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Unentgeltliche Rechtspflege In Kraft

Inhalt redaktionell geprüft · Letzte Änderung 2026-09-05 · Letzte Überprüfung 2026-09-05 · Quellenautorität AFehler melden ✉
VerfahrensrechtUnentgeltliche RechtspflegeZivilprozessGerichtskostenRechtsbeistandBedürftigkeitRechtsmittel
KurzantwortMittellose Personen haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Im Zivilprozess kann sie Vorschüsse, Sicherheiten und Gerichtskosten erfassen; ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nur bestellt, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Das Gesuch muss die finanziellen Verhältnisse und die Prozessgrundlagen offenlegen, ist für Rechtsmittel neu zu stellen und befreit nicht von einer Parteientschädigung an die Gegenpartei. Bei späterer Zahlungsfähigkeit kann eine Nachzahlung verlangt werden.

Wesentliche Fakten

PunktWert
Verfassungsrechtlicher AnspruchMittellose Personen haben bei nicht aussichtslosen Rechtsbegehren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und bei Notwendigkeit auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. A
Voraussetzungen im ZivilprozessErforderlich sind fehlende finanzielle Mittel und ein Rechtsbegehren, das nicht aussichtslos erscheint. A
Befreiung von ProzesskostenDie Bewilligung kann von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von Gerichtskosten befreien. A
Unentgeltlicher RechtsbeistandEin Rechtsbeistand wird bestellt, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist; die Bestellung ist bereits zur Prozessvorbereitung möglich. A
Parteientschädigung der GegenparteiDie unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von einer Parteientschädigung, die der Gegenpartei geschuldet wird. A
Angaben im GesuchDie gesuchstellende Person muss ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegen und sich zur Sache und zu ihren Beweismitteln äussern. A
RechtsmittelverfahrenFür ein Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen. A
Kosten des GesuchsverfahrensDas Verfahren über das Gesuch ist ausser bei bös- oder mutwilliger Prozessführung gerichtskostenfrei. A
Entzug der BewilligungDas Gericht entzieht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch nicht mehr besteht oder nie bestanden hat. A
BeschwerdemöglichkeitDie gesuchstellende Partei kann die Verweigerung oder den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beschwerde anfechten. A
NachzahlungEine begünstigte Partei muss nachzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist; der kantonale Anspruch verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. A
Finanzielle MitwirkungDie finanzielle Situation ist vollständig darzustellen und soweit möglich zu belegen; fehlende Nachweise können zur Abweisung führen. A

Verfassungsrechtlicher Mindestanspruch

Artikel 29 Absatz 3 der Bundesverfassung garantiert einer Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, unentgeltliche Rechtspflege, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie zudem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Garantie sichert den Zugang zum Verfahren, verspricht aber keinen Prozesserfolg. Für die einzelnen Verfahrensarten konkretisieren besondere Gesetze den Anspruch. Die folgenden Einzelheiten beziehen sich auf Zivilverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung.

Voraussetzungen im Zivilprozess

Nach Artikel 117 ZPO müssen zwei Voraussetzungen zusammen erfüllt sein: Die gesuchstellende Person verfügt nicht über die für den Prozess erforderlichen Mittel, und ihr Rechtsbegehren erscheint nicht aussichtslos. Massgebend sind die konkreten finanziellen Verhältnisse und die Erfolgsaussichten des Begehrens. Auch formelle Hindernisse wie eine von Anfang an fehlende Zuständigkeit können dazu führen, dass ein Begehren als aussichtslos beurteilt wird.

Was die Bewilligung umfasst

Die unentgeltliche Rechtspflege kann ganz oder teilweise gewährt werden. Sie umfasst nach Artikel 118 ZPO die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von Gerichtskosten und, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands. Dieser kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden. Ein kostenloser Anwalt gehört somit nicht automatisch zu jeder Bewilligung.

Die Bewilligung befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei. Unterliegt die unterstützte Partei, kann sie trotz unentgeltlicher Rechtspflege eine solche Entschädigung schulden.

Gesuch, Belege und Entscheid

Das Gesuch kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden. Die gesuchstellende Person muss ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegen und sich zur Sache sowie zu ihren Beweismitteln äussern. Unvollständige oder nicht belegte Angaben können dazu führen, dass die Mittellosigkeit nicht nachgewiesen ist. Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren; die Gegenpartei kann angehört werden.

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden. Für ein Rechtsmittelverfahren ist sie neu zu beantragen. Im Verfahren über das Gesuch selbst werden ausser bei bös- oder mutwilliger Prozessführung keine Gerichtskosten erhoben. Formulare, einzureichende Belege und die zuständige Stelle ergeben sich aus den Vorgaben des Gerichts, das den Hauptprozess führt.

Widerruf, Beschwerde und Nachzahlung

Fällt der Anspruch während des Verfahrens dahin oder bestand er von Anfang an nicht, entzieht das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege. Gegen die Verweigerung oder den Entzug kann die gesuchstellende Partei Beschwerde erheben.

Wer unentgeltliche Rechtspflege erhalten hat, muss nach Artikel 123 ZPO nachzahlen, sobald er oder sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Die Bewilligung ist daher keine endgültige Kostenbefreiung für jeden Fall.

Andere Verfahrensarten

Die ZPO-Regeln gelten für Zivilverfahren. Für Strafverfahren, Verwaltungsverfahren und Verfahren vor dem Bundesgericht bestehen eigene gesetzliche Bestimmungen. Ein Gesuch muss deshalb immer nach den Regeln der zuständigen Behörde und der konkreten Instanz gestellt werden; eine Bewilligung in einer Instanz gilt nicht automatisch für ein späteres Rechtsmittelverfahren. Ein besonderes Übergangsregime für die hier dargestellten geltenden ZPO-Grundregeln besteht nicht.

Häufige Fragen

Wer erhält unentgeltliche Rechtspflege?

Eine Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Wird automatisch ein kostenloser Anwalt bestellt?

Nein. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nur bestellt, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist.

Welche Kosten erfasst die unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess?

Sie kann Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, Gerichtskosten und bei Notwendigkeit einen gerichtlich bestellten Rechtsbeistand erfassen; eine vollständige oder teilweise Bewilligung ist möglich.

Muss die Gegenpartei bei einem Unterliegen trotzdem entschädigt werden?

Ja. Die unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von einer Parteientschädigung, die der Gegenpartei zugesprochen wird.

Welche Unterlagen braucht das Gericht?

Die gesuchstellende Person muss insbesondere Einkommen und Vermögen vollständig darstellen und soweit möglich belegen sowie Angaben zur Sache und zu den Beweismitteln machen.

Gilt die Bewilligung auch für ein Rechtsmittel?

Nicht automatisch. Im Rechtsmittelverfahren muss die unentgeltliche Rechtspflege neu beantragt werden.

Müssen die übernommenen Kosten später zurückbezahlt werden?

Ja, sobald die begünstigte Person dazu in der Lage ist. Der Nachzahlungsanspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-05
Letzte Überprüfung:
2026-09-05
In Kraft seit:
2025-01-01
Status:
In Kraft
Geltungsbereich:
Bundesrecht
Quellenautorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0

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