Arbeitszeit, Überstunden und Überzeit In Kraft
Wesentliche Fakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Begriff der Überstunden | Überstunden sind Arbeitsstunden über der vertraglich vereinbarten, üblichen oder durch Normal- beziehungsweise Gesamtarbeitsvertrag bestimmten Arbeitszeit. |
| Pflicht zur Überstundenarbeit | Überstunden sind zu leisten, soweit sie notwendig, leistbar und nach Treu und Glauben zumutbar sind. |
| Entschädigung von Überstunden | Ohne vereinbarten Freizeitausgleich oder zulässige abweichende Regelung sind Überstunden mit Normallohn und mindestens 25 Prozent Zuschlag zu vergüten. |
| Wöchentliche Höchstarbeitszeit | Sie beträgt grundsätzlich 45 Stunden für die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a ArG genannten Beschäftigten und 50 Stunden für die übrigen erfassten Arbeitnehmenden. |
| Zulässige Gründe für Überzeit | Überzeit ist nur aus den in Artikel 12 ArG abschliessend genannten ausserordentlichen Gründen und bei fehlenden zumutbaren Alternativen zulässig. |
| Tägliche Überzeitgrenze | Überzeit darf grundsätzlich zwei Stunden pro Tag nicht überschreiten; arbeitsfreie Werktage und Notfälle sind ausgenommen. |
| Jährliche Überzeitgrenzen | Maximal 170 Stunden pro Kalenderjahr gelten bei 45 Stunden Höchstarbeitszeit, maximal 140 Stunden bei 50 Stunden Höchstarbeitszeit. |
| Überzeitzuschlag | Überzeit ist grundsätzlich mit mindestens 25 Prozent Lohnzuschlag zu vergüten; für bestimmte 45-Stunden-Kategorien gilt der Anspruch erst oberhalb von 60 Überzeitstunden im Kalenderjahr. |
| Freizeitausgleich für Überzeit | Mit Einverständnis der einzelnen arbeitnehmenden Person kann Überzeit innert angemessener Frist durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen werden. |
| Gesetzliche Mindestpausen | Mindestens 15 Minuten sind bei mehr als fünfeinhalb Stunden, 30 Minuten bei mehr als sieben Stunden und eine Stunde bei mehr als neun Stunden täglicher Arbeit vorgeschrieben. |
| Tägliche Ruhezeit | Grundsätzlich sind elf aufeinanderfolgende Stunden zu gewähren; bei Erwachsenen ist einmal wöchentlich eine Verkürzung auf acht Stunden bei einem Zweiwochenmittel von elf Stunden zulässig. |
| Ausnahmen vom Arbeitsgesetz | Die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften des Arbeitsgesetzes gelten wegen betrieblicher und persönlicher Ausnahmen nicht für jede Beschäftigung. |
Überstunden und Überzeit unterscheiden
Überstunden im Sinn von Artikel 321c OR sind Stunden über der vertraglich vereinbarten, durch Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmten oder betriebsüblichen Arbeitszeit. Sie liegen noch unterhalb der gesetzlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit. Überzeit beginnt erst, wenn die nach dem Arbeitsgesetz anwendbare wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten wird. Dieselbe zusätzliche Arbeitsstunde kann deshalb nicht zugleich als Überstunde und als Überzeit eingeordnet werden.
Pflicht und Entschädigung bei Überstunden
Arbeitnehmende müssen Überstunden leisten, soweit sie notwendig sind, die eigene Leistungsfähigkeit sie zulässt und sie nach Treu und Glauben zugemutet werden können. Arbeitsgesetzliche Arbeits- und Ruhezeiten bleiben einzuhalten. Im Einverständnis mit der arbeitnehmenden Person können Überstunden innerhalb eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgeglichen werden. Erfolgt kein Freizeitausgleich und ist nichts anderes schriftlich sowie auch nicht durch Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag vereinbart, schuldet der Arbeitgeber den Normallohn samt mindestens 25 Prozent Zuschlag. Die Überstundenentschädigung kann somit im gesetzlich zugelassenen Rahmen schriftlich abweichend geregelt oder ausgeschlossen werden.
Wöchentliche Höchstarbeitszeit
Das Arbeitsgesetz setzt die wöchentliche Höchstarbeitszeit grundsätzlich auf 45 Stunden für Arbeitnehmende in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte und Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels. Für die übrigen vom Arbeitsgesetz erfassten Arbeitnehmenden beträgt sie grundsätzlich 50 Stunden. Gesetz und Verordnungen sehen für bestimmte Betriebe, Tätigkeiten und Arbeitszeitmodelle besondere Regeln oder Flexibilisierungen vor.
Voraussetzungen und Grenzen der Überzeit
Die Höchstarbeitszeit darf nur ausnahmsweise überschritten werden: wegen Dringlichkeit der Arbeit oder ausserordentlichen Arbeitsandrangs, für Inventaraufnahmen, Rechnungsabschlüsse und Liquidationsarbeiten oder zur Vermeidung beziehungsweise Beseitigung von Betriebsstörungen, soweit keine anderen zumutbaren Vorkehren bestehen. Überzeit darf für die einzelne Person grundsätzlich höchstens zwei Stunden pro Tag betragen; ausgenommen sind arbeitsfreie Werktage und Notfälle. Im Kalenderjahr gilt eine Obergrenze von 170 Stunden bei einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden und von 140 Stunden bei einer Höchstarbeitszeit von 50 Stunden.
Für Überzeit ist grundsätzlich der Normallohn mit mindestens 25 Prozent Zuschlag zu bezahlen. Bei Büropersonal, technischen und anderen Angestellten sowie Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels entsteht dieser gesetzliche Zuschlagsanspruch erst für Überzeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. Mit dem Einverständnis der einzelnen arbeitnehmenden Person kann Überzeit innert angemessener Frist durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen werden; dann entfällt der Zuschlag.
Pausen und tägliche Ruhezeit
Die Arbeit ist durch Pausen von mindestens 15 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden, 30 Minuten bei mehr als sieben Stunden und einer Stunde bei mehr als neun Stunden zu unterbrechen. Eine Pause zählt als Arbeitszeit, wenn die arbeitnehmende Person den Arbeitsplatz nicht verlassen darf. Zwischen zwei Arbeitseinsätzen sind grundsätzlich mindestens elf aufeinanderfolgende Stunden Ruhezeit zu gewähren. Bei erwachsenen Arbeitnehmenden darf sie einmal pro Woche bis auf acht Stunden verkürzt werden, sofern im Durchschnitt von zwei Wochen elf Stunden eingehalten werden.
Geltungsbereich, Sonderregeln und Vollzug
Die privatrechtliche Überstundenregel des OR und die öffentlich-rechtlichen Schutzgrenzen des Arbeitsgesetzes sind getrennt zu prüfen. Das Arbeitsgesetz enthält betriebliche und persönliche Ausnahmen; beispielsweise gelten seine Arbeits- und Ruhezeitvorschriften für höhere leitende Angestellte nicht. Für einzelne Branchen und Personengruppen bestehen zudem Sonderbestimmungen, insbesondere in den Verordnungen zum Arbeitsgesetz. Bei Zweifeln über dessen Anwendbarkeit entscheidet die kantonale Vollzugsbehörde. Streitigkeiten aus einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag, etwa über eine Überstundenvergütung, beurteilt das zuständige Zivilgericht. Ein besonderes Übergangsregime für die hier dargestellten geltenden Grundregeln besteht nicht.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Überstunden und Überzeit?
Überstunden überschreiten die vertragliche oder übliche Arbeitszeit. Überzeit überschreitet die gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit nach Arbeitsgesetz.
Wie hoch ist die gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit?
Je nach Beschäftigten- und Betriebskategorie grundsätzlich 45 oder 50 Stunden. Sonderbestimmungen und Flexibilisierungen können zu beachten sein.
Müssen Überstunden immer mit 25 Prozent Zuschlag bezahlt werden?
Nein. Ein Freizeitausgleich kann vereinbart werden; zudem kann die Vergütung durch schriftliche Vereinbarung, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag im zulässigen Rahmen abweichend geregelt werden.
Wie viel Überzeit ist pro Jahr zulässig?
Bei einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden höchstens 170 Stunden, bei 50 Stunden höchstens 140 Stunden pro Kalenderjahr.
Welche Mindestpausen schreibt das Arbeitsgesetz vor?
15 Minuten bei mehr als fünfeinhalb Stunden, 30 Minuten bei mehr als sieben Stunden und eine Stunde bei mehr als neun Stunden täglicher Arbeit.
Gelten diese Höchstarbeitszeiten für alle Beschäftigten?
Nein. Das Arbeitsgesetz kennt betriebliche und persönliche Ausnahmen sowie Sonderregeln. Die OR-Regeln zu Überstunden und die Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes sind getrennt zu prüfen.
Quellen
- Fedlex – Obligationenrecht, Art. 321c (Überstundenarbeit): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_321_c
- Fedlex – Arbeitsgesetz, Art. 9 (wöchentliche Höchstarbeitszeit): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1966/57_57_57/de#art_9
- Fedlex – Arbeitsgesetz, Art. 12 (Voraussetzungen und Dauer der Überzeit): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1966/57_57_57/de#art_12
- Fedlex – Arbeitsgesetz, Art. 13 (Lohnzuschlag für Überzeit): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1966/57_57_57/de#art_13
- Fedlex – Arbeitsgesetz, Art. 15 (Pausen): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1966/57_57_57/de#art_15
- Fedlex – Arbeitsgesetz, Art. 15a (tägliche Ruhezeit): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1966/57_57_57/de#art_15_a
- SECO – FAQ zu Überstunden und Überzeit: https://www.seco.admin.ch/de/faq-ueberstunden
- SECO – Arbeits- und Ruhezeiten: Allgemeine Informationen: https://www.seco.admin.ch/de/arbeits-und-ruhezeiten
- SECO – Arbeitsgesetz und Verordnungen: Geltungsbereich: https://www.seco.admin.ch/de/arbeitsgesetz-und-verordnungen