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Güterstände der Ehe In Kraft

Inhalt redaktionell geprüft · Letzte Änderung 2026-09-13 · Letzte Überprüfung 2026-09-13 · Quellenautorität AFehler melden ✉
FamilienrechtEhegüterrechtErrungenschaftsbeteiligungEigengutEhevertragGütergemeinschaftGütertrennung
KurzantwortOhne anderslautenden Ehevertrag gilt in der Schweiz grundsätzlich die Errungenschaftsbeteiligung. Während der Ehe verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen grundsätzlich selbst und haftet für seine eigenen Schulden. Bei Auflösung werden Eigengut und Errungenschaft jedes Ehegatten getrennt ermittelt; vom positiven Vorschlag erhält der andere Ehegatte grundsätzlich die Hälfte. Gütergemeinschaft oder Gütertrennung können im Rahmen der gesetzlichen Schranken durch öffentlich beurkundeten Ehevertrag gewählt werden.

Wesentliche Fakten

PunktWert
Ordentlicher GüterstandOhne abweichenden Ehevertrag und ohne ausserordentliche Gütertrennung gilt die Errungenschaftsbeteiligung. A
Vertragliche AlternativenDie Ehegatten können durch Ehevertrag Gütergemeinschaft oder Gütertrennung wählen. A
Zeitpunkt des EhevertragsEin Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden; Wahl, Aufhebung und Änderung sind nur innerhalb der gesetzlichen Schranken möglich. A
Form des EhevertragsDer Ehevertrag muss öffentlich beurkundet und von den vertragschliessenden Personen sowie gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden. A
Vier VermögensmassenDie Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten. A
ErrungenschaftErrungenschaft sind grundsätzlich die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während des Güterstands entgeltlich erwirbt. A
Typische ErrungenschaftDazu zählen insbesondere Arbeitserwerb, bestimmte Vorsorge- und Sozialleistungen, Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit, Erträge des Eigenguts und Ersatzanschaffungen für Errungenschaft. A
EigengutEigengut umfasst insbesondere persönliche Gebrauchsgegenstände, vorbestehendes Vermögen, Erbschaften und andere unentgeltliche Zuwendungen, Genugtuungsansprüche und Ersatzanschaffungen für Eigengut. A
Beweis und MiteigentumWer Alleineigentum behauptet, muss es beweisen; andernfalls wird Miteigentum beider Ehegatten vermutet. A
VerwaltungInnerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber. A
SchuldenhaftungJeder Ehegatte haftet für seine eigenen Schulden mit seinem gesamten Vermögen. A
AuflösungszeitpunktBei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung oder gerichtlicher Gütertrennung wird die Auflösung auf den Tag der Einreichung des Begehrens zurückbezogen. A
Miteigentum bei der LiquidationBei überwiegendem Interesse kann ein Ehegatte die ungeteilte Zuweisung eines Vermögenswerts im Miteigentum gegen Entschädigung verlangen. A
Vorschlag und RückschlagDer Überschuss der Errungenschaft nach Abzug der Schulden bildet den Vorschlag; ein Rückschlag wird nicht berücksichtigt. A
Hälftige BeteiligungJedem Ehegatten oder seinen Erben steht grundsätzlich die Hälfte des Vorschlags des anderen zu; die Forderungen werden verrechnet. A
ZahlungsfristenVerursacht die sofortige Zahlung ernstliche Schwierigkeiten, kann der verpflichtete Ehegatte Zahlungsfristen verlangen; je nach Umständen sind Sicherheit und Zins geschuldet. A
Schutz bestehender GläubigerEin Wechsel des Güterstands und güterrechtliche Vereinbarungen dürfen die Rechte bestehender Gläubiger nicht beeinträchtigen. A
ÜbergangsrechtFür vor dem 1. Januar 1988 bestehende Ehen und frühere Eheverträge enthalten Art. 9 bis 11a des Schlusstitels zum ZGB besondere Übergangsvorschriften. A

Welcher Güterstand gilt ohne Vertrag?

Nach Art. 181 ZGB ist die Errungenschaftsbeteiligung der ordentliche Güterstand. Sie gilt, wenn die Ehegatten nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben und nicht der ausserordentliche Güterstand der Gütertrennung eingetreten ist. Als vertragliche Alternativen sieht das Gesetz die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung vor. Ein Wechsel ändert nicht rückwirkend die Haftung für bereits bestehende Verpflichtungen und darf Gläubiger nicht benachteiligen.

Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden. Die Verlobten oder Ehegatten dürfen den Güterstand nur innerhalb der gesetzlichen Schranken wählen, aufheben oder ändern. Der Vertrag muss öffentlich beurkundet und von den vertragschliessenden Personen sowie gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden. Eine private schriftliche Vereinbarung allein erfüllt diese Form nicht.

Errungenschaft und Eigengut

Bei der Errungenschaftsbeteiligung bestehen vier Vermögensmassen: die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten. Zur Errungenschaft gehören grundsätzlich die Vermögenswerte, die während des Güterstands entgeltlich erworben werden. Das Gesetz nennt insbesondere Arbeitserwerb, Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen, Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit, Erträge des Eigenguts sowie Ersatzanschaffungen für Errungenschaft.

Zum Eigengut gehören von Gesetzes wegen insbesondere Gegenstände zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch, Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstands gehören oder später durch Erbgang oder sonst unentgeltlich zufallen, Genugtuungsansprüche sowie Ersatzanschaffungen für Eigengut. Bestimmte Vermögenswerte können im gesetzlich erlaubten Umfang durch Ehevertrag zu Eigengut erklärt werden.

Wer behauptet, ein Vermögenswert gehöre ihm allein, muss dies beweisen. Gelingt der Beweis nicht, vermutet das Gesetz Miteigentum beider Ehegatten. Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut selbst und verfügt darüber. Für eigene Schulden haftet jeder Ehegatte mit seinem gesamten Vermögen; besondere Regeln über die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft bleiben vorbehalten.

Wann wird die Errungenschaftsbeteiligung aufgelöst?

Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines anderen Güterstands aufgelöst. Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht wurde. Dieser Stichtag ist von der späteren Bewertung der Vermögenswerte zu unterscheiden.

Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nimmt zunächst jeder Ehegatte seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des anderen befinden. Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, kann er gegen Entschädigung die ungeteilte Zuweisung verlangen. Danach werden die Vermögenswerte jedem Ehegatten als Eigengut oder Errungenschaft zugeordnet und die gegenseitigen Schulden geregelt.

Vorschlag und Beteiligung

Was von der Errungenschaft eines Ehegatten nach Abzug der darauf lastenden Schulden verbleibt, ist sein Vorschlag. Ein negativer Saldo, der Rückschlag, wird nicht berücksichtigt. Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht grundsätzlich die Hälfte des Vorschlags des anderen zu; die Forderungen werden miteinander verrechnet. Ein Ehevertrag kann eine andere Beteiligung vorsehen, wobei gesetzliche Schranken, insbesondere Pflichtteile nichtgemeinsamer Kinder und ihrer Nachkommen, zu beachten sind.

Bereitet die sofortige Bezahlung einer Beteiligungs- oder Mehrwertforderung ernstliche Schwierigkeiten, kann der verpflichtete Ehegatte Zahlungsfristen verlangen. Soweit es die Umstände rechtfertigen, muss er Sicherheit leisten; ohne andere Vereinbarung ist die Forderung zu verzinsen.

Übergangs- und Einzelfragen

Die heute geltenden Regeln des revidierten Ehegüterrechts traten am 1. Januar 1988 in Kraft. Für damals bereits bestehende Ehen und frühere Eheverträge enthalten Art. 9 bis 11a des Schlusstitels zum ZGB besondere Übergangsvorschriften. Auch ausländischer Wohnsitz, Rechtswahl, frühere Erklärungen, Unternehmensvermögen, Liegenschaften oder umfangreiche Ersatz- und Mehrwertforderungen können die Einordnung verändern. In solchen Fällen sollte der konkrete Güterstand anhand der Urkunden und des anwendbaren Rechts geprüft werden.

Stand des Rechts

Die dargestellten Bestimmungen des ZGB sind Bundesrecht und wurden am 13. September 2026 anhand der aktuellen amtlichen Fassung geprüft. Das Güterrecht ist von der Aufteilung der beruflichen Vorsorge, Unterhaltsansprüchen und dem Erbrecht zu unterscheiden; diese Bereiche folgen eigenen Regeln.

Häufige Fragen

Welcher Güterstand gilt ohne Ehevertrag?

Grundsätzlich gilt die Errungenschaftsbeteiligung, solange nicht der ausserordentliche Güterstand der Gütertrennung eingetreten ist.

Kann ein Ehevertrag auch nach der Hochzeit geschlossen werden?

Ja. Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden, muss aber öffentlich beurkundet und ordnungsgemäss unterschrieben werden.

Gehört der Lohn während der Ehe beiden gemeinsam?

Der Arbeitserwerb gehört zur Errungenschaft des verdienenden Ehegatten. Während der Ehe verwaltet dieser sein Vermögen grundsätzlich selbst; erst bei Auflösung entsteht der gesetzliche wertmässige Ausgleich.

Gehören Erbschaften zur Errungenschaft?

Nein. Vermögenswerte, die einem Ehegatten durch Erbgang oder sonst unentgeltlich zufallen, sind grundsätzlich Eigengut. Ihre Erträge gehören ohne abweichende ehevertragliche Regelung grundsätzlich zur Errungenschaft.

Haftet ein Ehegatte automatisch für alle Schulden des anderen?

Nein. Grundsätzlich haftet jeder Ehegatte mit seinem gesamten Vermögen für die eigenen Schulden. Für Verpflichtungen zur Deckung laufender Familienbedürfnisse gelten besondere Vertretungs- und Haftungsregeln.

Wann endet die Errungenschaftsbeteiligung bei einer Scheidung?

Für die güterrechtliche Zuordnung wird die Auflösung auf den Tag zurückbezogen, an dem das Scheidungsbegehren eingereicht wurde.

Wird ein Verlust eines Ehegatten geteilt?

Nein. Ein negativer Saldo der Errungenschaft ist ein Rückschlag und wird bei der Beteiligung nicht berücksichtigt.

Kann eine Ausgleichszahlung aufgeschoben werden?

Bei ernstlichen Schwierigkeiten kann der verpflichtete Ehegatte Zahlungsfristen verlangen. Je nach Umständen sind Sicherheit und Verzinsung geschuldet.

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-13
Letzte Überprüfung:
2026-09-13
In Kraft seit:
1988-01-01
Status:
In Kraft
Geltungsbereich:
Bundesrecht
Quellenautorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0

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