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Ferienanspruch In Kraft

Inhalt redaktionell geprüft · Letzte Änderung 2026-08-25 · Letzte Überprüfung 2026-08-25 · Quellenautorität AFehler melden ✉
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KurzantwortArbeitnehmende haben pro Dienstjahr Anspruch auf mindestens vier Wochen Ferien; bis zum vollendeten 20. Altersjahr sind es mindestens fünf Wochen. Wenigstens zwei Wochen müssen zusammenhängen. Der Arbeitgeber bestimmt den Ferienzeitpunkt, muss dabei aber die Wünsche der arbeitnehmenden Person berücksichtigen, soweit sie mit den betrieblichen Interessen vereinbar sind. Während des Arbeitsverhältnisses sind Ferien grundsätzlich in natura zu beziehen und mit dem darauf entfallenden vollen Lohn zu vergüten.

Wesentliche Fakten

PunktWert
Mindestanspruch ab vollendetem 20. AltersjahrMindestens vier Wochen Ferien pro Dienstjahr. A
Mindestanspruch bis zum vollendeten 20. AltersjahrMindestens fünf Wochen Ferien pro Dienstjahr. A
Unvollständiges DienstjahrDer Ferienanspruch wird entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr berechnet. A
Zusammenhängende FerienMindestens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen. A
Festlegung des ZeitpunktsDer Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt und berücksichtigt die Wünsche der arbeitnehmenden Person, soweit sie mit den betrieblichen Interessen vereinbar sind. A
FerienlohnFür die Ferien ist der gesamte darauf entfallende Lohn sowie eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn zu entrichten. A
GeldabgeltungWährend des Arbeitsverhältnisses dürfen Ferien grundsätzlich nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen ersetzt werden. A
FerienunfähigkeitKrankheits- oder Unfalltage sind nachzugewähren, wenn der Erholungszweck der Ferien dadurch vereitelt wurde. B

Mindestanspruch und Geltungsbereich

Nach Artikel 329a OR muss der Arbeitgeber in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis pro Dienstjahr mindestens vier Wochen Ferien gewähren. Bis zum vollendeten 20. Altersjahr beträgt der Mindestanspruch fünf Wochen. Für ein unvollständiges Dienstjahr wird der Anspruch im Verhältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses berechnet. Einzelarbeitsvertrag, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag können einen höheren Anspruch vorsehen. Für öffentlich-rechtliche Anstellungen gelten häufig eigene Personalvorschriften.

Zeitpunkt und zusammenhängender Bezug

Die Ferien sind in der Regel im laufenden Dienstjahr zu gewähren; mindestens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen. Der Arbeitgeber legt den Zeitpunkt fest, muss aber die Wünsche der arbeitnehmenden Person berücksichtigen, soweit sie mit den Interessen des Betriebs oder Haushalts vereinbar sind. Nach der Erläuterung des SECO sollen Ferien so früh festgelegt werden, dass eine vernünftige Planung möglich ist; kurzfristige Verschiebungen bereits festgelegter Ferien kommen nur bei dringenden betrieblichen Gründen in Betracht.

Erkrankt oder verunfallt eine Person während der Ferien so schwer, dass der Erholungszweck vereitelt wird, können die betroffenen Tage nachgewährt werden. Eine blosse Unpässlichkeit genügt nicht; die Ferienunfähigkeit muss im Streitfall nachgewiesen werden.

Kürzung bei längerer Abwesenheit

Artikel 329b OR unterscheidet nach Grund und Verschulden der Arbeitsverhinderung. Bei selbst verschuldeter Verhinderung von insgesamt mehr als einem Monat kann der Arbeitgeber den Ferienanspruch für jeden vollen Monat um einen Zwölftel kürzen. Bei unverschuldeter, in der Person liegender Verhinderung wie Krankheit oder Unfall ist der erste Monat geschützt; erst bei längerer Abwesenheit kommt eine Kürzung nach den gesetzlichen Regeln in Betracht.

Keine Kürzung ist für die gesetzlich besonders geschützten Abwesenheiten zulässig, namentlich für die in Artikel 329b Absatz 3 OR erfassten Zeiträume wegen Schwangerschaft sowie für Mutterschaftsurlaub, Urlaub des andern Elternteils, Betreuungsurlaub und Adoptionsurlaub. Ein Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von bestimmten Kürzungsregeln nur abweichen, wenn die Regelung insgesamt mindestens gleichwertig ist.

Ferienlohn und Geldabgeltung

Für die Ferien ist der gesamte darauf entfallende Lohn zu bezahlen; auch regelmässige variable Lohnbestandteile können einzubeziehen sein. Während des Arbeitsverhältnisses dürfen Ferien grundsätzlich nicht durch Geld oder andere Vergünstigungen ersetzt werden. Bei sehr unregelmässiger Teilzeitarbeit lässt die Gerichtspraxis eine gesonderte Ferienentschädigung unter engen Voraussetzungen zu: Sie muss im Arbeitsvertrag und auf jeder einzelnen Lohnabrechnung klar ausgewiesen sein. Die Formulierung «Ferien im Stundenlohn inbegriffen» genügt nicht.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollen offene Ferien nach Möglichkeit noch bezogen werden. Eine Auszahlung kommt in Betracht, wenn der Bezug bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich oder nicht zumutbar ist.

Zuständigkeit und Übergangsrecht

Bei Streitigkeiten über Anspruch, Kürzung, Zeitpunkt oder Ferienlohn entscheidet das zuständige Zivilgericht. Die hier dargestellten bundesrechtlichen Regeln gelten in ihrer aktuellen Fassung; ein besonderes laufendes Übergangsregime besteht nicht.

Häufige Fragen

Wie viele Ferien sind gesetzlich mindestens geschuldet?

Vier Wochen pro Dienstjahr; bis zum vollendeten 20. Altersjahr beträgt der Mindestanspruch fünf Wochen.

Darf der Arbeitgeber den Ferienzeitpunkt allein festlegen?

Er bestimmt den Zeitpunkt, muss die Wünsche der arbeitnehmenden Person aber berücksichtigen, soweit sie mit den Interessen des Betriebs oder Haushalts vereinbar sind.

Müssen Ferien zusammenhängend bezogen werden?

Mindestens zwei Ferienwochen pro Dienstjahr müssen zusammenhängen.

Werden Krankheitstage während der Ferien immer gutgeschrieben?

Nur wenn Krankheit oder Unfall den Erholungszweck tatsächlich vereitelt. Eine blosse Unpässlichkeit reicht nicht; die Ferienunfähigkeit muss nachgewiesen werden.

Dürfen Ferien mit dem Stundenlohn abgegolten werden?

Grundsätzlich nicht. Bei sehr unregelmässiger Teilzeitarbeit gelten enge Ausnahmen; eine separate Ferienentschädigung muss im Vertrag und auf jeder Lohnabrechnung klar ausgewiesen sein.

Kann der Ferienanspruch wegen Krankheit gekürzt werden?

Eine unverschuldete Abwesenheit von höchstens einem Monat rechtfertigt keine Kürzung. Bei längerer Abwesenheit gelten die abgestuften Regeln und besonderen Ausnahmen von Artikel 329b OR.

Quellen

Letzte Änderung:
2026-08-25
Letzte Überprüfung:
2026-08-25
In Kraft seit:
2023-01-01
Status:
In Kraft
Geltungsbereich:
Bundesrecht
Quellenautorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0

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