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Alkoholgrenzen im Strassenverkehr In Kraft

Inhalt redaktionell geprüft · Letzte Änderung 2026-08-28 · Letzte Überprüfung 2026-08-28 · Quellenautorität AFehler melden ✉
Alkohol am SteuerAtemalkoholBlutalkoholPromillegrenzeFahrunfähigkeitFührerausweisentzugNeulenkendeLernfahrtStrassenverkehr
KurzantwortFür die meisten Fahrzeugführenden gilt Angetrunkenheit ab 0,25 mg/l Atemalkohol oder 0,5 Gewichtspromille Blutalkohol als erwiesen. Ab 0,40 mg/l beziehungsweise 0,8 Promille liegt eine qualifizierte Alkoholkonzentration vor. Für Lernfahrten, Neulenkende und bestimmte berufliche Fahrten greift das besondere Alkoholverbot bereits ab 0,05 mg/l beziehungsweise 0,1 Promille.

Wesentliche Fakten

PunktWert
Allgemeine AtemalkoholgrenzeAngetrunkenheit gilt für die meisten Fahrzeugführenden ab 0,25 mg Alkohol pro Liter Atemluft als erwiesen. A
Allgemeine BlutalkoholgrenzeAngetrunkenheit gilt ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Gewichtspromille als erwiesen. A
Qualifizierte AlkoholkonzentrationAls qualifiziert gelten mindestens 0,40 mg/l Atemalkohol oder mindestens 0,8 Gewichtspromille Blutalkohol. A
Besonderes AlkoholverbotFür die in Artikel 2a VRV genannten Personengruppen liegt Alkoholeinfluss bereits ab 0,05 mg/l Atemalkohol oder 0,1 Gewichtspromille Blutalkohol vor. A
Lern- und ÜbungsfahrtenDas besondere Alkoholverbot gilt für Fahrzeugführende auf Lern- und Übungsfahrten sowie für Begleitpersonen auf Lernfahrten. A
Führerausweis auf ProbeInhaber eines Führerausweises auf Probe unterstehen dem besonderen Alkoholverbot; ausgenommen sind Fahrten mit Fahrzeugen der Spezialkategorien F, G und M. A
Berufliche FahrtenDas besondere Alkoholverbot erfasst unter anderem konzessionierten und grenzüberschreitenden Personenverkehr, berufsmässigen Personentransport, bestimmte schwere Fahrzeuge, kennzeichnungspflichtige Gefahrguttransporte und Fahrlehrer während der Berufsausübung. A
Individuelle FahrunfähigkeitWer wegen Alkohol nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, ist fahrunfähig und darf auch unterhalb der pauschalen Grenzwerte kein Fahrzeug führen. A
Verdachtsunabhängige AtemalkoholprobeFahrzeugführende können auch ohne Anzeichen von Fahrunfähigkeit einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. A
Umrechnung der gesetzlichen Schwellen0,5 Promille entsprechen 0,25 mg/l Atemalkohol; 0,8 Promille entsprechen 0,40 mg/l Atemalkohol. B
Ablauf der AtemalkoholkontrolleEin Testwert von 0,25 bis 0,39 mg/l kann unterschriftlich anerkannt werden; ab 0,40 mg/l ist eine beweissichere Atemalkoholmessung vorgesehen. B
Strafe im nicht qualifizierten BereichDas Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand sowie die Missachtung des besonderen Alkoholverbots werden grundsätzlich mit Busse bestraft. A
Strafe bei qualifizierter KonzentrationDas Führen eines Motorfahrzeugs mit qualifizierter Atem- oder Blutalkoholkonzentration wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. A
Vereitelung einer KontrolleDie vorsätzliche Vereitelung oder Verweigerung einer angeordneten oder voraussehbaren Atemalkohol- oder Blutprobe kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. A
Mindestentzug bei qualifizierter KonzentrationEine qualifizierte Alkoholkonzentration gilt administrativ als schwere Widerhandlung; beim ersten entsprechenden Fall beträgt der Führerausweisentzug mindestens drei Monate. A
FahreignungsuntersuchungAb 0,8 mg/l Atemalkohol oder 1,6 Gewichtspromille Blutalkohol ist eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen. A
Probezeit nach FührerausweisentzugEin Entzug wegen einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung verlängert die Probezeit um ein Jahr; begeht der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung, verfällt der Führerausweis auf Probe. A

Drei rechtliche Schwellen

Das Schweizer Strassenverkehrsrecht arbeitet mit Atemalkoholkonzentrationen in Milligramm Alkohol pro Liter Atemluft und mit Blutalkoholkonzentrationen in Gewichtspromille. Für die meisten Fahrzeugführenden gilt Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung unabhängig von weiteren Beweisen als erwiesen, wenn mindestens 0,25 mg/l Atemalkohol oder 0,5 Gewichtspromille Blutalkohol vorliegen. Eine qualifizierte Alkoholkonzentration beginnt bei 0,40 mg/l beziehungsweise 0,8 Gewichtspromille.

Daneben besteht für bestimmte Personengruppen ein besonderes Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren. Dieses Verbot wird bereits ab 0,05 mg/l Atemalkohol oder 0,1 Gewichtspromille Blutalkohol verletzt. Die oft verwendete Bezeichnung «Nulltoleranz» bedeutet daher rechtlich nicht einen Messwert von exakt null, sondern diese tiefere gesetzliche Schwelle.

Wer dem besonderen Alkoholverbot untersteht

Die tiefere Schwelle gilt auf Fahrten des konzessionierten oder grenzüberschreitenden Personenverkehrs, im berufsmässigen Personentransport, beim Führen von Lastwagen, schweren Sattelschleppern und Traktoren über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht sowie beim Transport gefährlicher Güter mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten. Sie gilt auch für Fahrlehrer während der Berufsausübung, Fahrzeugführende auf Lern- und Übungsfahrten, Begleitpersonen auf Lernfahrten und Inhaber eines Führerausweises auf Probe. Für letztere sind Fahrten mit Fahrzeugen der Spezialkategorien F, G und M ausgenommen.

Für einzelne dringliche Einsatzfahrten und bestimmte langsame oder den Arbeitsmotorwagen gleichgestellte Fahrzeuge enthält Artikel 2a Absatz 1bis VRV Ausnahmen vom besonderen Verbot für schwere Fahrzeuge. Diese Ausnahmen heben die allgemeine Pflicht, nur fahrfähig zu fahren, nicht auf.

Fahrunfähigkeit kann auch unterhalb eines Grenzwerts vorliegen

Ein Messwert unter 0,25 mg/l oder 0,5 Promille ist kein Freipass. Wer wegen Alkohol nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, ist nach Artikel 31 SVG fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen. Die individuelle Fahrunfähigkeit kann deshalb aufgrund der konkreten Umstände auch unterhalb der pauschalen Schwelle festgestellt werden. Für Personen des besonderen Alkoholverbots gilt ohnehin die tiefere Grenze.

Kontrolle und Messung

Die Polizei kann Fahrzeugführende auch ohne konkreten Verdacht einer Atemalkoholprobe unterziehen. Seit dem 1. Oktober 2016 kann die Alkoholkonzentration grundsätzlich mit einer beweissicheren Atemalkoholmessung festgestellt werden. 0,5 Promille entsprechen dabei rechtlich 0,25 mg/l Atemalkohol; 0,8 Promille entsprechen 0,40 mg/l.

Bei einer Kontrolle wird häufig zunächst ein Atemalkoholtestgerät eingesetzt. Ein Wert von 0,25 bis 0,39 mg/l kann von der kontrollierten Person unterschriftlich anerkannt werden; andernfalls folgt eine beweissichere Messung. Ab 0,40 mg/l wird eine beweissichere Atemalkoholmessung durchgeführt. Eine Blutprobe bleibt namentlich in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich und kann bei einem beweissicheren Atemresultat verlangt werden. Die Polizei verhindert die Weiterfahrt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Strafrechtliche Folgen

Wer ein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand führt oder das besondere Alkoholverbot missachtet, wird grundsätzlich mit Busse bestraft. Wer mit qualifizierter Alkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Weitere Delikte, ein Unfall und das konkrete Verschulden können die Beurteilung verändern.

Wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer angeordneten oder voraussehbaren Atemalkohol- oder Blutprobe entzieht, widersetzt oder deren Zweck vereitelt, riskiert ebenfalls Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Eine Verweigerung beseitigt den Verdacht daher nicht.

Führerausweis und Fahreignung

Neben dem Strafverfahren führt der Kanton ein eigenständiges Administrativverfahren über Verwarnung oder Führerausweisentzug. Bei einer qualifizierten Alkoholkonzentration liegt eine schwere Widerhandlung vor; der Führerausweis wird beim ersten entsprechenden Fall mindestens drei Monate entzogen. Bei tieferen Werten hängen Art und Dauer der Administrativmassnahme insbesondere von weiteren Verkehrsregelverletzungen und früheren Massnahmen ab.

Ab 0,8 mg/l Atemalkohol oder 1,6 Gewichtspromille Blutalkohol ordnet das Gesetz eine Fahreignungsuntersuchung an. Auch konkrete Hinweise auf eine Alkoholabhängigkeit können unabhängig von diesem Schwellenwert eine Abklärung auslösen. Wird einem Inhaber eines Führerausweises auf Probe der Ausweis wegen einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung entzogen, wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. Begeht der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung, verfällt der Führerausweis auf Probe.

Rechtsmittel und Grenzen dieser Übersicht

Strafrechtliche Sanktion und Administrativmassnahme werden in getrennten Verfahren verfügt. Massgeblich sind jeweils der konkrete Strafbefehl, das Urteil oder die Verfügung und deren Rechtsmittelbelehrung. Die Alkoholgrenzen ersetzen keine individuelle Beratung zu Messfehlern, Nachtrunk, Rückrechnung, Medikamenten, Unfällen, ausländischen Führerausweisen oder Rückgriff durch Versicherungen. In allen Zweifelsfällen ist die sichere Regel, vor dem Fahren keinen Alkohol zu konsumieren.

Häufige Fragen

Wie viel Alkohol ist für gewöhnliche Autofahrende erlaubt?

Rechtlich gilt Angetrunkenheit ab 0,25 mg/l Atemalkohol oder 0,5 Gewichtspromille Blutalkohol als erwiesen. Fahrunfähigkeit kann im konkreten Fall aber schon darunter bestehen.

Ab wann ist die Alkoholkonzentration qualifiziert?

Ab 0,40 mg/l Atemalkohol oder 0,8 Gewichtspromille Blutalkohol. Diese Schwelle löst schärfere straf- und administrativrechtliche Folgen aus.

Gilt für Neulenkende wirklich null Promille?

Es gilt ein besonderes Alkoholverbot. Rechtlich liegt dessen Verletzung ab 0,05 mg/l Atemalkohol oder 0,1 Gewichtspromille Blutalkohol vor.

Gilt die tiefere Grenze auch für die Begleitperson einer Lernfahrt?

Ja. Sowohl die lernende Person als auch die Begleitperson unterstehen auf der Lernfahrt dem besonderen Alkoholverbot.

Welche Berufschauffeure unterstehen dem besonderen Alkoholverbot?

Erfasst sind unter anderem konzessionierter und grenzüberschreitender Personenverkehr, berufsmässiger Personentransport, bestimmte schwere Fahrzeuge und kennzeichnungspflichtige Gefahrguttransporte.

Kann die Polizei ohne Verdacht einen Alkoholtest verlangen?

Ja. Das Strassenverkehrsgesetz erlaubt Atemalkoholproben auch ohne Anzeichen von Fahrunfähigkeit.

Ist eine Blutprobe immer nötig?

Nein. Seit 2016 kann eine beweissichere Atemalkoholmessung das Resultat grundsätzlich belegen. Blutproben bleiben in gesetzlich geregelten Fällen und auf Verlangen möglich.

Was droht ab 0,8 Promille?

Es liegt eine qualifizierte Alkoholkonzentration vor. Möglich sind Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und beim ersten entsprechenden Fall mindestens drei Monate Führerausweisentzug.

Was passiert, wenn ich die Alkoholprobe verweigere?

Die vorsätzliche Verweigerung oder Vereitelung kann selbst strafbar sein und führt nicht dazu, dass das Verfahren endet.

Kann ich gegen einen Führerausweisentzug vorgehen?

Ja. Strafverfahren und Administrativverfahren sind getrennt. Entscheidend sind die Rechtsmittelbelehrung und die Frist in der konkreten Verfügung oder im Strafbefehl.

Quellen

Letzte Änderung:
2026-08-28
Letzte Überprüfung:
2026-08-28
In Kraft seit:
2023-10-01
Status:
In Kraft
Geltungsbereich:
Bundesrecht
Quellenautorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0

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