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Arbeitszeugnis In Kraft

Inhalt redaktionell geprüft · Letzte Änderung 2026-09-11 · Letzte Überprüfung 2026-09-11 · Quellenautorität AFehler melden ✉
ArbeitsrechtArbeitszeugnisZwischenzeugnisArbeitsbestätigungZeugnisberichtigung
KurzantwortBei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen können Arbeitnehmende jederzeit ein Arbeitszeugnis verlangen. Das Vollzeugnis nennt Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses und beurteilt Leistung und Verhalten; auf besonderes Verlangen ist eine Arbeitsbestätigung möglich, die sich auf Art und Dauer beschränkt. Das Zeugnis muss wahr, vollständig, klar und wohlwollend sein, ohne die Wahrheitspflicht zu verletzen.

Wesentliche Fakten

PunktWert
Zeitpunkt des AnspruchsArbeitnehmende können vom Arbeitgeber jederzeit ein Arbeitszeugnis verlangen, während des Arbeitsverhältnisses als Zwischenzeugnis oder danach als Schlusszeugnis. B
Inhalt des VollzeugnissesDas Vollzeugnis umfasst Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie Leistung und Verhalten der arbeitnehmenden Person. A
ArbeitsbestätigungAuf besonderes Verlangen beschränkt sich das Zeugnis auf Angaben über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses. A
Formelle AngabenEin Vollzeugnis soll unter anderem die Identität der Parteien, Beginn und Ende, wichtige Funktionen, eine aussagekräftige Beurteilung, das Ausstellungsdatum und eine rechtsgültige Unterschrift enthalten. B
Materielle AnforderungenDas Zeugnis muss vollständig und wahrheitsgetreu sein; wohlwollende Formulierungen dürfen die Wahrheitspflicht nicht verletzen. B
Keine ZeugniscodesZweideutige Formulierungen und versteckte negative Botschaften in vermeintlich neutralen oder positiven Wendungen sind unzulässig. B
VerjährungNach der SECO-Erläuterung verjährt der Anspruch zehn Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. B

Anspruch während und nach dem Arbeitsverhältnis

Nach Artikel 330a OR können Arbeitnehmende jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen. Während des Arbeitsverhältnisses wird es üblicherweise als Zwischenzeugnis, bei dessen Beendigung als Schlusszeugnis ausgestellt. Der gesetzliche Anspruch betrifft privatrechtliche Arbeitsverhältnisse. Für öffentlich-rechtliche Anstellungen können besondere Regeln gelten.

Der Zeugnisanspruch verjährt nach der amtlichen SECO-Erläuterung zehn Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Gesetz nennt für die Ausstellung keine starre Anzahl Tage. Wer ein Zeugnis verlangt, sollte dies deshalb nachweisbar tun und eine angemessene Frist setzen.

Vollzeugnis oder Arbeitsbestätigung

Das Vollzeugnis gibt Auskunft über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistung und Verhalten. Es soll die prägenden Funktionen und Tätigkeiten mit ihrer zeitlichen Einordnung sowie eine aussagekräftige Beurteilung enthalten. Identität der Parteien, Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses, Ausstellungsdatum und rechtsgültige Unterschrift gehören nach der SECO-Erläuterung ebenfalls dazu.

Nur auf besonderes Verlangen der arbeitnehmenden Person darf sich das Dokument auf Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränken. Diese kürzere Form wird Arbeitsbestätigung oder Teilzeugnis genannt. Die Wahl zwischen Vollzeugnis und Arbeitsbestätigung liegt bei der arbeitnehmenden Person, nicht beim Arbeitgeber.

Wahrheit, Vollständigkeit und Wohlwollen

Ein Vollzeugnis muss wahr und vollständig sein. Es darf nur Angaben enthalten, die für die Beurteilung von Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis notwendig sind. Die Formulierung soll wohlwollend sein, damit das berufliche Fortkommen nicht unnötig erschwert wird; das Wohlwollen endet jedoch an der Wahrheitspflicht. Erhebliche negative Tatsachen dürfen genannt werden, isolierte Vorfälle oder unwichtige Kleinigkeiten hingegen nicht. Zweideutige Formulierungen und versteckte Zeugniscodes sind unzulässig.

Berichtigung und zuständige Stelle

Wer ein Zeugnis für unrichtig oder unvollständig hält, sollte dem Arbeitgeber die konkret beanstandeten Passagen und einen begründeten Änderungsvorschlag mitteilen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das zuständige Zivilgericht. Zuständigkeit und Verfahrensschritte richten sich nach der Zivilprozessordnung und der kantonalen Gerichtsorganisation.

Ein besonderes Übergangsrecht ist für die hier dargestellten geltenden Grundregeln nicht ersichtlich.

Häufige Fragen

Kann ich schon während der Anstellung ein Arbeitszeugnis verlangen?

Ja. Artikel 330a OR gewährt den Anspruch jederzeit; während der Anstellung handelt es sich üblicherweise um ein Zwischenzeugnis.

Was muss ein Vollzeugnis enthalten?

Es nennt Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses und beurteilt Leistung und Verhalten. Die wichtigen Funktionen und prägenden Tätigkeiten sollen aussagekräftig dargestellt werden.

Kann der Arbeitgeber statt eines Vollzeugnisses nur eine Arbeitsbestätigung ausstellen?

Nur wenn die arbeitnehmende Person dies besonders verlangt. Die Arbeitsbestätigung enthält lediglich Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Darf ein Arbeitszeugnis negative Tatsachen erwähnen?

Ja, wenn sie wahr und für die Gesamtbeurteilung erheblich sind. Unwichtige Kleinigkeiten oder völlig isolierte Vorfälle gehören nicht hinein.

Was kann ich gegen ein falsches Arbeitszeugnis tun?

Verlangen Sie zunächst schriftlich konkrete, begründete Änderungen. Ohne Einigung kann die Berichtigung beim zuständigen Zivilgericht eingeklagt werden.

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-11
Letzte Überprüfung:
2026-09-11
In Kraft seit:
2026-01-01
Status:
In Kraft
Geltungsbereich:
Bundesrecht
Quellenautorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0

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