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Rechtsmittelfristen im Zivilprozess In Kraft

Inhalt redaktionell geprüft · Letzte Änderung 2026-09-02 · Letzte Überprüfung 2026-09-02 · Quellenautorität AFehler melden ✉
ZivilprozessBerufungBeschwerdeRechtsmittelfristZPO
KurzantwortFür Berufung und Beschwerde nach der Schweizer Zivilprozessordnung gilt häufig eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheids. Im summarischen Verfahren und bei bestimmten anderen Entscheiden beträgt sie oft zehn Tage; seit 1. Januar 2025 gilt für bestimmte familienrechtliche Summarverfahren bei der Berufung jedoch eine 30-tägige Sonderfrist. Gesetzliche Rechtsmittelfristen können nicht erstreckt werden.

Wesentliche Fakten

PunktWert
GeltungsbereichDie ZPO regelt Zivilsachen vor kantonalen Instanzen; für den Weiterzug an das Bundesgericht gilt das Bundesgerichtsgesetz. B
Schriftliche BegründungWird nur das Dispositiv eröffnet, ist die schriftliche Begründung innert zehn Tagen zu verlangen; sonst gilt dies als Verzicht auf Berufung oder Beschwerde. A
BerufungsfristDie Berufung ist grundsätzlich innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids oder der nachträglichen Begründung einzureichen. A
Streitwert BerufungIn vermögensrechtlichen Angelegenheiten setzt die Berufung einen Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren von mindestens 10 000 Franken voraus. A
Summarisches VerfahrenDie Berufungsfrist beträgt im summarischen Verfahren grundsätzlich zehn Tage; für die familienrechtlichen Verfahren nach den Artikeln 271, 276, 302 und 305 gelten 30 Tage. A
BeschwerdefristDie Beschwerdefrist beträgt grundsätzlich 30 Tage, bei summarischen Entscheiden sowie bestimmten anderen Entscheiden und prozessleitenden Verfügungen grundsätzlich zehn Tage. A
Fristbeginn und FristendeDie Frist beginnt am Tag nach der auslösenden Mitteilung; fällt ihr letzter Tag auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, endet sie am nächsten Werktag. A
EinhaltungDie Eingabe ist spätestens am letzten Tag beim Gericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post beziehungsweise einer schweizerischen Vertretung zu übergeben. A
Keine ErstreckungGesetzliche Rechtsmittelfristen können nicht erstreckt werden. A
GerichtsferienDer gesetzliche Fristenstillstand gilt nicht für das Schlichtungsverfahren und nicht für das summarische Verfahren. A
WiederherstellungDas Wiederherstellungsgesuch ist bei fehlendem oder nur leichtem Verschulden innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrunds einzureichen. A
Wirkung der BeschwerdeDie Beschwerde hemmt Rechtskraft und Vollstreckbarkeit nicht automatisch; ein Aufschub kann auf Gesuch angeordnet werden. A

Geltungsbereich

Diese Übersicht betrifft die kantonalen Rechtsmittel Berufung und Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Ob Berufung oder Beschwerde zulässig ist, hängt vom angefochtenen Entscheid und teilweise vom Streitwert ab. Für den Weiterzug an das Bundesgericht gilt dagegen das Bundesgerichtsgesetz mit eigenen Regeln und Fristen. Massgebend bleibt immer die Rechtsmittelbelehrung des konkreten Entscheids und die einschlägige Spezialbestimmung.

Entscheidbegründung rechtzeitig verlangen

Ein Entscheid enthält grundsätzlich eine Rechtsmittelbelehrung, sofern die Parteien nicht auf Rechtsmittel verzichtet haben. Wird zunächst nur das Dispositiv ohne schriftliche Begründung eröffnet, muss eine Partei die schriftliche Begründung innert zehn Tagen seit der Eröffnung verlangen. Ohne ein solches Verlangen gilt dies nach Artikel 239 ZPO als Verzicht auf die Anfechtung mit Berufung oder Beschwerde.

Berufung

Mit Berufung können erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie Entscheide über vorsorgliche Massnahmen angefochten werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt. Artikel 309 ZPO nennt zudem Fälle, in denen die Berufung ausgeschlossen ist.

Die Berufung ist grundsätzlich innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Begründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Im summarischen Verfahren betragen die Fristen für Berufung und Berufungsantwort grundsätzlich je zehn Tage; eine Anschlussberufung ist dort grundsätzlich ausgeschlossen. Für familienrechtliche Streitigkeiten nach den Artikeln 271, 276, 302 und 305 ZPO gelten seit 1. Januar 2025 dagegen je 30 Tage und die Anschlussberufung ist zulässig.

Beschwerde

Die Beschwerde ist insbesondere gegen nicht berufungsfähige erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide und gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen zulässig. Andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen sind beschwerdefähig, wenn das Gesetz dies vorsieht oder ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.

Die Beschwerdefrist beträgt grundsätzlich 30 Tage ab Zustellung des begründeten Entscheids oder der nachträglichen Entscheidbegründung. Für Entscheide des summarischen Verfahrens sowie andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen beträgt sie zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde kann jederzeit eingereicht werden. Die Beschwerde hemmt Rechtskraft und Vollstreckbarkeit nicht automatisch; die Rechtsmittelinstanz kann die Vollstreckbarkeit auf Gesuch unter den gesetzlichen Voraussetzungen aufschieben.

Berechnung und Einhaltung

Eine durch Mitteilung ausgelöste Frist beginnt am folgenden Tag. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Gerichtsort anerkannten Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag. Die Eingabe muss spätestens am letzten Tag beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post beziehungsweise einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Seit 1. Januar 2025 gilt auch eine fristgerecht irrtümlich bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereichte Eingabe als rechtzeitig; sie wird von Amtes wegen weitergeleitet.

Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden. Der Fristenstillstand während der Gerichtsferien gilt grundsätzlich, aber nicht für das Schlichtungsverfahren und nicht für das summarische Verfahren. Spezialvorschriften, insbesondere im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, bleiben zu beachten.

Verpasste Frist

Eine Wiederherstellung ist kein automatischer Fristaufschub. Die säumige Partei muss glaubhaft machen, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft, und das Gesuch innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrunds stellen. Ist bereits ein Entscheid eröffnet worden, kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden. Wegen der kurzen und nicht erstreckbaren Fristen sollte die konkrete Rechtsmittelbelehrung unverzüglich geprüft werden.

Häufige Fragen

Beginnt die Rechtsmittelfrist am Zustellungstag?

Nein. Eine durch die Zustellung ausgelöste Frist beginnt grundsätzlich am folgenden Tag. Der genaue Zustellzeitpunkt und besondere Zustellfiktionen müssen im Einzelfall geprüft werden.

Kann eine gesetzliche Berufungs- oder Beschwerdefrist verlängert werden?

Nein. Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden. Nur eine Wiederherstellung unter den strengen Voraussetzungen von Artikel 148 ZPO kommt gegebenenfalls in Betracht.

Gilt im summarischen Verfahren immer eine Frist von zehn Tagen?

Nein. Für die Berufung in familienrechtlichen Streitigkeiten nach den Artikeln 271, 276, 302 und 305 ZPO gelten seit 1. Januar 2025 je 30 Tage. Für Beschwerden und spezialgesetzliche Fälle ist die konkrete Norm separat zu prüfen.

Hat eine Beschwerde automatisch aufschiebende Wirkung?

Nein. Nach Artikel 325 ZPO hemmt die Beschwerde Rechtskraft und Vollstreckbarkeit nicht automatisch. Ein Aufschub kann bei der Rechtsmittelinstanz beantragt werden.

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-02
Letzte Überprüfung:
2026-09-02
In Kraft seit:
2025-01-01
Status:
In Kraft
Geltungsbereich:
Bundesrecht
Quellenautorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0

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