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Unterhalt für Kinder In Kraft

Inhalt redaktionell geprüft · Letzte Änderung 2026-08-26 · Letzte Überprüfung 2026-08-26 · Quellenautorität AFehler melden ✉
KindesunterhaltUnterhaltsbeitragBetreuungsunterhaltFamilienzulagenUnterhaltsvertragInkassohilfeUnterhaltsvorschussvolljähriges KindZGBZPO
KurzantwortEltern sorgen gemeinsam und je nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihres Kindes. Dazu gehören Pflege, Erziehung und Geldzahlungen sowie insbesondere Kosten für Betreuung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Das Gesetz nennt keinen schweizweit festen Pauschalbetrag: Ein Geldbeitrag richtet sich nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern. Die Pflicht dauert grundsätzlich bis zur Volljährigkeit und kann bei einer noch nicht abgeschlossenen angemessenen Ausbildung unter Zumutbarkeitsvorbehalt fortbestehen.

Wesentliche Fakten

PunktWert
Formen des UnterhaltsKindesunterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet; die Eltern sorgen gemeinsam, jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt. A
Erfasste KostenZum Unterhalt gehören insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. A
Vorrang minderjähriger KinderDie Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind geht grundsätzlich anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor; begründete Ausnahmen bleiben möglich. A
Dauer der UnterhaltspflichtDie Pflicht dauert grundsätzlich bis zur Volljährigkeit und kann bei einer noch nicht abgeschlossenen angemessenen Ausbildung unter Zumutbarkeitsvorbehalt bis zu deren ordentlichem Abschluss fortbestehen. A
Bemessung des BeitragsDer Geldbeitrag richtet sich nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern; Vermögen und Einkünfte des Kindes sind zu berücksichtigen. A
BetreuungsunterhaltDer Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. A
FamilienzulagenFamilienzulagen des unterhaltspflichtigen Elternteils sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen. A
Änderung des BeitragsBei erheblicher Veränderung der Verhältnisse kann das Gericht den Beitrag auf Antrag neu festsetzen oder aufheben; unvorhergesehene ausserordentliche Bedürfnisse können einen besonderen Beitrag auslösen. A
Genehmigung eines UnterhaltsvertragsEin Unterhaltsvertrag wird für das Kind grundsätzlich erst mit der Genehmigung der Kindesschutzbehörde oder, im Gerichtsverfahren, des Gerichts verbindlich. A
Inhaberschaft des AnspruchsDer Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu; bei Minderjährigen wird grundsätzlich an die gesetzliche Vertretung oder die Person mit Obhut geleistet. A
Rückwirkende KlageDas Kind kann Unterhalt für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung gegen einen oder beide Elternteile einklagen. A
Unentgeltliche InkassohilfeBei Nichterfüllung hilft die kantonal bezeichnete Fachstelle auf Gesuch hin dem Kind und dem anderen Elternteil in geeigneter Weise und unentgeltlich bei der Vollstreckung. A
Anweisung an SchuldnerVernachlässigen Eltern die Sorge für das Kind, kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, Zahlungen ganz oder teilweise an die gesetzliche Vertretung des Kindes zu leisten. A
SicherstellungBei beharrlicher Nichterfüllung oder Flucht- beziehungsweise Vermögensverschiebungsgefahr kann das Gericht eine angemessene Sicherheit für künftige Beiträge verlangen. A
UnterhaltsvorschüsseDas öffentliche Recht regelt die Ausrichtung von Vorschüssen, wenn Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen; die konkrete Regelung ist insbesondere kantonal. A
GerichtsstandFür selbstständige Unterhaltsklagen von Kindern gegen ihre Eltern ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig. A
Vereinfachtes VerfahrenFür selbstständige Klagen über den Unterhalt von minder- und volljährigen Kindern gilt das vereinfachte Verfahren. A
Untersuchungs- und OffizialgrundsatzIn Kinderbelangen erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. A
Berufung und StreitwertErstinstanzliche Endentscheide sind grundsätzlich berufungsfähig; in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist dafür ein Streitwert von mindestens 10 000 Franken erforderlich. A

Inhalt und Aufteilung der Unterhaltspflicht

Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Die Eltern sorgen gemeinsam für den gebührenden Unterhalt des Kindes, jeder Elternteil nach seinen Kräften. Erfasst sind insbesondere die Kosten für Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Eigene Einkünfte oder andere Mittel des Kindes können die Pflicht der Eltern nur in dem Mass vermindern, in dem dem Kind zugemutet werden kann, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten.

Die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind geht grundsätzlich anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor. Das Gericht kann in begründeten Fällen davon abweichen, namentlich um ein unterhaltsberechtigtes volljähriges Kind nicht zu benachteiligen. Der Zivilstand der Eltern ändert nichts am Unterhaltsanspruch des Kindes.

Höhe und Bestandteile des Geldbeitrags

Das ZGB enthält keinen schweizweit festen Pauschalbetrag. Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; Vermögen und Einkünfte des Kindes sind einzubeziehen. Der Beitrag dient auch dazu, die Betreuung durch die Eltern oder durch Dritte zu gewährleisten. Er ist im Voraus zu bezahlen; die Zahlungstermine legt das Gericht fest.

Familienzulagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen. Auch bestimmte Sozialversicherungsrenten und ähnliche, für den Kindesunterhalt bestimmte Leistungen kommen grundsätzlich zusätzlich hinzu, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt. Werden solche einkommensersetzenden Leistungen wegen Alter oder Invalidität erst später ausgerichtet, vermindert sich der bisherige Beitrag von Gesetzes wegen im Umfang der neuen Leistung.

Dauer, Volljährigkeit und Ausbildung

Die Unterhaltspflicht dauert grundsätzlich bis zur Volljährigkeit. Hat das Kind dann noch keine angemessene Ausbildung, müssen die Eltern weiter Unterhalt leisten, soweit dies nach den gesamten Umständen zumutbar ist und bis die Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Volljährigkeit allein beendet die Pflicht daher nicht in jedem Fall; Ausbildungsweg, Eigenmittel des Kindes und Zumutbarkeit sind konkret zu prüfen.

Festsetzung, Vereinbarung und Änderung

Eltern können einen Unterhaltsvertrag schliessen. Für das Kind wird er grundsätzlich erst durch die Genehmigung der Kindesschutzbehörde verbindlich; wird er in einem Gerichtsverfahren abgeschlossen, genehmigt ihn das Gericht. Vertraglich festgelegte Beiträge können grundsätzlich geändert werden, soweit eine Änderung nicht mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde ausgeschlossen wurde.

Das Gericht kann eine automatische Erhöhung oder Verminderung bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes, der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten anordnen. Bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse kann es den Beitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu festsetzen oder aufheben. Nicht vorhergesehene ausserordentliche Bedürfnisse können einen besonderen Beitrag rechtfertigen.

Der Unterhaltsanspruch steht dem Kind zu. Solange es minderjährig ist, wird grundsätzlich an seine gesetzliche Vertretung oder an die Person mit Obhut geleistet. Das Kind kann für künftigen Unterhalt und für ein Jahr vor Klageerhebung gegen einen oder beide Elternteile klagen.

Zuständigkeit und Verfahren

Für eine selbstständige Unterhaltsklage des Kindes ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig. Für selbstständige Klagen über den Unterhalt minder- und volljähriger Kinder gilt das vereinfachte Verfahren. In Kinderbelangen erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. Die konkrete kantonale Gerichts- und Behördenorganisation bleibt zu beachten.

Inkasso, Anweisung, Sicherheit und Vorschüsse

Erfüllt ein Elternteil die Unterhaltspflicht nicht, hilft eine vom Kanton bezeichnete Fachstelle auf Gesuch hin dem Kind und dem anderen Elternteil in geeigneter Weise und unentgeltlich bei der Vollstreckung. Einzelheiten der Inkassohilfe regelt die bundesrechtliche Inkassohilfeverordnung.

Vernachlässigen Eltern die Sorge für das Kind, kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, Zahlungen ganz oder teilweise an die gesetzliche Vertretung des Kindes zu leisten. Bei beharrlicher Nichterfüllung der Unterhaltspflicht oder bei Flucht- oder Vermögensverschiebungsgefahr kann das Gericht für künftige Beiträge eine angemessene Sicherheit verlangen. Ob und unter welchen Voraussetzungen Unterhaltsvorschüsse ausgerichtet werden, bestimmt das öffentliche, insbesondere kantonale Recht; es gibt dafür keine einheitliche bundesrechtliche Anspruchsregelung.

Rechtsmittel und internationale Fälle

Erstinstanzliche Endentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar; in vermögensrechtlichen Angelegenheiten setzt die Berufung einen Streitwert von mindestens 10 000 Franken voraus. Die Berufung ist grundsätzlich innert 30 Tagen schriftlich und begründet einzureichen. Gegen nicht berufungsfähige Endentscheide steht grundsätzlich die Beschwerde offen; deren Frist beträgt normalerweise 30 Tage, bei bestimmten Entscheiden im summarischen Verfahren oder bei prozessleitenden Verfügungen zehn Tage. Massgeblich sind stets Entscheidart und konkrete Rechtsmittelbelehrung.

Bei Wohnsitz im Ausland, ausländischen Entscheidungen oder grenzüberschreitendem Inkasso können Staatsverträge und das internationale Privatrecht zusätzliche Regeln vorgeben. Solche Fälle sind gesondert zu prüfen.

Häufige Fragen

Gibt es einen schweizweit festen Betrag für Kindesunterhalt?

Nein. Das ZGB nennt keinen Pauschalbetrag. Entscheidend sind insbesondere die Bedürfnisse des Kindes sowie Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern; auch Vermögen und Einkünfte des Kindes werden berücksichtigt.

Besteht Kindesunterhalt nur aus Geldzahlungen?

Nein. Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Die Eltern tragen nach ihren Kräften insbesondere Kosten für Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.

Endet die Unterhaltspflicht automatisch mit dem 18. Geburtstag?

Nicht immer. Fehlt noch eine angemessene Ausbildung, kann die Pflicht unter Zumutbarkeitsvorbehalt bis zu deren ordentlichem Abschluss weiterbestehen.

Werden Familienzulagen auf den Unterhaltsbeitrag angerechnet?

Familienzulagen des unterhaltspflichtigen Elternteils sind nach dem Gesetz zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen. Für bestimmte Sozialversicherungsleistungen gelten ergänzende Regeln.

Kann ein einmal festgelegter Beitrag geändert werden?

Ja. Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse kann das Gericht den Beitrag auf Antrag neu festsetzen oder aufheben. Ausserordentliche, nicht vorhergesehene Bedürfnisse können einen besonderen Beitrag rechtfertigen.

Wem gehört der Unterhaltsanspruch?

Der Anspruch steht dem Kind zu. Solange es minderjährig ist, wird grundsätzlich an seine gesetzliche Vertretung oder die Person mit Obhut bezahlt.

Was kann ich tun, wenn Beiträge nicht bezahlt werden?

Die kantonal bezeichnete Fachstelle leistet auf Gesuch hin geeignete und unentgeltliche Inkassohilfe. Zusätzlich kommen je nach Fall gerichtliche Anweisung, Sicherstellung und kantonal geregelte Vorschüsse in Betracht.

Kann rückwirkender Unterhalt verlangt werden?

Mit der Unterhaltsklage kann das Kind Beiträge für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung verlangen. Andere Konstellationen und bereits bestehende Titel sind gesondert zu prüfen.

Quellen

Letzte Änderung:
2026-08-26
Letzte Überprüfung:
2026-08-26
In Kraft seit:
2017-01-01
Status:
In Kraft
Geltungsbereich:
Bundesrecht
Quellenautorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0

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