Leistungen der Invalidenversicherung In Kraft
Wesentliche Fakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Gesetzliche Definition der Invalidität | Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
| Vorrang der Eingliederung | Ein Anspruch auf eine IV-Rente wird geprüft, wenn eine berufliche Eingliederung oder Wiedereingliederung nicht möglich ist. |
| Ziel der Eingliederungsmassnahmen | Eingliederungsmassnahmen sollen die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, im Aufgabenbereich tätig zu sein, wiederherstellen, verbessern oder erhalten. |
| Arten von Geldleistungen | Die Geldleistungen der IV umfassen Rente, Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag, jeweils unter eigenen Voraussetzungen. |
| Wartejahr | Für eine Rente muss grundsätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 Prozent bestanden haben. |
| Mindestgrad nach dem Wartejahr | Nach Ablauf des Wartejahres muss weiterhin ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent bestehen. |
| Keine Rente unter 40 Prozent | Bei einem Invaliditätsgrad unter 40 Prozent besteht kein Anspruch auf eine IV-Rente. |
| Rentenanteil bei 40 Prozent | Bei einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent beträgt der Rentenanteil 25 Prozent einer ganzen Rente. |
| Invaliditätsgrad von 50 bis 69 Prozent | Zwischen 50 und 69 Prozent entspricht der prozentuale Rentenanteil dem Invaliditätsgrad. |
| Ganze Rente | Ab einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente. |
| Frühester Beginn nach der Anmeldung | Der Rentenanspruch entsteht frühestens sechs Monate nach Einreichung der IV-Anmeldung. |
| Mindestalter für eine Rente | Die Rente kann nicht vor dem Monat nach Vollendung des 18. Altersjahres beginnen. |
| Beitragsdauer für die ordentliche Rente | Für eine ordentliche Rente sind grundsätzlich mindestens drei volle Beitragsjahre vor Eintritt der Invalidität erforderlich. |
| Zuständige Anmeldestelle | Die Anmeldung ist bei der IV-Stelle des Wohnkantons einzureichen; andere betroffene Versicherer müssen je nach Fall separat informiert werden. |
| Vorbescheid der IV-Stelle | Vor den gesetzlich bezeichneten Verfügungen stellt die IV-Stelle einen Vorbescheid zu und gibt der versicherten Person Gelegenheit zur Stellungnahme. |
| Direkte Beschwerde | Gegen eine Verfügung einer kantonalen IV-Stelle ist grundsätzlich direkt Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht zu erheben. |
| Beschwerdefrist | Die Beschwerde gegen eine Verfügung ist grundsätzlich innert 30 Tagen nach deren Eröffnung einzureichen. |
Invalidität als Rechtsbegriff
Invalidität ist im Sozialversicherungsrecht nicht mit einer Diagnose oder Behinderung gleichzusetzen. Nach dem ATSG ist sie die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Bei Nichterwerbstätigen wird unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Unfähigkeit berücksichtigt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Gesundheitsschaden kann körperlicher, psychischer oder geistiger Art sein und auf einem Geburtsgebrechen, einer Krankheit oder einem Unfall beruhen.
Die IV-Stelle beurteilt die wirtschaftlichen und funktionellen Folgen des Gesundheitsschadens. Bei Erwerbstätigen wird der Invaliditätsgrad grundsätzlich durch einen Vergleich zwischen dem ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommen und dem nach Eingliederungsmassnahmen zumutbar erzielbaren Einkommen bestimmt. Für Nichterwerbstätige und teilweise Erwerbstätige gelten besondere Bemessungsmethoden.
Eingliederung vor Rente
Die IV folgt dem Grundsatz Eingliederung vor Rente. Eingliederungsmassnahmen sollen die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherstellen, erhalten oder verbessern. Je nach Fall kommen etwa Frühintervention, Integrationsmassnahmen, Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuch, Anpassungen des Arbeitsplatzes oder Hilfsmittel infrage.
Versicherte, die invalid oder von Invalidität bedroht sind, können Anspruch auf notwendige und geeignete Eingliederungsmassnahmen haben. Der Anspruch hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob vor Eintritt des Gesundheitsschadens bereits eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Art, Dauer und Umfang werden stets im Einzelfall geprüft.
Voraussetzungen einer IV-Rente
Ein Rentenanspruch wird erst geprüft, wenn die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederhergestellt, erhalten oder verbessert werden kann. Zusätzlich muss die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sein und nach Ablauf dieses Jahres weiterhin einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent aufweisen.
Für eine ordentliche Rente sind grundsätzlich mindestens drei volle Beitragsjahre vor Eintritt der Invalidität erforderlich. Die versicherungsmässigen Voraussetzungen können ausserdem von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, ausländischen Versicherungszeiten und internationalen Abkommen abhängen. Die IV-Stelle muss dies im konkreten Fall prüfen.
Stufenloses Rentensystem
Bei einem Invaliditätsgrad unter 40 Prozent besteht kein Anspruch auf eine IV-Rente. Bei 40 Prozent beträgt der Rentenanteil 25 Prozent einer ganzen Rente. Zwischen 41 und 49 Prozent steigt der Rentenanteil für jeden zusätzlichen Prozentpunkt des Invaliditätsgrads um 2,5 Prozentpunkte. Zwischen 50 und 69 Prozent entspricht der prozentuale Rentenanteil dem Invaliditätsgrad. Ab einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente.
Der tatsächlich ausgerichtete Betrag hängt nicht nur vom Rentenanteil ab. Wie bei der AHV sind auch Beitragsdauer und durchschnittliches Jahreseinkommen massgebend. Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist nicht automatisch mit dem von der IV-Stelle rechtlich bestimmten Invaliditätsgrad identisch.
Beginn des Anspruchs und rechtzeitige Anmeldung
Der Rentenanspruch entsteht frühestens sechs Monate nach Einreichung der IV-Anmeldung und nicht vor dem Monat nach Vollendung des 18. Altersjahres. Zusätzlich müssen das Wartejahr abgelaufen und alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein. Eine verspätete Anmeldung kann den Rentenbeginn deshalb hinausschieben.
Die Anmeldung ist bei der IV-Stelle des Wohnkantons einzureichen. Sie sollte erfolgen, sobald eine länger dauernde gesundheitliche Einschränkung die Arbeitsfähigkeit oder den bisherigen Aufgabenbereich beeinträchtigen kann. Bei Unfall, beruflicher Vorsorge oder einem Gesundheitsschaden während eines Dienstes können zusätzlich andere Versicherer zuständig sein; die IV-Anmeldung ersetzt entsprechende Meldungen nicht automatisch.
Weitere Leistungen und Hilfsmittel
Während bestimmter Eingliederungsmassnahmen kann die IV Taggelder ausrichten. Zu den Geldleistungen gehören ausserdem bei erfüllten Voraussetzungen die Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag. Hilfsmittel können übernommen werden, wenn sie für Selbstständigkeit, Erwerbstätigkeit, Tätigkeit im Aufgabenbereich, Ausbildung oder Kontakt mit der Umwelt erforderlich sind. Jede Leistung hat eigene Voraussetzungen; ein Rentenanspruch führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf andere Leistungen und umgekehrt.
Vorbescheid, Verfügung und Beschwerde
Vor einem vorgesehenen Entscheid über Leistungen oder deren Änderung stellt die IV-Stelle in der Regel einen Vorbescheid zu und gibt der versicherten Person Gelegenheit zur Stellungnahme. Danach folgt eine formelle Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung. Gegen Verfügungen kantonaler IV-Stellen ist nach dem IVG grundsätzlich direkt Beschwerde beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht zu erheben; die Frist beträgt in der Regel 30 Tage. Für Versicherte im Ausland oder Verfügungen anderer Behörden können eine andere Beschwerdeinstanz und besondere Regeln gelten.
Grenzen dieser Übersicht
Diese Übersicht behandelt die bundesrechtlichen Leistungen der IV. Leistungen der Unfallversicherung, beruflichen Vorsorge, Militärversicherung, Krankenversicherung, Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe müssen gesondert geprüft werden. Massgebend sind der konkrete Vorbescheid, die Verfügung und deren Rechtsmittelbelehrung.
Häufige Fragen
Führt eine Diagnose automatisch zu IV-Leistungen?
Nein. Entscheidend ist, ob der Gesundheitsschaden voraussichtlich bleibend oder länger dauernd die Erwerbsfähigkeit oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen den bisherigen Aufgabenbereich beeinträchtigt.
Zahlt die IV sofort eine Rente?
In der Regel nicht. Zuerst werden zumutbare Eingliederungsmassnahmen geprüft. Eine Rente kommt infrage, wenn die Eingliederung die Erwerbsfähigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich nicht ausreichend wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann.
Welcher Invaliditätsgrad ist für eine Rente mindestens erforderlich?
Mindestens 40 Prozent. Bei genau 40 Prozent beträgt der Rentenanteil 25 Prozent einer ganzen Rente; unter 40 Prozent besteht kein IV-Rentenanspruch.
Wann besteht Anspruch auf eine ganze Rente?
Ab einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent. Zwischen 50 und 69 Prozent entspricht der Rentenanteil dem Invaliditätsgrad.
Genügt eine einjährige Arbeitsunfähigkeit?
Nein. Die Arbeitsunfähigkeit muss im Wartejahr durchschnittlich mindestens 40 Prozent betragen und danach muss weiterhin ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent vorliegen. Auch die übrigen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Warum sollte die Anmeldung früh erfolgen?
Weil eine Rente frühestens sechs Monate nach der Anmeldung beginnen kann. Eine verspätete Anmeldung kann den Rentenbeginn hinausschieben, auch wenn die materiellen Voraussetzungen bereits erfüllt sind.
Wo ist die Anmeldung einzureichen?
Bei der IV-Stelle des Wohnkantons. Bei Unfall, beruflicher Vorsorge oder Dienst können zusätzlich gesonderte Meldungen an andere Versicherer notwendig sein.
Welche Leistungen gibt es neben einer Rente?
Je nach Fall kommen Eingliederungsmassnahmen, Hilfsmittel, Taggelder, Hilflosenentschädigung oder Assistenzbeitrag infrage. Für jede Leistung gelten eigene Voraussetzungen.
Bestimmt das Arztzeugnis den Invaliditätsgrad?
Nein. Ärztinnen und Ärzte beurteilen vor allem den Gesundheitsschaden und die Arbeitsunfähigkeit. Den Invaliditätsgrad legt die IV-Stelle nach den gesetzlichen wirtschaftlichen oder funktionellen Kriterien fest.
Wie wird eine Verfügung der IV-Stelle angefochten?
Bereits zum Vorbescheid kann Stellung genommen werden. Gegen die formelle Verfügung einer kantonalen IV-Stelle ist grundsätzlich direkt innert 30 Tagen Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht zu erheben; massgebend ist die Rechtsmittelbelehrung.
Quellen
- Fedlex – ATSG, Art. 8 (Invalidität): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/510/de#art_8
- Fedlex – IVG, Art. 28 (Rentenanspruch): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1959/827_857_845/de#art_28
- Fedlex – IVG, Art. 28b (Festlegung des Rentenanteils): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1959/827_857_845/de#art_28_b
- Fedlex – IVG, Art. 29 (Beginn des Anspruchs und Auszahlung): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1959/827_857_845/de#art_29
- Fedlex – IVG, Art. 36 (Bezüger und Beitragsdauer): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1959/827_857_845/de#art_36
- Fedlex – IVG, Art. 57a (Vorbescheid): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1959/827_857_845/de#art_57_a
- Fedlex – IVG, Art. 69 (Rechtsweg): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1959/827_857_845/de#art_69
- Fedlex – ATSG, Art. 60 (Beschwerdefrist): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/510/de#art_60
- Bundesamt für Sozialversicherungen – Leistungen der IV im Detail: https://www.bsv.admin.ch/de/leistungen-iv
- Bundesamt für Sozialversicherungen – Invalidität: Voraussetzungen, Leistungen und Anmeldung: https://www.bsv.admin.ch/de/invaliditaet-beitraege-leistungen
- Informationsstelle AHV/IV – Invalidenrenten: https://www.ahv-iv.ch/de/Sozialversicherungen/Invalidenversicherung-IV/Invalidenrenten