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Widerruf bei Haustürgeschäften In Kraft

Inhalt redaktionell geprüft · Letzte Änderung 2026-09-19 · Letzte Überprüfung 2026-09-20 · Quellenautorität AFehler melden ✉
KurzantwortDas schweizerische Recht kennt kein allgemeines Widerrufsrecht. Die Art. 40a–40f OR machen eine Ausnahme für Verträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungen zum persönlichen oder familiären Gebrauch, wenn das Angebot an der Haustür, am Arbeitsplatz, auf der Strasse, an einer Kaffeefahrt oder am Telefon gemacht wurde und die Leistung des Kunden 100 Franken übersteigt. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt erst, wenn der Anbieter korrekt über das Widerrufsrecht belehrt hat. Der Widerruf ist formfrei; nach dem Widerruf sind die empfangenen Leistungen zurückzuerstatten, weitergehende Entschädigungen sind ausgeschlossen. Kein Widerrufsrecht besteht, wenn der Kunde die Verhandlungen selbst gewünscht oder an einem Markt- oder Messestand unterzeichnet hat.

Wesentliche Fakten

PunktWert
AnwendungsbereichErfasst sind Verträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungen für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Kunden, wenn der Anbieter beruflich oder gewerblich gehandelt hat. A
BetragsgrenzeDas Widerrufsrecht besteht nur, wenn die Leistung des Kunden 100 Franken übersteigt; bei wesentlicher Veränderung der Kaufkraft passt der Bundesrat den Betrag an. A
WiderrufssituationenWiderrufbar sind Angebote am Arbeitsplatz, in Wohnräumen oder deren unmittelbarer Umgebung, in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf öffentlichen Strassen und Plätzen sowie an Werbeveranstaltungen mit Ausflugsfahrt. A
TelefonverkaufSeit dem 1. Januar 2016 erfasst Art. 40b Bst. d OR auch Verträge, die am Telefon oder über vergleichbare Mittel der gleichzeitigen mündlichen Telekommunikation zustande kommen. A
AusnahmenKein Widerrufsrecht besteht, wenn der Kunde die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht oder seine Erklärung an einem Markt- oder Messestand abgegeben hat. A
OrientierungspflichtDer Anbieter muss schriftlich oder in textnachweisbarer Form über Widerrufsrecht, Form und Frist unterrichten, seine Adresse angeben, die Angaben datieren und den Vertrag identifizierbar machen. A
WiderrufsfristDie Frist beträgt 14 Tage und beginnt erst, wenn der Kunde den Vertrag beantragt oder angenommen hat und zugleich von den Angaben nach Art. 40d OR Kenntnis erhalten hat. A
Form und FristwahrungDer Widerruf ist formfrei; die Frist ist eingehalten, wenn der Kunde am letzten Tag den Widerruf mitteilt oder die Erklärung der Post übergibt. A
BeweislastDen Nachweis des fristgemässen Widerrufs trägt der Kunde; den Beweis des Zeitpunkts, in dem der Kunde von den Angaben nach Art. 40d OR Kenntnis erhielt, trägt der Anbieter. A
Folgen des WiderrufsEmpfangene Leistungen sind zurückzuerstatten; für gebrauchte Sachen schuldet der Kunde einen angemessenen Mietzins, weitergehende Entschädigungen sind ausgeschlossen. A
DienstleistungenHat der Anbieter eine Dienstleistung erbracht, ersetzt ihm der Kunde Auslagen und Verwendungen nach den Bestimmungen über den Auftrag, also samt Zinsen, aber ohne Honorar. A
VersicherungsverträgeFür Versicherungsverträge gilt nicht Art. 40a ff. OR, sondern Art. 2a VVG mit einer eigenen Widerrufsfrist von 14 Tagen ab Antrag oder Annahme. A

Wofür das Widerrufsrecht nach Art. 40a ff. OR gilt

Das schweizerische Vertragsrecht kennt kein allgemeines Widerrufsrecht. Wer einen Vertrag abschliesst, ist grundsätzlich daran gebunden, und ein Rückzug ist nur möglich, wenn das Gesetz ihn ausdrücklich vorsieht. Die Artikel 40a–40f des Obligationenrechts (OR) enthalten eine solche Ausnahme. Sie gilt für Geschäfte, bei denen die Kundin oder der Kunde überrumpelt worden sein kann, weil das Angebot ausserhalb der üblichen Geschäftsräume des Anbieters unterbreitet wurde.

Der Anwendungsbereich ist in Art. 40a Abs. 1 OR umschrieben. Erfasst sind Verträge über bewegliche Sachen und über Dienstleistungen, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Kunden bestimmt sind. Zwei Voraussetzungen müssen zusammen erfüllt sein: Der Anbieter muss im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt haben, und die Leistung des Kunden muss 100 Franken übersteigen. Geschäfte zwischen Privatpersonen fallen damit heraus, ebenso Kleinstgeschäfte bis und mit 100 Franken. Der Bundesrat kann diesen Betrag anpassen, wenn sich die Kaufkraft des Geldes wesentlich verändert (Art. 40a Abs. 3 OR).

Ebenfalls ausserhalb des Anwendungsbereichs liegen Geschäfte über Grundstücke, weil das Gesetz von beweglichen Sachen spricht, sowie Verträge, die nicht dem persönlichen oder familiären Gebrauch dienen. Wer als selbständig erwerbende Person Betriebsmaterial für das eigene Geschäft bestellt, kann sich nicht auf Art. 40a ff. OR berufen. Massgebend ist der Zweck aus Sicht des Kunden, nicht die Art der Ware.

Die fünf Situationen, in denen widerrufen werden kann

Art. 40b OR zählt abschliessend auf, wo das Angebot gemacht worden sein muss, damit ein Widerruf in Frage kommt. Der Kunde kann seinen Antrag zum Vertragsabschluss oder seine Annahmeerklärung widerrufen, wenn ihm das Angebot gemacht wurde an seinem Arbeitsplatz, in Wohnräumen oder in deren unmittelbarer Umgebung (Bst. a), in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Strassen und Plätzen (Bst. b), an einer Werbeveranstaltung, die mit einer Ausflugsfahrt oder einem ähnlichen Anlass verbunden war (Bst. c), oder am Telefon beziehungsweise über vergleichbare Mittel der gleichzeitigen mündlichen Telekommunikation (Bst. d).

Buchstabe a erfasst den klassischen Haustürverkauf, gilt aber auch für das Treppenhaus, den Vorgarten oder den Hauseingang. Erfasst ist ferner das Angebot am Arbeitsplatz, etwa in der Kantine oder im Pausenraum. Buchstabe b deckt Verkaufsgespräche in Bahn, Tram und Bus sowie an Passantenständen auf der Strasse ab, nicht aber Stände auf einem Markt oder an einer Messe; diese sind in Art. 40c OR ausdrücklich ausgenommen. Buchstabe c zielt auf die sogenannten Kaffeefahrten, bei denen ein Ausflug mit einer Verkaufsveranstaltung verbunden wird.

Buchstabe d ist der jüngste Tatbestand. Er wurde mit der Revision des Widerrufsrechts vom 19. Juni 2015 eingefügt und ist seit dem 1. Januar 2016 in Kraft. Seither unterstehen auch Verträge, die am Telefon oder über vergleichbare Mittel der gleichzeitigen mündlichen Telekommunikation zustande kommen, dem Widerrufsrecht. Erfasst ist damit der unerbetene Telefonverkauf. Nicht erfasst ist dagegen der Vertragsschluss über einen Webshop: Bestellungen im Internet kommen nicht durch gleichzeitige mündliche Telekommunikation zustande, weshalb beim Onlinekauf kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Gewähren Onlinehändler ein Rückgaberecht, beruht dies auf einer freiwilligen vertraglichen Zusage, nicht auf dem OR.

Wann trotz Haustürsituation kein Widerrufsrecht besteht

Art. 40c OR nimmt zwei Konstellationen aus. Kein Widerrufsrecht hat der Kunde erstens, wenn er die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht hat. Wer einen Handwerker oder einen Berater von sich aus zu sich nach Hause bestellt, wird nicht überrumpelt und ist deshalb nicht schutzbedürftig. Der Wunsch muss sich auf die Vertragsverhandlungen beziehen; eine blosse Zustimmung zu einem bereits aufgedrängten Besuch genügt nicht.

Zweitens besteht kein Widerrufsrecht, wenn der Kunde seine Erklärung an einem Markt- oder Messestand abgegeben hat. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass an solchen Orten mit Verkaufsangeboten zu rechnen ist und die Preise verglichen werden können.

Die Orientierungspflicht des Anbieters

Art. 40d OR verpflichtet den Anbieter, den Kunden schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, über das Widerrufsrecht sowie über Form und Frist des Widerrufs zu unterrichten und ihm seine Adresse bekannt zu geben. Die Formulierung wurde 2016 geöffnet: Nebst der Schriftform genügt heute jede textnachweisbare Form, also namentlich E-Mail.

Die Angaben müssen datiert sein und die Identifizierung des Vertrags ermöglichen (Art. 40d Abs. 2 OR). Sie sind dem Kunden so zu übermitteln, dass er sie kennt, wenn er den Vertrag beantragt oder annimmt (Abs. 3). Die Belehrung muss also spätestens im Zeitpunkt der Vertragserklärung vorliegen, nicht erst mit der späteren Lieferung.

Die praktische Bedeutung dieser Pflicht liegt im Fristenlauf. Bleibt die Belehrung aus, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, weil eine der beiden Voraussetzungen von Art. 40e Abs. 2 OR fehlt. Der Vertrag bleibt damit auf unbestimmte Zeit widerrufbar.

Frist, Form und Beweislast

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage (Art. 40e Abs. 2 OR). Sie wurde mit der Revision von 2015 von sieben auf 14 Tage verlängert. Die Frist beginnt erst, wenn zwei Bedingungen kumulativ erfüllt sind: Der Kunde hat den Vertrag beantragt oder angenommen, und er hat von den Angaben nach Art. 40d OR Kenntnis erhalten.

Der Widerruf ist an keine Form gebunden (Art. 40e Abs. 1 OR). Er kann mündlich, telefonisch, per E-Mail oder per Brief erklärt werden. Aus Beweisgründen ist dennoch eine schriftliche Erklärung, idealerweise als eingeschriebener Brief, zu empfehlen, denn der Nachweis des fristgemässen Widerrufs obliegt dem Kunden.

Umgekehrt trägt der Anbieter die Beweislast für den Zeitpunkt, in dem der Kunde von den Angaben nach Art. 40d OR Kenntnis erhalten hat (Art. 40e Abs. 3 OR). Diese Verteilung der Beweislast ist der eigentliche Hebel der Regelung: Kann der Anbieter den Belehrungszeitpunkt nicht belegen, kann er sich auch nicht auf den Fristablauf berufen.

Die Frist ist eingehalten, wenn der Kunde am letzten Tag der Widerrufsfrist dem Anbieter seinen Widerruf mitteilt oder seine Widerrufserklärung der Post übergibt (Art. 40e Abs. 4 OR). Massgebend ist damit die Absendung, nicht der Zugang beim Anbieter.

Folgen des Widerrufs

Hat der Kunde widerrufen, so müssen die Parteien bereits empfangene Leistungen zurückerstatten (Art. 40f Abs. 1 OR). Der Vertrag wird rückabgewickelt.

Hat der Kunde eine Sache bereits gebraucht, schuldet er dem Anbieter einen angemessenen Mietzins (Art. 40f Abs. 2 OR). Massgebend ist der Gebrauch, nicht die blosse Besitzdauer; eine ungeöffnete Ware löst keine Entschädigung aus.

Hat der Anbieter eine Dienstleistung erbracht, muss ihm der Kunde Auslagen und Verwendungen nach den Bestimmungen über den Auftrag ersetzen (Art. 40f Abs. 3 OR mit Verweis auf Art. 402 OR). Ersetzt werden die tatsächlichen Auslagen samt Zinsen, nicht ein entgangenes Honorar.

Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen: Der Kunde schuldet dem Anbieter keine weitere Entschädigung (Art. 40f Abs. 4 OR). Vertragsstrafen, Bearbeitungsgebühren oder Schadenersatz wegen des Widerrufs sind unzulässig.

Abgrenzung zu Versicherungs- und Finanzdienstleistungsverträgen

Art. 40a Abs. 2 OR nimmt Rechtsgeschäfte aus, die im Rahmen bestehender Finanzdienstleistungsverträge gemäss Finanzdienstleistungsgesetz durch Finanzinstitute und Banken abgeschlossen werden. Für Versicherungsverträge gelten nach Art. 40a Abs. 2bis OR die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Beide Absätze sind seit dem 1. Januar 2022 in Kraft.

Das VVG kennt ein eigenes Widerrufsrecht. Nach Art. 2a VVG kann der Versicherungsnehmer seinen Antrag oder seine Annahmeerklärung schriftlich oder in einer anderen textnachweisbaren Form widerrufen; die Frist beträgt ebenfalls 14 Tage, beginnt aber bereits mit Antrag oder Annahme. Ausgeschlossen ist das Widerrufsrecht bei kollektiven Personenversicherungen, vorläufigen Deckungszusagen und Vereinbarungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat.

Für Konsumkreditverträge gilt das Konsumkreditgesetz mit einem eigenen, davon unabhängigen Widerrufsrecht. Wer einen an der Haustür angebahnten Kreditvertrag prüfen will, muss deshalb zuerst klären, welches Gesetz anwendbar ist.

Durchsetzung

Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen fallen unter den Gerichtsstand von Art. 32 ZPO. Für Klagen der Konsumentin oder des Konsumenten ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig; für Klagen des Anbieters ist es das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei. Als Konsumentenverträge gelten Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für persönliche oder familiäre Bedürfnisse bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden.

Auf diesen Gerichtsstand kann die Konsumentin oder der Konsument nicht zum Voraus oder durch Einlassung verzichten (Art. 35 Abs. 1 Bst. a ZPO). Eine Gerichtsstandsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters ist insoweit unwirksam. Nach Entstehung der Streitigkeit bleibt eine Gerichtsstandsvereinbarung möglich (Art. 35 Abs. 2 ZPO).

Verfahrensrechtlich gilt bei einem Streitwert bis 30 000 Franken das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO), das weniger formstreng ausgestaltet ist. Die meisten Haustürgeschäfte liegen unterhalb dieser Grenze.

Was in der Praxis zu beachten ist

Wer einen Vertrag an der Haustür, am Telefon oder auf der Strasse abgeschlossen hat, prüft zweckmässigerweise in dieser Reihenfolge: Liegt eine der fünf Situationen von Art. 40b OR vor? Übersteigt die eigene Leistung 100 Franken? Handelt es sich um bewegliche Sachen oder Dienstleistungen zum persönlichen oder familiären Gebrauch? Greift eine der beiden Ausnahmen von Art. 40c OR? Und schliesslich: Wurde ordnungsgemäss über das Widerrufsrecht belehrt?

Fehlt die Belehrung oder ist sie unvollständig, undatiert oder dem Vertrag nicht zuordenbar, läuft die Frist nicht. Der Widerruf bleibt dann auch Monate nach Vertragsschluss möglich. Zu empfehlen ist, den Widerruf ohne Begründung, unter Angabe von Vertragsdatum und Vertragsgegenstand, per eingeschriebenen Brief an die in Art. 40d OR verlangte Adresse zu senden und eine Kopie samt Aufgabebeleg aufzubewahren.

Häufige Fragen

Gilt das Widerrufsrecht auch für Bestellungen im Internet?

Nein. Art. 40b Bst. d OR erfasst den Vertragsschluss am Telefon oder über vergleichbare Mittel der gleichzeitigen mündlichen Telekommunikation. Eine Bestellung im Webshop kommt nicht so zustande. Räumt ein Onlinehändler ein Rückgaberecht ein, beruht dies auf einer freiwilligen Zusage und nicht auf dem OR.

Wie lange kann ich einen an der Haustür geschlossenen Vertrag widerrufen?

Die Frist beträgt 14 Tage (Art. 40e Abs. 2 OR). Sie beginnt erst, wenn Sie den Vertrag beantragt oder angenommen haben und zugleich über das Widerrufsrecht nach Art. 40d OR informiert worden sind. Ohne korrekte Belehrung beginnt die Frist nicht zu laufen.

Muss ich den Widerruf begründen?

Nein. Art. 40e OR verlangt keine Begründung und schreibt auch keine Form vor. Der Nachweis des fristgemässen Widerrufs obliegt aber Ihnen, weshalb ein eingeschriebener Brief oder eine E-Mail mit Empfangsbestätigung zu empfehlen ist.

Was gilt, wenn ich den Handwerker selbst zu mir bestellt habe?

Dann besteht kein Widerrufsrecht. Nach Art. 40c Bst. a OR entfällt es, wenn der Kunde die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht hat. Der Schutz gilt der Überrumpelung, die in diesem Fall fehlt.

Kann ich einen Kauf an einem Messestand widerrufen?

Nein. Art. 40c Bst. b OR nimmt Erklärungen an einem Markt- oder Messestand ausdrücklich aus. An solchen Orten ist mit Verkaufsangeboten zu rechnen, und Preise lassen sich vergleichen.

Was muss ich zurückgeben, wenn ich die Ware schon benutzt habe?

Die Ware ist zurückzugeben, und Sie schulden dem Anbieter zusätzlich einen angemessenen Mietzins für den Gebrauch (Art. 40f Abs. 2 OR). Eine weitergehende Entschädigung, etwa eine Vertragsstrafe oder eine Bearbeitungsgebühr, ist nach Art. 40f Abs. 4 OR ausgeschlossen.

Wo kann ich klagen, wenn der Anbieter den Widerruf nicht akzeptiert?

Bei Konsumentenverträgen können Sie am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien klagen (Art. 32 Abs. 1 Bst. a ZPO). Auf diesen Gerichtsstand können Sie nicht zum Voraus verzichten (Art. 35 Abs. 1 Bst. a ZPO); eine gegenteilige Klausel in den AGB ist insoweit unwirksam.

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-19
Letzte Überprüfung:
2026-09-20
In Kraft seit:
1991-07-01
Status:
In Kraft
Geltungsbereich:
Bundesrecht
Quellenautorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0

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