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Auskunftsrecht nach dem Datenschutzgesetz In Kraft

Inhalt redaktionell geprüft · Letzte Änderung 2026-08-21 · Letzte Überprüfung 2026-08-25 · Quellenautorität AFehler melden ✉
DatenschutzAuskunftsrechtPersonendatenDSGDSV
KurzantwortJede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. Die Auskunft ist grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen seit Eingang des Begehrens zu erteilen; ist das nicht möglich, muss der Verantwortliche informieren und den neuen Termin nennen.

Wesentliche Fakten

PunktWert
AnspruchsberechtigungJede Person kann Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. A
Regelfrist30 Tage seit Eingang des Auskunftsbegehrens. A
FristüberschreitungDer Verantwortliche muss informieren und mitteilen, innerhalb welcher Frist die Auskunft erteilt wird. A

Anspruch

Artikel 25 des Datenschutzgesetzes gibt jeder Person das Recht, vom Verantwortlichen zu erfahren, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. Die weiteren Angaben sollen es der betroffenen Person ermöglichen, ihre Rechte nach dem Datenschutzgesetz geltend zu machen und eine transparente Datenbearbeitung sicherzustellen.

Frist

Nach Artikel 18 der Datenschutzverordnung muss die Auskunft innerhalb von 30 Tagen seit Eingang des Begehrens erteilt werden. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, muss der Verantwortliche die betroffene Person darüber informieren und ihr mitteilen, innerhalb welcher Frist die Auskunft erteilt wird.

Grenzen

Das Auskunftsrecht ist nicht schrankenlos. Gesetzliche Einschränkungen, eine mögliche Verweigerung oder ein Aufschub müssen im konkreten Fall anhand des Datenschutzgesetzes geprüft werden. Diese Übersicht ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Häufige Fragen

Ab wann läuft die 30-Tage-Frist?

Sie läuft nach Artikel 18 DSV ab dem Eingang des Auskunftsbegehrens.

Was geschieht, wenn die Auskunft nicht innert 30 Tagen möglich ist?

Der Verantwortliche muss die betroffene Person informieren und angeben, innerhalb welcher Frist die Auskunft erteilt wird.

Quellen

Letzte Änderung:
2026-08-21
Letzte Überprüfung:
2026-08-25
In Kraft seit:
2023-09-01
Status:
In Kraft
Geltungsbereich:
Bundesrecht
Quellenautorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0

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