Probezeit im Arbeitsvertrag In Kraft
Wesentliche Fakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Gesetzliche Dauer | Bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gilt grundsätzlich der erste Monat als Probezeit. |
| Vertragliche Höchstdauer | Eine Verlängerung durch schriftliche Abrede, NAV oder GAV ist grundsätzlich bis höchstens drei Monate möglich. |
| Kündigungsfrist | Sieben Kalendertage; die Kündigung ist grundsätzlich auf jeden Tag möglich. |
| Verlängerung bei Verhinderung | Krankheit, Unfall oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht verlängern eine tatsächlich verkürzte Probezeit entsprechend. |
| Befristetes Arbeitsverhältnis | Das Gesetz sieht keine automatische Probezeit vor; eine Probezeit kann vereinbart werden. |
Geltungsbereich
Artikel 335b des Obligationenrechts regelt die Probezeit bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen. Für öffentlich-rechtliche Anstellungen, Lehrverträge und bestimmte besondere Arbeitsverhältnisse können andere Regeln gelten. Bei einem befristeten Arbeitsvertrag sieht das Gesetz keine automatische Probezeit vor; die Parteien können jedoch eine vereinbaren.
Dauer der Probezeit
Bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gilt der erste Monat als Probezeit. Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag (NAV) oder Gesamtarbeitsvertrag (GAV) kann die Probezeit ausgeschlossen, verkürzt oder bis auf höchstens drei Monate verlängert werden. Eine länger vereinbarte Probezeit wird grundsätzlich auf drei Monate begrenzt. Nach der Erläuterung des SECO muss die Probezeit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleich lang sein.
Unterbrechungen
Wird die Probezeit wegen Krankheit, Unfall oder der Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht tatsächlich verkürzt, verlängert sie sich um die entsprechende Dauer. Diese gesetzliche Verlängerung kann deshalb im Einzelfall über eine vereinbarte Höchstdauer von drei Monaten hinausreichen. Ferien oder freiwillig übernommene Abwesenheiten lösen diese Verlängerung nach Artikel 335b Absatz 3 OR nicht automatisch aus.
Kündigung während der Probezeit
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt sieben Kalendertage. Die Kündigung kann grundsätzlich auf jeden Tag ausgesprochen werden; sie muss der Gegenpartei aber noch während der Probezeit zugehen. Die siebentägige Frist darf erst nach dem Ende der Probezeit ablaufen. Durch schriftliche Abrede, NAV oder GAV kann die besondere Kündigungsfrist verkürzt, ausgeschlossen oder verlängert werden.
Kündigungsschutz und Verfahren
Die zeitlichen Sperrfristen etwa bei Krankheit oder Unfall gelten nach Artikel 336c OR erst nach Ablauf der Probezeit. Eine Kündigung kann trotzdem missbräuchlich sein; Streitigkeiten über privatrechtliche Arbeitsverträge entscheidet das zuständige Zivilgericht. Für die gesetzlichen Grundregeln dieser Darstellung besteht kein laufendes Übergangsrecht.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die gesetzliche Probezeit?
Bei einem unbefristeten privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gilt grundsätzlich der erste Monat als Probezeit.
Kann die Probezeit auf drei Monate verlängert werden?
Ja. Eine schriftliche Abrede, ein NAV oder ein GAV kann sie auf höchstens drei Monate verlängern.
Was geschieht bei Krankheit oder Unfall während der Probezeit?
Wird die Probezeit dadurch tatsächlich verkürzt, verlängert sie sich um die entsprechende Dauer; diese Verlängerung kann über drei Monate hinausreichen.
Welche Kündigungsfrist gilt während der Probezeit?
Gesetzlich sind es sieben Kalendertage. Die Kündigung kann grundsätzlich auf jeden Tag erfolgen, muss aber noch während der Probezeit bei der Gegenpartei eintreffen.
Gilt die gesetzliche Probezeit auch bei einem befristeten Vertrag?
Nein, bei einem befristeten Arbeitsverhältnis gilt sie nicht automatisch. Die Parteien können jedoch eine Probezeit vereinbaren.
Quellen
- Fedlex – Obligationenrecht, Art. 335b (Probezeit): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_335_b
- SECO – FAQ zur Kündigung und Probezeit: https://www.seco.admin.ch/de/faq-kuendigung