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Formvorschriften für Testamente In Kraft

Inhalt redaktionell geprüft · Letzte Änderung 2026-09-16 · Letzte Überprüfung 2026-09-16 · Quellenautorität AFehler melden ✉
TestamentErbrechtEigenhändiges TestamentZGB
KurzantwortDas eigenhändige Testament muss vom Anfang bis zum Ende handschriftlich geschrieben sowie mit Jahr, Monat, Tag und Unterschrift versehen sein. Beim öffentlichen Testament erklärt die verfügende Person ihren Willen vor zwei Zeugen. Ein mündliches Testament ist nur bei ausserordentlichen Umständen zulässig.

Wesentliche Fakten

PunktWert
Zulässige FormenEine letztwillige Verfügung kann öffentlich, eigenhändig oder mündlich errichtet werden. A
Eigenhändiges TestamentEs muss vollständig handschriftlich verfasst sowie mit Jahr, Monat, Tag und Unterschrift versehen sein. A
Öffentliches TestamentDie verfügende Person erklärt vor zwei Zeugen, dass die Urkunde ihren letzten Willen enthält. A
Mündliches TestamentEs ist nur bei ausserordentlichen Umständen zulässig, wenn keine andere Form gewählt werden kann. A
Ende der mündlichen FormDie mündliche Verfügung fällt nach 14 Tagen weg, wenn wieder eine ordentliche Form möglich ist. A

Gesetzliche Formen

Eine letztwillige Verfügung kann öffentlich beurkundet, eigenhändig oder durch mündliche Erklärung errichtet werden (Art. 498 ZGB). Die Form ist wichtig: Inhaltliche Wünsche allein ersetzen die gesetzlich vorgeschriebenen Formerfordernisse nicht.

Eigenhändiges Testament

Das eigenhändige Testament muss von der verfügenden Person vollständig von Hand geschrieben werden. Es enthält die Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung sowie die eigenhändige Unterschrift (Art. 505 Abs. 1 ZGB). Ein bloss ausgedruckter Text mit Unterschrift erfüllt diese Form nicht.

Öffentliches Testament

Das öffentliche Testament wird unter Mitwirkung einer Urkundsperson errichtet. Die verfügende Person erklärt vor zwei Zeugen, dass sie die Urkunde gelesen hat und dass diese ihre letztwillige Verfügung enthält; die Zeugen bestätigen dies mit ihrer Unterschrift (Art. 499 und 500 ZGB).

Mündliches Testament

Ist die verfügende Person durch ausserordentliche Umstände wie nahe Todesgefahr, Verkehrsstörung, Krieg oder Epidemie daran gehindert, eine andere Form zu wählen, kann sie ihren letzten Willen mündlich erklären. Dies geschieht vor zwei Zeugen, die ihre Erklärung unverzüglich schriftlich festhalten oder einer Behörde übermitteln (Art. 506 und 507 ZGB). Die ausserordentliche Form fällt weg, wenn die Person während 14 Tagen wieder eine ordentliche Form wählen kann (Art. 508 ZGB).

Praktischer Hinweis

Wer ein Testament errichtet oder ändert, sollte die gesetzlichen Formvorschriften genau beachten und das Dokument sicher aufbewahren. Die amtliche ch.ch-Information erläutert die drei Formen und weist für komplexe Nachlassregelungen auf fachliche Beratung hin.

Häufige Fragen

Reicht ein getippter Text mit Unterschrift?

Nein. Für ein eigenhändiges Testament verlangt Art. 505 ZGB, dass die verfügende Person den Text vollständig von Hand schreibt.

Wann ist ein mündliches Testament möglich?

Nur wenn ausserordentliche Umstände die Wahl einer anderen gesetzlichen Form verhindern.

Kann ein Testament später geändert werden?

Ja. Eine Änderung oder ein neues Testament muss jedoch wiederum die vorgeschriebene Form einhalten.

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-16
Letzte Überprüfung:
2026-09-16
In Kraft seit:
2023-01-01
Status:
In Kraft
Geltungsbereich:
Bundesrecht
Quellenautorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0

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