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Steuererklärung für die direkte Bundessteuer In Kraft

Inhalt redaktionell geprüft · Letzte Änderung 2026-08-31 · Letzte Überprüfung 2026-08-31 · Quellenautorität AFehler melden ✉
Direkte BundessteuerSteuererklärungEinkommenssteuerDBGSteuerperiodeKantonale SteuerverwaltungFristverlängerungErmessensveranlagungEinspracheIndividualbesteuerung
KurzantwortDie direkte Bundessteuer ist für natürliche Personen eine Einkommenssteuer des Bundes, wird aber unter Bundesaufsicht von den Kantonen veranlagt und bezogen. Die zuständige kantonale Steuerbehörde fordert zur Steuererklärung auf und bestimmt Einreichungsfrist sowie Verfahren für Fristverlängerungen. Die Erklärung muss vollständig und wahrheitsgemäss mit den vorgeschriebenen Beilagen eingereicht werden. Bei Pflichtverletzungen drohen eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen und eine Busse. Gegen eine Veranlagung ist grundsätzlich innert 30 Tagen Einsprache möglich; für Ermessensveranlagungen gelten erhöhte Anforderungen.

Wesentliche Fakten

PunktWert
SteuerartDie direkte Bundessteuer ist für natürliche Personen eine Einkommenssteuer des Bundes. B
Vollzug durch die KantoneVeranlagung und Bezug der direkten Bundessteuer erfolgen unter Bundesaufsicht durch die Kantone. B
Persönliche SteuerpflichtEine persönliche Zugehörigkeit besteht grundsätzlich bei steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz. A
SteuerperiodeFür natürliche Personen entspricht die Steuerperiode grundsätzlich dem Kalenderjahr. A
Persönliche und familiäre VerhältnisseDie persönlichen und familiären Verhältnisse werden grundsätzlich am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgestellt. A
Aufforderung zur EinreichungDie Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntgabe oder Zustellung eines Formulars zur Einreichung der Steuererklärung aufgefordert. A
Keine schweizweit einheitliche EinreichungsfristDie konkrete Einreichungsfrist und das Verfahren für Fristverlängerungen werden im kantonalen Vollzug festgelegt und sind bei der zuständigen kantonalen Behörde zu prüfen. B
Wahrheitsgemässe und vollständige ErklärungDie Steuererklärung muss wahrheitsgemäss, vollständig und fristgemäss mit den vorgeschriebenen Beilagen eingereicht werden. A
Beilagen natürlicher PersonenZu den ausdrücklich genannten Beilagen gehören insbesondere Lohnausweise, Ausweise über Organvergütungen sowie Verzeichnisse der Wertschriften, Forderungen und Schulden. A
Weitere MitwirkungAuf Verlangen sind die für eine vollständige und richtige Veranlagung nötigen Auskünfte und Unterlagen einzureichen. A
Gemeinsame Besteuerung von EhepaarenRechtlich und tatsächlich ungetrennt lebende Ehepaare werden im geltenden Recht gemeinsam besteuert. A
Individualbesteuerung ab 2032Die angenommene Individualbesteuerung tritt nach dem Beschluss des Bundesrates am 1. Januar 2032 in Kraft und gilt für die Steuerperiode 2026 noch nicht. B
ErmessensveranlagungNach erfolgloser Mahnung oder bei nicht zuverlässig ermittelbaren Steuerfaktoren kann die Behörde nach pflichtgemässem Ermessen veranlagen. A
EinsprachefristGegen die Veranlagungsverfügung kann grundsätzlich innert 30 Tagen nach Zustellung Einsprache erhoben werden. A
Anfechtung einer ErmessensveranlagungEine Ermessensveranlagung kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden; die Einsprache ist zu begründen und muss Beweismittel nennen. A
Beschwerde gegen den EinspracheentscheidGegen den Einspracheentscheid ist grundsätzlich innert 30 Tagen Beschwerde an die vom Kanton bezeichnete Steuerrekurskommission möglich. A
Busse bei VerfahrenspflichtverletzungBei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verfahrenspflichtverletzung trotz Mahnung beträgt die Busse bis 1 000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis 10 000 Franken. A

Bundesteuer, kantonales Verfahren

Die direkte Bundessteuer ist bei natürlichen Personen eine Steuer auf dem Einkommen. Ihre gesetzliche Grundlage ist das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG). Veranlagung und Bezug erfolgen jedoch durch die Kantone unter Aufsicht des Bundes. In der Praxis wird die direkte Bundessteuer deshalb über die zuständige kantonale Steuerverwaltung deklariert; dieselbe Erklärung dient regelmässig auch der kantonalen und kommunalen Einkommenssteuer. Die kantonalen Steuergesetze bleiben für Kantons- und Gemeindesteuern eigenständig.

Unbeschränkt steuerpflichtig ist grundsätzlich, wer in der Schweiz aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Daneben kennt das DBG wirtschaftliche Anknüpfungen und besondere Fälle. Ob eine ordentliche Steuererklärung einzureichen ist oder etwa Quellenbesteuerung beziehungsweise nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt, muss deshalb anhand der persönlichen Situation und der kantonalen Hinweise geprüft werden.

Steuerperiode und Aufforderung

Für natürliche Personen entspricht die Steuerperiode grundsätzlich dem Kalenderjahr. Das steuerbare Einkommen bestimmt sich nach den während dieser Periode erzielten Einkünften. Persönliche und familiäre Verhältnisse werden grundsätzlich am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht beurteilt.

Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntgabe oder Zustellung eines Formulars zur Einreichung der Steuererklärung aufgefordert. Wer trotz Steuerpflicht kein Formular beziehungsweise keinen Zugang zum kantonalen Onlineverfahren erhält, muss sich bei der zuständigen kantonalen Behörde melden. Eine fehlende Zustellung beseitigt die gesetzliche Mitwirkungspflicht nicht.

Frist und Fristverlängerung

Das DBG schreibt für die ordentliche Steuererklärung natürlicher Personen keinen einheitlichen schweizweiten Kalendertag vor. Einreichungsfrist, elektronische Einreichung und Gesuch um Fristverlängerung richten sich nach der Aufforderung und dem Verfahren des zuständigen Kantons. Massgebend sind deshalb das zugestellte Schreiben sowie das aktuelle Portal oder Merkblatt der kantonalen Steuerverwaltung.

Ein Gesuch um Fristverlängerung sollte vor Ablauf der kantonalen Frist und in der dort verlangten Form gestellt werden. Eine verlängerte Einreichungsfrist ist von Zahlungsfristen oder der Fälligkeit einer Steuerrechnung zu unterscheiden.

Vollständige Erklärung und Beilagen

Die steuerpflichtige Person muss die Erklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen und fristgemäss mit den vorgeschriebenen Beilagen einreichen. Bei elektronischer Einreichung sind die kantonalen Vorgaben zur Authentisierung und Bestätigung zu beachten.

Zu den gesetzlich ausdrücklich genannten Unterlagen natürlicher Personen gehören insbesondere Lohnausweise, Ausweise über Vergütungen aus Organfunktionen sowie Verzeichnisse der Wertschriften, Forderungen und Schulden. Wer selbstständig erwerbstätig ist, muss die verlangten Jahresrechnungen oder, wenn keine kaufmännische Buchhaltung geführt wird, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen. Weitere Nachweise können sich aus der persönlichen Situation und den geltend gemachten Abzügen ergeben.

Die Mitwirkung endet nicht mit dem Absenden. Auf Verlangen müssen Auskünfte erteilt und Belege, Geschäftsbücher oder weitere Urkunden vorgelegt werden, soweit sie für eine vollständige und richtige Veranlagung erforderlich sind.

Ehepaare und angekündigte Individualbesteuerung

Im geltenden Recht werden Ehepaare, die rechtlich und tatsächlich ungetrennt leben, gemeinsam besteuert; ihre Einkommen werden für die Steuerberechnung zusammengerechnet und die Verfahrensrechte und -pflichten werden grundsätzlich gemeinsam ausgeübt. Die im März 2026 angenommene Individualbesteuerung ändert die Steuererklärung 2026 noch nicht. Der Bundesrat hat ihr Inkrafttreten auf den 1. Januar 2032 festgelegt. Bis dahin gelten die heutigen Regeln, sofern der Gesetzgeber sie nicht vorher ändert.

Prüfung und Ermessensveranlagung

Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. Hat eine steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder lassen sich die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermitteln, kann die Behörde nach pflichtgemässem Ermessen veranlagen. Sie darf dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand berücksichtigen.

Gegen eine Ermessensveranlagung genügt kein pauschaler Widerspruch. Sie kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden; die Einsprache muss begründet sein und die Beweismittel nennen. Fehlende Erklärungen und Belege sollten deshalb zusammen mit der Einsprache vollständig nachgereicht werden.

Einsprache, Beschwerde und Sanktionen

Gegen die Veranlagungsverfügung kann grundsätzlich innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache bei der Veranlagungsbehörde erhoben werden. Gegen den Einspracheentscheid ist grundsätzlich innert 30 Tagen Beschwerde an die vom Kanton bezeichnete Steuerrekurskommission möglich. Entscheidend sind Zustellzeitpunkt, kantonale Verfahrensangaben und die Rechtsmittelbelehrung.

Wer trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig eine Verfahrenspflicht verletzt, insbesondere die Steuererklärung oder verlangte Beilagen nicht einreicht, kann mit Busse bis 1 000 Franken bestraft werden; in schweren Fällen oder bei Rückfall beträgt die Busse bis 10 000 Franken. Davon zu unterscheiden sind Steuerhinterziehung und Steuerbetrug, für die eigene Tatbestände und Sanktionen gelten.

Rechtsstand

Diese Übersicht beschreibt das am 31. August 2026 geltende Recht für die ordentliche Steuererklärung natürlicher Personen zur direkten Bundessteuer. Kantonale Fristen, Portale und Verfahrensschritte müssen zusätzlich bei der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung geprüft werden. Die Individualbesteuerung ist beschlossen, tritt aber erst am 1. Januar 2032 in Kraft und wird hier nicht als geltendes Veranlagungssystem dargestellt.

Häufige Fragen

Wo reiche ich die Steuererklärung für die direkte Bundessteuer ein?

Bei der zuständigen kantonalen Steuerbehörde beziehungsweise über deren Onlineportal. Die Kantone veranlagen und beziehen die direkte Bundessteuer unter Aufsicht des Bundes.

Gilt in der ganzen Schweiz dieselbe Abgabefrist?

Nein. Die konkrete Frist und das Verfahren für eine Verlängerung richten sich nach der Aufforderung und den Regeln des zuständigen Kantons.

Was ist zu tun, wenn ich keine Aufforderung erhalten habe?

Wer steuerpflichtig ist und kein Formular oder keinen Zugang erhält, muss sich bei der zuständigen kantonalen Steuerbehörde melden und die nötigen Unterlagen verlangen.

Welche Beilagen werden typischerweise verlangt?

Insbesondere Lohnausweise, Nachweise über Organvergütungen sowie Verzeichnisse der Wertschriften, Forderungen und Schulden; bei selbstständiger Erwerbstätigkeit zusätzlich die verlangten Rechnungen oder Aufstellungen.

Kann die Behörde nach dem Einreichen weitere Unterlagen verlangen?

Ja. Die steuerpflichtige Person muss auf Verlangen die Auskünfte und Belege liefern, die für eine vollständige und richtige Veranlagung nötig sind.

Was passiert, wenn ich trotz Mahnung keine vollständige Erklärung abgebe?

Die Behörde kann nach pflichtgemässem Ermessen veranlagen. Zusätzlich kann eine Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten verhängt werden.

Wie kann ich eine Veranlagung anfechten?

Grundsätzlich mit schriftlicher Einsprache innert 30 Tagen nach Zustellung. Gegen den Einspracheentscheid ist grundsätzlich innert 30 Tagen die kantonale Beschwerde möglich.

Was gilt bei einer Ermessensveranlagung?

Sie kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Die Einsprache muss begründet sein, die Beweismittel nennen und sollte die fehlenden Angaben vollständig nachreichen.

Müssen Ehepaare 2026 schon getrennte Steuererklärungen einreichen?

Nein. Rechtlich und tatsächlich ungetrennt lebende Ehepaare werden weiterhin gemeinsam besteuert. Die Individualbesteuerung tritt erst am 1. Januar 2032 in Kraft.

Ist die direkte Bundessteuer dasselbe wie die Kantons- und Gemeindesteuer?

Nein. Die direkte Bundessteuer beruht auf Bundesrecht; Kantons- und Gemeindesteuern beruhen auf kantonalem Recht. Die Kantone vollziehen jedoch auch die direkte Bundessteuer.

Quellen

Letzte Änderung:
2026-08-31
Letzte Überprüfung:
2026-08-31
In Kraft seit:
1995-01-01
Status:
In Kraft
Geltungsbereich:
Bundesrecht
Quellenautorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0

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