verzugszins: fünf Prozent, und wann mehr\n\nDie zentrale Folge des Zahlungsverzugs steht in Art. 104 Abs. 1 OR: Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen. Der Satz ist ein fester gesetzlicher Wert. Er folgt weder dem Referenzzinssatz noch der Entwicklung am Kapitalmarkt und ändert sich nicht mit der Konjunktur. Derselbe Satz von fünf Prozent gilt nach Art. 73 Abs. 1 OR allgemein dort, wo eine Zinspflicht besteht, die Höhe aber weder vertraglich noch gesetzlich noch durch Übung bestimmt ist.\n\nDer Verzugszins ist kein Schadenersatz im eigentlichen Sinn. Der Gläubiger muss weder einen Schaden noch ein Verschulden des Schuldners nachweisen; die Zinspflicht entsteht allein aus dem Verzug. Umgekehrt kann sich der Schuldner nicht darauf berufen, der Gläubiger habe das Geld gar nicht gebraucht.\n\nZwei Erhöhungen sieht das Gesetz vor. Sind vertraglich höhere Zinse als fünf Prozent vereinbart — direkt oder in Form einer periodischen Bankprovision —, können sie nach Art. 104 Abs. 2 OR auch während des Verzugs gefordert werden. Und unter Kaufleuten dürfen die Verzugszinse nach Art. 104 Abs. 3 OR zum höheren Satz berechnet werden, solange der übliche Bankdiskonto am Zahlungsort fünf Prozent übersteigt. Beide Bestimmungen verhindern, dass der Verzug für den Schuldner günstiger wird als die vertragsgemässe Erfüllung.\n\n## Kein Zins auf Zins\n\nArt. 105 Abs. 3 OR verbietet es, von Verzugszinsen wiederum Verzugszinse zu berechnen. Das Verbot des Zinseszinses beim Verzug ist absolut und gilt auch dann, wenn der Gläubiger die aufgelaufenen Zinsen in eine neue Rechnung aufnimmt.\n\nAbs. 1 derselben Bestimmung enthält eine weitere Einschränkung. Wer mit der Zahlung von Zinsen, mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzug ist, schuldet Verzugszinse erst vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an. Eine blosse Mahnung genügt in diesen drei Fällen nicht. Wer also ausstehende Zinsen eintreiben will, muss betreiben oder klagen, um den Zinslauf auszulösen. Eine entgegenstehende Vereinbarung wird nach Art. 105 Abs. 2 OR nach den Grundsätzen über die Konventionalstrafe beurteilt; das Gericht kann sie deshalb nach Art. 163 Abs. 3 OR herabsetzen, wenn sie übermässig hoch ist.\n\n## Schaden über den Verzugszins hinaus\n\nDer Verzugszins deckt den Nachteil pauschal ab. Reicht er nicht aus, greift Art. 106 OR: Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszinse vergütet wird, ist der Schuldner auch zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. Die Beweislast ist damit geteilt — der Gläubiger beweist den Schaden, der Schuldner entlastet sich beim Verschulden. Typisch sind höhere Kreditzinsen, die der Gläubiger wegen des Ausfalls selbst tragen musste, oder Kursverluste bei Fremdwährungsschulden. Lässt sich dieser Mehrschaden zum Voraus abschätzen, kann das Gericht den Ersatz nach Abs. 2 bereits im Urteil über den Hauptanspruch festsetzen.\n\nHinzu kommt die verschärfte Haftung nach Art. 103 OR. Der Schuldner im Verzug haftet für den Verspätungsschaden und auch für den Zufall. Er befreit sich nur, wenn er nachweist, dass der Verzug ohne jedes Verschulden eintrat oder dass der Zufall den Gegenstand der Leistung auch bei rechtzeitiger Erfüllung getroffen hätte.\n\n## Nachfrist, Rücktritt und Schadenersatz\n\nBeim zweiseitigen Vertrag geht es nicht nur um Zinsen. Art. 107 Abs. 1 OR berechtigt den Gläubiger, dem säumigen Schuldner eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen. Wird auch bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht erfüllt, hat der Gläubiger nach Abs. 2 die Wahl: Er kann weiterhin auf Erfüllung nebst Verspätungsschaden klagen, oder er verzichtet — sofern er es unverzüglich erklärt — auf die nachträgliche Leistung und verlangt entweder Ersatz des Nichterfüllungsschadens oder tritt vom Vertrag zurück.\n\nDie Unverzüglichkeit dieser Erklärung ist der praktische Stolperstein. Wer nach Ablauf der Nachfrist zuwartet, bleibt beim Erfüllungsanspruch.\n\nIn drei Fällen ist gar keine Nachfrist nötig. Art. 108 OR nennt sie: wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass die Frist nutzlos wäre; wenn die Leistung für den Gläubiger infolge des Verzugs nutzlos geworden ist; und wenn sich aus dem Vertrag die Absicht der Parteien ergibt, dass genau zu einer bestimmten oder bis zu einer bestimmten Zeit geleistet werden soll — das sogenannte Fixgeschäft.\n\nWer zurücktritt, kann nach Art. 109 OR die versprochene Gegenleistung verweigern und das bereits Geleistete zurückfordern. Überdies hat er Anspruch auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens, sofern der Schuldner nicht nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.\n\n## Besondere Ordnungen: Mietzins, Lohn, Kaufpreis\n\nEinzelne Vertragstypen kennen eigene Regeln, die den allgemeinen Verzugsbestimmungen vorgehen oder sie ergänzen.\n\nIst der Mieter mit fälligen Mietzinsen oder Nebenkosten im Rückstand, kann ihm der Vermieter nach Art. 257d Abs. 1 OR schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und die Kündigung androhen. Die Frist beträgt mindestens zehn Tage, bei Wohn- und Geschäftsräumen mindestens 30 Tage. Zahlt der Mieter nicht, kann der Vermieter nach Abs. 2 bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.\n\nIm Arbeitsverhältnis werden nach Art. 339 Abs. 1 OR mit der Beendigung alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig. Ab diesem Zeitpunkt kann der Arbeitnehmer mahnen und Verzugszins fordern.\n\nBeim Kauf wird der Kaufpreis nach Art. 213 Abs. 1 OR mit dem Übergang des Kaufgegenstands in den Besitz des Käufers fällig, sofern kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Nach Abs. 2 wird er sogar ohne Mahnung verzinslich, wenn die Übung es mit sich bringt oder wenn der Käufer Früchte oder sonstige Erträgnisse der Sache beziehen kann.\n\n## Vom Verzug zur Betreibung\n\nDer Verzugszins verschafft dem Gläubiger noch kein Geld. Bleibt die Zahlung aus, führt der Weg über die Schuldbetreibung. Nach Art. 38 Abs. 1 SchKG werden auf diesem Weg die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, die auf eine Geldzahlung gerichtet sind; nach Abs. 2 derselben Bestimmung beginnt die Betreibung mit der Zustellung des Zahlungsbefehls.\n\nDas Betreibungsbegehren muss nach Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG bei verzinslichen Forderungen den Zinsfuss und den Tag angeben, seit dem der Zins gefordert wird. Wer den Verzugsbeginn nicht sauber bestimmt hat, stolpert bereits hier. Die Betreibungskosten trägt nach Art. 68 Abs. 1 SchKG der Schuldner, doch der Gläubiger muss sie vorschiessen.\n\nDer Zahlungsbefehl fordert den Schuldner nach Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG auf, binnen 20 Tagen zu zahlen, und weist ihn nach Ziff. 3 darauf hin, dass er innerhalb von zehn Tagen Rechtsvorschlag erheben kann. Der Rechtsvorschlag ist nach Art. 74 SchKG formlos möglich — sofort gegenüber dem Überbringer oder innert zehn Tagen mündlich oder schriftlich beim Betreibungsamt. Bestreitet der Schuldner nur einen Teil, muss er den bestrittenen Betrag genau angeben, sonst gilt die ganze Forderung als bestritten.\n\nIst Rechtsvorschlag erhoben, muss der Gläubiger seinen Anspruch nach Art. 79 SchKG im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend machen; die Fortsetzung der Betreibung setzt einen vollstreckbaren Entscheid voraus, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Ohne Rechtsvorschlag kann der Gläubiger nach Art. 88 Abs. 1 SchKG frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen; dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung.\n\n## Verjährung im Auge behalten\n\nDer Verzug hält die Verjährung nicht an. Nach Art. 128 Ziff. 1 OR verjähren Forderungen für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen in fünf Jahren; dasselbe gilt nach Ziff. 3 unter anderem für Forderungen aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren und aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern. Wer zu lange zuwartet, verliert die Forderung samt aufgelaufenen Zinsen — die Mahnung allein unterbricht die Verjährung nicht.",
    "facts": [
        {
            "point": "Voraussetzungen des Verzugs",
            "value": "Der Schuldner gerät in Verzug, wenn die Forderung fällig ist und der Gläubiger gemahnt hat.",
            "source_url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_102"
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        {
            "point": "Verfalltagsgeschäft",
            "value": "Wurde ein bestimmter Verfalltag verabredet, tritt der Verzug ohne Mahnung mit Ablauf dieses Tages ein.",
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        {
            "point": "Gesetzlicher Verzugszins",
            "value": "Bei Verzug mit einer Geldschuld sind fünf Prozent Verzugszins pro Jahr geschuldet, auch wenn der vertragliche Zins tiefer ist.",
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        {
            "point": "Höherer Vertragszins",
            "value": "Wurde vertraglich ein Zins über fünf Prozent vereinbart, kann dieser höhere Satz auch während des Verzugs gefordert werden.",
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        {
            "point": "Kaufleute",
            "value": "Unter Kaufleuten darf der Verzugszins zum Satz des üblichen Bankdiskontos berechnet werden, solange dieser am Zahlungsort fünf Prozent übersteigt.",
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        {
            "point": "Zinsen, Renten, Schenkungen",
            "value": "Bei Verzug mit Zinsen, Renten oder einer geschenkten Summe läuft der Verzugszins erst ab Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage.",
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            "point": "Zinseszinsverbot",
            "value": "Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden.",
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            "point": "Weitergehender Schaden",
            "value": "Übersteigt der Schaden den Verzugszins, haftet der Schuldner auch dafür, sofern er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft.",
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            "point": "Zufallshaftung",
            "value": "Der Schuldner im Verzug haftet auch für den Zufall und befreit sich nur durch den Nachweis fehlenden Verschuldens.",
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            "point": "Nachfrist beim zweiseitigen Vertrag",
            "value": "Der Gläubiger kann eine angemessene Nachfrist ansetzen und nach deren Ablauf auf die Leistung verzichten oder vom Vertrag zurücktreten, wenn er es unverzüglich erklärt.",
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            "point": "Nachfrist entbehrlich",
            "value": "Keine Nachfrist braucht es bei nutzloser Fristansetzung, bei weggefallenem Interesse des Gläubigers und beim Fixgeschäft.",
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        {
            "point": "Fristen im Zahlungsbefehl",
            "value": "Der Zahlungsbefehl fordert zur Zahlung binnen 20 Tagen auf; Rechtsvorschlag ist innert zehn Tagen nach Zustellung zu erheben.",
            "source_url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529/de#art_69"
        }
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    "sources": [
        {
            "title": "Fedlex – OR, Art. 73 (Zinsfuss)",
            "url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_73",
            "authority": "A"
        },
        {
            "title": "Fedlex – OR, Art. 74 (Erfüllungsort)",
            "url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_74",
            "authority": "A"
        },
        {
            "title": "Fedlex – OR, Art. 75 (Erfüllungszeit)",
            "url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_75",
            "authority": "A"
        },
        {
            "title": "Fedlex – OR, Art. 102 (Verzug des Schuldners)",
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            "authority": "A"
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        {
            "title": "Fedlex – OR, Art. 103 (Haftung im Verzug)",
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        {
            "title": "Fedlex – OR, Art. 104 (Verzugszinse)",
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            "title": "Fedlex – OR, Art. 105 (Zinsen, Renten, Schenkungen)",
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        {
            "title": "Fedlex – OR, Art. 106 (Weiterer Schaden)",
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            "title": "Fedlex – OR, Art. 107 (Nachfrist und Rücktritt)",
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            "title": "Fedlex – OR, Art. 108 (Entbehrlichkeit der Nachfrist)",
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        {
            "title": "Fedlex – OR, Art. 109 (Wirkung des Rücktritts)",
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        {
            "title": "Fedlex – OR, Art. 128 (Fünfjährige Verjährung)",
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        {
            "title": "Fedlex – OR, Art. 213 (Fälligkeit des Kaufpreises)",
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        {
            "title": "Fedlex – OR, Art. 257d (Zahlungsrückstand des Mieters)",
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        {
            "title": "Fedlex – OR, Art. 339 (Fälligkeit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses)",
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        {
            "title": "Fedlex – SchKG, Art. 38 (Betreibungsarten)",
            "url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529/de#art_38",
            "authority": "A"
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        {
            "title": "Fedlex – SchKG, Art. 67 (Betreibungsbegehren)",
            "url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529/de#art_67",
            "authority": "A"
        },
        {
            "title": "Fedlex – SchKG, Art. 68 (Betreibungskosten)",
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        {
            "title": "Fedlex – SchKG, Art. 69 (Zahlungsbefehl)",
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        },
        {
            "title": "Fedlex – SchKG, Art. 74 (Rechtsvorschlag)",
            "url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529/de#art_74",
            "authority": "A"
        },
        {
            "title": "Fedlex – SchKG, Art. 79 (Beseitigung des Rechtsvorschlags)",
            "url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529/de#art_79",
            "authority": "A"
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        {
            "title": "Fedlex – SchKG, Art. 88 (Fortsetzungsbegehren)",
            "url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529/de#art_88",
            "authority": "A"
        },
        {
            "title": "Art. 163 OR — Konventionalstrafe, Herabsetzung",
            "url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_163",
            "authority": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Ab wann darf ich Verzugszins verlangen?",
            "answer": "Ab dem Tag nach Eintritt des Verzugs. Haben Sie einen kalendermässigen Verfalltag vereinbart, läuft der Zins ab dem Tag nach dessen Ablauf (Art. 102 Abs. 2 OR). Ohne Verfalltag braucht es eine Mahnung; der Zins läuft dann ab deren Zugang beim Schuldner."
        },
        {
            "question": "Muss die Mahnung schriftlich sein?",
            "answer": "Nein. Art. 102 OR verlangt keine Form; auch eine mündliche Mahnung setzt den Schuldner in Verzug. Beweisen muss sie aber der Gläubiger, weshalb in der Praxis eine schriftliche oder per E-Mail versandte Mahnung üblich ist."
        },
        {
            "question": "Ist eine Rechnung bereits eine Mahnung?",
            "answer": "Grundsätzlich nicht. Die Rechnung stellt die Forderung, verlangt aber nicht die Zahlung einer bereits fälligen Schuld. Ein Zahlungsdatum, das Sie einseitig auf die Rechnung setzen, ist kein verabredeter Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR und ersetzt die Mahnung nicht. Fordert die Rechnung die Zahlung einer bereits fälligen Schuld jedoch unmissverständlich, kann sie selbst als Mahnung wirken."
        },
        {
            "question": "Braucht es drei Mahnungen, bevor ich betreiben darf?",
            "answer": "Nein. Das ist eine verbreitete Annahme ohne gesetzliche Grundlage. Eine Betreibung kann eingeleitet werden, sobald die Forderung fällig ist; eine Mahnung ist dafür nicht einmal Voraussetzung. Für den Verzugszins ist sie hingegen nötig, sofern kein Verfalltag vereinbart wurde."
        },
        {
            "question": "Kann ich dem Schuldner Mahnspesen verrechnen?",
            "answer": "Nur wenn dies vereinbart wurde oder wenn ein tatsächlicher Schaden nach Art. 106 OR nachgewiesen wird. Der Verzugszins deckt den Verzögerungsnachteil pauschal ab; pauschale Mahngebühren ohne vertragliche Grundlage sind nicht geschuldet."
        },
        {
            "question": "Was passiert, wenn der Schuldner Rechtsvorschlag erhebt?",
            "answer": "Die Betreibung wird eingestellt. Der Gläubiger muss seinen Anspruch nach Art. 79 SchKG im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren durchsetzen und kann die Betreibung erst mit einem vollstreckbaren Entscheid fortsetzen, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt."
        },
        {
            "question": "Verjährt die Forderung trotz Mahnung?",
            "answer": "Ja. Eine Mahnung unterbricht die Verjährung nicht. Forderungen für Kapitalzinse und andere periodische Leistungen sowie namentlich aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf und Arbeitsverhältnis verjähren nach Art. 128 OR in fünf Jahren."
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