Auskunftsrecht nach dem Datenschutzgesetz In Kraft
Wesentliche Fakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Anspruchsberechtigung | Jede Person kann Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. |
| Regelfrist | 30 Tage seit Eingang des Auskunftsbegehrens. |
| Fristüberschreitung | Der Verantwortliche muss informieren und mitteilen, innerhalb welcher Frist die Auskunft erteilt wird. |
Anspruch
Artikel 25 des Datenschutzgesetzes gibt jeder Person das Recht, vom Verantwortlichen zu erfahren, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. Die weiteren Angaben sollen es der betroffenen Person ermöglichen, ihre Rechte nach dem Datenschutzgesetz geltend zu machen und eine transparente Datenbearbeitung sicherzustellen.
Frist
Nach Artikel 18 der Datenschutzverordnung muss die Auskunft innerhalb von 30 Tagen seit Eingang des Begehrens erteilt werden. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, muss der Verantwortliche die betroffene Person darüber informieren und ihr mitteilen, innerhalb welcher Frist die Auskunft erteilt wird.
Grenzen
Das Auskunftsrecht ist nicht schrankenlos. Gesetzliche Einschränkungen, eine mögliche Verweigerung oder ein Aufschub müssen im konkreten Fall anhand des Datenschutzgesetzes geprüft werden. Diese Übersicht ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
Häufige Fragen
Ab wann läuft die 30-Tage-Frist?
Sie läuft nach Artikel 18 DSV ab dem Eingang des Auskunftsbegehrens.
Was geschieht, wenn die Auskunft nicht innert 30 Tagen möglich ist?
Der Verantwortliche muss die betroffene Person informieren und angeben, innerhalb welcher Frist die Auskunft erteilt wird.
Quellen
- Fedlex – Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG), Art. 25: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/491/de#art_25
- Fedlex – Verordnung über den Datenschutz (DSV), Art. 18: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/568/de#art_18
- EDÖB – Auskunftsrecht: https://www.edoeb.admin.ch/de/auskunftsrecht