Führerausweisentzug in der Schweiz In Kraft
Wesentliche Fakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Zwei Entzugsarten | Der Warnungsentzug nach den Artikeln 16a–16c SVG reagiert auf eine Widerhandlung; der Sicherungsentzug nach Artikel 16d SVG erfolgt wegen fehlender Fahreignung auf unbestimmte Zeit. |
| Verwarnung statt Entzug | Nach einer leichten Widerhandlung wird nur verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. |
| Leichte Widerhandlung mit Vorbelastung | War in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen oder eine andere Administrativmassnahme verfügt, beträgt der Entzug mindestens einen Monat. |
| Mittelschwere Widerhandlung | Mindestens ein Monat; mindestens vier, neun oder 15 Monate, wenn der Ausweis in den vorangegangenen zwei Jahren bereits entzogen war. |
| Schwere Widerhandlung | Mindestens drei Monate; mindestens sechs oder zwölf Monate, wenn der Ausweis in den vorangegangenen fünf Jahren bereits entzogen war. |
| Raserdelikt | Mindestens zwei Jahre; eine Reduktion um bis zu zwölf Monate ist nur möglich, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr ausgesprochen wurde. |
| Mindestdauer unantastbar | Für mittelschwere und schwere Widerhandlungen darf die Mindestentzugsdauer nur unterschritten werden, wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz SVG gemildert wurde; beim Raserdelikt und bei Widerhandlungen im Ausland gelten eigene, weitere Ausnahmen. |
| Zuständige Behörde | Ausweise werden von der Verwaltungsbehörde erteilt und entzogen; für Führerausweise ist der Wohnsitzkanton zuständig. |
| Vorsorglicher Entzug | Bei polizeilich abgenommenem Ausweis muss die kantonale Behörde innert zehn Arbeitstagen seit der Abnahme mindestens den vorsorglichen Entzug verfügen, sonst gibt sie den Ausweis zurück. |
| Berufsfahrten während des Entzugs | Nur zulässig, wenn der Entzug auf einer leichten Widerhandlung nach Artikel 16a SVG beruht, nicht auf unbestimmte Zeit oder für immer erfolgt und der Ausweis in den vorangegangenen fünf Jahren nicht mehr als einmal entzogen war. |
| Vorzeitige Wiedererteilung | Frühestens drei Monate vor Ablauf der verfügten Dauer und nur nach einer von der Behörde anerkannten Nachschulung; die Mindestentzugsdauer bleibt gewahrt. |
| Führerausweis auf Probe | Die Probezeit beträgt drei Jahre; eine zweite mittelschwere oder schwere Widerhandlung während der Probezeit lässt den Ausweis verfallen. |
Zwei Arten von Ausweisentzug
Das Schweizer Strassenverkehrsrecht kennt zwei grundverschiedene Formen des Führerausweisentzugs. Der Warnungsentzug ist die Reaktion auf eine begangene Widerhandlung: Er hat erzieherischen Charakter, dauert eine bestimmte Zeit und knüpft an das Verschulden an. Der Sicherungsentzug nach Artikel 16d SVG richtet sich dagegen nicht gegen ein einzelnes Fehlverhalten, sondern gegen die fehlende Fahreignung einer Person. Er wird auf unbestimmte Zeit verfügt und endet erst, wenn der Mangel behoben ist.
Diese Unterscheidung bestimmt den weiteren Ablauf: Mindestentzugsdauern, Wiedererteilungsvoraussetzungen und die Frage, ob ein ärztliches oder verkehrspsychologisches Gutachten nötig ist. Zuständig ist nach Artikel 22 Absatz 1 SVG die Verwaltungsbehörde des Wohnsitzkantons, nicht das Strafgericht. Administrativ- und Strafverfahren laufen getrennt; wer wegen einer Verkehrsregelverletzung bestraft wird, erhält die Entzugsverfügung separat vom kantonalen Strassenverkehrsamt.
Verwarnung oder Entzug
Nach Artikel 16 Absatz 2 SVG führt eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei der das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, zum Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises oder zu einer Verwarnung. Wer eine Ordnungsbusse bezahlt, muss deshalb in der Regel keine Administrativmassnahme erwarten.
Ob es bei der milderen Verwarnung bleibt, richtet sich bei der leichten Widerhandlung nach dem Vorleben. Artikel 16a Absatz 3 SVG sieht die Verwarnung nur vor, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Beides muss zutreffen. War dagegen in diesen zwei Jahren der Ausweis entzogen oder eine andere Administrativmassnahme verfügt, wird der Ausweis nach Artikel 16a Absatz 2 SVG für mindestens einen Monat entzogen. In besonders leichten Fällen wird nach Artikel 16a Absatz 4 SVG auf jegliche Massnahme verzichtet.
Die drei Schweregrade
Die Artikel 16a bis 16c SVG teilen die Widerhandlungen in drei Stufen ein. Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und wen dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Beide Voraussetzungen müssen zusammen erfüllt sein; geringe Gefahr allein genügt nicht, wenn das Verschulden schwer wiegt.
Eine mittelschwere Widerhandlung liegt nach Artikel 16b Absatz 1 SVG vor, wenn durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen wird. Erfasst sind zudem das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis der entsprechenden Kategorie und die Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch.
Eine schwere Widerhandlung setzt nach Artikel 16c Absatz 1 SVG eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln voraus, durch die eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen wird. Ebenfalls schwer wiegen das Lenken mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration, das Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss, das vorsätzliche Widersetzen oder Entziehen gegenüber einer Blut- oder Atemalkoholprobe, die Flucht nach Verletzung oder Tötung eines Menschen sowie das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzug.
Mindestentzugsdauern und die Kaskade
Jede Stufe hat ihre eigene Mindestdauer, die sich bei Rückfall stufenweise verlängert. Nach einer mittelschweren Widerhandlung beträgt der Entzug nach Artikel 16b Absatz 2 SVG mindestens einen Monat; mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war; mindestens neun Monate, wenn er in denselben zwei Jahren zweimal wegen mindestens mittelschwerer Widerhandlungen entzogen war; und mindestens 15 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren zweimal wegen schwerer Widerhandlungen entzogen wurde.
Nach einer schweren Widerhandlung beträgt die Mindestdauer nach Artikel 16c Absatz 2 SVG drei Monate; sechs Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war; und zwölf Monate, wenn er in den vorangegangenen fünf Jahren einmal wegen einer schweren oder zweimal wegen mittelschwerer Widerhandlungen entzogen war. Die Beobachtungsfrist beträgt hier fünf Jahre, bei der mittelschweren Widerhandlung dagegen zwei Jahre.
Eine eigene Kategorie bildet das Raserdelikt. Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis SVG verlangt mindestens zwei Jahre Entzug, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Artikel 90 Absatz 4 SVG, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Diese Mindestentzugsdauer darf um bis zu zwölf Monate reduziert werden, aber nur dann, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr ausgesprochen wurde.
Am oberen Ende der Kaskade stehen der Entzug auf unbestimmte Zeit von mindestens zwei Jahren und, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren bereits auf dieser Grundlage entzogen wurde, der Entzug für immer.
Bemessung im Einzelfall
Artikel 16 Absatz 3 SVG nennt die Kriterien für die Dauer: die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, den Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Diese Umstände beeinflussen die Dauer, dürfen sie aber nicht unter die gesetzliche Mindestdauer für die mittelschwere oder schwere Widerhandlung nach Artikel 16b und 16c SVG drücken; berufliche Härte allein genügt dafür nicht. Für diese Grunddauern darf die Mindestentzugsdauer nur unterschritten werden, wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz SVG gemildert wurde. Das Gesetz sieht daneben zwei eigene, eng gefasste Ausnahmen für andere Tatbestände vor: Beim Raserdelikt erlaubt Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis SVG eine Reduktion der Zweijahresfrist um bis zu zwölf Monate, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr ausgesprochen wurde; bei einer im Ausland begangenen Widerhandlung erlaubt Artikel 16cbis Absatz 2 SVG ebenfalls eine Unterschreitung der Mindestdauer, unter Berücksichtigung der Wirkungen des ausländischen Fahrverbots.
Umfang des Entzugs und Berufsfahrten
Der Entzug wirkt breit. Nach Artikel 33 Absatz 1 VZV hat der Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie den Entzug der Ausweise aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge. Diese Ausdehnung gilt nach Artikel 33 Absatz 3 VZV nicht, wenn der Entzug aus medizinischen Gründen verfügt wird.
Eine Bewilligung für berufsnotwendige Fahrten während des Entzugs ist möglich, aber an drei Voraussetzungen gebunden, die nach Artikel 33 Absatz 5 VZV zusammen erfüllt sein müssen: Der Ausweis wird wegen einer leichten Widerhandlung nach Artikel 16a SVG entzogen, er wird nicht auf unbestimmte Zeit oder für immer entzogen, und er ist in den vorangegangenen fünf Jahren nicht mehr als einmal entzogen worden. Fehlt auch nur eine dieser Bedingungen, ist die Bewilligung ausgeschlossen. In Härtefällen kann die kantonale Behörde nach Artikel 33 Absatz 6 VZV den Entzug je Kategorie unterschiedlich lange verfügen, jedoch nur unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestdauer.
Vorsorglicher Entzug und Verfahren
Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung, kann die kantonale Behörde nach Artikel 30 Absatz 1 VZV den vorsorglichen Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises verfügen. Hat die Polizei den Ausweis abgenommen und der Behörde übermittelt, muss diese innert zehn Arbeitstagen seit der polizeilichen Abnahme mindestens den vorsorglichen Entzug verfügen; sonst gibt sie den Ausweis der berechtigten Person zurück.
Die Verfügung ist nach Artikel 23 Absatz 1 SVG schriftlich zu eröffnen und zu begründen; vor dem Entzug ist die betroffene Person in der Regel anzuhören. Wird der Führerausweis der Behörde freiwillig zurückgegeben, hat dies nach Artikel 32 VZV die Wirkung eines Entzugs, und die Behörde bestätigt die Rückgabe schriftlich.
Fahreignungsuntersuchung und Sicherungsentzug
Artikel 15d Absatz 1 SVG zählt Fälle auf, in denen eine Fahreignungsuntersuchung durchgeführt wird, namentlich bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr beziehungsweise einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr, beim Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln und bei Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen. Ergibt sich daraus die fehlende Fahreignung, folgt der Sicherungsentzug nach Artikel 16d SVG. Tritt dieser an die Stelle eines Entzugs nach den Artikeln 16a bis 16c SVG, wird damit nach Artikel 16d Absatz 2 SVG eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft.
Führerausweis auf Probe
Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird nach Artikel 15a Absatz 1 SVG zunächst auf Probe erteilt; die Probezeit beträgt drei Jahre. Wird der Ausweis auf Probe wegen einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung entzogen, verlängert sich die Probezeit um ein Jahr. Begeht die Inhaberin oder der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung, verfällt der Führerausweis auf Probe. Ein neuer Lernfahrausweis kann dann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht.
Widerhandlung im Ausland
Nach Artikel 16cbis Absatz 1 SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer Widerhandlung im Ausland nur entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde und die Widerhandlung nach den Artikeln 16b und 16c SVG als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist. Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Bei der Festlegung der Entzugsdauer sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots angemessen zu berücksichtigen; hier darf die Mindestentzugsdauer unterschritten werden.
Wiedererteilung
Ein auf bestimmte Zeit entzogener Ausweis kann nach Artikel 17 Absatz 1 SVG frühestens drei Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdauer wiedererteilt werden, und nur, wenn die betroffene Person an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung teilgenommen hat. Die Mindestentzugsdauer bleibt auch dann unantastbar. Ein für mindestens ein Jahr entzogener Ausweis kann nach Artikel 17 Absatz 2 SVG bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn das Verhalten der betroffenen Person zeigt, dass die Administrativmassnahme ihren Zweck erfüllt hat; dafür müssen die Mindestentzugsdauer und zwei Drittel der verfügten Entzugsdauer abgelaufen sein. Beim Entzug auf unbestimmte Zeit verlangt Artikel 17 Absatz 3 SVG den Ablauf einer allfälligen Sperrfrist und den Nachweis, dass der Mangel behoben ist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Missachtet die betroffene Person die Auflagen, ist der Ausweis nach Artikel 17 Absatz 5 SVG wieder zu entziehen.
Häufige Fragen
Wie lange wird der Führerausweis bei einer schweren Widerhandlung entzogen?
Mindestens drei Monate. Die Dauer steigt auf mindestens sechs Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen wurde, und auf mindestens zwölf Monate bei einem früheren schweren oder zwei mittelschweren Entzügen in diesem Zeitraum.
Kann ich während des Entzugs beruflich weiterfahren?
Nur ausnahmsweise. Die kantonale Behörde kann Fahrten bewilligen, die zur Berufsausübung notwendig sind, aber nur wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind: Der Entzug beruht auf einer leichten Widerhandlung nach Artikel 16a SVG, er erfolgt nicht auf unbestimmte Zeit oder für immer, und der Ausweis war in den vorangegangenen fünf Jahren nicht mehr als einmal entzogen.
Wird der Ausweis für alle Kategorien entzogen?
In der Regel ja. Der Entzug einer Kategorie oder Unterkategorie zieht den Entzug aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F nach sich. Diese Ausdehnung gilt nicht, wenn der Entzug aus medizinischen Gründen verfügt wird.
Kann die Behörde die Mindestdauer wegen beruflicher Härte verkürzen?
Nein, berufliche Härte allein genügt nicht: Sie ist ein Bemessungskriterium, kein Reduktionsgrund. Für mittelschwere und schwere Widerhandlungen wird die Mindestdauer nur bei einer Strafmilderung nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz SVG unterschritten. Beim Raserdelikt und bei im Ausland begangenen Widerhandlungen sieht das Gesetz je eine eigene Ausnahme vor (Art. 16c Abs. 2 Bst. abis bzw. Art. 16cbis Abs. 2 SVG).
Was ist der Unterschied zwischen Warnungs- und Sicherungsentzug?
Der Warnungsentzug ahndet eine Widerhandlung und dauert eine bestimmte Zeit. Der Sicherungsentzug nach Artikel 16d SVG wird auf unbestimmte Zeit verfügt, weil die Fahreignung fehlt, etwa wegen einer Sucht oder fehlender körperlicher und geistiger Leistungsfähigkeit.
Wann wird eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet?
Bei Zweifeln an der Fahreignung, namentlich bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr beziehungsweise 0,8 mg/l Atemalkohol oder mehr, beim Fahren unter Einfluss von Betäubungsmitteln und bei Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen.
Zählt ein Fahrverbot aus dem Ausland?
Nur unter zwei Voraussetzungen zusammen: Im Ausland muss ein Fahrverbot verfügt worden sein, und die Widerhandlung muss nach schweizerischem Recht als mittelschwer oder schwer gelten. Die Auswirkungen des ausländischen Verbots sind bei der Dauer angemessen zu berücksichtigen.
Quellen
- Fedlex – Strassenverkehrsgesetz, Art. 16: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1959/679_705_685/de#art_16
- Fedlex – Strassenverkehrsgesetz, Art. 16a: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1959/679_705_685/de#art_16_a
- Fedlex – Strassenverkehrsgesetz, Art. 16b: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1959/679_705_685/de#art_16_b
- Fedlex – Strassenverkehrsgesetz, Art. 16c: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1959/679_705_685/de#art_16_c
- Fedlex – Strassenverkehrsgesetz, Art. 16cbis: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1959/679_705_685/de#art_16_c_bis
- Fedlex – Strassenverkehrsgesetz, Art. 16d: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1959/679_705_685/de#art_16_d
- Fedlex – Strassenverkehrsgesetz, Art. 17: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1959/679_705_685/de#art_17
- Fedlex – Strassenverkehrsgesetz, Art. 15a: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1959/679_705_685/de#art_15_a
- Fedlex – Strassenverkehrsgesetz, Art. 15d: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1959/679_705_685/de#art_15_d
- Fedlex – Strassenverkehrsgesetz, Art. 22: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1959/679_705_685/de#art_22
- Fedlex – Strassenverkehrsgesetz, Art. 23: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1959/679_705_685/de#art_23
- Fedlex – Verkehrszulassungsverordnung, Art. 30: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1976/2423_2423_2423/de#art_30
- Fedlex – Verkehrszulassungsverordnung, Art. 32: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1976/2423_2423_2423/de#art_32
- Fedlex – Verkehrszulassungsverordnung, Art. 33: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1976/2423_2423_2423/de#art_33
- Fedlex – Verkehrszulassungsverordnung, Art. 35: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1976/2423_2423_2423/de#art_35