Notwehr und Notstand In Kraft
Wesentliche Fakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Notwehrlage | Notwehr setzt einen rechtswidrigen, bereits begonnenen oder unmittelbar drohenden menschlichen Angriff voraus. |
| Notwehrhilfe | Nicht nur die angegriffene Person, sondern auch jede andere Person darf den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abwehren. |
| Angemessene Abwehr | Für die Angemessenheit sind insbesondere Schwere des Angriffs, bedrohte Rechtsgüter, Abwehrmittel und dessen tatsächlicher Einsatz zu würdigen. |
| Tierangriff | Ein Tierangriff begründet nur dann eine Notwehrlage, wenn ein Mensch das Tier als Werkzeug einsetzt; andernfalls kommen eher die Notstandsregeln in Betracht. |
| Notwehrexzess | Bei Überschreitung der Notwehrgrenzen mildert das Gericht die Strafe; bei entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff handelt die abwehrende Person nicht schuldhaft. |
| Rechtfertigender Notstand | Eine Rettungshandlung ist nach Artikel 17 StGB gerechtfertigt, wenn eine unmittelbare Gefahr nicht anders abwendbar ist und dadurch höherwertige Interessen gewahrt werden. |
| Absolute Subsidiarität | Sowohl rechtfertigender als auch entschuldbarer Notstand setzen voraus, dass die Gefahr nicht anders abwendbar war. |
| Entschuldbarer Notstand | Bei der Rettung bestimmter hochwertiger Güter wird die Strafe gemildert, wenn deren Preisgabe zumutbar war; war sie nicht zumutbar, handelt die Person nicht schuldhaft. |
| Sachverhaltsirrtum | Irrt sich eine Person über die tatsächlichen Verhältnisse, beurteilt das Gericht die Tat zu ihren Gunsten nach dem Sachverhalt, den sie sich vorgestellt hat. |
| Irrtum über die Rechtswidrigkeit | Unvermeidbare Unkenntnis der Rechtswidrigkeit schliesst Schuld aus; war der Irrtum vermeidbar, mildert das Gericht die Strafe. |
Zwei verschiedene Ausnahmesituationen
Notwehr und Notstand können dazu führen, dass eine Handlung trotz erfülltem Straftatbestand gerechtfertigt oder entschuldigt ist. Sie beruhen aber auf unterschiedlichen Gefahrenlagen. Notwehr setzt einen rechtswidrigen menschlichen Angriff voraus. Notstand betrifft eine unmittelbare Gefahr für ein Rechtsgut, die nicht zwingend von einem Menschen ausgehen muss.
Die Regeln stehen in den Artikeln 15 bis 18 des Schweizerischen Strafgesetzbuches. Ob ihre Voraussetzungen erfüllt sind, wird anhand des konkreten Sachverhalts beurteilt. Eine allgemeine Befugnis, vorsorglich Gewalt anzuwenden oder sich über gesetzliche Pflichten hinwegzusetzen, lässt sich daraus nicht ableiten.
Rechtfertigende Notwehr
Nach Artikel 15 StGB darf der Angegriffene oder jede andere Person einen rechtswidrigen Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abwehren. Der Angriff muss bereits begonnen haben oder unmittelbar drohen. Ist er beendet oder lediglich für eine unbestimmte Zukunft befürchtet, besteht grundsätzlich keine Notwehrlage mehr.
Als Angriff gilt nach der Rechtsprechung eine durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Ein Tierangriff begründet deshalb nur dann Notwehr, wenn ein Mensch das Tier als Werkzeug einsetzt. Geht die Gefahr allein vom Tier oder von einer Sache aus, ist stattdessen zu prüfen, ob die Notstandsregeln greifen.
Grenzen der Abwehr
Die Abwehr muss nach der Gesamtheit der Umstände angemessen sein. Zu berücksichtigen sind insbesondere Schwere und Nähe des Angriffs, die bedrohten Rechtsgüter, das gewählte Abwehrmittel und dessen tatsächlicher Einsatz. Je gefährlicher das Mittel, desto grösser ist die gebotene Zurückhaltung. Der Einsatz eines Messers oder einer Schusswaffe kann je nach Angriffslage das letzte zulässige Verteidigungsmittel sein, ist aber nicht allein wegen der Waffe stets ausgeschlossen.
Die Angemessenheit wird aus der Lage beurteilt, in der sich die angegriffene Person im Zeitpunkt der Abwehr befand. Dennoch erlaubt Notwehr keine Vergeltung. Sobald der Angriff beendet ist, können weitere Schläge oder Schüsse nicht mehr mit der vorangegangenen Notwehrlage gerechtfertigt werden.
Überschreitung der Notwehr
Artikel 16 StGB regelt den Notwehrexzess. Überschreitet die abwehrende Person die Grenzen der Notwehr, mildert das Gericht die Strafe. Überschreitet sie die Grenzen in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, handelt sie nicht schuldhaft.
Die Aufregung oder Bestürzung muss durch den rechtswidrigen Angriff verursacht sein. Artikel 16 Absatz 2 entschuldigt nicht jede heftige Reaktion; geprüft werden Intensität des Angriffs, psychische Lage und konkretes Ausmass der Überschreitung. Liegt zeitlich gar keine Notwehrlage vor, handelt es sich grundsätzlich nicht bloss um einen Exzess innerhalb bestehender Notwehr.
Rechtfertigender Notstand
Artikel 17 StGB betrifft eine unmittelbare Gefahr für ein eigenes Rechtsgut oder das Rechtsgut einer anderen Person. Eine mit Strafe bedrohte Rettungshandlung ist nur gerechtfertigt, wenn die Gefahr nicht anders abwendbar ist und dadurch höherwertige Interessen gewahrt werden.
Damit gelten zwei strenge Anforderungen. Erstens muss die Rettungshandlung subsidiär sein: Steht ein rechtmässiges oder milderes Mittel zur Verfügung, scheidet der Notstand grundsätzlich aus. Zweitens müssen die geretteten Interessen höher wiegen als die durch die Rettungshandlung beeinträchtigten Interessen. Eine bloss zweckmässige oder bequemere Lösung genügt nicht.
Entschuldbarer Notstand
Artikel 18 StGB erfasst die Rettung der eigenen Person oder einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter. War der gefährdeten Person zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, wird die Strafe gemildert. War die Preisgabe nicht zumutbar, handelt die rettende Person nicht schuldhaft.
Auch der entschuldbare Notstand setzt voraus, dass die Gefahr nicht anders abwendbar war. Die Rechtsprechung bezeichnet dies als absolute Subsidiarität. Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, stellt sich die weitere Frage, ob die Preisgabe des gefährdeten Gutes zumutbar gewesen wäre.
Notwehrhilfe und Notstandshilfe
Artikel 15 erlaubt ausdrücklich auch einer Drittperson, einen rechtswidrigen Angriff abzuwehren. Ebenso können Artikel 17 und 18 die Rettung des Rechtsguts einer anderen Person erfassen. Wer Hilfe leistet, ist aber an dieselben Grenzen gebunden: aktuelle Angriffs- oder Gefahrenlage, Erforderlichkeit und Angemessenheit beziehungsweise Interessenabwägung.
Die betroffene Person sollte, soweit die Lage dies zulässt, Polizei, Rettungsdienst oder andere zuständige Stellen alarmieren. Ist wirksame behördliche Hilfe rechtzeitig verfügbar, kann dies gegen die Annahme sprechen, eine eigenmächtige strafbare Handlung sei nicht anders vermeidbar gewesen.
Irrtum über Angriff oder Gefahr
Stellt sich jemand einen Angriff oder eine Notstandslage vor, die objektiv nicht besteht, liegt keine objektiv rechtfertigende Notwehr oder kein objektiv rechtfertigender Notstand vor. Beruht die Fehlvorstellung auf einem Irrtum über die tatsächlichen Verhältnisse, beurteilt das Gericht die Tat nach Artikel 13 StGB zugunsten der handelnden Person so, wie wenn der vorgestellte Sachverhalt bestanden hätte. Ein Irrtum darüber, ob das Verhalten rechtlich erlaubt ist, richtet sich nach Artikel 21 StGB: Unvermeidbare Unkenntnis der Rechtswidrigkeit schliesst Schuld aus; bei vermeidbarem Irrtum mildert das Gericht die Strafe.
Deshalb ist zwischen objektiver Rechtfertigung, entschuldbarer Grenzüberschreitung, Sachverhaltsirrtum und Rechtsirrtum sorgfältig zu unterscheiden. Die eigene nachträgliche Einschätzung ersetzt die Feststellung des tatsächlichen Geschehens durch Strafverfolgungsbehörden und Gerichte nicht.
Verfahren und Beweise
Wer sich auf Notwehr oder Notstand beruft, sollte den Ablauf so genau wie möglich sichern: Zeitpunkt und Dauer des Angriffs oder der Gefahr, Drohungen, Verletzungen, verfügbare Flucht- oder Hilfsmöglichkeiten, Zeugen, Videoaufnahmen und Notrufe. Die Strafbehörden prüfen den Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund im Rahmen des Strafverfahrens.
Die rechtliche Einordnung kann sich mit kleinen Tatsachenänderungen verschieben. Ob ein Angriff noch andauerte, ob ein milderes Mittel wirklich verfügbar war und welche Rechtsgüter gefährdet waren, ist für das Ergebnis zentral.
Rechtsstand
Diese Darstellung gibt den am 1. September 2026 geltenden allgemeinen bundesrechtlichen Rahmen wieder. Sie ersetzt keine Beurteilung eines konkreten Geschehens; besondere Straftatbestände und die festgestellten Tatsachen können entscheidend sein.
Häufige Fragen
Wann liegt Notwehr vor?
Wenn eine Person rechtswidrig angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird. Sie selbst oder eine Drittperson darf den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abwehren.
Darf ich mich gegen einen erst später erwarteten Angriff verteidigen?
Notwehr verlangt einen begonnenen oder unmittelbar drohenden Angriff. Eine bloss für eine unbestimmte Zukunft befürchtete Gefahr genügt grundsätzlich nicht.
Ist jedes Abwehrmittel erlaubt?
Nein. Die Abwehr muss nach den gesamten Umständen angemessen sein. Gefährliche Mittel wie Messer oder Schusswaffen erfordern besondere Zurückhaltung.
Was passiert bei Überschreitung der Notwehr?
Das Gericht mildert die Strafe. Erfolgte die Überschreitung in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, handelt die Person nicht schuldhaft.
Kann ich mich gegen ein Tier auf Notwehr berufen?
Nur wenn ein Mensch das Tier als Angriffswerkzeug einsetzt. Geht die Gefahr allein vom Tier aus, sind gegebenenfalls die Notstandsregeln zu prüfen.
Was ist der wichtigste Unterschied zwischen Notwehr und Notstand?
Notwehr richtet sich gegen einen rechtswidrigen menschlichen Angriff. Notstand betrifft eine unmittelbare, nicht anders abwendbare Gefahr und verlangt zusätzliche Voraussetzungen.
Wann ist Notstand gerechtfertigt?
Wenn eine unmittelbare Gefahr nicht anders abwendbar ist und durch die Rettungshandlung höherwertige Interessen gewahrt werden.
Was bedeutet, dass eine Gefahr nicht anders abwendbar sein darf?
Es darf kein wirksames rechtmässiges oder milderes Mittel zur Verfügung stehen. Die Rechtsprechung bezeichnet dies als absolute Subsidiarität.
Darf ich einer anderen Person helfen?
Ja. Notwehrhilfe und die Rettung fremder Rechtsgüter sind möglich, aber die helfende Person ist an dieselben gesetzlichen Grenzen gebunden.
Wer entscheidet, ob Notwehr oder Notstand vorlag?
Die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte beurteilen dies anhand der festgestellten Tatsachen, der verfügbaren Alternativen und der betroffenen Rechtsgüter.
Quellen
- Fedlex – StGB, Art. 15 (rechtfertigende Notwehr): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de#art_15
- Fedlex – StGB, Art. 16 (entschuldbare Notwehr): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de#art_16
- Fedlex – StGB, Art. 17 (rechtfertigender Notstand): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de#art_17
- Fedlex – StGB, Art. 18 (entschuldbarer Notstand): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de#art_18
- Bundesgericht – BGE 136 IV 49 zur angemessenen Abwehr: https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-IV-49%3Ade%3Aregeste&lang=de&type=show_document
- Bundesgericht – Urteil 6B_495/2016 zur Abgrenzung von Notwehr und Notstand: https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F16-02-2017-6B_495-2016&lang=de&type=show_document&zoom=
- Bundesgericht – Urteil 6B_765/2017 zur Subsidiarität des Notstands: https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F18-01-2018-6B_765-2017&lang=de&type=show_document&zoom=
- Bundesgericht – Medienmitteilung zum Urteil 7B_13/2021 über Notwehr und Schusswaffeneinsatz: https://www.bger.ch/files/live/sites/bger/files/pdf/de/7b_0013_2021_2024_02_28_T_d_15_20_03.pdf
- Fedlex – StGB, Art. 13 (Sachverhaltsirrtum): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de#art_13
- Fedlex – StGB, Art. 21 (Irrtum über die Rechtswidrigkeit): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de#art_21