Pflichtteile In Kraft
Wesentliche Fakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Pflichtteilsberechtigte Personen | Pflichtteilsberechtigt sind Nachkommen, der überlebende Ehegatte und die überlebende Person in eingetragener Partnerschaft. |
| Höhe des Pflichtteils | Der Pflichtteil beträgt für jede pflichtteilsberechtigte Person die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs. |
| Nur Nachkommen | Sind nur Nachkommen vorhanden, erben sie gesetzlich den ganzen Nachlass; zusammen haben sie deshalb einen Pflichtteil von einer Hälfte des Nachlasses. |
| Ehegatte und Nachkommen | Neben Nachkommen beträgt der gesetzliche Erbanspruch des Ehegatten oder eingetragenen Partners eine Hälfte; nach Halbierung der gesetzlichen Ansprüche verbleibt eine verfügbare Quote von einer Hälfte des Nachlasses. |
| Hängiges Scheidungsverfahren | Der Pflichtteilsanspruch des Ehegatten entfällt während eines hängigen Scheidungsverfahrens unter den in Art. 472 ZGB genannten Voraussetzungen, insbesondere bei gemeinsamem Begehren oder mindestens zweijährigem Getrenntleben. |
| Nutzniessung bei gemeinsamen Nachkommen | Die verstorbene Person kann dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner die Nutzniessung am ganzen Anteil der gemeinsamen Nachkommen zuwenden; daneben bleibt die Hälfte des Nachlasses verfügbar. |
| Berechnungszeitpunkt | Die verfügbare Quote wird nach dem Vermögensstand beim Tod berechnet; gesetzlich bezeichnete Schulden und Kosten werden dabei abgezogen. |
| Hinzurechnung von Zuwendungen | Zuwendungen unter Lebenden werden der Berechnungsmasse insoweit hinzugerechnet, als sie der Herabsetzung unterliegen. |
| Herabsetzbare Zuwendungen unter Lebenden | Herabsetzbar sind unter anderem bestimmte unentgeltliche Zuwendungen der letzten fünf Jahre und Zuwendungen mit offensichtlicher Umgehungsabsicht; übliche Gelegenheitsgeschenke sind ausgenommen. |
| Enterbungsgründe | Eine Enterbung ist nur bei einer schweren Straftat gegen die verstorbene oder eine ihr eng verbundene Person oder bei schwerer Verletzung familienrechtlicher Pflichten zulässig. |
| Angabe und Beweis des Enterbungsgrunds | Der Enterbungsgrund muss in der Verfügung angegeben werden; wird er bestritten, trägt die aus der Enterbung begünstigte Person die Beweislast. |
| Herabsetzungsanspruch | Wer dem Wert nach weniger als den Pflichtteil erhält, kann die Herabsetzung der übermässigen Erwerbungen und Zuwendungen bis zur Herstellung des Pflichtteils verlangen. |
| Reihenfolge der Herabsetzung | Herabgesetzt werden zuerst gesetzliche Erwerbungen, danach Zuwendungen von Todes wegen und zuletzt Zuwendungen unter Lebenden nach den gesetzlichen Rangregeln. |
| Fristen der Herabsetzung | Der Anspruch verjährt grundsätzlich ein Jahr ab Kenntnis der Pflichtteilsverletzung und absolut zehn Jahre ab Eröffnung der testamentarischen Verfügung beziehungsweise bei anderen Zuwendungen ab dem Tod. |
Was der Pflichtteil schützt
Der Pflichtteil ist der Mindestanteil am Nachlass, den bestimmte gesetzliche Erben wertmässig beanspruchen können. Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen, der überlebende Ehegatte und die überlebende Person in eingetragener Partnerschaft. Eltern und faktische Lebenspartner gehören nicht zu diesem Kreis. Wer keine pflichtteilsberechtigten Personen hinterlässt, kann über den ganzen Nachlass von Todes wegen verfügen.
Seit dem 1. Januar 2023 beträgt jeder Pflichtteil die Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Erbanspruchs. Deshalb wird zuerst die gesetzliche Erbquote bestimmt und anschliessend halbiert. Die verfügbare Quote ist der Rest, über den mit Testament oder Erbvertrag grundsätzlich frei verfügt werden kann. Ohne eine solche Verfügung bleiben die gesetzlichen Erbquoten massgeblich; die verfügbare Quote wird nicht automatisch einer anderen Person zugewiesen.
Typische Berechnungen
Hinterlässt eine Person einen Ehegatten und Nachkommen, beträgt die gesetzliche Quote des Ehegatten eine Hälfte und jene der Nachkommen zusammen ebenfalls eine Hälfte. Die Pflichtteile betragen damit je ein Viertel des gesamten Nachlasses; die verfügbare Quote beträgt eine Hälfte.
Sind nur Nachkommen vorhanden, erhalten sie gesetzlich den ganzen Nachlass. Ihr gemeinsamer Pflichtteil beträgt eine Hälfte; die andere Hälfte ist verfügbar. Hinterlässt die Person einen Ehegatten und Erben des elterlichen Stammes, beträgt die gesetzliche Quote des Ehegatten drei Viertel. Sein Pflichtteil beträgt drei Achtel. Weil Eltern seit 2023 keinen Pflichtteil mehr haben, sind fünf Achtel verfügbar. Die Eltern oder ihre Nachkommen erben ohne abweichende Verfügung dennoch nach der gesetzlichen Ordnung.
Hängiges Scheidungs- oder Auflösungsverfahren
Während eines Scheidungsverfahrens verliert ein Ehegatte seinen Pflichtteilsanspruch, wenn das Verfahren auf gemeinsames Begehren eingeleitet oder nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt wurde oder wenn die Ehegatten seit mindestens zwei Jahren getrennt gelebt haben. Für ein Verfahren zur Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft gilt dies sinngemäss. Für eine Verfügung von Todes wegen werden die Pflichtteile in dieser Lage so berechnet, als wäre die verstorbene Person nicht verheiratet beziehungsweise nicht in eingetragener Partnerschaft gewesen. Die erbrechtlichen Folgen eines hängigen Verfahrens sind von dessen genauem Stand abhängig und müssen im Einzelfall geprüft werden.
Nutzniessung zugunsten des überlebenden Ehegatten
Bei gemeinsamen Nachkommen kann die verfügende Person dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner die Nutzniessung an dem ganzen Teil zuwenden, der diesen Nachkommen zufällt. Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des gesetzlichen Erbrechts der überlebenden Person neben den gemeinsamen Nachkommen. Zusätzlich bleibt die Hälfte des Nachlasses verfügbar. Heiratet die überlebende Person wieder oder begründet sie eine neue eingetragene Partnerschaft, entfällt die Nutzniessung an jenem Teil, der beim gewöhnlichen Erbgang nicht hätte mit Nutzniessung belastet werden dürfen.
Berechnungsbasis und frühere Zuwendungen
Für die verfügbare Quote ist der Vermögensstand beim Tod massgebend. Vom Vermögen werden insbesondere die Schulden der verstorbenen Person, die Bestattungskosten, die Kosten für Siegelung und Inventar sowie die gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Hausgenossen für einen Monat abgezogen. Bestimmte Zuwendungen unter Lebenden werden der Berechnungsmasse wieder hinzugerechnet. Herabsetzbar sind namentlich bestimmte unentgeltliche Zuwendungen während der letzten fünf Jahre vor dem Tod sowie Zuwendungen, die offensichtlich zur Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen wurden; übliche Gelegenheitsgeschenke sind ausgenommen.
Enterbung ist nur aus engen Gründen möglich
Eine pflichtteilsberechtigte Person kann nur enterbt werden, wenn sie gegen die verstorbene oder eine ihr eng verbundene Person eine schwere Straftat begangen oder gegenüber der verstorbenen Person oder deren Angehörigen familienrechtliche Pflichten schwer verletzt hat. Der Enterbungsgrund muss in der Verfügung von Todes wegen angegeben sein. Bestreitet die enterbte Person den Grund, muss die begünstigte Person dessen Richtigkeit beweisen. Blosse Entfremdung, Streit oder Missbilligung eines Lebensentscheids erfüllen diese gesetzlichen Voraussetzungen nicht ohne Weiteres.
Herabsetzung bei Pflichtteilsverletzung
Erhält eine pflichtteilsberechtigte Person dem Wert nach weniger als ihren Pflichtteil, kann sie die Herabsetzung der übermässigen Zuwendungen verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist. Das Gesetz ordnet die Herabsetzung: zuerst gesetzliche Erwerbungen, dann Zuwendungen von Todes wegen und schliesslich bestimmte Zuwendungen unter Lebenden. Innerhalb der Zuwendungen unter Lebenden gelten weitere Rangregeln; grundsätzlich werden die späteren Zuwendungen vor den früheren herabgesetzt.
Der Herabsetzungsanspruch verjährt ein Jahr, nachdem die betroffene Person von der Pflichtteilsverletzung Kenntnis erlangt hat. Zusätzlich gilt eine absolute Frist von zehn Jahren: bei testamentarischen Verfügungen ab deren Eröffnung und bei anderen Zuwendungen ab dem Tod. Einredeweise kann die Herabsetzung jederzeit geltend gemacht werden. Weil die Fristen und die Bestimmung der Berechnungsmasse streitanfällig sind, sollte eine mögliche Pflichtteilsverletzung früh anhand der Nachlassunterlagen geprüft werden.
Grenzen dieses Überblicks
Güterrechtliche Ansprüche werden vor der erbrechtlichen Teilung bestimmt und verändern die Ausgangsmasse. Erbverträge, Erbverzicht, Unternehmensnachfolge, gebundene Selbstvorsorge, Lebensversicherungen, internationale Nachlässe und kantonale Verfahrensfragen können zusätzliche Regeln auslösen. Dieser Überblick ersetzt deshalb keine Berechnung des konkreten Nachlasses.
Häufige Fragen
Wer hat einen Pflichtteil?
Nachkommen, der überlebende Ehegatte und die überlebende Person in eingetragener Partnerschaft. Eltern und faktische Lebenspartner sind nach dem seit 2023 geltenden Recht nicht pflichtteilsberechtigt.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Zuerst wird daher die gesetzliche Quote bestimmt und anschliessend halbiert.
Wie gross ist die verfügbare Quote bei Ehegatte und Kindern?
Ehegatte und Nachkommen haben gesetzlich je eine Hälfte. Ihre Pflichtteile betragen damit je ein Viertel des Nachlasses; die verfügbare Quote beträgt eine Hälfte.
Kann ich meine Eltern vollständig übergehen?
Eltern haben seit 2023 keinen Pflichtteil mehr. Sie können deshalb durch Testament oder Erbvertrag innerhalb der verfügbaren Quote übergangen werden. Ohne abweichende Verfügung können sie oder ihre Nachkommen nach der gesetzlichen Erbfolge trotzdem erben.
Verliert ein Ehegatte im Scheidungsverfahren sofort jeden Erbanspruch?
Art. 472 ZGB regelt den Verlust des Pflichtteils während eines hängigen Verfahrens nur unter bestimmten Voraussetzungen. Die weiteren erbrechtlichen Folgen hängen vom Verfahrensstand und von vorhandenen Verfügungen ab und sind gesondert zu prüfen.
Reicht ein familiärer Streit für eine Enterbung?
Nein. Das Gesetz verlangt eine schwere Straftat oder eine schwere Verletzung familienrechtlicher Pflichten. Der konkrete Grund muss in der Verfügung genannt und bei Bestreitung bewiesen werden.
Werden frühere Schenkungen bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt?
Bestimmte Zuwendungen unter Lebenden werden hinzugerechnet und können herabgesetzt werden, namentlich bestimmte unentgeltliche Zuwendungen der letzten fünf Jahre oder Zuwendungen mit offensichtlicher Umgehungsabsicht.
Welche Frist gilt für die Herabsetzung?
Grundsätzlich ein Jahr ab Kenntnis der Pflichtteilsverletzung und absolut zehn Jahre ab der gesetzlich bestimmten Ausgangszeit. Bei Testamenten beginnt die absolute Frist mit der Eröffnung, bei anderen Zuwendungen mit dem Tod.
Quellen
- Bundesamt für Justiz – Erbrecht: https://www.bj.admin.ch/de/erbrecht
- Fedlex – ZGB, Art. 457 (Nachkommen): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_457
- Fedlex – ZGB, Art. 462 (Ehegatten und eingetragene Partnerschaft): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_462
- Fedlex – ZGB, Art. 470 (verfügbare Quote): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_470
- Fedlex – ZGB, Art. 471 (Pflichtteil): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_471
- Fedlex – ZGB, Art. 472 (Scheidungs- und Auflösungsverfahren): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_472
- Fedlex – ZGB, Art. 473 (Nutzniessung): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_473
- Fedlex – ZGB, Art. 474 (Berechnung der verfügbaren Quote): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_474
- Fedlex – ZGB, Art. 475 (Zuwendungen unter Lebenden): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_475
- Fedlex – ZGB, Art. 477 (Enterbungsgründe): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_477
- Fedlex – ZGB, Art. 479 (Angabe und Beweis des Enterbungsgrunds): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_479
- Fedlex – ZGB, Art. 522 (Herabsetzungsanspruch): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_522
- Fedlex – ZGB, Art. 527 (herabsetzbare Zuwendungen): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_527
- Fedlex – ZGB, Art. 532 (Reihenfolge der Herabsetzung): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_532
- Fedlex – ZGB, Art. 533 (Verjährung): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_533