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Verjährung im Strafrecht In Kraft

Inhalt redaktionell geprüft · Letzte Änderung 2026-09-01 · Letzte Überprüfung 2026-09-01 · Quellenautorität AFehler melden ✉
StrafrechtVerjährungVerfolgungsverjährungVollstreckungsverjährungÜbertretungStrafantragUnverjährbarkeitStGBÜbergangsrecht
KurzantwortDie strafrechtliche Verjährung ist nicht eine einzige Frist. Für die Verfolgungsverjährung knüpft Artikel 97 StGB grundsätzlich an die für die Tat angedrohte Höchststrafe an und sieht Fristen von 30, 15, 10 oder 7 Jahren vor. Für Übertretungen gilt grundsätzlich eine Frist von drei Jahren. Die Vollstreckungsverjährung beginnt erst mit der Rechtskraft des Urteils und richtet sich nach der ausgesprochenen Strafe. Sonderregeln gelten unter anderem für bestimmte Straftaten gegen Kinder und für unverjährbare Delikte. Welches Recht zeitlich anwendbar ist, muss anhand von Tatzeit, späteren Gesetzesänderungen und Übergangsrecht geprüft werden.

Wesentliche Fakten

PunktWert
Ordentliche VerfolgungsverjährungBei Verbrechen und Vergehen beträgt die Verfolgungsverjährung je nach angedrohter Höchststrafe grundsätzlich 30, 15, 10 oder 7 Jahre. A
FristbeginnDie Verfolgungsverjährung beginnt grundsätzlich mit der Tathandlung. Bei mehreren Handlungen gilt die letzte Handlung nur bei einer tatbestandlichen oder natürlichen Handlungseinheit als Fristbeginn; bei andauerndem tatbestandsmässigem Verhalten beginnt sie mit dessen Ende. A
Erstinstanzliches UrteilIst vor Ablauf der Frist ein erstinstanzliches verurteilendes Urteil ergangen, tritt die Verfolgungsverjährung nicht mehr ein; diese Regel gilt nach der Rechtsprechung auch für Übertretungen. A
ÜbertretungenDie Strafverfolgung und die Strafe bei Übertretungen verjähren nach der allgemeinen Regel in drei Jahren. A
VollstreckungsverjährungDie Vollstreckungsverjährung richtet sich nach der rechtskräftig ausgesprochenen Strafe und beträgt nach Artikel 99 StGB je nach Sanktion 30, 25, 20, 15 oder 5 Jahre. A
Beginn der VollstreckungsverjährungDie Vollstreckungsverjährung beginnt grundsätzlich mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird. A
UnverjährbarkeitFür die in Artikel 101 StGB abschliessend bezeichneten besonders schweren Delikte tritt keine Verjährung ein. A
StrafantragsfristDas Antragsrecht erlischt grundsätzlich nach drei Monaten ab dem Tag, an dem die antragsberechtigte Person den Täter kennt; diese Frist ist von der Verfolgungsverjährung zu unterscheiden. A
ÜbergangsrechtNach Artikel 389 StGB gelten mildere neue Regeln zur Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im dort geregelten Übergang auch für frühere Taten beziehungsweise Urteile; bereits abgelaufene Zeit wird angerechnet. A

Zwei verschiedene Arten der Verjährung

Das Schweizer Strafrecht unterscheidet die Verfolgungsverjährung von der Vollstreckungsverjährung. Die Verfolgungsverjährung begrenzt, wie lange eine Straftat verfolgt und beurteilt werden kann. Die Vollstreckungsverjährung betrifft dagegen eine bereits rechtskräftig ausgefällte Strafe. Beide Fristen haben unterschiedliche Ausgangspunkte und dürfen nicht miteinander verwechselt werden.

Diese Übersicht beschreibt die allgemeinen Regeln des Schweizerischen Strafgesetzbuches. Für Straftatbestände in besonderen Bundesgesetzen, für Jugendstrafrecht und für kantonales Übertretungsstrafrecht können besondere Vorschriften gelten. Entscheidend sind deshalb immer der konkrete Tatbestand, die angedrohte oder ausgesprochene Strafe und das zeitlich anwendbare Recht.

Verfolgungsverjährung bei Verbrechen und Vergehen

Nach Artikel 97 Absatz 1 StGB richtet sich die ordentliche Verfolgungsverjährung nach der gesetzlichen Höchststrafe des Tatbestands. Sie beträgt 30 Jahre, wenn lebenslängliche Freiheitsstrafe angedroht ist, 15 Jahre bei einer angedrohten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren, 10 Jahre bei einer angedrohten Freiheitsstrafe von drei Jahren und 7 Jahre, wenn eine andere Strafe angedroht ist. Massgebend ist nicht die im Einzelfall erwartete Sanktion, sondern der gesetzliche Strafrahmen.

Für bestimmte Straftaten gegen Kinder enthält Artikel 97 Absatz 2 StGB eine Mindestdauer bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers. Daneben erklärt Artikel 101 StGB bestimmte besonders schwere Delikte für unverjährbar. Ob eine dieser Sonderregeln greift, verlangt eine Prüfung des genauen Straftatbestands, des Alters des Opfers und des Tatzeitpunkts.

Beginn der Verfolgungsverjährung

Artikel 98 StGB bestimmt den Fristbeginn. Bei einer einzelnen Handlung beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Tat ausgeführt wurde. Bei mehreren Handlungen gilt der Beginn mit der letzten Handlung nicht pauschal: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfasst Artikel 98 Buchstabe b nur eine tatbestandliche oder natürliche Handlungseinheit. Bei voneinander getrennten Taten beginnt die Verjährung grundsätzlich für jede Tat gesondert. Dauert ein tatbestandsmässiges Verhalten an, beginnt die Frist mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört. Der Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs ist deshalb nicht in jedem Fall der Ausgangspunkt.

Ist vor Ablauf der Frist ein erstinstanzliches verurteilendes Urteil ergangen, tritt die Verfolgungsverjährung nach Artikel 97 Absatz 3 StGB nicht mehr ein. Das Bundesgericht hat diese Regel auch auf Übertretungen angewendet. Ein rechtskräftig gewordener Strafbefehl kann einem erstinstanzlichen Urteil gleichstehen; die genaue Wirkung hängt von der Verfahrenslage ab.

Übertretungen

Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind. Nach Artikel 109 StGB verjähren sowohl die Strafverfolgung als auch die Strafe bei Übertretungen grundsätzlich in drei Jahren. Die allgemeinen Regeln des ersten Teils des StGB gelten ergänzend, soweit das Übertretungsstrafrecht keine abweichende Regel enthält. Besondere Bundesgesetze können eigene Verjährungsordnungen vorsehen.

Vollstreckungsverjährung

Die Vollstreckungsverjährung beginnt nach Artikel 100 StGB grundsätzlich mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird. Bei bedingtem Strafvollzug oder einer früher angeordneten Massnahme beginnt sie, wenn der Vollzug der Strafe angeordnet wird. Ihre Dauer bestimmt Artikel 99 StGB nach der rechtskräftig ausgesprochenen Strafe: 30 Jahre bei lebenslänglicher Freiheitsstrafe, 25 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von zehn oder mehr Jahren, 20 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf und weniger als zehn Jahren, 15 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem und weniger als fünf Jahren und 5 Jahre bei den übrigen Strafen.

Artikel 99 Absatz 2 StGB verlängert diese Fristen um die Zeit eines ununterbrochenen Vollzugs einer anderen Freiheitsstrafe oder Massnahme in einer Anstalt sowie um die Probezeit bei bedingter Entlassung. Diese Fristen dürfen nicht aus dem Strafrahmen des Tatbestands abgeleitet werden. Für die Verfolgungsverjährung zählt grundsätzlich die angedrohte Höchststrafe, für die Vollstreckungsverjährung dagegen die tatsächlich ausgesprochene rechtskräftige Strafe.

Unverjährbare Delikte und besondere Opferregeln

Artikel 101 StGB zählt Delikte auf, bei denen keine Verjährung eintritt. Dazu gehören namentlich Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und bestimmte Kriegsverbrechen sowie weitere gesetzlich genau umschriebene besonders schwere Taten. Auch bestimmte schwere Sexualstraftaten an Kindern unter zwölf Jahren sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen unverjährbar.

Die Unverjährbarkeit gilt nicht pauschal für jede Straftat gegen ein Kind. Für andere in Artikel 97 Absatz 2 StGB bezeichnete Delikte sichert das Gesetz stattdessen eine Verfolgungsmöglichkeit mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers. Der konkrete Artikel und die zeitliche Übergangsregel müssen einzeln geprüft werden.

Strafantragsfrist ist keine Verjährungsfrist

Bei Antragsdelikten muss die antragsberechtigte Person zusätzlich die Strafantragsfrist beachten. Nach Artikel 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach drei Monaten; die Frist beginnt an dem Tag, an dem die berechtigte Person den Täter kennt. Eine noch nicht abgelaufene Verfolgungsverjährung verlängert diese separate Antragsfrist nicht. Umgekehrt ersetzt ein rechtzeitig gestellter Strafantrag nicht die Prüfung der Verfolgungsverjährung.

Übergangsrecht und Änderungen des Gesetzes

Bei älteren Taten darf nicht ohne Weiteres die heute sichtbare Frist angewendet werden. Artikel 389 StGB ordnet für den Übergang zum neuen Recht an, dass mildere neue Regeln über Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung auch auf frühere Taten beziehungsweise frühere Urteile anwendbar sind und bereits abgelaufene Zeit angerechnet wird. Bei späteren Gesetzesrevisionen kommen zusätzlich die allgemeinen Regeln über das zeitlich anwendbare Strafrecht und allfällige besondere Übergangsbestimmungen zum Zug.

Gerade bei lange zurückliegenden Taten, revidierten Strafrahmen oder besonderen Opferregeln kann die Berechnung anspruchsvoll sein. Benötigt werden mindestens Tatzeit, genauer Tatbestand, Verlauf eines allfälligen Dauerdelikts, Zeitpunkt eines erstinstanzlichen Urteils und die zwischenzeitlichen Gesetzesfassungen.

Praktische Einordnung

Eine Verjährungsfrage lässt sich nicht zuverlässig allein anhand einer Deliktsbezeichnung beantworten. Zuerst ist der anwendbare Straftatbestand mit seinem gesetzlichen Höchststrafrahmen zu bestimmen. Danach sind Fristbeginn, Sonderregeln, ein allfälliges erstinstanzliches Urteil und das Übergangsrecht zu prüfen. Bei einer bereits rechtskräftigen Verurteilung ist stattdessen von der ausgesprochenen Strafe und deren Vollstreckbarkeit auszugehen.

Rechtsstand

Diese Darstellung gibt den am 1. September 2026 geltenden allgemeinen bundesrechtlichen Rahmen wieder. Besondere Erlasse und ältere Gesetzesfassungen können zu anderen Ergebnissen führen. Für die Berechnung in einem konkreten Verfahren sind die Akten und die amtlichen Gesetzesfassungen der massgebenden Zeitpunkte erforderlich.

Häufige Fragen

Wie lange dauert die Verfolgungsverjährung im Schweizer Strafrecht?

Bei Verbrechen und Vergehen grundsätzlich 30, 15, 10 oder 7 Jahre, abhängig von der gesetzlichen Höchststrafe. Für Übertretungen gilt grundsätzlich eine Frist von drei Jahren. Sonderregeln können abweichen.

Zählt die konkret erwartete Strafe oder der gesetzliche Strafrahmen?

Für die Verfolgungsverjährung ist grundsätzlich die im Gesetz für den Tatbestand angedrohte Höchststrafe massgebend, nicht die im Einzelfall erwartete Strafe.

Wann beginnt die Verfolgungsverjährung?

Grundsätzlich mit der Tathandlung. Bei mehreren Handlungen ist die letzte Handlung nur bei einer tatbestandlichen oder natürlichen Handlungseinheit massgebend; bei getrennten Taten läuft die Frist grundsätzlich je Tat. Bei andauerndem tatbestandsmässigem Verhalten beginnt sie mit dessen Ende.

Kann die Verfolgungsverjährung noch während eines Rechtsmittelverfahrens eintreten?

Ist rechtzeitig ein erstinstanzliches verurteilendes Urteil ergangen, tritt die Verfolgungsverjährung nach Artikel 97 Absatz 3 StGB nicht mehr ein.

Wie lange verjähren Übertretungen?

Nach der allgemeinen StGB-Regel verjähren sowohl die Strafverfolgung als auch die Strafe bei Übertretungen in drei Jahren. Besondere Gesetze können eigene Regeln enthalten.

Was ist der Unterschied zwischen Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung?

Die Verfolgungsverjährung betrifft die Verfolgung und Beurteilung einer Tat. Die Vollstreckungsverjährung betrifft die Vollstreckung einer bereits rechtskräftig ausgesprochenen Strafe.

Verjähren alle Straftaten?

Nein. Artikel 101 StGB erklärt bestimmte besonders schwere Delikte für unverjährbar. Die Voraussetzungen sind anhand des konkreten Tatbestands zu prüfen.

Gilt für Straftaten gegen Kinder immer Unverjährbarkeit?

Nein. Nur bestimmte schwere Delikte sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen unverjährbar. Für andere bezeichnete Taten gilt eine besondere Mindestdauer bis zum 25. Lebensjahr des Opfers.

Ist die dreimonatige Strafantragsfrist eine Verjährungsfrist?

Nein. Bei Antragsdelikten ist sie eine zusätzliche selbständige Frist. Sie läuft grundsätzlich ab Kenntnis des Täters und wird durch eine längere Verfolgungsverjährung nicht verlängert.

Welches Verjährungsrecht gilt bei einer alten Tat?

Das hängt von Tatzeit, späteren Gesetzesänderungen und Übergangsrecht ab. Mildere Regeln und besondere Übergangsbestimmungen können relevant sein; eine Berechnung nur mit dem heutigen Gesetzestext ist nicht zuverlässig.

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-01
Letzte Überprüfung:
2026-09-01
In Kraft seit:
2024-07-01
Status:
In Kraft
Geltungsbereich:
Bundesrecht
Quellenautorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0

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