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Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag In Kraft

Inhalt redaktionell geprüft · Letzte Änderung 2026-08-24 · Letzte Überprüfung 2026-08-25 · Quellenautorität AFehler melden ✉
ArbeitsrechtKündigungKündigungsfristProbezeitArbeitsvertragOR
KurzantwortFür privatrechtliche unbefristete Arbeitsverhältnisse gelten während der gesetzlichen Probezeit grundsätzlich sieben Kalendertage. Danach beträgt die gesetzliche Frist im ersten Dienstjahr einen Monat, vom zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr zwei Monate und ab dem zehnten Dienstjahr drei Monate, jeweils auf das Ende eines Monats. Schriftliche Abreden, Normalarbeitsverträge oder Gesamtarbeitsverträge können abweichende Regeln enthalten.

Wesentliche Fakten

PunktWert
ProbezeitIm Regelfall erster Monat; Kündigungsfrist sieben Kalendertage auf einen beliebigen Tag. A
Erstes DienstjahrNach der Probezeit ein Monat auf das Ende eines Monats. A
Zweites bis neuntes DienstjahrZwei Monate auf das Ende eines Monats. A
Ab dem zehnten DienstjahrDrei Monate auf das Ende eines Monats. A
WirksamkeitDie Kündigung wird erst wirksam, wenn sie die Gegenpartei erhalten hat. B

Geltungsbereich

Die Regeln der Artikel 335 bis 335c des Obligationenrechts betreffen privatrechtliche Arbeitsverhältnisse. Für öffentlich-rechtliche Anstellungen gelten eigene Erlasse. Ein befristeter Arbeitsvertrag endet grundsätzlich mit dem vereinbarten Ablauf und muss nicht ordentlich gekündigt werden.

Während der Probezeit

Mangels anderer Regelung gilt bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis der erste Monat als Probezeit. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von sieben Kalendertagen auf jeden beliebigen Tag gekündigt werden. Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann die Probezeit abweichend geregelt und auf höchstens drei Monate verlängert werden.

Nach der Probezeit

Ohne abweichende Regelung beträgt die Kündigungsfrist im ersten Dienstjahr einen Monat, vom zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr zwei Monate und danach drei Monate. Der gesetzliche Kündigungstermin ist jeweils das Ende eines Monats. Massgebend für die Einordnung in das Dienstjahr ist nach der SECO-Erläuterung der Zeitpunkt, in dem die Kündigung zugeht.

Abweichende Vereinbarungen

Die Fristen können durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag geändert werden. Unter einen Monat darf die Frist nach Ablauf der Probezeit nur durch Gesamtarbeitsvertrag und nur für das erste Dienstjahr herabgesetzt werden. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich keine unterschiedlichen Kündigungsfristen festgesetzt werden; bei widersprüchlichen Abreden gilt für beide die längere Frist.

Zugang, Form und Schutzfristen

Eine Kündigung wird wirksam, wenn sie der Gegenpartei zugeht; das Absendedatum genügt nicht. Sofern Vertrag, NAV oder GAV keine Schriftform verlangen, kann eine Kündigung grundsätzlich auch mündlich erfolgen, ist dann aber schwieriger zu beweisen. Kündigungsschutz und Sperrfristen, etwa bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder bestimmten Urlauben, können die Beendigung verhindern oder hinausschieben und müssen zusätzlich geprüft werden. Für die hier beschriebenen gesetzlichen Grundfristen besteht keine laufende Übergangsphase.

Häufige Fragen

Welche Frist gilt während der Probezeit?

Gesetzlich sind es sieben Kalendertage auf einen beliebigen Tag. Eine schriftliche Abrede, ein NAV oder ein GAV kann eine andere Regel enthalten.

Welche Frist gilt nach der Probezeit?

Ohne abweichende Regelung ein Monat im ersten Dienstjahr, zwei Monate vom zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr und drei Monate danach, jeweils auf Monatsende.

Muss eine Kündigung schriftlich erfolgen?

Das Gesetz verlangt grundsätzlich keine Schriftform. Vertrag, NAV oder GAV können sie jedoch vorschreiben; aus Beweisgründen empfiehlt das SECO die schriftliche Kündigung.

Reicht es, die Kündigung am letzten Tag der Frist abzusenden?

Nein. Entscheidend ist grundsätzlich, wann die Kündigung der Gegenpartei zugeht, nicht der Poststempel.

Endet ein befristeter Vertrag ebenfalls nur nach Kündigung?

Nein. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet grundsätzlich ohne Kündigung mit dem vereinbarten Ablauf.

Quellen

Letzte Änderung:
2026-08-24
Letzte Überprüfung:
2026-08-25
In Kraft seit:
1989-01-01
Status:
In Kraft
Geltungsbereich:
Bundesrecht
Quellenautorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0

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