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Gründung einer GmbH In Kraft

Inhalt redaktionell geprüft · Letzte Änderung 2026-09-02 · Letzte Überprüfung 2026-09-02 · Quellenautorität AFehler melden ✉
GmbHUnternehmensgründungStammkapitalHandelsregisterStatuten
KurzantwortEine Schweizer GmbH kann von einer oder mehreren Personen oder Handelsgesellschaften gegründet werden. Sie benötigt mindestens 20 000 Franken vollständig geleistetes Stammkapital, öffentlich beurkundete Gründungsakte und Statuten sowie den Eintrag am Sitz der Gesellschaft im Handelsregister. Rechtspersönlichkeit erlangt sie erst mit diesem Eintrag.

Wesentliche Fakten

PunktWert
GründerzahlEine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften können an der GmbH beteiligt sein; jede Gesellschafterin und jeder Gesellschafter hält mindestens einen Stammanteil. A
HaftungFür die Verbindlichkeiten der GmbH haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen; die Statuten können Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten vorsehen. A
MindestkapitalDas Stammkapital beträgt mindestens 20 000 Franken und darf unter den gesetzlichen Voraussetzungen in einer wesentlichen ausländischen Währung geführt werden. A
StammanteileDer Nennwert eines Stammanteils muss grösser als null sein; Stammanteile müssen mindestens zum Nennwert ausgegeben werden. A
Vollständige EinlageBei der Gründung muss für jeden Stammanteil eine Einlage in der Höhe des gesamten Ausgabebetrags vollständig geleistet werden. A
StatuteninhaltDie Statuten regeln mindestens Firma, Sitz, Zweck, Stammkapital, Anzahl und Nennwert der Stammanteile sowie die Form der Mitteilungen an die Gesellschafter. A
GründungsaktDie Gründung, die Festlegung der Statuten und die Bestellung der Organe erfolgen im öffentlich beurkundeten Errichtungsakt. A
HandelsregisterDie GmbH ist am Ort ihres Sitzes ins Handelsregister einzutragen und erlangt ihre Rechtspersönlichkeit erst durch die Eintragung. A
Handeln vor EintragungWer vor der Eintragung im Namen der GmbH handelt, haftet grundsätzlich persönlich und solidarisch; eine fristgerechte Übernahme durch die Gesellschaft kann die Handelnden befreien. A
GeschäftsführungOhne abweichende Statuten führen alle Gesellschafter die Geschäfte gemeinsam; als Geschäftsführer können nur natürliche Personen eingesetzt werden. A
Vertretung in der SchweizDie GmbH muss durch einen Geschäftsführer oder Direktor mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden können. A
RevisionsverzichtBei höchstens zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt kann mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden. A
BuchführungAls juristische Person unterliegt die GmbH der gesetzlichen Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht. A

Rechtsform und Haftung

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist nach dem Obligationenrecht eine personenbezogene Kapitalgesellschaft. Eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften können beteiligt sein. Jede Gesellschafterin und jeder Gesellschafter hält mindestens einen Stammanteil. Für die Verbindlichkeiten der GmbH haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen. Die Statuten können den Gesellschaftern jedoch Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten auferlegen. Solche statutarischen Pflichten sind deshalb vor der Gründung gesondert zu prüfen.

Stammkapital und Stammanteile

Das Stammkapital muss mindestens 20 000 Franken betragen. Es kann auch in einer für die Geschäftstätigkeit wesentlichen ausländischen Währung geführt werden; dafür gelten die aktienrechtlichen Regeln sinngemäss. Stammanteile müssen einen Nennwert von mehr als null aufweisen und mindestens zu diesem Nennwert ausgegeben werden.

Bei der Gründung muss für jeden Stammanteil eine Einlage in der Höhe des gesamten Ausgabebetrags vollständig geleistet sein. Einlagen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen in Geld, durch Sacheinlage oder durch Verrechnung erbracht werden. Bei Bareinlagen gehört die Bestätigung über die Hinterlegung zu den Belegen des Errichtungsakts. Sacheinlagen, Verrechnungen und besondere Vorteile unterliegen zusätzlichen Dokumentations- und Prüfungsvorschriften.

Statuten und Firma

Die Statuten müssen mindestens die Firma und den Sitz, den Zweck, die Höhe des Stammkapitals, die Anzahl und den Nennwert der Stammanteile sowie die Form der Mitteilungen an die Gesellschafter regeln. Bei Handelsgesellschaften ist die Firma im Rahmen der allgemeinen Grundsätze frei wählbar; die Rechtsform muss in der Firma angegeben werden. Ob die gewünschte Firma zulässig und verfügbar ist, sollte vor der Beurkundung geprüft werden.

Öffentliche Beurkundung der Gründung

Die Gründer erklären in einer öffentlichen Urkunde, eine GmbH zu gründen, legen darin die Statuten fest und bestellen die Organe. Im Errichtungsakt zeichnen sie die Stammanteile und treffen die gesetzlich verlangten Feststellungen zu Zeichnung, Einlagen sowie allfälligen Nachschuss- und Nebenleistungspflichten. Die Urkundsperson nennt die Gründungsbelege einzeln und bestätigt, dass sie ihr und den Gründern vorgelegen haben. Zu den gesetzlich vorgesehenen Belegen gehören je nach Gründungsform insbesondere Statuten, Gründungsbericht, Prüfungsbestätigung, Bestätigung über Geldeinlagen und Sacheinlageverträge.

Handelsregister und Entstehung

Die GmbH ist beim Handelsregister am Sitz der Gesellschaft anzumelden. Sie erlangt ihre Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung. Wer davor in ihrem Namen handelt, haftet für die eingegangenen Verpflichtungen grundsätzlich persönlich und solidarisch. Übernimmt die eingetragene Gesellschaft eine ausdrücklich in ihrem Namen eingegangene Verpflichtung innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung, werden die Handelnden nach der gesetzlichen Regel von der Haftung befreit und es haftet nur noch die Gesellschaft.

Geschäftsführung und Vertretung

Ohne abweichende Statuten führen grundsätzlich alle Gesellschafter die Geschäfte gemeinsam. Als Geschäftsführer können nur natürliche Personen eingesetzt werden. Jeder Geschäftsführer ist grundsätzlich vertretungsberechtigt; die Statuten können die Vertretung anders regeln, müssen aber mindestens einen Geschäftsführer zur Vertretung befugen. Die Gesellschaft muss ausserdem durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden können. Diese Person muss Geschäftsführer oder Direktor sein und Zugang zum Anteilbuch sowie zum Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen haben.

Revision und Buchführung

Für die Revisionsstelle der GmbH gelten die aktienrechtlichen Vorschriften sinngemäss. Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht erfüllt, ist grundsätzlich eine eingeschränkte Revision vorgesehen. Mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter kann auf sie verzichtet werden, wenn die Gesellschaft im Jahresdurchschnitt nicht mehr als zehn Vollzeitstellen hat. Der Verzicht gilt nur für künftige Geschäftsjahre und muss vor Beginn des betreffenden Geschäftsjahrs beim Handelsregisteramt angemeldet werden. Als juristische Person unterliegt die GmbH der Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht.

Praktisches Vorgehen

Das KMU-Portal des Bundes beschreibt als typische Schritte die Vorbereitung der Firma und Statuten, die Leistung des Kapitals, die öffentliche Beurkundung und anschliessend die Eintragung im Handelsregister. EasyGov kann Teile der Vorbereitung unterstützen; die Gründung der GmbH selbst erfordert weiterhin den notariellen Gründungsakt und den Handelsregistereintrag. Je nach Sacheinlagen, statutarischen Pflichten, Bewilligungen oder ausländischen Beteiligten können zusätzliche Unterlagen und Abklärungen nötig sein.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Mindestkapital einer GmbH?

Das Stammkapital muss mindestens 20 000 Franken betragen. Für jeden Stammanteil ist bei der Gründung der gesamte Ausgabebetrag vollständig zu leisten.

Kann eine einzelne Person eine GmbH gründen?

Ja. Das Obligationenrecht lässt eine oder mehrere beteiligte Personen oder Handelsgesellschaften zu. Auch eine Einpersonen-GmbH ist daher möglich.

Wann entsteht die GmbH rechtlich?

Die GmbH erlangt ihre Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung im Handelsregister. Vorher Handelnde können persönlich und solidarisch haften.

Braucht die Gründung eine öffentliche Beurkundung?

Ja. Die Gründer müssen im öffentlich beurkundeten Errichtungsakt die Gründung erklären, die Statuten festlegen, die Organe bestellen und die Stammanteile zeichnen.

Ist für jede GmbH zwingend eine Revisionsstelle nötig?

Nicht immer. Untersteht die GmbH nicht der ordentlichen Revision, kann bei höchstens zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter und unter Einhaltung der Anmeldevoraussetzungen auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden.

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-02
Letzte Überprüfung:
2026-09-02
In Kraft seit:
2008-01-01
Status:
In Kraft
Geltungsbereich:
Bundesrecht
Quellenautorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0

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