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Schulpflicht im Kanton Waadt In Kraft

Inhalt redaktionell geprüft · Letzte Änderung 2026-08-28 · Letzte Überprüfung 2026-08-28 · Quellenautorität AFehler melden ✉
Kanton WaadtSchulpflichtSchulanmeldungLEO WaadtRLEOSchulabsenzenJokerurlaubHausunterrichtElternpflichtenSchulbeschwerde
KurzantwortIm Kanton Waadt beginnt die obligatorische Schule grundsätzlich für Kinder, die am 31. Juli das vierte Altersjahr vollendet haben, und dauert elf Schuljahre von 1P bis 11S. Die Eltern müssen ihr Kind anmelden und für den regelmässigen Schulbesuch sorgen, unabhängig davon, ob es eine öffentliche oder private Schule besucht oder zu Hause unterrichtet wird. Absenzen sind zu begründen; für begründeten Urlaub und Jokerurlaub gelten unterschiedliche Voraussetzungen. Schulentscheide nach der LEO können grundsätzlich innert zehn Tagen beim Departement angefochten werden.

Wesentliche Fakten

PunktWert
Räumlicher GeltungsbereichDie dargestellten Regeln betreffen die obligatorische Schule im Kanton Waadt und dürfen nicht ohne Weiteres auf einen anderen Kanton übertragen werden. A
EintrittsalterDie obligatorische Schule beginnt grundsätzlich für Kinder, die am 31. Juli das vierte Altersjahr vollendet haben. B
DauerDie obligatorische Schule im Kanton Waadt umfasst elf Schuljahre von 1P bis 11S. B
Gliederung der SchulstufenDie Primarstufe umfasst acht Jahre in zwei Zyklen; die Sekundarstufe I umfasst die drei Jahre 9S bis 11S. B
Ordentliches Ende der SchulpflichtIn der Regel endet die Schulpflicht nach Abschluss des Programms des 11. Schuljahres. A
Pflicht der ElternEltern mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton müssen ihr schulpflichtiges Kind an einer öffentlichen oder privaten Schule anmelden und dorthin schicken oder es zu Hause unterrichten. A
Zuständige öffentliche SchuleDas Kind besucht grundsätzlich die öffentliche Schule im Einzugsgebiet des Wohnsitzes oder, falls ein solcher fehlt, des Aufenthalts der Eltern. B
UnentgeltlichkeitDer obligatorische Unterricht an öffentlichen Schulen ist im Kanton Waadt unentgeltlich. B
UnterrichtsformenDer Unterricht kann an einer öffentlichen Schule, an einer Privatschule oder in der Familie stattfinden; die Aufsicht über die Schulpflicht bleibt bestehen. B
HausunterrichtDie Eltern müssen die zuständige Schulleitung schriftlich informieren; das Departement prüft mindestens einmal jährlich, ob der Hausunterricht genügt. B
Begründung von AbsenzenJede Absenz während der Schulzeit, auch bei gemeinschaftlichen Schulveranstaltungen, ist mit dem von einem Elternteil unterzeichneten Formular zu begründen. B
Ärztliches ZeugnisBei Krankheit oder Unfall ist nach mehr als einer Woche Absenz oder bei wiederholten Absenzen ein ärztliches Zeugnis erforderlich. B
Unbegründete AbsenzenBei wiederholten unbegründeten Absenzen oder Verspätungen erstattet die Schulleitung der Präfektur Bericht. B
Begründeter Urlaub bis 18 HalbtageÜber Gesuche für begründeten Urlaub von insgesamt höchstens 18 Halbtagen im Schuljahr entscheidet die Schulleitung. B
Begründeter Urlaub über 18 HalbtageÜbersteigt die beantragte Gesamtzahl 18 Halbtage, unabhängig davon, ob diese zusammenhängen, entscheidet das Departement. B
Umfang des JokerurlaubsJokerurlaub ist auf zwei Halbtage am Stück und sechs Halbtage pro Schuljahr begrenzt. B
Mitteilung des JokerurlaubsJokerurlaub muss der Klassenlehrperson mindestens zwei Tage im Voraus mitgeteilt werden. A
SchultageDer Schulkalender umfasst 38 Schulwochen und mindestens 186 Schultage pro Jahr. B
Beschwerdefrist bei SchulentscheidenEin gestützt auf die LEO von einer anderen Behörde als dem Departement erlassener Entscheid kann grundsätzlich innert zehn Tagen seit Eröffnung beim Departement angefochten werden. B
Wirkung der BeschwerdeDie Beschwerde hat nicht automatisch aufschiebende Wirkung; ohne anderslautende Anordnung bleibt der angefochtene Entscheid wirksam. B

Eine kantonale Pflicht für Kinder mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton

Im Kanton Waadt richtet sich die Schulpflicht hauptsächlich nach dem Gesetz über den obligatorischen Unterricht (Loi sur l’enseignement obligatoire, LEO) und seiner Ausführungsverordnung (RLEO). Eltern mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben das Recht und die Pflicht, ihr schulpflichtiges Kind an einer öffentlichen oder privaten Schule anzumelden und dorthin zu schicken oder es zu Hause zu unterrichten. Diese Übersicht betrifft ausschliesslich das Recht des Kantons Waadt; die Regeln anderer Kantone gelten nicht automatisch.

Schuleintritt und Dauer

Die obligatorische Schule beginnt grundsätzlich für Kinder, die am 31. Juli das vierte Altersjahr vollendet haben. Altersbezogene Ausnahmen können unter den vom Departement festgelegten Voraussetzungen bewilligt werden. Die Schulpflicht umfasst elf Schuljahre. Die Primarstufe dauert acht Jahre von 1P bis 8P, anschliessend dauert die Sekundarstufe I drei Jahre von 9S bis 11S. In der Regel wird eine Schülerin oder ein Schüler nach Abschluss des Programms des 11. Schuljahres aus der Schulpflicht entlassen. Die LEO sieht auf Antrag der Schülerin oder des Schülers und der Eltern auch eine Entlassung vor, wenn am 31. Juli das 15. Altersjahr vollendet ist, selbst wenn der Bildungsgang noch nicht abgeschlossen wurde; davon zu unterscheiden ist die freiwillige Fortsetzung der Schule bis zum Abschlusszeugnis.

Anmeldung und zuständige Schule

Für die öffentliche Schule erfolgt die Anmeldung grundsätzlich bei jener Schule, deren Einzugsgebiet dem Wohnsitz oder, falls ein solcher fehlt, dem Aufenthalt der Eltern entspricht. Betroffene Familien erhalten normalerweise im Jahr vor dem Eintritt in 1P ein Schreiben. Die Anmeldepflicht besteht jedoch auch ohne ein solches Schreiben. Das Departement kann ausnahmsweise den Besuch einer anderen öffentlichen Schule bewilligen, etwa bei einem Umzug während des Schuljahres oder unter anderen besonderen Umständen.

Der obligatorische Unterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Die Wahl einer Privatschule oder des Hausunterrichts vermittelt keinen Anspruch auf freie Schulwahl innerhalb des öffentlichen Netzes und hebt die Aufsicht über die Schulpflicht nicht auf.

Privatschule und Hausunterricht

Der Unterricht kann an einer öffentlichen Schule, an einer Privatschule oder in der Familie stattfinden. Unabhängig von der gewählten Form muss das Kind die Kenntnisse und Kompetenzen des Westschweizer Lehrplans (Plan d’études romand, PER) erwerben können. Eltern, die sich für Hausunterricht entscheiden, müssen die Leitung jener Schule schriftlich informieren, die das Kind sonst besuchen würde. Das Departement prüft mindestens einmal jährlich, ob der Unterricht genügt, und kann bei nachgewiesener Unzulänglichkeit die Einschulung in eine Schule der DGEO anordnen. Kinder im Hausunterricht nehmen am Ende des 4., 6. und 8. Schuljahres an den kantonalen Referenzprüfungen teil.

Die kantonale Informationsseite weist darauf hin, dass der rechtliche Rahmen für Privatschulen und Hausunterricht überarbeitet wird. Diese Übersicht beschreibt die am 28. August 2026 als geltend dargestellte Regelung. Künftige Änderungen sind anhand der konsolidierten Erlasse und der aktualisierten amtlichen Informationen zu prüfen.

Schulbesuch und Absenzen

Der Besuch des Unterrichts und der gemeinschaftlichen Schulveranstaltungen ist obligatorisch. Jede Absenz während der Schulzeit muss mit dem dafür vorgesehenen, von einem Elternteil ausgefüllten und unterzeichneten Formular begründet werden. Die Schule meldet den Eltern unbegründete Absenzen und Verspätungen; im Wiederholungsfall erstattet die Schulleitung der Präfektur Bericht. Ein ärztliches Zeugnis ist erforderlich, wenn eine krankheits- oder unfallbedingte Absenz länger als eine Woche dauert oder wenn sich Absenzen wiederholen.

Die Eltern arbeiten mit der Schule zusammen, unterstützen ihr Kind bei der Ausbildung, respektieren die Schule und ihre Vertretungen und nehmen an gemeinsamen Informationsveranstaltungen teil. Ausserhalb der Schulzeit tragen sie grundsätzlich die Verantwortung für das Kind, insbesondere auf dem Schulweg und während der Mittagspause, sofern diese Aufgabe nicht einer anderen Person oder Organisation übertragen wurde.

Begründeter Urlaub

Ein Urlaub während der Schulzeit ist zu begründen. Das Gesuch wird über die Klassenlehrperson an die Schulleitung übermittelt und sollte ausser in dringenden Fällen möglichst früh, vorzugsweise mindestens zwei Wochen im Voraus, eingereicht werden. Ein begründeter Urlaub setzt belegte zwingende Gründe oder ganz besondere Umstände voraus; blosse familiäre, berufliche oder finanzielle Zweckmässigkeitsgründe genügen grundsätzlich nicht.

Bei insgesamt höchstens 18 Urlaubshalbtagen innerhalb eines Schuljahres entscheidet die Schulleitung. Übersteigt die beantragte Gesamtzahl 18 Halbtage, unabhängig davon, ob sie zusammenhängen, entscheidet das Departement. Für einen Arzttermin ist kein Urlaubsgesuch erforderlich, die Schule muss aber unverzüglich informiert werden.

Jokerurlaub

Der Jokerurlaub («congé joker») ermöglicht eine Absenz ohne Begründung, sofern sämtliche reglementarischen Voraussetzungen eingehalten werden. Er ist auf zwei Halbtage am Stück und sechs Halbtage pro Schuljahr begrenzt. Die Mitteilung muss die Klassenlehrperson mindestens zwei Tage im Voraus erreichen. Jokerurlaub ist insbesondere am ersten Tag des Schuljahres, bei pädagogischen Exkursionen, Schulausflügen oder Lagern sowie an Tagen mit kantonalen Referenzprüfungen oder Abschlussprüfungen ausgeschlossen. Er steht nicht mehr zur Verfügung, wenn die Schülerin oder der Schüler im laufenden Schuljahr bereits insgesamt zwei Wochen Urlaub bezogen hat.

Schulkalender

Die LEO schreibt 38 Schulwochen und mindestens 186 Schultage pro Jahr vor. Ferien und Feiertage ergeben sich aus dem amtlichen Schulkalender. Familien dürfen die Schulferien deshalb nicht eigenmächtig verlängern; eine Abwesenheit ausserhalb des Kalenders muss als regelkonformer Urlaub oder durch einen anderen zulässigen Grund gedeckt sein.

Anfechtung eines Schulentscheids

Vor einer Beschwerde können die Eltern zunächst von der Lehrperson und danach vom Schulleitungsrat oder von der Schulleitung Erläuterungen verlangen. Entscheide, die gestützt auf die LEO von einer anderen Behörde als dem Departement erlassen werden, namentlich von einer Schulleitung oder einem Schulleitungsrat, können grundsätzlich innert zehn Tagen seit Eröffnung beim Departement angefochten werden. Die Beschwerde hat nicht automatisch aufschiebende Wirkung, und das Verfahren kann einen Kostenvorschuss erfordern. Massgebend bleibt die Rechtsmittelbelehrung des konkreten Entscheids, insbesondere für Behörde, Frist und Form.

Grenzen dieser Übersicht

Für Sonderpädagogik, neu zugezogene Schülerinnen und Schüler, Wechsel von Schulzweig oder Leistungsniveau, Disziplinarmassnahmen, Übertrittsklassen und den Besuch einer ausserkantonalen Schule gelten besondere Regeln. Bei einem Einzelfall in diesen Bereichen sollten sich die Eltern an die zuständige Schule halten und den schriftlichen Entscheid samt Rechtsmittelbelehrung prüfen.

Häufige Fragen

Ab welchem Alter gilt im Kanton Waadt die Schulpflicht?

Grundsätzlich für Kinder, die am 31. Juli das vierte Altersjahr vollendet haben. Sie treten dann in 1P ein; Altersausnahmen sind nur unter den vom Departement festgelegten Voraussetzungen möglich.

Wie lange dauert die obligatorische Schule im Kanton Waadt?

Elf Jahre: acht Jahre Primarstufe von 1P bis 8P und danach drei Jahre Sekundarstufe I von 9S bis 11S.

Können Eltern eine öffentliche Schule frei wählen?

Nein. Das Kind besucht grundsätzlich die Schule im Einzugsgebiet des Wohnsitzes oder Aufenthalts der Eltern. Eine Ausnahmebewilligung bleibt besonderen Fällen vorbehalten und fällt in die Zuständigkeit des Departements.

Ist Hausunterricht erlaubt?

Ja, nach der derzeit vom Kanton dargestellten Regelung. Die Eltern müssen die zuständige Schulleitung schriftlich informieren, und das Departement prüft mindestens jährlich, ob der Unterricht genügt.

Wie wird eine Absenz begründet?

Mit dem vorgesehenen Formular, das ein Elternteil ausfüllt und unterzeichnet. Dauert eine krankheits- oder unfallbedingte Absenz länger als eine Woche oder wiederholt sie sich, ist ein ärztliches Zeugnis erforderlich.

Dürfen Familien die Schulferien verlängern?

Nicht nach Belieben. Ein begründeter Urlaub setzt zwingende Gründe oder ganz besondere Umstände voraus; persönliche Zweckmässigkeitsgründe genügen grundsätzlich nicht.

Wie viel Jokerurlaub steht zur Verfügung?

Höchstens sechs Halbtage pro Schuljahr und zwei Halbtage am Stück. Die Mitteilung muss mindestens zwei Tage im Voraus erfolgen, und bestimmte Schultage sind ausgeschlossen.

Wer entscheidet über begründeten Urlaub?

Bis zu insgesamt 18 Halbtagen im Schuljahr entscheidet die Schulleitung; bei einer höheren Gesamtzahl entscheidet das Departement.

Was geschieht bei wiederholten unbegründeten Absenzen?

Die Schule informiert die Eltern. Im Wiederholungsfall erstattet die Schulleitung der Präfektur Bericht; aus der Aufsicht über die Schulpflicht können weitere Massnahmen folgen.

Wie kann ein Schulentscheid angefochten werden?

Ein gestützt auf die LEO erlassener Entscheid einer Schulleitung oder eines Schulleitungsrats kann grundsätzlich innert zehn Tagen beim Departement angefochten werden. Massgebend ist die Rechtsmittelbelehrung des konkreten Entscheids.

Quellen

Letzte Änderung:
2026-08-28
Letzte Überprüfung:
2026-08-28
In Kraft seit:
2024-08-01
Status:
In Kraft
Geltungsbereich:
Kantonales Recht: Vaud
Quellenautorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0

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