Willensvollstrecker: Aufgaben und Rechte In Kraft
Wesentliche Fakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen. |
| Annahmefrist 14 Tage | Der Auftrag wird von Amtes wegen mitgeteilt; die bezeichnete Person muss sich binnen 14 Tagen erklären, wobei Stillschweigen als Annahme gilt. |
| Anspruch auf Vergütung | Der Willensvollstrecker hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit; das Bundesrecht nennt keinen Tarif. |
| Rechtsstellung | Soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, stehen die Willensvollstrecker in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters. |
| Kernaufgaben | Er hat den Willen des Erblassers zu vertreten und gilt als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung auszuführen. |
| Mehrere Willensvollstrecker | Sind mehrere bestellt, stehen ihnen die Befugnisse unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers gemeinsam zu. |
| Widerruf der Anordnung | Der Erblasser kann die Einsetzung jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind. |
| Vorrang vor der Erbschaftsverwaltung | Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bezeichnet, so ist diesem eine angeordnete Erbschaftsverwaltung zu übergeben. |
| Aufsicht und Beschwerde | Der Erbschaftsverwalter steht unter der Aufsicht der Behörde; die Erben können bei ihr gegen beabsichtigte oder getroffene Massregeln Beschwerde erheben – über Art. 518 Abs. 1 ZGB gilt dies auch für den Willensvollstrecker. |
| Inhalt der Abwicklung | Laufende Geschäfte beenden, Verpflichtungen erfüllen, Forderungen einziehen, Vermächtnisse ausrichten und das Vermögen soweit nötig versilbern. |
| Teilung jederzeit verlangbar | Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Gesetz zur Gemeinschaft verpflichtet ist. |
| Solidarhaftung für Steuern | Erbschaftsverwalter und Willensvollstrecker haften mit dem Steuernachfolger solidarisch für die Steuer des Erblassers bis zum Betrag, der nach dem Stand des Nachlasses im Todeszeitpunkt auf die Steuer entfällt; die Haftung entfällt bei Nachweis aller gebotenen Sorgfalt. |
Was die Willensvollstreckung ist
Die Willensvollstreckung ist die vom Erblasser selbst angeordnete Vollstreckung seiner letztwilligen Verfügung. Wer ein Testament errichtet, kann darin eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen (Art. 517 Abs. 1 ZGB). Der Willensvollstrecker tritt damit an die Stelle der Erbengemeinschaft, soweit es um die Verwaltung und die Abwicklung des Nachlasses geht: Er handelt nicht als Vertreter der Erben und ist nicht an deren Weisungen gebunden, sondern hat den Willen des Erblassers zu vertreten (Art. 518 Abs. 2 ZGB).
Die Anordnung ist eine Verfügung von Todes wegen und muss deshalb in einer gültigen Form erfolgen – im eigenhändigen oder im öffentlichen Testament oder in einem Erbvertrag. Sie kann jederzeit in derselben Form widerrufen werden, in der sie errichtet wurde (Art. 509 Abs. 1 ZGB). Solange der Erblasser lebt, ist die Bezeichnung also frei abänderbar; die bezeichnete Person erwirbt daraus keinen Anspruch.
Als Willensvollstrecker in Frage kommen sowohl natürliche Personen als auch – nach der Praxis der Behörden – juristische Personen wie Banken oder Treuhandgesellschaften. Verlangt ist die Handlungsfähigkeit im Zeitpunkt des Amtsantritts. Häufig werden Anwältinnen, Notare, Treuhänder oder eine dem Erblasser nahestehende Person eingesetzt. Ein Erbe kann ebenfalls Willensvollstrecker sein; das ist zulässig, birgt aber offensichtliche Interessenkonflikte, weil dieselbe Person über den Nachlass verfügt und daran selbst berechtigt ist.
Mitteilung und Annahme des Auftrags
Nach der Eröffnung der letztwilligen Verfügung teilt die zuständige Behörde der bezeichneten Person ihren Auftrag von Amtes wegen mit. Ab dieser Mitteilung läuft eine Frist von 14 Tagen, um sich über die Annahme zu erklären. Schweigen gilt als Annahme (Art. 517 Abs. 2 ZGB). Wer das Amt nicht übernehmen will, muss also aktiv ablehnen – und zwar rasch, weil die Frist kurz ist und mit dem Eingang der Mitteilung zu laufen beginnt.
Vorgelagert sind die Sicherungsmassregeln des Erbgangs: Die Behörde trifft von Amtes wegen die nötigen Massnahmen, insbesondere die Siegelung, das Inventar, die Erbschaftsverwaltung und die Eröffnung der Verfügungen (Art. 551 ZGB). Wer ein Testament in Verwahrung hat oder unter den Sachen des Verstorbenen findet, muss es unverweilt der Behörde einliefern (Art. 556 ZGB); diese eröffnet es binnen eines Monats (Art. 557 Abs. 1 ZGB). Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bezeichnet, so ist ihm eine angeordnete Erbschaftsverwaltung zu übergeben (Art. 554 Abs. 2 ZGB) – die behördliche Verwaltung wird also nicht parallel geführt, sondern geht an ihn über.
Eine Annahme ist kein Dauerzustand ohne Ausweg: Der Willensvollstrecker kann das Amt später niederlegen. Er hat dabei die Interessen des Nachlasses zu berücksichtigen und darf nicht zu einem Zeitpunkt zurücktreten, der dem Nachlass Schaden zufügt.
Rechtsstellung: die Rechte und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters
Der Schlüssel zur Stellung des Willensvollstreckers liegt in Art. 518 Abs. 1 ZGB: Soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, stehen die Willensvollstrecker in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters. Damit verweist das Gesetz auf das Pflichtenheft der amtlichen Nachlassabwicklung (vgl. Art. 595 f. ZGB): laufende Geschäfte beenden, Verpflichtungen erfüllen, Forderungen einziehen, Vermächtnisse ausrichten, Rechte und Pflichten nötigenfalls gerichtlich feststellen lassen und das Vermögen soweit erforderlich verwerten (Art. 596 Abs. 1 ZGB).
Praktisch bedeutet dies: Der Willensvollstrecker hat den Besitz und die Verwaltung der Nachlassgegenstände, verfügt über die Nachlasskonten, kündigt Verträge, zahlt laufende Rechnungen, sorgt für die Steuererklärung des Verstorbenen und führt allfällige Prozesse über Nachlassaktiven in eigenem Namen. Die Erben bleiben Eigentümer – sie sind Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände (Art. 602 Abs. 2 ZGB) –, doch ihre Verfügungsbefugnis ist während der Willensvollstreckung verdrängt. Ohne Zustimmung des Willensvollstreckers können sie nicht wirksam über Nachlasswerte verfügen.
Der Erblasser kann die Befugnisse anders zuschneiden: Art. 518 Abs. 1 ZGB gilt nur, "soweit der Erblasser nichts anderes verfügt". Zulässig ist etwa eine Beschränkung auf einzelne Vermögenswerte, auf die Teilung oder auf eine bestimmte Dauer. Was der Erblasser nicht kann, ist den Willensvollstrecker von der Aufsicht befreien oder ihm Befugnisse geben, die zwingendes Recht verletzen – Pflichtteile und Ungültigkeitsgründe bleiben unberührt (Art. 519 f. ZGB).
Die einzelnen Aufgaben
Nachlass sichern und verwalten
Am Anfang steht die Bestandsaufnahme: Welche Aktiven und Passiven bestehen, welche Verträge laufen, welche Fristen drohen. Ein Sicherungsinventar nach Art. 553 ZGB wird nur in den dort genannten Fällen angeordnet, etwa wenn ein Erbe es verlangt; unabhängig davon gehört eine sorgfältige interne Aufstellung zu den Pflichten einer ordentlichen Verwaltung. Die Verwaltung ist auf Werterhaltung ausgerichtet, nicht auf Spekulation: Vermögensanlagen sind konservativ zu führen, Liegenschaften zu unterhalten, Versicherungen weiterzuführen.
Schulden bezahlen und Vermächtnisse ausrichten
Die Erbschaftsschulden sind aus dem Nachlass zu tilgen (Art. 518 Abs. 2 ZGB). Vermächtnisse verschaffen dem Bedachten keinen dinglichen Anspruch, sondern einen persönlichen Anspruch gegen die Beschwerten oder die Erben (Art. 562 Abs. 1 ZGB); der Willensvollstrecker ist gerade damit beauftragt, sie auszurichten. Reicht der Nachlass nicht, gehen die Gläubiger den Vermächtnisnehmern vor. Die Klage des Vermächtnisnehmers verjährt zehn Jahre nach Mitteilung der Verfügung oder ab späterer Fälligkeit (Art. 601 ZGB).
Die Teilung vorbereiten und ausführen
Der Willensvollstrecker führt die Teilung nach den Anordnungen des Erblassers oder nach Gesetz aus (Art. 518 Abs. 2 ZGB). Er stellt den Teilungsplan auf, bewertet die Objekte und bildet Lose. Zuweisen kann er nur, was der Erblasser angeordnet hat oder was die Erben akzeptieren: Über eine streitige Teilung entscheidet nicht der Willensvollstrecker, sondern das Gericht auf Teilungsklage. Jeder Miterbe kann die Teilung jederzeit verlangen (Art. 604 Abs. 1 ZGB). Für einzelne Erben ist überdies eine amtliche Mitwirkung vorgesehen, wenn ein Gläubiger den Erbanspruch erworben oder gepfändet hat (Art. 609 Abs. 1 ZGB).
Mehrere Willensvollstrecker
Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, so stehen ihnen die Befugnisse unter Vorbehalt einer anderen Anordnung gemeinsam zu (Art. 518 Abs. 3 ZGB). Ohne abweichende Anordnung ist also Einstimmigkeit erforderlich – ein Grund, im Testament klare Regeln zur Aufgabenteilung, zur Beschlussfassung und zum Vorgehen bei Meinungsverschiedenheiten zu treffen. Wer zwei Personen einsetzt und dazu nichts sagt, riskiert Blockaden.
Vergütung
Der Willensvollstrecker hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit (Art. 517 Abs. 3 ZGB). Das Bundesrecht nennt keinen Tarif. Bemessen wird nach dem tatsächlichen Aufwand, der Schwierigkeit und der Verantwortung; Honorarempfehlungen kantonaler Anwaltsverbände sind Orientierungshilfen, nicht Recht. Ein reiner Prozentsatz des Nachlassvermögens ohne Bezug zum Aufwand ist angreifbar. Die Vergütung ist eine Erbgangsschuld und geht zulasten des Nachlasses. Ist sie streitig, entscheidet auf Klage das Gericht – nicht die Aufsichtsbehörde, die den Betrag nur vorläufig würdigen kann.
Aufsicht, Beschwerde und Absetzung
Weil der Willensvollstrecker in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters steht (Art. 518 Abs. 1 ZGB), untersteht er wie dieser der behördlichen Aufsicht: Der Erbschaftsverwalter steht unter der Aufsicht der Behörde, und die Erben sind befugt, bei dieser gegen beabsichtigte oder getroffene Massregeln Beschwerde zu erheben (Art. 595 Abs. 3 ZGB). Zuständig ist die vom kantonalen Recht bezeichnete Aufsichtsbehörde; sie prüft, ob der Willensvollstrecker seine Pflichten verletzt, kann Weisungen erteilen, ihn ermahnen und ihn im Extremfall absetzen. Über materielle Erbansprüche entscheidet sie nicht – dafür bleibt der Zivilweg mit Ungültigkeits-, Herabsetzungs-, Erbschafts- (Art. 598 ZGB) und Teilungsklage.
Neben der aufsichtsrechtlichen Seite steht die Haftung: Verletzt der Willensvollstrecker seine Pflichten schuldhaft und entsteht dem Nachlass oder einem Erben dadurch Schaden, haftet er dafür persönlich. Eine Genehmigung seiner Rechnung durch die Erben schliesst Ansprüche für das Genehmigte aus, nicht aber für verschwiegene oder unbekannte Vorgänge.
Steuerliche Pflichten und Solidarhaftung
Die steuerlichen Nebenpflichten sind erheblich und werden regelmässig unterschätzt. Erben, ihre gesetzlichen Vertreter, Erbschaftsverwalter und Willensvollstrecker müssen über alle für die Steuerfaktoren des Erblassers bedeutsamen Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft erteilen und alle einschlägigen Unterlagen vorlegen (Art. 157 DBG). Wichtiger noch: Der Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker haften mit dem Steuernachfolger solidarisch für die Steuer des Erblassers, und zwar bis zum Betrag, der nach dem Stand des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des Todes auf die Steuer entfällt; die Haftung entfällt nur, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat (Art. 13 Abs. 4 DBG). Wer den Nachlass verteilt, ohne die Steuern zurückzustellen, haftet daher persönlich.
Ende des Auftrags
Der Auftrag endet mit der vollständigen Erfüllung – in der Regel mit der Teilung und der Schlussabrechnung –, mit dem Rücktritt, mit dem Tod oder dem Verlust der Handlungsfähigkeit des Willensvollstreckers sowie mit der Absetzung durch die Aufsichtsbehörde. Eine gesetzliche Höchstdauer gibt es nicht; unnötige Verzögerung ist aber eine Pflichtverletzung, und jeder Erbe kann die Teilung verlangen (Art. 604 Abs. 1 ZGB). Zum Abschluss gehören die Rechnungslegung gegenüber den Erben und die Übergabe der Unterlagen.
Was bei der Anordnung zu beachten ist
Wer eine Willensvollstreckung anordnet, sollte die Person mit vollem Namen und Adresse bezeichnen, eine Ersatzperson vorsehen, den Umfang der Befugnisse und – bei mehreren – die Zusammenarbeit regeln sowie zur Vergütung etwas sagen. Sinnvoll ist auch, mit der bezeichneten Person vorher zu sprechen: Die 14-Tage-Frist nach Art. 517 Abs. 2 ZGB trifft sonst jemanden unvorbereitet, und Schweigen gilt als Annahme.
Häufige Fragen
Muss ich das Amt als Willensvollstrecker annehmen?
Nein. Sie müssen sich aber innert 14 Tagen nach der Mitteilung der Behörde erklären – und Stillschweigen gilt als Annahme (Art. 517 Abs. 2 ZGB). Wer nicht will, muss deshalb aktiv und fristgerecht ablehnen.
Können die Erben dem Willensvollstrecker Weisungen erteilen?
Nein. Er hat den Willen des Erblassers zu vertreten (Art. 518 Abs. 2 ZGB), nicht den der Erben. Sie können ihn aber kontrollieren: Auskunft und Rechnungslegung verlangen und bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde erheben (Art. 595 Abs. 3 ZGB).
Wie viel darf ein Willensvollstrecker verlangen?
Eine angemessene Vergütung (Art. 517 Abs. 3 ZGB). Das Bundesrecht kennt keinen Tarif; bemessen wird nach Aufwand, Schwierigkeit und Verantwortung. Honorarempfehlungen kantonaler Anwaltsverbände sind unverbindliche Orientierungshilfen. Ist das Honorar streitig, entscheidet das Gericht.
Wer setzt einen pflichtwidrigen Willensvollstrecker ab?
Die vom kantonalen Recht bezeichnete Aufsichtsbehörde. Sie kann Weisungen erteilen, ermahnen und bei schwerer Pflichtverletzung absetzen; Grundlage ist Art. 595 Abs. 3 ZGB über Art. 518 Abs. 1 ZGB. Über materielle Erbansprüche entscheidet dagegen das Zivilgericht.
Kann der Willensvollstrecker die Erbteilung allein festlegen?
Nur soweit der Erblasser die Teilung angeordnet hat oder die Erben zustimmen. Bleibt die Teilung streitig, entscheidet das Gericht auf Teilungsklage. Jeder Miterbe kann die Teilung jederzeit verlangen (Art. 604 Abs. 1 ZGB).
Darf ein Erbe Willensvollstrecker sein?
Ja, das Gesetz verlangt nur Handlungsfähigkeit (Art. 517 Abs. 1 ZGB). Die Doppelrolle führt aber regelmässig zu Interessenkonflikten und damit zu Beschwerden der Miterben; bei grösseren oder konfliktträchtigen Nachlässen ist eine unabhängige Person die sicherere Wahl.
Haftet der Willensvollstrecker für die Steuern des Verstorbenen?
Ja, solidarisch mit dem Steuernachfolger bis zum Betrag, der nach dem Stand des Nachlasses im Todeszeitpunkt auf die Steuer entfällt (Art. 13 Abs. 4 DBG). Er befreit sich nur mit dem Nachweis, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet zu haben. Deshalb sind Steuern vor der Teilung zurückzustellen.
Was gilt, wenn zwei Willensvollstrecker uneinig sind?
Ohne andere Anordnung des Erblassers stehen ihnen die Befugnisse gemeinsam zu (Art. 518 Abs. 3 ZGB), es braucht also Einigkeit. Bei Blockade bleibt der Weg zur Aufsichtsbehörde. Wer zwei Personen einsetzt, sollte im Testament die Aufgabenteilung und das Vorgehen bei Uneinigkeit regeln.
Quellen
- ZGB Art. 517 – Bezeichnung des Willensvollstreckers: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_517
- ZGB Art. 518 – Umfang der Befugnisse: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_518
- ZGB Art. 509 – Widerruf der letztwilligen Verfügung: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_509
- ZGB Art. 519 – Ungültigkeitsklage: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_519
- ZGB Art. 520 – Formmangel: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_520
- ZGB Art. 551 – Sicherungsmassregeln des Erbgangs: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_551
- ZGB Art. 553 – Aufnahme des Inventars: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_553
- ZGB Art. 554 – Erbschaftsverwaltung: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_554
- ZGB Art. 556 – Einlieferung der letztwilligen Verfügung: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_556
- ZGB Art. 557 – Eröffnung der Verfügung: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_557
- ZGB Art. 562 – Anspruch des Vermächtnisnehmers: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_562
- ZGB Art. 595 – Amtliche Liquidation und Aufsicht: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_595
- ZGB Art. 596 – Durchführung der Liquidation: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_596
- ZGB Art. 598 – Erbschaftsklage: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_598
- ZGB Art. 601 – Verjährung der Vermächtnisklage: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_601
- ZGB Art. 602 – Erbengemeinschaft und Gesamteigentum: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_602
- ZGB Art. 604 – Anspruch auf Teilung: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_604
- ZGB Art. 609 – Mitwirkung der Behörde bei der Teilung: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_609
- DBG Art. 13 Abs. 4 – Mithaftung von Erbschaftsverwalter und Willensvollstrecker: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_13
- DBG Art. 157 – Mitwirkungspflichten im Inventarverfahren: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_157