Schlichtungsverfahren im Zivilprozess In Kraft
Wesentliche Fakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Grundsatz | Dem Entscheidverfahren geht grundsätzlich ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus. |
| Gemeinsamer Verzicht | Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten ab 100 000 Franken können die Parteien gemeinsam auf das Schlichtungsverfahren verzichten. |
| Inhalt des Gesuchs | Das Gesuch bezeichnet die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und den Streitgegenstand. |
| Termin | Die Verhandlung findet grundsätzlich innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels statt. |
| Persönliches Erscheinen | Die Parteien müssen grundsätzlich persönlich erscheinen; das Gesetz nennt begrenzte Vertretungsausnahmen. |
| Klagefrist | Die Klagebewilligung gilt grundsätzlich drei Monate; für die gesetzlich bezeichneten Miet- und Pachtstreitigkeiten 30 Tage. |
| Entscheidvorschlag | Bei übrigen vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist ein Entscheidvorschlag bis zu einem Streitwert von 10 000 Franken möglich. |
| Ablehnungsfrist | Ein Entscheidvorschlag wird rechtskräftig, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. |
| Eigener Entscheid | Auf Antrag der klagenden Partei kann die Schlichtungsbehörde vermögensrechtliche Streitigkeiten bis 2000 Franken entscheiden. |
Grundsatz und Zuständigkeit
Dem Entscheidverfahren geht nach Artikel 197 ZPO grundsätzlich ein Schlichtungsversuch voraus. Die Schlichtungsbehörde versucht in einer formlosen Verhandlung, die Parteien zu versöhnen. Die Organisation der Gerichte und Schlichtungsbehörden ist grundsätzlich Sache der Kantone; deshalb unterscheiden sich Bezeichnung und zuständige Stelle je nach Kanton.
Ausnahmen und Verzicht
Das Schlichtungsverfahren entfällt in den gesetzlich aufgezählten Fällen. Dazu gehören insbesondere das summarische Verfahren, bestimmte familien- und personenstandsrechtliche Verfahren, bestimmte Klagen nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie Verfahren vor dem Bundespatentgericht. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten ab 100 000 Franken können die Parteien gemeinsam verzichten. Die klagende Partei kann namentlich einseitig verzichten, wenn die Gegenpartei im Ausland wohnt oder sitzt, ihr Aufenthaltsort unbekannt ist oder die Streitigkeit dem Gleichstellungsgesetz untersteht.
Gesuch und Verhandlung
Das Verfahren beginnt mit dem Schlichtungsgesuch. Es bezeichnet die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und den Streitgegenstand und kann in den gesetzlichen Eingabeformen oder mündlich zu Protokoll eingereicht werden. Die Verhandlung soll innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss eines ausnahmsweisen Schriftenwechsels stattfinden; mit Zustimmung der Parteien sind weitere Verhandlungen möglich, das Verfahren muss aber spätestens nach zwölf Monaten abgeschlossen sein.
Die Parteien müssen grundsätzlich persönlich erscheinen. Sie dürfen sich von einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen. Vertretung ist nur in den gesetzlich geregelten Fällen zulässig, etwa bei ausserkantonalem oder ausländischem Wohnsitz beziehungsweise Sitz oder bei Verhinderung wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen. Aussagen der Parteien werden grundsätzlich nicht protokolliert und dürfen später nicht im Entscheidverfahren verwendet werden; vorbehalten bleibt ihre Verwendung bei einem Entscheidvorschlag oder Entscheid der Schlichtungsbehörde.
Einigung, Säumnis und Kosten
Ein protokollierter und unterzeichneter Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein vorbehaltloser Klagerückzug wirkt wie ein rechtskräftiger Entscheid. Erscheint die klagende Partei nicht, gilt das Gesuch als zurückgezogen; erscheint nur die beklagte Partei nicht, wird verfahren, als wäre keine Einigung zustande gekommen. Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren abgeschrieben. Zusätzlich kann eine säumige Partei mit einer Ordnungsbusse bis 1000 Franken bestraft werden.
Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. In mehreren gesetzlich bezeichneten Materien, darunter gewisse Miet-, Pacht- und Arbeitsstreitigkeiten, werden keine Gerichtskosten erhoben. In den übrigen Fällen werden die Schlichtungskosten der klagenden Partei auferlegt, wenn sie das Gesuch zurückzieht, das Verfahren wegen Säumnis abgeschrieben oder die Klagebewilligung erteilt wird; bei anschliessender Klage werden diese Kosten zur Hauptsache geschlagen.
Klagebewilligung, Entscheidvorschlag und Entscheid
Kommt keine Einigung zustande, wird grundsätzlich eine Klagebewilligung erteilt. Sie berechtigt nach ihrer Eröffnung während drei Monaten zur Einreichung der Klage. Für Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht beträgt die Frist 30 Tage.
In den gesetzlich bezeichneten Fällen kann die Schlichtungsbehörde einen Entscheidvorschlag machen, unter anderem bei übrigen vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10 000 Franken. Lehnt keine Partei den Vorschlag innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ab, hat er die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis 2000 Franken kann die Schlichtungsbehörde auf Antrag der klagenden Partei selbst entscheiden. Fristen und eine Rechtsmittelbelehrung im konkreten Dokument müssen deshalb sofort geprüft werden.
Häufige Fragen
Muss vor jeder Zivilklage geschlichtet werden?
Nein. Artikel 198 ZPO zählt Verfahren auf, in denen die Schlichtung entfällt; Artikel 199 regelt weitere Verzichts- und Direktklagemöglichkeiten.
Darf ich mich an der Verhandlung vertreten lassen?
Grundsätzlich müssen die Parteien persönlich erscheinen. Eine Begleitung ist zulässig; Vertretung ist nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich.
Wie lange bleibt die Klagebewilligung gültig?
Grundsätzlich drei Monate ab Eröffnung. In den von Artikel 209 Absatz 4 ZPO erfassten Miet- und Pachtstreitigkeiten beträgt die Frist 30 Tage.
Kann die Schlichtungsbehörde selbst entscheiden?
Ja, auf Antrag der klagenden Partei bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis 2000 Franken. Daneben kann sie in den Fällen von Artikel 210 ZPO einen Entscheidvorschlag unterbreiten.
Quellen
- Fedlex – Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 3 (Organisation): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/262/de#art_3
- Fedlex – Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 197 (Grundsatz): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/262/de#art_197
- Fedlex – ZPO, Art. 198 (Ausnahmen): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/262/de#art_198
- Fedlex – ZPO, Art. 199 (Verzicht): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/262/de#art_199
- Fedlex – ZPO, Art. 200–202 (Behörde, Aufgaben und Einleitung): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/262/de#art_202
- Fedlex – ZPO, Art. 203 (Verhandlung): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/262/de#art_203
- Fedlex – ZPO, Art. 204 (persönliches Erscheinen): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/262/de#art_204
- Fedlex – ZPO, Art. 205–208 (Vertraulichkeit, Säumnis, Kosten und Einigung): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/262/de#art_208
- Fedlex – ZPO, Art. 209 (Klagebewilligung): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/262/de#art_209
- Fedlex – ZPO, Art. 210 (Entscheidvorschlag): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/262/de#art_210
- Fedlex – ZPO, Art. 211 (Wirkungen des Entscheidvorschlags): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/262/de#art_211
- Fedlex – ZPO, Art. 212 (Entscheid der Schlichtungsbehörde): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/262/de#art_212
- Fedlex – ZPO, Art. 113 (Kosten des Schlichtungsverfahrens): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/262/de#art_113
- Bundesamt für Justiz – Änderung der Zivilprozessordnung: https://www.bj.admin.ch/de/aenderung-der-zivilprozessordnung
- Bundesamt für Justiz – Verbesserungen in der Zivilprozessordnung ab 1. Januar 2025: https://www.bj.admin.ch/de/nsb?id=97610