Gewährleistung beim Kauf In Kraft
Wesentliche Fakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Haftung für zugesicherte Eigenschaften und erhebliche Mängel | Der Verkäufer haftet für zugesicherte Eigenschaften sowie für körperliche oder rechtliche Mängel, die Wert oder Gebrauchstauglichkeit aufheben oder erheblich mindern, grundsätzlich auch ohne eigene Kenntnis des Mangels. |
| Anspruchsgegner ist der Verkäufer | Die gesetzlichen Ansprüche aus Art. 197 ff. OR richten sich gegen den Verkäufer und nicht ohne Weiteres gegen den Hersteller. |
| Bekannte Mängel | Für beim Kauf bekannte Mängel haftet der Verkäufer nicht; für erkennbar gewesene Mängel haftet er nur, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat. |
| Prüfung und sofortige Anzeige | Die Sache ist zu prüfen, sobald dies nach dem üblichen Geschäftsgang möglich ist; erkennbare Mängel und später entdeckte versteckte Mängel sind sofort anzuzeigen. |
| Absichtliche Täuschung | Bei absichtlicher Täuschung des Käufers kann der Verkäufer die Gewährleistung nicht wegen verspäteter Mängelanzeige beschränken. |
| Wandelung oder Minderung | Das Gesetz gibt dem Käufer grundsätzlich die Wahl zwischen Rückgängigmachung des Kaufs und Herabsetzung des Kaufpreises; das Gericht kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen bloss Minderung zusprechen. |
| Ersatzlieferung bei vertretbaren Sachen | Bei vertretbaren Sachen kann der Käufer anstelle von Wandelung oder Minderung andere mängelfreie Ware derselben Gattung verlangen. |
| Kein allgemeiner gesetzlicher Reparaturanspruch | Ein Reparaturrecht ist kein allgemeiner gesetzlicher Hauptanspruch des Kaufrechts; es kann sich aber aus Vertrag, AGB oder einer Garantie ergeben. |
| Änderung durch AGB | Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte können weitgehend vertraglich geändert werden; ein Ausschluss ist bei arglistig verschwiegenen Mängeln jedoch unwirksam. |
| Grundfrist und integrierte Sachen | Gewährleistungsklagen verjähren grundsätzlich zwei Jahre nach Ablieferung; für mängelverursachende Sachen, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert wurden, gilt eine Frist von fünf Jahren. |
| Mindestfristen für Konsumgüter | Bei beruflich oder gewerblich verkauften Sachen zum persönlichen oder familiären Gebrauch darf die Verjährung bei neuen Sachen nicht unter zwei Jahre und bei gebrauchten Sachen nicht unter ein Jahr verkürzt werden. |
| Beweislast nach vorbehaltloser Annahme | Nach vorbehaltloser Annahme trägt grundsätzlich der Käufer die Beweislast für den behaupteten Mangel. |
Wann eine Kaufsache mangelhaft ist
Nach Artikel 197 OR haftet der Verkäufer dafür, dass die Sache die zugesicherten Eigenschaften besitzt und keine körperlichen oder rechtlichen Mängel hat, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern. Die Haftung besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Verkäufer den Mangel nicht gekannt hat. Für die kaufrechtliche Sachgewährleistung ist der Verkäufer und nicht ohne Weiteres der Hersteller der Anspruchsgegner. Eine zusätzliche Herstellergarantie kann eigene Bedingungen und Leistungen vorsehen, ersetzt die Ansprüche gegen den Verkäufer aber nicht automatisch.
Für Mängel, die der Käufer beim Kauf kannte, haftet der Verkäufer nicht. Für Mängel, die der Käufer bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen, haftet er nur, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat. Entscheidend ist deshalb, welche Eigenschaften vereinbart oder nach dem Vertragszweck vorausgesetzt werden durften.
Prüfung und Mängelrüge
Der Käufer muss die empfangene Sache prüfen, sobald dies nach dem üblichen Geschäftsgang möglich ist. Erkennbare Mängel sind dem Verkäufer sofort und hinreichend konkret anzuzeigen. Unterbleiben Prüfung oder rechtzeitige Anzeige, gilt die Sache grundsätzlich als genehmigt. Für versteckte Mängel, die bei der üblichen Prüfung nicht erkennbar waren, muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen.
Die zweijährige Verjährungsfrist ersetzt diese Rügepflicht nicht. Ein Mangel kann somit zu spät gerügt sein, obwohl die Verjährungsfrist noch läuft. Aus Beweisgründen sind eine dokumentierte Prüfung, Fotos, Belege und eine nachweisbare Mitteilung an den Verkäufer zweckmässig. Hat der Verkäufer den Käufer absichtlich getäuscht, kann er die Gewährleistung nach Artikel 203 OR nicht wegen verspäteter Anzeige beschränken.
Gesetzliche Ansprüche
Ohne wirksam vereinbarte Abweichung kann der Käufer nach Artikel 205 OR mit der Wandelung die Rückabwicklung des Kaufs oder mit der Minderung die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Auch bei verlangter Wandelung kann das Gericht bloss eine Minderung zusprechen, wenn die Umstände eine Rückabwicklung nicht rechtfertigen. Entspricht der Minderwert dem Kaufpreis, ist nur die Wandelung möglich.
Bei vertretbaren Sachen, also austauschbaren Sachen derselben Gattung, kann der Käufer nach Artikel 206 OR stattdessen andere mängelfreie Ware derselben Gattung verlangen. Das Gesetz gewährt beim gewöhnlichen Kauf dagegen keinen allgemeinen Anspruch auf Reparatur. Ein Reparaturrecht oder eine Beschränkung auf Reparatur kann sich aus dem Vertrag, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einer freiwilligen Garantie ergeben.
Bei einer Wandelung sind die Sache und die daraus gezogenen Vorteile zurückzugeben. Der Verkäufer muss den Kaufpreis samt Zinsen zurückzahlen und nach Artikel 208 OR bestimmte Prozesskosten, Verwendungen und unmittelbar verursachte Schäden ersetzen. Für weiteren Schaden kann er sich entlasten, wenn ihn kein Verschulden trifft.
Vertragliche Änderungen und Haftungsausschluss
Die gesetzlichen Gewährleistungsregeln sind weitgehend dispositiv. Der Vertrag oder wirksam einbezogene AGB können die gesetzlichen Ansprüche deshalb ändern, etwa auf Reparatur beschränken oder die Haftung teilweise ausschliessen. Die konkrete Klausel ist sorgfältig zu prüfen. Nach Artikel 199 OR ist eine Vereinbarung über die Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ungültig, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
Für Konsumgüter setzt Artikel 210 Absatz 4 OR zudem eine zwingende Untergrenze für die Verjährung: Ist die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch bestimmt und handelt der Verkäufer beruflich oder gewerblich, darf die Frist bei neuen Sachen nicht auf weniger als zwei Jahre und bei gebrauchten Sachen nicht auf weniger als ein Jahr verkürzt werden. Eine längere Haftungsdauer kann vereinbart werden.
Verjährung und Beweis
Gewährleistungsklagen verjähren grundsätzlich zwei Jahre nach Ablieferung an den Käufer, selbst wenn der Mangel erst später entdeckt wird. Die Frist beträgt fünf Jahre, soweit ein Mangel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert wurde, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht. Hat der Verkäufer eine längere Haftung übernommen, gilt die längere Dauer. Bei absichtlicher Täuschung kann er sich nicht auf die Verjährung berufen.
Nach vorbehaltloser Annahme trägt grundsätzlich der Käufer die Beweislast für den behaupteten Mangel. Er muss ausserdem darlegen können, dass die gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen seines Anspruchs erfüllt und die Anzeige rechtzeitig erfolgt sind. Die Gewährleistungsansprüche sind zivilrechtlich gegen den Verkäufer geltend zu machen; eine freiwillige Garantie kann daneben ein eigenes Verfahren vorsehen.
Zeitlicher Stand
Die dargestellte zweijährige Grundfrist und die zwingenden Mindestfristen für neue und gebrauchte Konsumgüter gelten seit dem 1. Januar 2013. Für ältere Ablieferungen und für besondere Vertragsarten oder gesonderte Garantiezusagen ist die jeweils anwendbare Regelung separat zu prüfen.
Häufige Fragen
An wen muss ich mich wegen eines Mangels wenden?
Die gesetzlichen Sachgewährleistungsansprüche richten sich grundsätzlich gegen den Verkäufer. Eine Herstellergarantie kann daneben eigene Ansprüche und Abläufe vorsehen.
Wie schnell muss ich einen Mangel melden?
Die Sache ist zu prüfen, sobald dies nach dem üblichen Geschäftsgang möglich ist. Ein erkennbarer Mangel ist sofort, ein versteckter Mangel sofort nach seiner Entdeckung anzuzeigen.
Habe ich immer Anspruch auf eine Reparatur?
Nein. Das Gesetz sieht beim gewöhnlichen Kauf vor allem Wandelung oder Minderung und bei vertretbaren Sachen Ersatzlieferung vor. Ein Reparaturrecht kann vertraglich oder in den AGB vereinbart sein.
Kann ich statt einer Reparatur den Kaufpreis zurückverlangen?
Das hängt von den anwendbaren gesetzlichen und vertraglichen Regeln ab. Ohne abweichende Vereinbarung kann Wandelung verlangt werden; das Gericht darf bei nicht gerechtfertigter Rückabwicklung jedoch bloss Minderung zusprechen.
Wie lange läuft die gesetzliche Verjährungsfrist?
Grundsätzlich zwei Jahre ab Ablieferung. Für bestimmte Sachen, die in ein unbewegliches Werk integriert wurden und dessen Mangel verursachen, beträgt sie fünf Jahre.
Darf die Frist in den AGB verkürzt werden?
Bei neuen Konsumgütern nicht unter zwei Jahre, bei gebrauchten Konsumgütern nicht unter ein Jahr, sofern der Verkäufer beruflich oder gewerblich handelt. Ausserhalb dieser Voraussetzungen ist die Vertragsklausel gesondert zu prüfen.
Reicht es, den Mangel innerhalb von zwei Jahren zu melden?
Nein. Neben der Verjährungsfrist gilt die Pflicht zur sofortigen Prüfung und Mängelanzeige. Eine verspätete Rüge kann Rechte ausschliessen, obwohl zwei Jahre noch nicht abgelaufen sind.
Kann der Verkäufer die Gewährleistung vollständig ausschliessen?
Die Gewährleistung kann weitgehend vertraglich geändert oder ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss ist jedoch unwirksam, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat; zudem gelten bei Konsumgütern zwingende Mindestfristen.
Quellen
- SECO – Probleme nach dem Kauf: Mangel der Sache: https://www.seco.admin.ch/de/probleme-nach-dem-kauf
- Eidgenössisches Büro für Konsumentenfragen – Häufige Fragen zu Mängeln an der Kaufsache: https://www.konsum.admin.ch/de/haeufige-fragen-faq
- SECO – RFA Gewährleistungsrecht: Zusatzbericht zur Rechtslage in der Schweiz: https://www.seco.admin.ch/dam/en/sd-web/vGPvd0RdetmM/RFAGR_Zusatzbericht_RechtslageSchweiz_FINAL.pdf
- Fedlex – Obligationenrecht, Art. 197 (Gegenstand der Gewährleistung): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_197
- Fedlex – Obligationenrecht, Art. 199 (wegbedungene Gewährspflicht): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_199
- Fedlex – Obligationenrecht, Art. 200 (vom Käufer gekannte Mängel): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_200
- Fedlex – Obligationenrecht, Art. 201 (Prüfung und Anzeige): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_201
- Fedlex – Obligationenrecht, Art. 203 (absichtliche Täuschung): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_203
- Fedlex – Obligationenrecht, Art. 205 (Wandelung oder Minderung): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_205
- Fedlex – Obligationenrecht, Art. 206 (Ersatzlieferung): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_206
- Fedlex – Obligationenrecht, Art. 208 (Folgen der Wandelung): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_208
- Fedlex – Obligationenrecht, Art. 210 (Verjährung): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_210