Freizügigkeitsleistung in der beruflichen Vorsorge In Kraft
Wesentliche Fakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Anspruch beim Austritt | Wer die Vorsorgeeinrichtung vor Eintritt eines Vorsorgefalls verlässt, hat grundsätzlich Anspruch auf eine Austrittsleistung. |
| Austritt vor dem Referenzalter | Zwischen frühestmöglichem Rentenalter und reglementarischem Referenzalter kann eine Austrittsleistung beansprucht werden, wenn die Erwerbstätigkeit weitergeführt wird oder eine Arbeitslosmeldung besteht. |
| Übertragung bei Stellenwechsel | Beim Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung muss die bisherige Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue übertragen. |
| Zwischenlösung ohne neue Pensionskasse | Ohne unmittelbaren Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung ist der Vorsorgeschutz in einer zulässigen Freizügigkeitsform zu erhalten. |
| Zulässige Grundformen | Für die Zwischenlösung kommen insbesondere ein Freizügigkeitskonto bei einer Bankstiftung oder eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft infrage. |
| Keine Weisung über die Zielverbindung | Ohne Mitteilung wird die Austrittsleistung frühestens nach sechs Monaten und spätestens nach zwei Jahren an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen. |
| Rückkehr in eine Vorsorgeeinrichtung | Bei einem späteren Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung ist das auf einer Freizügigkeitseinrichtung liegende Vorsorgekapital grundsätzlich an die neue Kasse zu übertragen. |
| Barauszahlung bei Selbstständigkeit | Eine Barauszahlung kann verlangt werden, wenn eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird und keine Unterstellung unter die obligatorische berufliche Vorsorge mehr besteht. |
| Barauszahlung einer kleinen Austrittsleistung | Eine Barauszahlung kann verlangt werden, wenn die Austrittsleistung kleiner ist als der eigene Jahresbeitrag der versicherten Person. |
| Schriftliche Zustimmung | Bei verheirateten Personen oder Personen in eingetragener Partnerschaft ist eine Barauszahlung nur mit schriftlicher Zustimmung der anderen Person zulässig. |
| Wegzug in EU, EFTA und Liechtenstein | Bei fortbestehender obligatorischer Versicherung im Zielstaat kann der obligatorische BVG-Teil beim Wegzug in die EU, nach Island oder Norwegen grundsätzlich nicht bar bezogen werden; beim Wegzug nach Liechtenstein ist die Barauszahlung dieses Teils unabhängig davon ausgeschlossen. |
| Überobligatorischer Teil bei EU/EFTA-Wegzug | Der überobligatorische Teil kann bei einem endgültigen Wegzug unter den gesetzlichen Voraussetzungen ausbezahlt werden. |
| Suche nach vergessenen Guthaben | Die Zentralstelle 2. Säule erteilt kostenlos Auskunft darüber, welche Einrichtungen frühere Vorsorgeguthaben, Freizügigkeitskonten oder Freizügigkeitspolicen führen könnten. |
| Kantonales Berufsvorsorgegericht | Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten beurteilt grundsätzlich das vom Kanton bezeichnete Gericht nach Artikel 73 BVG. |
| Beschwerdefrist an das Bundesgericht | Gegen den kantonalen Gerichtsentscheid beträgt die Beschwerdefrist an das Bundesgericht grundsätzlich 30 Tage nach vollständiger Eröffnung. |
| 1e-Vorlage noch nicht geltendes Recht | Die Ende 2025 verabschiedete Botschaft zu besonderen Übertragungsmöglichkeiten für 1e-Pläne ist eine Gesetzesvorlage; das Geschäft 25.097 befand sich am 19. August 2026 in der Kommission des Ständerats und ist nicht geltendes Recht. |
Wann eine Freizügigkeitsleistung entsteht
Eine Freizügigkeitsleistung, im Gesetz Austrittsleistung genannt, entsteht grundsätzlich, wenn eine versicherte Person ihre Vorsorgeeinrichtung verlässt, bevor Alter, Tod oder Invalidität als Vorsorgefall eingetreten sind. Seit der mit AHV 21 koordinierten Regelung können Versicherte auch dann eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie zwischen dem frühestmöglichen Rentenalter und dem reglementarischen Referenzalter austreten und weiterarbeiten oder als arbeitslos gemeldet sind. Ob stattdessen bereits eine Altersleistung fällig wird, ist deshalb anhand des Vorsorgereglements und der konkreten Erwerbssituation zu prüfen.
Die Höhe wird nach dem Reglement und den gesetzlichen Berechnungsvorschriften des FZG bestimmt. Die Leistung ist nicht einfach die Summe der Arbeitnehmerbeiträge. Je nach Vorsorgesystem werden das vorhandene Sparguthaben, das versicherungsmässige Deckungskapital oder der Barwert erworbener Leistungen berücksichtigt; das FZG garantiert zugleich eine gesetzliche Mindestleistung. Die frühere Kasse erstellt eine Austrittsabrechnung.
Stellenwechsel und neue Pensionskasse
Tritt die versicherte Person in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, muss die bisherige Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue Kasse überweisen. Das Vorsorgegeld ist nicht frei verfügbar. Die versicherte Person teilt der bisherigen Kasse die Angaben der neuen Vorsorgeeinrichtung mit und informiert die neue Kasse über bestehende Freizügigkeitsguthaben.
Auch Guthaben, die vorübergehend auf einer Freizügigkeitseinrichtung liegen, sind bei einem späteren Eintritt grundsätzlich in die neue Vorsorgeeinrichtung einzubringen. Ein Freizügigkeitskonto darf nicht allein deshalb weitergeführt werden, weil seine Anlagebedingungen günstiger erscheinen. Massgebend sind die gesetzlichen Einkaufs- und Übertragungspflichten sowie das Reglement der neuen Kasse.
Kein unmittelbarer Anschluss an eine neue Kasse
Wer nicht sofort in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintritt, muss der bisherigen Kasse mitteilen, in welcher zulässigen Form der Vorsorgeschutz erhalten werden soll. Zur Wahl stehen insbesondere ein auf den eigenen Namen lautendes Freizügigkeitskonto bei einer Bankstiftung oder eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft. Das Guthaben bleibt zweckgebundenes Vorsorgevermögen.
Ohne Weisung überweist die bisherige Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung samt Zins frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Diese Überweisung bedeutet nicht, dass das Guthaben verloren ist; die Auffangeinrichtung führt es als Freizügigkeitsguthaben weiter. Eine rechtzeitige Instruktion erleichtert jedoch die Zuordnung und spätere Übertragung.
Barauszahlung nur ausnahmsweise
Eine Barauszahlung kann nach dem FZG verlangt werden, wenn die versicherte Person die Schweiz endgültig verlässt, eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht oder wenn die Austrittsleistung kleiner ist als ihr eigener Jahresbeitrag. Wer verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, benötigt für die Barauszahlung die schriftliche Zustimmung der anderen Person. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, kann das Zivilgericht angerufen werden.
Beim endgültigen Wegzug ist die Auszahlung nicht automatisch vollständig möglich. Wer in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nach Island oder Norwegen zieht und dort für Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert ist, kann den obligatorischen Teil des BVG-Altersguthabens grundsätzlich nicht bar beziehen. Beim Wegzug nach Liechtenstein ist die Barauszahlung dieses obligatorischen Teils unabhängig von einer solchen Versicherungsprüfung ausgeschlossen. Der überobligatorische Teil kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ausbezahlt werden. Die genaue Aufteilung, der Wohnsitz und – soweit entscheidend – die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung im Zielstaat müssen nachgewiesen werden.
Der Vorbezug für selbstbewohntes Wohneigentum ist ein eigener gesetzlicher Vorgang und nicht mit der Barauszahlung nach Artikel 5 FZG gleichzusetzen. Dafür gelten insbesondere die Vorschriften des BVG und der Wohneigentumsförderungsverordnung, einschließlich Zweckbindung, Altersgrenzen, Zustimmung und möglichen Rückzahlungspflichten.
Vergessene Guthaben suchen
Wer nicht mehr weiss, welche Einrichtung ein früheres Vorsorgeguthaben führt, kann eine Anfrage an die Zentralstelle 2. Säule richten. Sie gleicht die Angaben mit Meldungen der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen ab und nennt mögliche Einrichtungen. Die Zentralstelle zahlt selbst kein Guthaben aus und entscheidet nicht über den Anspruch; dieser ist bei der genannten Einrichtung geltend zu machen.
Auch die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist zu prüfen, wenn nach dem Austritt keine Zielverbindung angegeben wurde. Arbeitszeugnisse, frühere Lohnausweise, Pensionskassenausweise und Austrittsabrechnungen helfen, frühere Vorsorgeverhältnisse nachzuweisen.
Zuständigkeit und Rechtsschutz
Erste Ansprechpartnerin ist die bisherige Vorsorgeeinrichtung; bei einem Stellenwechsel sind zusätzlich die neue Vorsorgeeinrichtung und bei einer Zwischenlösung die gewählte Freizügigkeitseinrichtung beteiligt. Für eine Barauszahlung sind die verlangten Nachweise und Zustimmungen einzureichen. Steuerfolgen und ausländische Sozialversicherungspflichten müssen gesondert geklärt werden.
Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten über Ansprüche der beruflichen Vorsorge beurteilt grundsätzlich das vom Kanton bezeichnete Berufsvorsorgegericht nach Artikel 73 BVG. Das Verfahren ist einfach, rasch und in der Regel kostenlos; es beginnt nicht mit einer gewöhnlichen Einsprache gegen eine Verfügung der privaten Pensionskasse. Gegen den kantonalen Entscheid kann nach den Voraussetzungen des Bundesgerichtsgesetzes grundsätzlich innert 30 Tagen Beschwerde an das Bundesgericht erhoben werden. Zuständigkeit und Frist sind im Einzelfall anhand des Entscheids und der Rechtsmittelbelehrung zu prüfen.
Rechtsstand
Diese Übersicht beschreibt das am 31. August 2026 geltende Freizügigkeitsrecht. Die Ende 2025 vom Bundesrat verabschiedete Botschaft zu besonderen Übertragungsmöglichkeiten für Guthaben aus 1e-Plänen ist weiterhin eine Gesetzesvorlage; das Geschäft 25.097 befand sich laut Parlamentsdaten vom 19. August 2026 in der Kommission des Ständerats. Die Vorlage wird hier nicht als geltendes Recht dargestellt. Individuelle Vorsorgereglemente dürfen innerhalb des gesetzlichen Rahmens abweichende oder weitergehende Leistungen vorsehen.
Häufige Fragen
Was ist eine Freizügigkeitsleistung?
Sie ist die Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge, die beim Verlassen einer Vorsorgeeinrichtung vor Eintritt eines Vorsorgefalls grundsätzlich erhalten bleibt.
Wohin geht das Guthaben bei einem Stellenwechsel?
Die bisherige Pensionskasse überweist es an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers. Die nötigen Angaben sollten beiden Einrichtungen mitgeteilt werden.
Was geschieht ohne neue Arbeitsstelle?
Das Guthaben wird auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice übertragen und bleibt dort zweckgebunden.
Was passiert, wenn ich keine Freizügigkeitseinrichtung angebe?
Die bisherige Vorsorgeeinrichtung überweist die Leistung frühestens nach sechs Monaten und spätestens nach zwei Jahren an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
Kann ich das Guthaben bei einer späteren neuen Stelle auf dem Freizügigkeitskonto lassen?
Grundsätzlich ist das Vorsorgekapital beim Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung an diese zu übertragen. Ausnahmen und ein allfälliger Überschuss sind im Einzelfall zu prüfen.
Wann ist eine Barauszahlung möglich?
Insbesondere bei endgültigem Verlassen der Schweiz, bei Aufnahme einer nicht mehr obligatorisch versicherten selbstständigen Erwerbstätigkeit oder wenn die Leistung kleiner ist als der eigene Jahresbeitrag. Zusätzliche Bedingungen bleiben vorbehalten.
Wird beim Wegzug in die EU oder EFTA das ganze Guthaben ausbezahlt?
Nicht ohne Weiteres. Bei fortbestehender obligatorischer Versicherung in einem EU-Staat, in Island oder Norwegen bleibt der obligatorische BVG-Teil grundsätzlich gebunden; beim Wegzug nach Liechtenstein ist dessen Barauszahlung unabhängig davon ausgeschlossen. Der überobligatorische Teil kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ausbezahlt werden.
Braucht es für die Barauszahlung die Zustimmung des Ehegatten?
Ja. Bei Ehe oder eingetragener Partnerschaft ist die schriftliche Zustimmung der anderen Person erforderlich.
Wie finde ich ein vergessenes Vorsorgeguthaben?
Eine Anfrage bei der Zentralstelle 2. Säule kann zeigen, welche Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen das Guthaben führen könnten. Auch die Auffangeinrichtung sollte geprüft werden.
Wie wird ein Streit über die Freizügigkeitsleistung ausgetragen?
Nach Klärung mit der Einrichtung ist grundsätzlich das kantonale Berufsvorsorgegericht nach Artikel 73 BVG zuständig. Gegen dessen Entscheid kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen innert 30 Tagen Beschwerde an das Bundesgericht erhoben werden.
Quellen
- Fedlex – FZG, Art. 2 (Austrittsleistung): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1994/2386_2386_2386/de#art_2
- Fedlex – FZG, Art. 3 (Übertragung an die neue Vorsorgeeinrichtung): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1994/2386_2386_2386/de#art_3
- Fedlex – FZG, Art. 4 (Erhaltung des Vorsorgeschutzes): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1994/2386_2386_2386/de#art_4
- Fedlex – FZG, Art. 5 (Barauszahlung): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1994/2386_2386_2386/de#art_5
- Fedlex – FZG, Art. 25f (Beschränkung bei EU/EFTA-Unterstellung): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1994/2386_2386_2386/de#art_25_f
- Fedlex – BVG, Art. 73 (kantonales Berufsvorsorgegericht): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1983/797_797_797/de#art_73
- Fedlex – BGG, Art. 100 (Beschwerdefrist): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2006/218/de#art_100
- Bundesamt für Sozialversicherungen – Berufliche Vorsorge und Freizügigkeitsleistung: https://www.bsv.admin.ch/de/berufliche-vorsorge-leichte-sprache
- Bundesamt für Sozialversicherungen – Unterbruch der Erwerbstätigkeit und Freizügigkeitsleistung: https://faq.bsv.admin.ch/index.php/de/berufliche-vorsorge-und-3-saeule/ich-hoere-auf-zu-arbeiten-was-mache-ich-mit-meiner
- Bundesamt für Sozialversicherungen – Erhaltung des Vorsorgeschutzes und Zentralstelle 2. Säule: https://www.bsv.admin.ch/de/hinterlassenenvorsorge-beruflichen-vorsorge
- Bundesamt für Sozialversicherungen – Freizügigkeitsleistung: Vergessen Sie Ihre Vorsorgeguthaben nicht!: https://www.bsv.admin.ch/dam/de/sd-web/cwZHEQJEqC2o/bsv-merkblatt-stellenwechsel-de.pdf
- Bundesrat – Botschaft zu Freizügigkeitsguthaben aus 1e-Plänen: https://www.bsv.admin.ch/de/newnsb/NZ9h87u-f76Z0-h9GGHQb
- Schweizer Parlament – Geschäft 25.097, Änderung des Freizügigkeitsgesetzes: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20250097