Strafregisterauszug: Privat- und Sonderprivatauszug In Kraft
Wesentliche Fakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Getrennte Auszüge | Privat- und Sonderprivatauszug haben unterschiedliche Inhalte und Zwecke und müssen separat bestellt werden. |
| Privatauszug | Der Privatauszug kann für jeden Zweck verlangt werden und enthält nur die nach den Artikeln 40 und 41 StReG sichtbaren Urteile, nicht aber hängige Strafverfahren. |
| Sonderprivatauszug | Der Sonderprivatauszug zeigt bestimmte noch wirksame Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbote zum Schutz Minderjähriger, besonders schutzbedürftiger Personen oder von Patientinnen und Patienten. |
| Eigener Privatauszug | Jede Person kann ihren eigenen Privatauszug bestellen; für eine Bestellung durch Dritte ist grundsätzlich ihre schriftliche Einwilligung erforderlich. |
| Identitätsnachweis | Bei der Bestellung ist die Identität der betroffenen Person mit einem gültigen amtlichen Ausweis nachzuweisen. |
| Voraussetzung Sonderprivatauszug | Ein Sonderprivatauszug darf nur für gesetzlich bezeichnete Tätigkeiten bestellt werden und setzt eine unterzeichnete Bestätigung des Arbeitgebers, der Organisation oder der Bewilligungsbehörde voraus. |
| Alter der Bestätigung | Die Bestätigung für den Sonderprivatauszug darf bei der Bestellung höchstens drei Monate alt sein. |
| Bestellwege | Amtliche Bestellungen erfolgen online über die offizielle Plattform des Bundes oder persönlich am Schalter einer Schweizer Poststelle. |
| Grundgebühr | Die Gebühr beträgt 17 Franken pro Privat- oder Sonderprivatauszug. |
| Zustellzuschläge | Für eingeschriebene Zustellung werden 5 Franken und für Kurierzustellung ins Ausland 40 Franken zusätzlich erhoben. |
| Elektronischer Auszug | Der digitale Auszug trägt ein elektronisches Siegel und kann mit der amtlichen Validierungsfunktion geprüft werden. |
| Downloadfrist | Der Download-Link für einen digitalen Auszug ist nach den amtlichen FAQ 60 Tage verfügbar; dies ist keine allgemeine Gültigkeitsdauer des Dokuments. |
| Papierprüfung | Ein leerer Papierauszug kann über die amtliche Prüffunktion validiert werden, wenn er nicht älter als sechs Monate ist; diese Prüfgrenze bestimmt nicht seine allgemeine Akzeptanzdauer. |
| Keine Expressbearbeitung | Es gibt kein Expressverfahren; die Bearbeitungsdauer hängt insbesondere vom Bestellvolumen und vollständigen Unterlagen ab. |
| Fehlerkorrektur | Die Registerbehörde prüft auf Antrag die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten und berichtigt festgestellte Fehler. |
| Inkrafttreten | Das Strafregistergesetz und die Strafregisterverordnung traten am 23. Januar 2023 in Kraft. |
Zwei verschiedene Auszüge
Das Schweizer Strafregisterrecht unterscheidet den Privatauszug und den Sonderprivatauszug. Sie haben verschiedene Inhalte und Zwecke und müssen separat bestellt werden. Der Privatauszug kann für jeden Zweck verlangt werden. Der Sonderprivatauszug ist nur für gesetzlich bezeichnete Tätigkeiten vorgesehen, bei denen regelmässiger Kontakt mit Minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Personen besteht oder direkter Kontakt zu Patientinnen und Patienten im Gesundheitsbereich vorgesehen ist.
Der Privatauszug ist kein vollständiger Auszug aus dem Behördenregister VOSTRA. Er enthält nur die Urteile, die nach den Sichtbarkeitsregeln der Artikel 40 und 41 des Strafregistergesetzes erscheinen. Hängige Strafverfahren werden nicht aufgeführt. Ein leerer Privatauszug beweist deshalb nicht, dass im Behördenregister keinerlei Daten zur Person vorhanden sind.
Inhalt des Sonderprivatauszugs
Der Sonderprivatauszug zeigt nach Artikel 42 StReG rechtskräftige Urteile, die ein Tätigkeitsverbot, Kontaktverbot oder Rayonverbot enthalten, soweit das Verbot dem Schutz Minderjähriger, anderer besonders schutzbedürftiger Personen oder von Patientinnen und Patienten bei direktem Kontakt dient und noch wirksam ist. Er ist kein allgemeiner Ersatz für den Privatauszug.
Wer einen Sonderprivatauszug bestellt, muss eine schriftliche und unterzeichnete Bestätigung des Arbeitgebers, der Organisation oder der zuständigen Bewilligungsbehörde einreichen. Daraus müssen die bestellende Person, die betroffene Person, die konkrete Tätigkeit und die gesetzlichen Voraussetzungen hervorgehen. Die Bestätigung darf bei der Bestellung höchstens drei Monate alt sein.
Wer bestellen darf
Jede Person kann ihren eigenen Privatauszug verlangen. Eine Drittperson kann ihn mit schriftlicher Einwilligung der betroffenen Person bestellen; gesetzliche Vertretungen richten sich nach den besonderen Regeln des Strafregistergesetzes. Die Identität der betroffenen Person muss mit einem gültigen amtlichen Ausweis nachgewiesen werden.
Beim Sonderprivatauszug genügt ein allgemeines Interesse nicht. Die betroffene Tätigkeit muss die Voraussetzungen von Artikel 55 StReG erfüllen, und die erforderliche Bestätigung muss vorliegen. Weil Privat- und Sonderprivatauszug unterschiedliche Zwecke erfüllen, ersetzt die Bestellung des einen Dokuments die Bestellung des anderen nicht.
Amtliche Bestellwege
Der Bund nennt zwei reguläre Bestellwege: online über die offizielle Plattform des Bundes oder persönlich am Schalter einer Schweizer Poststelle. Bei der Online-Bestellung wird das Formular ausgedruckt, unterzeichnet und zusammen mit der Ausweiskopie per Post eingereicht. Am Postschalter ist ein gültiger amtlicher Ausweis persönlich vorzulegen.
Für die Online-Bestellung akzeptiert die amtliche Plattform die dort angegebenen elektronischen Zahlungsmittel. Am Postschalter kann nach den dort angebotenen Zahlungsarten bezahlt werden. Ein Expressverfahren besteht nicht; die Bearbeitungsdauer hängt vom Bestellvolumen und der Vollständigkeit der Unterlagen ab.
Gebühren und Zustellung
Die Grundgebühr beträgt 17 Franken pro Auszug. Für eingeschriebene Postsendungen wird ein Zuschlag von 5 Franken erhoben, für Kurierzustellung ins Ausland ein Zuschlag von 40 Franken. Zusätzliche Beglaubigungen können weitere Gebühren auslösen. Massgebend sind die gewählte Zustellungsart und die amtlichen Bestellangaben.
Privat- und Sonderprivatauszüge können auf Papier oder als elektronisch gesiegeltes PDF ausgestellt werden. Der elektronische Auszug lässt sich über die amtliche Validierungsfunktion prüfen. Der Download-Link für einen digitalen Auszug bleibt nach den amtlichen FAQ 60 Tage verfügbar. Diese Abruffrist ist nicht mit einer allgemeinen gesetzlichen Gültigkeitsdauer des Auszugs gleichzusetzen.
Auch ein leerer Papierauszug kann über die amtliche Prüffunktion verifiziert werden, wenn er nicht älter als sechs Monate ist. Diese technische Prüfgrenze bedeutet ebenfalls nicht, dass jeder Empfänger einen Auszug stets sechs Monate akzeptieren muss. Welche Aktualität verlangt wird, ergibt sich aus dem konkreten Verwendungszweck oder den Vorgaben der verlangenden Stelle.
Sichtbarkeit und Löschung
Wie lange eine Verurteilung im Privatauszug erscheint, hängt insbesondere von der Sanktion, allfälligen weiteren Urteilen und den gesetzlichen Fristen ab. Eine pauschale Frist für alle Einträge gibt es nicht. Die Sichtbarkeit im Privatauszug endet zudem regelmässig früher als die Speicherung beziehungsweise Sichtbarkeit für bestimmte Behörden in VOSTRA.
Wer vermutet, dass ein Auszug falsche oder unvollständige Daten enthält, kann sich an das Bundesamt für Justiz wenden und eine Überprüfung verlangen. Die amtlichen Hinweise empfehlen, den beanstandeten Auszug, eine Ausweiskopie und eine konkrete Beschreibung des vermuteten Fehlers einzureichen. Artikel 3 StReG verpflichtet die Registerbehörde, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten auf Antrag zu prüfen und Fehler zu berichtigen.
Zuständigkeit und Rechtsstand
Das Strafregister ist Bundesrecht; zuständig für den Betrieb und die amtlichen Auszüge ist das Bundesamt für Justiz. Das heutige Strafregistergesetz und die Strafregisterverordnung traten am 23. Januar 2023 in Kraft. Diese Darstellung gibt den am 1. September 2026 geltenden Stand wieder. Für die Beurteilung eines konkreten Eintrags sind die Art der Sanktion, das Urteilsdatum, spätere Entscheide und der genaue Verwendungszweck gesondert zu prüfen.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Privat- und Sonderprivatauszug?
Der Privatauszug zeigt bestimmte strafrechtliche Urteile für allgemeine Zwecke. Der Sonderprivatauszug zeigt nur bestimmte noch wirksame Verbote für gesetzlich bezeichnete Tätigkeiten mit schutzbedürftigen Personen.
Enthält der Privatauszug hängige Strafverfahren?
Nein. Hängige Strafverfahren erscheinen nicht im Privatauszug. Dieser bildet auch nicht sämtliche Daten ab, die für berechtigte Behörden in VOSTRA sichtbar sein können.
Darf jemand meinen Privatauszug für mich bestellen?
Grundsätzlich ja, wenn eine schriftliche Einwilligung vorliegt. Für gesetzliche Vertretungen gelten die besonderen gesetzlichen Regeln; die Identität der betroffenen Person muss nachgewiesen werden.
Wann kann ich einen Sonderprivatauszug bestellen?
Nur für eine Tätigkeit, welche die Voraussetzungen von Artikel 55 StReG erfüllt, und mit der erforderlichen unterzeichneten Bestätigung des Arbeitgebers, der Organisation oder der Bewilligungsbehörde.
Wie alt darf die Bestätigung für den Sonderprivatauszug sein?
Bei der Bestellung höchstens drei Monate.
Wo kann ich einen Strafregisterauszug bestellen?
Online über die offizielle Plattform des Bundes oder persönlich am Schalter einer Schweizer Poststelle.
Wie viel kostet ein Strafregisterauszug?
Die Grundgebühr beträgt 17 Franken pro Auszug. Für eingeschriebene Zustellung, Auslandkurier oder zusätzliche Beglaubigungen können Zuschläge anfallen.
Gibt es eine Expressbestellung?
Nein. Die amtliche Stelle bietet kein Expressverfahren an; die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem vom Bestellvolumen und vollständigen Unterlagen ab.
Ist der digitale Auszug ein gültiges Original?
Ja. Das PDF trägt ein elektronisches Siegel und kann über die amtliche Validierungsfunktion geprüft werden. Ein Ausdruck des PDF übernimmt diese elektronische Eigenschaft nicht.
Wie lange ist ein Strafregisterauszug gültig?
Es gibt keine einheitliche allgemeine Akzeptanzdauer. Die verlangende Stelle bestimmt, wie aktuell der Auszug sein muss. Die 60-tägige Downloadfrist und die sechsmonatige technische Prüffrist für leere Papierauszüge sind davon zu unterscheiden.
Warum kann ein Privatauszug leer sein, obwohl Daten im Strafregister vorhanden sind?
Weil der Privatauszug nur die nach den gesetzlichen Sichtbarkeitsregeln erfassten Urteile zeigt und hängige Verfahren sowie weitere Behördeninformationen nicht enthält.
Was kann ich bei einem falschen Eintrag tun?
Beim Bundesamt für Justiz eine konkrete Überprüfung verlangen und nach den amtlichen Hinweisen den beanstandeten Auszug, eine Ausweiskopie und eine Beschreibung des vermuteten Fehlers einreichen.
Quellen
- Fedlex – Strafregistergesetz, Art. 3 (Aufgaben der Registerbehörde): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/600/de#art_3
- Fedlex – Strafregistergesetz, Art. 40 (Behördenauszug 4): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/600/de#art_40
- Fedlex – Strafregistergesetz, Art. 41 (Privatauszug): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/600/de#art_41
- Fedlex – Strafregistergesetz, Art. 42 (Sonderprivatauszug): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/600/de#art_42
- Fedlex – Strafregistergesetz, Art. 54 (Bestellung eines Privatauszugs): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/600/de#art_54
- Fedlex – Strafregistergesetz, Art. 55 (Bestellung eines Sonderprivatauszugs): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/600/de#art_55
- Fedlex – Strafregisterverordnung, Art. 48 (elektronischer Auszug): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/698/de#art_48
- Fedlex – Strafregisterverordnung, Art. 49 (Validierung): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/698/de#art_49
- Fedlex – Strafregisterverordnung, Art. 52 (Bestellung und Identität): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/698/de#art_52
- Fedlex – Strafregisterverordnung, Art. 53 (Bestätigung für Sonderprivatauszug): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/698/de#art_53
- Fedlex – Strafregisterverordnung, Art. 54 (Gebühren): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/698/de#art_54
- Bundesamt für Justiz – Strafregisterauszug: Bestellvorgang: https://www.bj.admin.ch/de/strafregister-bestellvorgang
- Bundesamt für Justiz – Übersicht Privat- und Sonderprivatauszug: https://www.e-service.admin.ch/crex/cms/content/strafregister/strafregister_de?navanchor=3010030
- Bundesamt für Justiz – Allgemeine FAQ zum Strafregisterauszug: https://www.e-service.admin.ch/crex/cms/content/faq/general
- Bundesamt für Justiz – FAQ zum Privatauszug: https://www.e-service.admin.ch/crex/cms/content/faq/privat
- Bundesamt für Justiz – Inhalt des Sonderprivatauszugs: https://www.e-service.admin.ch/crex/cms/content/strafregister/info_inhalt_sonderauszug_de?noheader=true
- Bundesamt für Justiz – Auszug überprüfen: https://www.e-service.admin.ch/crex/cms/content/strafregister/strafregister_en/content/ueberpruefen/ueberpruefen_de
- Bundesamt für Justiz – Helpdesk-FAQ: https://www.e-service.admin.ch/crex/cms/content/faq/helpdesk
- Bundesamt für Justiz – Neues Strafregisterrecht seit 23. Januar 2023: https://www.bj.admin.ch/de/nsb?id=92608
- Bundesamt für Justiz – Fristeninformationen zur Sichtbarkeit: https://www.e-service.admin.ch/crex/cms/content/doc/Fristeninformationen_d.pdf