Nexvyra

Scheidung In Kraft

Inhalt redaktionell geprüft · Letzte Änderung 2026-08-26 · Letzte Überprüfung 2026-08-26 · Quellenautorität AFehler melden ✉
ScheidungScheidungsbegehrenTrennungsfristScheidungsvereinbarungelterliche SorgeVorsorgeausgleichnachehelicher UnterhaltZGBZPO
KurzantwortEhegatten können die Scheidung gemeinsam mit vollständiger oder teilweiser Einigung verlangen. Gegen den Willen des anderen Ehegatten ist eine Scheidung grundsätzlich nach mindestens zwei Jahren Getrenntleben möglich; vorher nur aus schwerwiegenden, nicht selbst zu verantwortenden Gründen, welche die Fortsetzung der Ehe unzumutbar machen. Das zuständige Gericht prüft die Voraussetzungen und regelt oder genehmigt die Scheidungsfolgen, insbesondere Kinderbelange, Unterhalt, Güterrecht und berufliche Vorsorge.

Wesentliche Fakten

PunktWert
Gemeinsames Begehren mit vollständiger EinigungBei vollständiger Einigung reichen die Ehegatten gemeinsam das Scheidungsbegehren, die vollständige Vereinbarung, nötige Belege und gemeinsame Anträge zu den Kindern ein; das Gericht hört sie an und prüft die Vereinbarung. A
Gemeinsames Begehren mit TeileinigungDie Ehegatten können gemeinsam die Scheidung verlangen und das Gericht über die noch streitigen Scheidungsfolgen entscheiden lassen. A
Zweijährige TrennungsfristGegen den Willen des anderen Ehegatten kann die Scheidung grundsätzlich verlangt werden, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. A
Scheidung vor Ablauf der TrennungsfristVor Ablauf von zwei Jahren ist eine Scheidungsklage nur möglich, wenn schwerwiegende, der klagenden Person nicht zuzurechnende Gründe die Fortsetzung der Ehe unzumutbar machen. A
Örtliche ZuständigkeitFür eherechtliche Klagen ist grundsätzlich das Gericht am Wohnsitz einer Partei zuständig. A
Inhalt des gemeinsamen BegehrensDas gemeinsame Begehren enthält insbesondere Personalien und Adressen, den Scheidungsantrag, die Vereinbarung, Anträge zu den Kindern, nötige Urkunden sowie Datum und Unterschriften. A
Gerichtliche Anhörung und PrüfungDas Gericht hört die Ehegatten getrennt und gemeinsam an und prüft den freien Willen sowie die Genehmigungsfähigkeit der Vereinbarung und der Kinderanträge. A
Güterrechtliche AuseinandersetzungVermögen und Schulden werden güterrechtlich auseinandergesetzt; das Ergebnis hängt vom während der Ehe geltenden Güterstand ab. B
Berufliche VorsorgeDie während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen. A
Abweichende VorsorgevereinbarungEine Vereinbarung, die von der hälftigen Teilung oder den gesetzlichen Teilungsmodalitäten abweicht, setzt eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge voraus und wird vom Gericht von Amtes wegen geprüft. A
Nachehelicher UnterhaltNachehelicher Unterhalt setzt voraus, dass einem Ehegatten nicht zugemutet werden kann, selbst für den gebührenden Unterhalt einschliesslich angemessener Altersvorsorge aufzukommen; das Gericht wägt die gesetzlichen Kriterien ab. A
Regelung der KinderbelangeDas Gericht regelt elterliche Sorge, Obhut oder Betreuungsanteile, persönlichen Verkehr und Kindesunterhalt nach dem Kindeswohl und berücksichtigt soweit möglich die Meinung des Kindes. A
Name nach der ScheidungDer bei der Eheschliessung geänderte Name bleibt bestehen; die betroffene Person kann jederzeit gegenüber dem Zivilstandsamt die Rückkehr zum Ledignamen erklären. A
BerufungsfristDie Berufung ist im Regelfall innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. A

Gemeinsames Scheidungsbegehren

Sind beide Ehegatten mit der Scheidung einverstanden, können sie beim zuständigen Gericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren einreichen. Bei vollständiger Einigung gehören dazu eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, die nötigen Belege und gemeinsame Anträge zu den Kindern. Bei einer Teileinigung erklären die Ehegatten, welche Folgen das Gericht noch beurteilen soll.

Das Gericht übernimmt die Vereinbarung nicht ungeprüft. Es hört die Ehegatten getrennt und gemeinsam an und prüft, ob der Scheidungswille sowie die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen. Vereinbarungen zu Kinderbelangen müssen mit dem Kindeswohl vereinbar sein; auch beim Vorsorgeausgleich und bei anderen Folgen gelten gesetzliche Prüfpflichten.

Scheidung auf Klage

Will nur ein Ehegatte die Scheidung, kann er oder sie nach Artikel 114 ZGB klagen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. Vor Ablauf dieser Frist ist eine Scheidung nach Artikel 115 ZGB nur möglich, wenn schwerwiegende Gründe, die der klagenden Person nicht zuzurechnen sind, die Fortsetzung der Ehe unzumutbar machen. Ob diese hohe Schwelle erreicht ist, beurteilt das Gericht anhand des Einzelfalls.

Ein zunächst streitiges Verfahren kann in ein Verfahren auf gemeinsames Begehren übergehen, wenn sich die Ehegatten im Verlauf des Prozesses über die Scheidung einigen. Eine Einigung über die Scheidung bedeutet nicht zwingend, dass auch über sämtliche Folgen Einigkeit besteht.

Zuständiges Gericht und Eingaben

Für eherechtliche Klagen ist nach Artikel 23 ZPO grundsätzlich das Gericht am Wohnsitz einer Partei zuständig. Welches Gericht innerhalb des Kantons zuständig ist, ergibt sich aus der kantonalen Gerichtsorganisation. Das gemeinsame Begehren muss insbesondere die Personalien und Adressen, den gemeinsamen Scheidungsantrag, die Vereinbarung, Anträge zu den Kindern, die nötigen Urkunden sowie Datum und Unterschriften enthalten. Bei einer Teileinigung sind die noch streitigen Folgen zu bezeichnen.

Eine anwaltliche Vertretung ist nicht in jedem Fall vorgeschrieben. Bei fehlender Einigung, komplexen Vermögens- oder Vorsorgeverhältnissen, internationalen Bezügen oder Gewalt- und Schutzfragen ist eine fachkundige Beratung jedoch besonders wichtig.

Kinder

Das Gericht regelt die elterliche Sorge, Obhut beziehungsweise Betreuungsanteile, persönlichen Verkehr und den Kindesunterhalt. Massgebend ist das Kindeswohl; berücksichtigt werden auch ein gemeinsamer Elternantrag und, soweit möglich, die Meinung des Kindes. Die gemeinsame elterliche Sorge ist die Regel. Sie bedeutet aber nicht automatisch eine alternierende Obhut.

Der Kindesunterhalt ist von den Eltern nach ihren Möglichkeiten zu tragen. Weil die Berechnung und die Dauer des Unterhalts stark von Alter, Ausbildung, Betreuung und wirtschaftlichen Verhältnissen abhängen, werden die Einzelheiten in einem eigenen Thema behandelt.

Güterrecht, berufliche Vorsorge und nachehelicher Unterhalt

Mit der Scheidung wird der Güterstand auseinandergesetzt. Wie Vermögen und Schulden zugeordnet werden, hängt insbesondere vom bisherigen Güterstand und von den nachgewiesenen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ab.

Die während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden nach Artikel 122 ZGB ausgeglichen. Die gesetzliche Regel ist nicht mit einer beliebig frei verfügbaren Vermögensteilung gleichzusetzen. Eine Vereinbarung, die von der hälftigen Teilung oder den gesetzlichen Modalitäten abweicht, setzt eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge voraus und wird vom Gericht von Amtes wegen geprüft. Weitere gesetzliche Ausnahmen hängen von der konkreten Vorsorgesituation ab. Die seit 1. Januar 2017 geltenden Regeln erfassen auch Konstellationen, in denen bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist.

Nachehelicher Unterhalt ist nicht automatisch geschuldet. Grundsätzlich soll jeder Ehegatte für den eigenen gebührenden Unterhalt einschliesslich angemessener Altersvorsorge aufkommen. Ist dies nicht zumutbar, kann das Gericht einen angemessenen Beitrag zusprechen und berücksichtigt unter anderem Aufgabenteilung und Dauer der Ehe, Lebensstellung, Alter und Gesundheit, Einkommen und Vermögen, Kinderbetreuung, Ausbildung und Erwerbsaussichten sowie die Vorsorge.

Name und Zivilstand

Wer den Namen bei der Eheschliessung geändert hat, behält ihn grundsätzlich auch nach der Scheidung. Die betroffene Person kann jedoch jederzeit gegenüber dem Zivilstandsamt erklären, wieder den Ledignamen tragen zu wollen. Das Scheidungsgericht meldet die rechtskräftige Scheidung zur Eintragung in das Zivilstandsregister.

Rechtsmittel, Kosten und zeitlicher Geltungsbereich

Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid ist grundsätzlich die Berufung nach der ZPO vorgesehen. Sie ist im Regelfall innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Bei besonderen Entscheiden und vorsorglichen Massnahmen können andere Regeln oder kürzere Fristen gelten; massgebend ist die Rechtsmittelbelehrung des konkreten Entscheids.

Gerichts- und allfällige Anwaltskosten richten sich nach kantonalem Tarif und Aufwand. Wer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, kann unentgeltliche Rechtspflege beantragen, sofern das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

Der dargestellte Stand berücksichtigt insbesondere den seit 1. Januar 2017 geltenden Vorsorgeausgleich. Für alte rechtskräftige Scheidungsurteile, bei ausländischem Wohnsitz oder ausländischer Staatsangehörigkeit sowie für die Anerkennung ausländischer Urteile können Übergangs- oder internationale Zuständigkeits- und Kollisionsregeln entscheidend sein; diese sind gesondert zu prüfen.

Häufige Fragen

Braucht es für eine Scheidung zwingend eine Anwältin oder einen Anwalt?

Nein, eine anwaltliche Vertretung ist nicht in jedem Verfahren vorgeschrieben. Bei Streit, komplexem Vermögen oder Vorsorge, internationalen Bezügen oder Schutzfragen ist fachliche Beratung besonders wichtig.

Was ist der Unterschied zwischen vollständiger und teilweiser Einigung?

Bei vollständiger Einigung legen die Ehegatten eine vollständige Scheidungsvereinbarung und gemeinsame Kinderanträge vor. Bei Teileinigung entscheidet das Gericht über die Folgen, die streitig geblieben sind.

Kann ich mich scheiden lassen, wenn der andere Ehegatte nicht zustimmt?

Grundsätzlich ja, wenn die Ehegatten bei Klageeinreichung seit mindestens zwei Jahren getrennt leben. Vorher ist die einseitige Scheidung nur bei schwerwiegenden, nicht selbst zu verantwortenden Gründen möglich, welche die Fortsetzung der Ehe unzumutbar machen.

Muss das Gericht unsere Scheidungsvereinbarung übernehmen?

Nein. Das Gericht prüft freien Willen und Genehmigungsfähigkeit. Kinderanträge müssen dem Kindeswohl entsprechen; beim Vorsorgeausgleich gelten zusätzliche gesetzliche Prüfpflichten.

Bedeutet gemeinsame elterliche Sorge automatisch, dass das Kind abwechselnd bei beiden Eltern lebt?

Nein. Gemeinsame elterliche Sorge und alternierende Obhut sind unterschiedliche Fragen. Das Gericht regelt Sorge, Betreuung, persönlichen Verkehr und Unterhalt nach dem Kindeswohl.

Wird die berufliche Vorsorge immer exakt halbiert?

Die während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche werden grundsätzlich ausgeglichen. Abweichungen und besondere Teilungsformen sind nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich und werden gerichtlich geprüft.

Ist nachehelicher Unterhalt automatisch geschuldet?

Nein. Grundsätzlich sorgt jeder Ehegatte selbst für den eigenen Unterhalt. Ein Beitrag kommt in Betracht, wenn dies nicht zumutbar ist; das Gericht prüft die gesetzlichen Kriterien und die wirtschaftlichen Verhältnisse.

Welches Rechtsmittel ist gegen das Scheidungsurteil möglich?

Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid ist grundsätzlich Berufung vorgesehen, im Regelfall innert 30 Tagen. Entscheidend sind die Art des Entscheids und die konkrete Rechtsmittelbelehrung.

Quellen

Letzte Änderung:
2026-08-26
Letzte Überprüfung:
2026-08-26
In Kraft seit:
2017-01-01
Status:
In Kraft
Geltungsbereich:
Bundesrecht
Quellenautorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0

Andere Sprachen