Gesetzliche Erbfolge In Kraft
Wesentliche Fakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Nicht verfügter Nachlassteil | Der Teil des Vermögens, über den nicht wirksam mit Testament oder Erbvertrag verfügt wurde, fällt an die gesetzlichen Erben. |
| Schranken der Verfügungsfreiheit | Wer Nachkommen, einen Ehegatten oder eine eingetragene Partnerin beziehungsweise einen eingetragenen Partner hinterlässt, kann nur bis zu deren Pflichtteilen von Todes wegen frei verfügen. |
| Erster Stamm | Die nächsten gesetzlichen Erben sind die Nachkommen der verstorbenen Person. |
| Gleiche Teile der Kinder | Kinder erben innerhalb der gesetzlichen Erbfolge zu gleichen Teilen. |
| Nachrücken nach Stämmen | An die Stelle eines vorverstorbenen Kindes treten dessen Nachkommen in allen Graden nach Stämmen. |
| Elterlicher Stamm | Fehlen Nachkommen, fällt die Erbschaft an den Stamm der Eltern; Vater und Mutter erben je zur Hälfte. |
| Nachkommen vorverstorbener Eltern | An die Stelle eines vorverstorbenen Elternteils treten dessen Nachkommen nach Stämmen; fehlt es auf einer Seite an Nachkommen, fällt die ganze Erbschaft an die andere Seite. |
| Grosselterlicher Stamm | Fehlen Nachkommen und Erben des elterlichen Stammes, gelangt die Erbschaft an den Stamm der Grosseltern und wird nach den gesetzlichen Seiten- und Stammregeln verteilt. |
| Grenze der Verwandtenerbfolge | Mit dem Stamm der Grosseltern endet die gesetzliche Erbberechtigung der Verwandten. |
| Ehegatte oder eingetragener Partner mit Nachkommen | Neben Nachkommen erhält der überlebende Ehegatte oder die überlebende Person in eingetragener Partnerschaft die Hälfte der Erbschaft. |
| Teilung mit dem elterlichen Stamm | Neben Erben des elterlichen Stammes erhält der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner drei Viertel der Erbschaft. |
| Ganze Erbschaft für überlebenden Partner | Sind auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden, erhält der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die ganze Erbschaft. |
| Erbschaft an das Gemeinwesen | Fehlen gesetzliche Erben, fällt die Erbschaft an den Kanton des letzten Wohnsitzes oder an die nach kantonalem Recht berechtigte Gemeinde. |
| Erwerb mit dem Tod | Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tod kraft Gesetzes; grundsätzlich gehen dabei auch die Schulden als persönliche Schulden auf sie über. |
| Recht zur Ausschlagung | Gesetzliche und eingesetzte Erben dürfen die ihnen zugefallene Erbschaft ausschlagen; bei amtlich festgestellter oder offenkundiger Zahlungsunfähigkeit wird die Ausschlagung vermutet. |
| Ausschlagungsfrist | Die Ausschlagungsfrist beträgt grundsätzlich drei Monate; für gesetzliche Erben beginnt sie regelmässig mit der Kenntnis vom Tod, sofern sie nicht nachweisbar erst später vom Erbfall erfahren. |
| Ausschlagung durch alle nächsten Erben | Schlagen alle nächsten gesetzlichen Erben aus, wird die Erbschaft durch das Konkursamt liquidiert; ein Überschuss nach Schuldendeckung wird den Berechtigten überlassen. |
| Erbbescheinigung | Eine Erbbescheinigung bestätigt den Kreis der Erbberechtigten gegenüber Behörden und Dritten; das amtliche Merkblatt beschreibt Zuständigkeit und Verfahren für den Kanton Aargau. |
Wann die gesetzliche Erbfolge gilt
Eine Person kann innerhalb der gesetzlichen Schranken mit Testament oder Erbvertrag ganz oder teilweise über ihr Vermögen verfügen. Der Teil, über den sie nicht verfügt hat, fällt an die gesetzlichen Erben. Wer Nachkommen, einen Ehegatten oder eine eingetragene Partnerin beziehungsweise einen eingetragenen Partner hinterlässt, kann nur bis zu deren Pflichtteilen frei verfügen. Die Einzelheiten der Pflichtteile sind ein eigenes Thema; für die gesetzliche Erbfolge ist entscheidend, welcher Teil des Nachlasses nicht durch eine wirksame Verfügung anders zugeordnet ist.
Nachkommen als erster Stamm
Die nächsten gesetzlichen Erben sind die Nachkommen. Kinder erben zu gleichen Teilen. Ist ein Kind vorverstorben, treten dessen Nachkommen an seine Stelle; die Aufteilung erfolgt in allen Graden nach Stämmen. Hinterlässt eine verstorbene Person beispielsweise zwei lebende Kinder und die zwei Kinder eines vorverstorbenen dritten Kindes, erhält jeder der drei Kindesstämme ein Drittel; die beiden Enkel teilen das Drittel ihres Stammes.
Solange Nachkommen vorhanden sind, kommen der elterliche und der grosselterliche Stamm als Verwandtenerben nicht zum Zug. Der Anteil eines überlebenden Ehegatten oder einer überlebenden Person in eingetragener Partnerschaft bleibt jedoch gesondert zu berücksichtigen.
Elterlicher und grosselterlicher Stamm
Fehlen Nachkommen, gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern. Vater und Mutter erben je zur Hälfte. Ist ein Elternteil vorverstorben, treten dessen Nachkommen an seine Stelle, also insbesondere Geschwister der verstorbenen Person und bei deren Vorversterben wiederum deren Nachkommen. Fehlen auf einer Seite solche Nachkommen, fällt die ganze Erbschaft an die Erben der anderen Seite.
Fehlen sowohl Nachkommen als auch Erben des elterlichen Stammes, kommt der Stamm der Grosseltern zum Zug. Das Gesetz teilt zwischen der väterlichen und der mütterlichen Seite und lässt bei vorverstorbenen Grosseltern deren Nachkommen nach Stämmen nachrücken. Mit dem Stamm der Grosseltern endet die gesetzliche Erbberechtigung der Verwandten; weiter entfernte Verwandtenstämme erben nicht kraft Gesetzes.
Anteil des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners
Teilt der überlebende Ehegatte oder die überlebende Person in eingetragener Partnerschaft mit Nachkommen, erhält sie die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte fällt an die Nachkommen und wird unter ihnen nach den Regeln der Stämme verteilt.
Sind keine Nachkommen vorhanden, aber Erben des elterlichen Stammes, erhält die überlebende Person drei Viertel; das verbleibende Viertel fällt an den elterlichen Stamm. Sind auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden, erhält der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner den ganzen Nachlass. Eine faktische Lebenspartnerin oder ein faktischer Lebenspartner ist in dieser gesetzlichen Quote nicht genannt und muss für eine erbrechtliche Begünstigung grundsätzlich durch eine Verfügung von Todes wegen berücksichtigt werden, soweit die gesetzlichen Schranken dies erlauben.
Fehlen gesetzlicher Erben
Hinterlässt die verstorbene Person keine gesetzlichen Erben, fällt die Erbschaft an den Kanton ihres letzten Wohnsitzes oder an die Gemeinde, die das Recht dieses Kantons als berechtigt bezeichnet. Es besteht daher keine unbegrenzte gesetzliche Erbfolge entfernter Verwandter.
Erwerb der Erbschaft und Schulden
Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tod kraft Gesetzes. Vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen gehen Forderungen, Eigentum, beschränkte dingliche Rechte und Besitz ohne Weiteres auf sie über; zugleich werden die Schulden der verstorbenen Person zu persönlichen Schulden der Erben. Vor einer Annahmeentscheidung ist deshalb nicht nur das Aktivvermögen, sondern auch die Schuldensituation zu klären.
Gesetzliche und eingesetzte Erben können die Erbschaft ausschlagen. Die Frist beträgt grundsätzlich drei Monate. Für gesetzliche Erben beginnt sie in der Regel mit dem Zeitpunkt, in dem ihnen der Tod bekannt geworden ist, sofern sie nicht nachweisbar erst später vom Erbfall erfahren. Ist die Zahlungsunfähigkeit der verstorbenen Person beim Tod amtlich festgestellt oder offenkundig, wird die Ausschlagung vermutet. Schlagen alle nächsten gesetzlichen Erben aus, liquidiert das Konkursamt die Erbschaft; ein nach Deckung der Schulden verbleibender Überschuss wird den Berechtigten überlassen, wie wenn keine Ausschlagung erfolgt wäre.
Erbschein und kantonale Zuständigkeit
Eine Erbbescheinigung dient den Erben als Nachweis gegenüber Behörden und Dritten und ist häufig erforderlich, um über Nachlasswerte wie Konten oder Grundstücke zu verfügen. Zuständigkeit und Verfahren sind kantonal zu klären; die verlinkte amtliche Seite führt das Merkblatt und die Formulare für den Kanton Aargau.
Grenzen dieses Überblicks
Güterrechtliche Ansprüche eines Ehegatten werden vor der erbrechtlichen Teilung bestimmt und sind nicht mit der gesetzlichen Erbquote gleichzusetzen. Pflichtteile, Ausgleichung, Herabsetzung, Enterbung, Teilung, Erbschaftssteuern und internationale Erbfälle folgen zusätzlichen Regeln. Bei Auslandsbezug können insbesondere Zuständigkeit und anwendbares Recht vom internationalen Privatrecht abhängen und sind separat zu prüfen.
Häufige Fragen
Wann gilt die gesetzliche Erbfolge?
Sie gilt für den Teil des Nachlasses, über den die verstorbene Person nicht wirksam mit Testament oder Erbvertrag verfügt hat. Verfügungen von Todes wegen bleiben an gesetzliche Schranken wie Pflichtteile gebunden.
Wie wird geteilt, wenn ein Ehegatte und Kinder vorhanden sind?
Der überlebende Ehegatte erhält die Hälfte. Die andere Hälfte fällt an die Nachkommen; lebende Kinder teilen ihren Bereich gleich, und Nachkommen vorverstorbener Kinder rücken nach Stämmen nach.
Was erhält der Ehegatte, wenn keine Kinder vorhanden sind?
Neben Erben des elterlichen Stammes erhält der Ehegatte drei Viertel. Fehlen auch Erben des elterlichen Stammes, erhält er den ganzen Nachlass. Dasselbe gilt für eine überlebende Person in eingetragener Partnerschaft.
Erbt eine unverheiratete Lebenspartnerin oder ein unverheirateter Lebenspartner automatisch?
Die gesetzliche Quote von Art. 462 ZGB gilt für Ehegatten und eingetragene Partner, nicht für faktische Lebenspartner. Eine Begünstigung muss grundsätzlich durch Testament oder Erbvertrag erfolgen und die gesetzlichen Schranken einhalten.
Wann erben Geschwister?
Fehlen Nachkommen und ist ein Elternteil vorverstorben, treten dessen Nachkommen an seine Stelle. Dadurch können Geschwister oder, wenn diese vorverstorben sind, deren Nachkommen erben.
Erben beliebig entfernte Verwandte?
Nein. Mit dem Stamm der Grosseltern endet die gesetzliche Erbberechtigung der Verwandten. Fehlen ausserdem ein Ehegatte oder eingetragener Partner, fällt der Nachlass schliesslich an das gesetzlich bestimmte Gemeinwesen.
Werden auch Schulden geerbt?
Grundsätzlich ja. Die Erbschaft geht als Ganzes mit dem Tod auf die Erben über, und die Schulden werden vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen zu persönlichen Schulden der Erben.
Wie lange kann eine Erbschaft ausgeschlagen werden?
Die Frist beträgt grundsätzlich drei Monate. Ihr Beginn hängt davon ab, ob es sich um gesetzliche oder eingesetzte Erben handelt und wann sie vom Erbfall beziehungsweise von der amtlichen Mitteilung erfahren haben.
Quellen
- Bundesamt für Justiz – Erbrecht: https://www.bj.admin.ch/de/erbrecht
- Gerichte Kanton Aargau – Merkblatt und Formulare Erbschaftswesen: https://www.ag.ch/de/themen/recht-justiz/informationen-zu-gerichtsverfahren/formulare-parteieingaben-erbbescheinigung-scheidungsurteilen
- Gerichte Kanton Aargau – Merkblatt zur Bestellung einer Erbbescheinigung: https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/jb/dokumente/bezirksgerichte/formulare-und-merkblaetter/gka-155-200-1-215-merkblatt-stand-17-02-2025.pdf
- Fedlex – ZGB, Art. 457 (Nachkommen): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_457
- Fedlex – ZGB, Art. 458 (elterlicher Stamm): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_458
- Fedlex – ZGB, Art. 459 (grosselterlicher Stamm): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_459
- Fedlex – ZGB, Art. 460 (Grenze der Verwandtenerbfolge): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_460
- Fedlex – ZGB, Art. 462 (Ehegatten und eingetragene Partnerschaft): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_462
- Fedlex – ZGB, Art. 466 (Gemeinwesen): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_466
- Fedlex – ZGB, Art. 470 (Verfügbare Quote): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_470
- Fedlex – ZGB, Art. 481 (Verfügungen und gesetzliche Erben): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_481
- Fedlex – ZGB, Art. 560 (Erwerb der Erbschaft): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_560
- Fedlex – ZGB, Art. 566 (Ausschlagungsbefugnis): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_566
- Fedlex – ZGB, Art. 567 (Ausschlagungsfrist): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_567
- Fedlex – ZGB, Art. 573 (Ausschlagung durch alle nächsten Erben): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_573